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Document 31990R2201

    Verordnung (EWG) Nr. 2201/90 des Rates vom 24. Juli 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

    ABl. L 201 vom 31.7.1990, p. 1–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/09/1997

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/2201/oj

    31990R2201

    Verordnung (EWG) Nr. 2201/90 des Rates vom 24. Juli 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

    Amtsblatt Nr. L 201 vom 31/07/1990 S. 0001 - 0003
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 33 S. 0074
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 33 S. 0074


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2201/90 DES RATES

    vom 24. Juli 1990

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1202/90 (4), wurde eine Produktionsbeihilferegelung für verschiedene Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse eingeführt. Mit dieser Regelung soll vor allem der Absatz der aus der Verarbeitung des gemeinschaftlichen Grundstoffs hervorgegangenen Erzeugnisse zu Preisen ermöglicht werden, die gegenüber denen der Drittländer konkurrenzfähig sind.

    Um bei den Erzeugern von getrockneten Weintrauben eine grössere Verantwortlichkeit hinsichtlich der Erfordernisse des Absatzes und der Vermarktung ihrer Erzeugnisse zu erzielen und die Wettbewerbsfähigkeit dieser Erzeugnisse zu erhöhen, ist die bestehende Produktionsbeihilferegelung nach und nach durch eine neue Beihilferegelung für spezialisierte Anbauflächen zu ersetzen. Während einer Übergangszeit von vier Wirtschaftsjahren wird zum Ausgleich der Kürzung der Produktionsbeihilfe nach und nach eine Anbauhilfe eingeführt. Die Einzelheiten dieses Übergangs sind zu regeln. Die monatlichen Zuschläge zu dem an den Erzeuger zu zahlenden Mindestpreis für Sultaninen und Korinthen sollten entfallen.

    Die Erzeuger, die sich nicht an einem Programm zur Bekämpfung der Reblaus beteiligen, müssen Berücksichtigung finden. Ihnen sollte ein zusätzlicher Beihilfebetrag gewährt werden.

    Um bei bestimmten Erzeugnissen einen Anreiz auf einen rascheren Absatz zu schaffen und so längere, qualitätsmindernde Lagerzeiten zu vermeiden, ist es angezeigt, einerseits den von den Einlagerungsstellen gezahlten Mindestpreis für das im Rahmen der Intervention angekaufte Erzeugnis zu senken und andererseits vom Wirtschaftsjahr 1994/95 an bei Sultaninen und Korinthen die Mengen, die die Einlagerungsstellen während der letzten zwei Monate des Wirtschaftsjahres ankaufen können, zu begrenzen und den von diesen Stellen gezahlten Ankaufspreis zu senken. Die Kosten für eine übermässig lange Lagerung sollten nicht mehr finanziert werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    »(1) Für die in Anhang I Teil A aufgeführten Erzeugnisse, die aus in der Gemeinschaft geerntetem Obst und Gemüse hergestellt werden, gilt unbeschadet der in den Artikeln 6 und 6a für getrocknete Weintrauben vorgesehenen Sonderbestimmungen eine Produktionsbeihilferegelung."

    2. In Artikel 3 Absatz 2 werden vor dem Wort »Korinthen" die Worte »Sultaninen und" eingefügt.

    3. Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    »(2) Der zu Beginn des Wirtschaftsjahres geltende Mindestpreis für getrocknete Feigen wird vom dritten Monat des Wirtschaftsjahres an bis zum Ende des Wirtschaftsjahres monatlich um einen festen Betrag in Höhe der Lagerkosten erhöht."

    4. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

    »Artikel 6

    (1) Es wird eine Beihilfe für den Anbau von Weintrauben zur Gewinnung von Sultaninen, getrockneten Muskatellertrauben und Korinthen gewährt, die für die Verarbeitung bestimmt sind.

    Die Beihilfe wird je Hektar abgeernteter spezialisierter Anbaufläche nach deren Hektardurchschnittsertrag festgesetzt. Dabei wird ausserdem folgendes berücksichtigt:

    - die Notwendigkeit, die traditionell für die vorgenannten Kulturen genutzten Flächen zu erhalten,

    - die Absatzmöglichkeiten für diese getrockneten Weintrauben.

    Die Beihilfe kann je nach Rebsorte oder anderen ertragswirksamen Faktoren verschieden hoch sein.

