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Document 31990R2470

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2470/90 DER KOMMISSION vom 27. August 1990 zur Einstellung des Kabeljaufangs durch Schiffe unter spanischer Flagge

    ABl. L 233 vom 28.8.1990, p. 14–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1990

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/2470/oj

    31990R2470

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2470/90 DER KOMMISSION vom 27. August 1990 zur Einstellung des Kabeljaufangs durch Schiffe unter spanischer Flagge

    Amtsblatt Nr. L 233 vom 28/08/1990 S. 0014 - 0014


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2470/90 DER KOMMISSION

    vom 27. August 1990

    zur Einstellung des Kabeljaufangs durch Schiffe unter spanischer Flagge

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit (1), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3483/88 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnung (EWG) Nr. 4047/89 des Rates vom 19. Dezember 1989 über die zulässige Gesamtfangmenge und über Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen (1990) (3), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1887/90 (4), sieht für 1990 Quoten für Kabeljau vor.

    Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt.

    Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben haben die Kabeljaufänge in den Gewässern des ICES-Bereiches II b durch Schiffe, die die spanische Flagge führen oder in Spanien registriert sind, die für 1990 zugeteilte Quote erreicht -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Aufgrund der Kabeljaufänge in den Gewässern des ICES-Bereiches II b durch Schiffe, die die spanische Flagge führen oder in Spanien registriert sind, gilt die Spanien für 1990 zugeteilte Quote als ausgeschöpft.

    Der Kabeljaufang in den Gewässern des ICES-Bereiches II b durch Schiffe, die die spanische Flagge führen oder in Spanien registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. August 1990

    Für die Kommission

    Karel VAN MIERT

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 207 vom 29. 7. 1987, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 306 vom 11. 11. 1988, S. 2.

    (3) ABl. Nr. L 389 vom 30. 12. 1989, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 172 vom 5. 7. 1990, S. 1.

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