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Dokument 31990R1581

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1581/90 DER KOMMISSION vom 13. Juni 1990 zur Aenderung der Verordnung (EWG) Nr. 1183/86 mit Durchfuehrungsbestimmungen fuer das System der Kontrolle der Preise der in Spanien zum freien Verkehr abgefertigten Mengen bei bestimmten Erzeugnissen des Fettsektors

ABl. L 150 vom 14.6.1990., str. 9–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Pravni status dokumenta Više nije na snazi, Datum isteka: 31/12/1990

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/1581/oj

31990R1581

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1581/90 DER KOMMISSION vom 13. Juni 1990 zur Aenderung der Verordnung (EWG) Nr. 1183/86 mit Durchfuehrungsbestimmungen fuer das System der Kontrolle der Preise der in Spanien zum freien Verkehr abgefertigten Mengen bei bestimmten Erzeugnissen des Fettsektors

Amtsblatt Nr. L 150 vom 14/06/1990 S. 0009 - 0009


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1581/90 DER KOMMISSION

vom 13. Juni 1990

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1183/86 mit Durchführungsbestimmungen für das System der Kontrolle der Preise der in Spanien zum freien Verkehr abgefertigten Mengen bei bestimmten Erzeugnissen des Fettsektors

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 475/86 des Rates vom 25. Februar 1986 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für das System der Kontrolle der Preise und der in Spanien zum freien Verkehr abgefertigten Mengen bei bestimmten Erzeugnissen des Fettsektors (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 387/90 (2), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach der Beitrittsakte wird die Regelung für die Kontrolle der Preise und in Spanien zum freien Verkehr abgefertigten Mengen bei bestimmten Erzeugnissen des Fettsektors zum 31. Dezember 1990 ungültig. Um mögliche Spekulationen auszuschließen, sollten die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 475/86 genannten, im Rahmen von Kompensationsgeschäften zu tätigenden Einfuhren bis dahin abgeschlossen werden. Die Verordnung (EWG) Nr. 1183/86 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 578/90 (4), sollte deshalb geändert werden.

Nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 475/86, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 387/90, kann eine Sonderbeihilfe für Sonnenblumenkerne gewährt werden, die Futtermitteln beigemischt werden. Die Kriterien, die für die Berechnung dieser Beihilfen gelten, ergeben einen Betrag, der der Ausgleichsbeihilfe gemäß Artikel 14 Absatz 1 derselben Verordnung entspricht. Dieser Betrag sollte deshalb in der Verordnung (EWG) Nr. 1183/86 angegeben werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1183/86 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 6 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

»(2) Die Bescheinigung gilt sechs Monate, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1990."

2. In Artikel 13 Absatz 1 wird der nachstehende Satz angefügt:

»Die in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 475/86 genannte Sonderbeihilfe ist gleich der Ausgleichsbeihilfe."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juni 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 53 vom 1. 3. 1986, S. 47.

(2) ABl. Nr. L 42 vom 16. 2. 1990, S. 8.

(3) ABl. Nr. L 107 vom 24. 4. 1986, S. 17.

(4) ABl. Nr. L 59 vom 8. 3. 1990, S. 24.

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