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Document 31990R1346

VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1346/90 DES RATES VOM 14. MAI 1990 ZUR EINFUEHRUNG EINER BEIHILFE ZUGUNSTEN DER KLEINERZEUGER MIT BESTIMMTEN KULTUREN

ABl. L 134 vom 28.5.1990, p. 10–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1992; Aufgehoben durch 392R1766

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/1346/oj

31990R1346

VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1346/90 DES RATES VOM 14. MAI 1990 ZUR EINFUEHRUNG EINER BEIHILFE ZUGUNSTEN DER KLEINERZEUGER MIT BESTIMMTEN KULTUREN

Amtsblatt Nr. L 134 vom 28/05/1990 S. 0010 - 0011


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1346/90 DES RATES

vom 14. Mai 1990

zur Einführung einer Beihilfe zugunsten der Kleinerzeuger mit bestimmten Kulturen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Wegen der bei den meisten landwirtschaftlichen Erzeugnissen verminderten Marktstützung, insbesondere der Einführung der Stabilisierungsmaßnahmen, wurden die Einkommen der kleinen Erzeuger mit bestimmten Kulturen beträchtlich geschmälert. Gemäß der Mitteilung der Kommission über die Entwicklung des ländlichen Raumes sollten deshalb zur Abschwächung dieser Auswirkung Maßnahmen eingeleitet werden, die sich weitergehend auswirken als die blosse Gewährung der Beihilfe für die kleinen Getreideerzeuger zur Verringerung der Folgen der Mitverantwortungsabgabe.

Damit die gesteckten Ziele auch weiterhin angestrebt werden, sollte zum Ausgleich des Einkommensverlustes denjenigen eine Hektarbeihilfe gewährt werden, die die in Artikel 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1340/90 (5), und die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1431/82 des Rates vom 18. Mai 1982 über besondere Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1104/88 (7), genannten Erzeugnisse sowie einige der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1225/89 (9), genannten Erzeugnisse erzeugen.

Die Anwendung der genannten Beihilferegelung erfordert, damit ihre Ziele erreicht werden können, eine Definition der Begünstigten unter Zugrundelegung der strukturellen Gegebenheiten in der Gemeinschaft und unter Berücksichtigung der mit der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates vom 12. März 1985 über die Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 752/90 (11), bereits getroffenen besonderen Bestimmungen.

Die Regelung der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 zugunsten der kleinen Getreideerzeuger stellt eine Alternative zu der mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Regelung dar, wobei den Mitgliedstaaten die Wahl bleibt, welche Regelung sie anwenden. Die Kumulierung dieser beiden Regelungen sollte jedoch ausgeschlossen sein.

Es obliegt dem Rat, vor dem 31. März 1992 anhand eines Berichts der Kommission zum Funktionieren der vorliegenden Beihilferegelung zu beschließen, welche Regelung ab dem Wirtschaftsjahr 1992/93 Anwendung finden soll -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für die Kleinerzeuger der in Artikel 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 und der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1431/82 genannten Erzeugnisse sowie der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannten Erzeugnisse der KN-Code 1201 00 90, 1205 00 90 und 1206 00 90 wird eine Direktbeihilfe eingeführt.

(2) Die Beihilfe wird nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages je Hektar der eingesäten und abgeernteten Anbaufläche festgesetzt. Die Beihilfe kann je nach Erzeugungsgebiet unterschiedlich festgesetzt werden.

(3) Die jedem Begünstigten zu gewährende Beihilfe wird nach Maßgabe der bewirtschafteten Anbaufläche berechnet. Sie wird jedoch für höchstens 10 ha je Betriebsleiter gewährt.

Artikel 2

(1) Ein Kleinerzeuger ist ein Betriebsleiter:

- mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von höchstens 30 ha unter Einbeziehung der Flächen, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 Gegenstand einer Stilllegungsmaßnahme sind;

- bei dem das landwirtschaftliche Einkommen hauptsächlich durch Erzeugung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse entsteht;

- der hauptberuflich Landwirt ist oder die Voraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 erfuellt.

(2) Betriebsleiter mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von weniger als 1 ha sind von der Beihilfe ausgeschlossen.

Mitgliedstaaten, in denen die landwirtschaftlichen Betriebe flächenmässig im Durchschnitt kleiner sind als der Gemeinschaftsdurchschnitt, können die genannte Untergrenze jedoch auf 0,5 ha festlegen.

Artikel 3

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung

(EWG) Nr. 2727/75 bzw. nach dem entsprechenden Verfahren der Verordnungen Nr. 136/66/EWG und (EWG) Nr. 1431/82 erlassen. In diesem Rahmen sieht die Kommission insbesondere vor, daß die Mitgliedstaaten in Gebieten, in denen Brachland üblicherweise Teil der Fruchtfolge bildet und in denen den Erzeugern die Flächenstillegungsregelung nach der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 nicht zugute kommt, Brachland bei der Flächenberechnung ausschließen können.

Artikel 4

(1) Die Beihilferegelung nach dieser Verordnung gilt ab dem Wirtschaftsjahr 1990/91. Sie ist nicht in den Mitgliedstaaten anwendbar, die beschließen, die Regelung des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 anzuwenden.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 31. Mai 1990, welche Regelung sie anwenden wollen.

(2) Der Rat beschließt vor dem 31. März 1992 nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages aufgrund eines Berichts der Kommission zur Wirkungsweise der in dieser Verordnung vorgesehenen Beihilferegelung über die ab dem Wirtschaftsjahr 1992/93 anzuwendende Regelung.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. J. O'MALLEY

(1) ABl. Nr. C 49 vom 28. 2. 1990, S. 10.

(2) ABl. Nr. C 96 vom 17. 4. 1990.

(3) ABl. Nr. C 112 vom 7. 5. 1990, S. 34.

(4) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(5) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(6) ABl. Nr. L 162 vom 12. 6. 1982, S. 28.

(7) ABl. Nr. L 110 vom 29. 4. 1988, S. 16.

(8) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

(9) ABl. Nr. L 128 vom 11. 5. 1989, S. 15.

(10) ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1.

(11) ABl. Nr. L 83 vom 30. 3. 1990, S. 1.

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