    Die Beihilfe wird gemäß Artikel 6a schrittweise in den Wirtschaftsjahren 1990/91, 1991/92, 1992/93 und 1993/94 eingeführt.

    (2) Liegen die spezialisierten Anbauflächen für die Gewinnung getrockneter Weintrauben über einer gemeinschaftlichen Garantiehöchstfläche, so wird der Beihilfebetrag für das nächste Wirtschaftsjahr im Verhältnis zur festgestellten Überschreitung gekürzt. Die Garantiehöchstfläche berücksichtigt den Durchschnitt der Flächen, die während der Wirtschaftsjahre 1987/88, 1988/89 und 1989/90 in der Gemeinschaft dem in Absatz 1 genannten Anbau gewidmet waren.

    (3) Die Beihilfe wird nach Aberntung der Flächen und nach Trocknung der Erzeugnisse im Hinblick auf deren Verarbeitung gezahlt.

    (4) Den Erzeugern, die zur Bekämpfung der Reblaus ihre Rebflächen neu bepflanzen und keine Beihilfen nach dem Operationsprogramm gegen die Reblaus erhalten, wird die Beihilfe vom Wirtschaftsjahr 1991/92 an drei Wirtschaftsjahre lang in Höhe des im letzten Jahr des Übergangszeitraums geltenden Betrages gewährt. Bei der Festsetzung dieser Beihilfe wird auch die Höhe der Beihilfe an die Betriebe berücksichtigt, die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften am Operationsprogramm gegen die Reblaus teilnehmen. Absatz 3 ist nicht anwendbar.

    (5) Die Anbaubeihilfe gilt als Intervention zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 (*).

    (6) Nach dem Verfahren des Artikels 22 setzt die Kommission den Beihilfebetrag und die Garantiehöchstfläche fest und erlässt die Durchführungsbestimmungen zu dem vorliegenden Artikel.

    (7) Die Kommission stellt etwaige Überschreitungen der Garantiehöchstfläche fest und bestimmt die entsprechende Kürzung des Beihilfebetrags.

    (*) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13."

    5. Folgender Artikel wird eingefügt:

    »Artikel 6a

    (1) Für Sultaninen, getrocknete Muskatellertrauben und Korinthen wird der dem Erzeuger zu zahlende Mindestpreis in den Wirtschaftsjahren 1990/91, 1991/92, 1992/93 und 1993/94 schrittweise gesenkt.

    Vom Wirtschaftsjahr 1990/91 bis zum Wirtschaftsjahr 1993/94 wird dieser Preis in jedem Wirtschaftsjahr um 19,941 ECU/100 kg gesenkt. Ab dem Wirtschaftsjahr 1994/95 wird er nicht mehr festgesetzt.

    (2) Die Produktionsbeihilfe wird während der in Absatz 1 genannten vier Wirtschaftsjahre so festgesetzt, daß sie den Absatz des Gemeinschaftserzeugnisses erlaubt. Für die Festsetzung der Beihilfe wird insbesondere der Beihilfebetrag für das vorangegangene Wirtschaftsjahr berücksichtigt, der berichtigt wird, um der Entwicklung des in Absatz 1 genannten Mindestpreises und erforderlichenfalls der pauschal veranschlagten Entwicklung der Verarbeitungskosten Rechnung zu tragen; ausserdem wird der in Artikel 9 genannte Mindesteinfuhrpreis berücksichtigt.

    Die Beihilfe wird für das Eigengewicht des Verarbeitungserzeugnisses festgesetzt. Die Koeffizienten zum Ausdruck des Verhältnisses zwischen dem Gewicht des verwendeten Ausgangserzeugnisses und dem Eigengewicht des Verarbeitungserzeugnisses werden pauschal festgesetzt.

    Die Beihilfe wird nur Verarbeitern gezahlt, die eine bestimmte Menge getrockneter Weintrauben dieser Sorten, die einem bestimmten Prozentsatz der angekauften Mengen entspricht, nicht verarbeiten. Die Beihilfe wird für die betreffenden Mengen nicht gezahlt.

    Die Beihilfe wird den Verarbeitern nur für Verarbeitungserzeugnisse gewährt, die

    a) aus einem in der Gemeinschaft geernteten Grundstoff gewonnen worden sind, für welchen der Betreffende mindestens den Mindestpreis gemäß Artikel 4 gezahlt hat,

    b) den Mindestqualitätsanforderungen entsprechen.

