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Document 31990R1358

VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1358/90 DES RATES VOM 14. MAI 1990 ZUR FESTSETZUNG DER BEIHILFE FUER FASERLEIN UND HANF SOWIE DES FUER DIE FINANZIERUNG DER MASSNAHMEN ZUR FOERDERUNG DER VERWENDUNG VON FLACHSFASERN EINZUBEHALTENDEN BETRAGS IM WIRTSCHAFTSJAHR 1990/91

ABl. L 134 vom 28.5.1990, p. 23–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/1991

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/1358/oj

31990R1358

VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1358/90 DES RATES VOM 14. MAI 1990 ZUR FESTSETZUNG DER BEIHILFE FUER FASERLEIN UND HANF SOWIE DES FUER DIE FINANZIERUNG DER MASSNAHMEN ZUR FOERDERUNG DER VERWENDUNG VON FLACHSFASERN EINZUBEHALTENDEN BETRAGS IM WIRTSCHAFTSJAHR 1990/91

Amtsblatt Nr. L 134 vom 28/05/1990 S. 0023 - 0024


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1358/90 DES RATES

vom 14. Mai 1990

zur Festsetzung der Beihilfe für Faserlein und Hanf sowie des für die Finanzierung der Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von Flachsfasern einzubehaltenden Betrags im Wirtschaftsjahr 1990/91

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 und Artikel 234 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 des Rates vom 29. Juni 1970 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3995/87 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission (3),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (4),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (5),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 bestimmt, daß die Beihilfe für überwiegend zur Fasererzeugung bestimmten Flachs und für Hanf, die in der Gemeinschaft erzeugt werden, jährlich festgesetzt wird.

Nach Artikel 4 Absatz 2 derselben Verordnung wird diese Beihilfe je Hektar Anbau- und Erntefläche so festgesetzt, daß ein Gleichgewicht zwischen dem für die Gemeinschaft erforderlichen Produktionsumfang und den Absatzmöglichkeiten für diese Erzeugung sichergestellt wird. Bei ihrer Festsetzung sind der Weltmarktpreis für Fasern von Flachs und Hanf und für Saaten von Hanf, der Preis der anderen konkurrierenden natürlichen Erzeugnisse sowie der Zielpreis für Leinsaaten zu berücksichtigen.

Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 sieht vor, daß der zur Finanzierung der Gemeinschaftsmaßnahmen zur Förderung der Verwendung von Flachsfasern bestimmte Teil der Beihilfe anläßlich der Festsetzung der Beihilfe für das betreffende Wirtschaftsjahr nach den Kriterien desselben Absatzes festgesetzt wird. Dabei ist der Entwicklung der Marktlage bei Flachs, der Höhe der Beihilfe für Flachs und den Kosten der vorzusehenden Maßnahmen Rechnung zu tragen.

In Artikel 79 und 246 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals sind die Kriterien für die Festsetzung des Beihilfebetrags für Faserlein und Hanf in diesen beiden Mitgliedstaaten festgelegt.

Die Anwendung der vorstehend genannten Kriterien führt zur Festsetzung der Beihilfe und des zur Finanzierung der Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von Flachsfasern bestimmten Teils der Beihilfe in nachstehender Höhe -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 1990/91 wird die in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 vorgesehene Beihilfe wie folgt festgelegt:

a) für Faserlein

- auf 263,59 ECU je Hektar für Spanien und Portugal,

- auf 375 ECU je Hektar für die anderen Mitgliedstaaten;

b) für Hanf

- auf 239,11 ECU je Hektar für Spanien und Portugal,

- auf 340 ECU je Hektar für die anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 2

Für das Wirtschaftsjahr 1990/91 werden die von der Beihilfe für Faserlein einzubehaltenden Beträge, die für die Finanzierung der in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 genannten Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von Flachsfasern bestimmt sind, wie folgt festgesetzt:

- auf 26,36 ECU je Hektar für Spanien und Portugal,

- auf 37,50 ECU je Hektar für die anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. August 1990.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. J. O'MALLEY

(1) ABl. Nr. L 146 vom 4. 7. 1970, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1987, S. 34.

(3) ABl. Nr. C 49 vom 28. 2. 1990, S. 29.

(4) ABl. Nr. C 96 vom 17. 4. 1990.

(5) ABl. Nr. C 112 vom 7. 5. 1990, S. 34.

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