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Document 31990R1772

Verordnung (EWG) Nr. 1772/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2390/89 zur Festlegung allgemeiner Einfuhrbestimmungen für Wein, Traubensaft und Traubenmost

ABl. L 163 vom 29.6.1990, p. 3–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/1772/oj

31990R1772

Verordnung (EWG) Nr. 1772/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2390/89 zur Festlegung allgemeiner Einfuhrbestimmungen für Wein, Traubensaft und Traubenmost

Amtsblatt Nr. L 163 vom 29/06/1990 S. 0003 - 0004
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 33 S. 0015
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 33 S. 0015


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1772/90 DES RATES

vom 26. Juni 1990

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2390/89 zur Festlegung allgemeiner Einfuhrbestimmungen für Wein, Traubensaft und Traubenmost

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1325/90 (2), insbesondere auf Artikel 70 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2390/89 (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3887/89 (4), sieht bestimmte Fälle vor, in denen die Vorlage der Bescheinigung und des Analysebulletins für in die Gemeinschaft einzuführende Weinerzeugnisse nicht erforderlich ist. Diese Bestimmungen sollten in dem Bemühen um eine bessere Übereinstimmung den Freistellungsregeln angeglichen werden, die für die Zollabfertigung und für die mitgeführten Dokumente bei der Beförderung von Weinerzeugnissen innerhalb der Gemeinschaft gelten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2390/89 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

»(1) Die Vorlage der Bescheinigung und des Analysebulletins ist nicht erforderlich bei Erzeugnissen mit Drittlandsursprung und -herkunft in Behältnissen von fünf Litern oder weniger, die etikettiert und mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluß versehen sind, wenn die beförderte Gesamtmenge, die aus mehreren Einzelpartien bestehen kann, 100 Liter nicht übersteigt.

(2) Die Vorlage der Bescheinigung und des Analysebulletins ist ferner nicht erforderlich bei

a) Erzeugnismengen bis zu 30 Litern je Reisender, die im persönlichen Gepäck von Reisenden im Sinne des Artikels 45 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiung (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4235/88 (2), mitgeführt werden;

b) Weinmengen bis zu 30 Litern in Sendungen von Privatpersonen an Privatpersonen im Sinne des Artikels 29 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83;

c) Wein und Traubensaft in Behältnissen von fünf Litern oder weniger, die etikettiert und mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluß versehen sind, mit Ursprung in und Herkunft aus Drittländern, deren Einfuhren in die Gemeinschaft jährlich unter 1 000 Hektolitern liegen;

d) Wein und Traubensaft, die im Umzugsgut von Privatpersonen enthalten sind;

e) Wein und Traubensaft, die für Messen bestimmt sind, wie sie in den einschlägigen Zollregelungen definiert sind, sofern die betreffenden Erzeugnisse in Behältnissen von zwei Litern oder weniger, die etikettiert und mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluß versehen sind, abgefuellt sind;

f) den Mengen Wein, Traubenmost oder Traubensaft, die zu wissenschaftlichen und technischen Versuchszwecken eingeführt werden, bis zu höchstens einem Hektoliter;

g) Wein und Traubensaft, der für diplomatische Vertretungen, Konsulatsstellen und gleichgestellte Einrichtungen bestimmt ist und im Rahmen der ihnen gewährten Befreiungen eingeführt wird;

h) Wein und Traubensaft, die den Proviant der grenzueberschreitenden Verkehrsmittel bilden.

Die Freistellung nach Absatz 1 ist nicht mit einer oder mehreren der Freistellungsmöglichkeiten nach dem vorliegenden Absatz kumulierbar.

(1) ABl. Nr. L 105 vom 23. 4. 1983, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 373 vom 31.12. 1988, S. 1."

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

»(4) Die Drittländer im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe c) werden in Durchführungsbestimmungen bezeichnet."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. September 1990.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. O'KENNEDY

(1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 132 vom 16. 5. 1990, S. 19.

(3) ABl. Nr. L 232 vom 9. 8. 1989, S. 7.

(4) ABl. Nr. L 378 vom 27. 12. 1989, S. 14.

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