    Die Produktionsbeihilfe entfällt ab dem Wirtschaftsjahr 1994/95.

    (3) Die Anbaubeihilfe gemäß Artikel 6 wird während der in Absatz 1 genannten vier Wirtschaftsjahre auch zum Ausgleich der in Absatz 1 vorgesehenen Mindestpreissenkung festgesetzt.

    (4) Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die in Absatz 2 genannten Prozentsätze fest.

    (5) Nach dem Verfahren des Artikels 22 werden die Mindestqualitätsanforderungen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 4 Buchstabe b) festgelegt und die übrigen Durchführungsbestimmungen zu dem vorliegenden Artikel erlassen." 6. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

    »Artikel 8

    (1) Die Stellen oder natürlichen oder juristischen Personen, die bei den betreffenden Mitgliedstaaten zugelassen sind (nachstehend »Einlagerungsstellen" genannt), kaufen in den letzten zwei Monaten des Wirtschaftsjahres die während des laufenden Wirtschaftsjahres in der Gemeinschaft erzeugten Sultaninen, Korinthen und getrockneten Feigen, sofern die Erzeugnisse den noch festzulegenden Mindestqualitätsanforderungen entsprechen. Im Fall von Sultaninen und Korinthen finden diese Ankäufe im Rahmen der gegebenenfalls nach Artikel 2 Absatz 3 festgelegten Beschränkung statt.

    Ab dem Wirtschaftsjahr 1994/95 dürfen die gemäß Absatz 2 gekauften Sultaninen- und Korinthenmengen 27 370 Tonnen nicht überschreiten.

    (2) Die Einlagerungsstellen kaufen

    - die getrockneten Feigen zu dem zu Beginn des Wirtschaftsjahres geltenden Mindestpreis,

    - die Sultaninen und Korinthen zu dem zu Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres geltenden Mindestpreis, der für das Wirtschaftsjahr 1990/91 um 15 v. H. und für die Wirtschaftsjahre 1991/92 bis 1993/94 um 20 v. H. gekürzt wird; ab dem Wirtschaftsjahr 1994/95 werden die Erzeugnisse von den Einlagerungsstellen zu dem im Wirtschaftsjahr 1993/94 geltenden, um 5 v. H. gekürzten Ankaufspreis gekauft.

    (3) Der Absatz der von den Einlagerungsstellen gekauften Erzeugnisse erfolgt so, daß das Marktgleichgewicht nicht gefährdet wird und der gleiche Zugang zu den zu verkaufenden Erzeugnissen sowie die Gleichbehandlung der Käufer gewährleistet wird.

    Für die Erzeugnisse, die sich nicht zu normalen Bedingungen absetzen lassen, können Sondermaßnahmen ergriffen werden.

    (4) Den Einlagerungsstellen wird für die von ihnen gekauften Erzeugnismengen für die tatsächliche Dauer ihrer Einlagerung eine Einlagerungsbeihilfe gewährt. Diese Beihilfe wird jedoch höchstens für einen Zeitraum von achtzehn Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres gewährt, in dem das Erzeugnis gekauft wurde.

    (5) Den Einlagerungsstellen wird ein finanzieller Ausgleich in Höhe des Unterschiedes zwischen dem von den Einlagerungsstellen gezahlten Ankaufspreis und dem Verkaufspreis gewährt. Dieser Ausgleich wird um etwaige Gewinne vermindert, die sich aus dem Unterschied zwischen dem Ankaufspreis und dem Verkaufspreis ergeben.

    (6) Der Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Grundregeln für die Anwendung dieses Artikels.

    (7) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 22 erlassen."

    Artikel 2

    Die Kommission legt dem Rat vor dem Ende des Wirtschaftsjahres 1993/94 einen Bericht über die Durchführung der nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen, gegebenenfalls zusammen mit entsprechenden Vorschlägen, vor.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 1990.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    C. MANNINO

    (1) ABl. Nr. C 96 vom 17. 4. 1990, S. 1.

    (2) ABl. Nr. C 112 vom 7. 5. 1990, S. 34.

    (3) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 119 vom 11. 5. 1990, S. 66.

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