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Document 31990R1928

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1928/90 DES RATES vom 29. Juni 1990 zur Aufstockung des fuer das Jahr 1990 eroeffneten Gemeinschaftszollkontingents fuer Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als 6 GHT

    ABl. L 174 vom 7.7.1990, p. 4–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1990

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/1928/oj

    31990R1928

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1928/90 DES RATES vom 29. Juni 1990 zur Aufstockung des fuer das Jahr 1990 eroeffneten Gemeinschaftszollkontingents fuer Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als 6 GHT

    Amtsblatt Nr. L 174 vom 07/07/1990 S. 0004 - 0004


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1928/90 DES RATES

    vom 29. Juni 1990

    zur Aufstockung des für das Jahr 1990 eröffneten Gemeinschaftszollkontingents für Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als 6 GHT

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 28,

    nach Kenntnisnahme der Verordnung der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Der Rat hat mit der Verordnung (EWG) Nr. 3693/89 (1) für das Jahr 1990 ein zollfreies Gemeinschaftszollkontingent für Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als 6 GHT in einer Höhe von vorläufig 300 000 Tonnen eröffnet.

    Anhand der gegenwärtig vorliegenden Wirtschaftsdaten über Verbrauch, Erzeugung und Einfuhren im Rahmen anderer Zollpräferenzregelungen lässt sich vorausschätzen, daß der unmittelbare Einfuhrbedarf der Gemeinschaft aus Drittländern bei der betreffenden Ware im Laufe des Jahres eine Höhe erreichen wird, die über der mit der Verordnung (EWG) Nr. 3693/89 festgesetzten Menge liegt. Um das Gleichgewicht des Marktes für die Ware nicht zu gefährden und eine parallele Entwicklung des Absatzes der Gemeinschaftsproduktion und der ausreichenden Sicherheit der Versorgung der verarbeitenden Industrien zu gewährleisten, ist die Aufstockung der genannten Menge in einer Höhe vorzusehen, die dem Bedarf der Verarbeitungsindustrie bis zum Herbst entspricht, und zwar um 100 000 Tonnen. Mit der Festsetzung der Aufstockung in dieser Höhe wird eine neuerliche Anpassung im Herbst nicht ausgeschlossen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das mit der Verordnung (EWG) Nr. 3693/89 eröffnete Gemeinschaftszollkontingent für Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als 6 GHT wird von 300 000 auf 400 000 Tonnen erhöht.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 1990.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. SMITH

    (1) ABl. Nr. L 362 vom 12. 12. 1989, S. 6.

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