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Document 31990R1230

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1230/90 DER KOMMISSION vom 10. Mai 1990 zur Aenderung der Verordnung (EWG) Nr. 906/90 ueber Sondermassnahmen zur Stuetzung des Schweinefleischmarktes in Belgien und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 620/90

ABl. L 120 vom 11.5.1990, p. 61–61 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/05/1990

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/1230/oj

31990R1230

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1230/90 DER KOMMISSION vom 10. Mai 1990 zur Aenderung der Verordnung (EWG) Nr. 906/90 ueber Sondermassnahmen zur Stuetzung des Schweinefleischmarktes in Belgien und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 620/90

Amtsblatt Nr. L 120 vom 11/05/1990 S. 0061 - 0061


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1230/90 DER KOMMISSION

vom 10. Mai 1990

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 906/90 über Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinefleischmarktes in Belgien und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 620/90

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1249/89 (2), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Wegen des Auftretens der klassischen Schweinepest in einigen Erzeugungsgebieten Belgiens sind mit der Verordnung (EWG) Nr. 906/90 der Kommission (3) Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinefleischmarktes in diesem Mitgliedstaat getroffen worden.

Aus tierärztlichen Gründen gelten weiterhin die Beschränkungen des freien Warenverkehrs mit lebenden Schweinen und Schweinefleischerzeugnissen. Die vorgesehene Frist für den Ankauf von schweren Ferkeln und schweren Schweinen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 906/90 ist also zu verlängern.

Es ist erforderlich, klarzustellen, daß der Tag des Ankaufs der Tiere der Tag ist, an dem die Tiere nach Abholung vom Erzeugungsbetrieb gewogen und getötet werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 906/90 wird wie folgt geändert:

1. Das in Artikel 1 genannte Datum »10. Mai 1990" wird durch das Datum »24. Mai 1990" ersetzt.

2. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

»Artikel 3

Die Schweine werden am Tag des Ankaufs gewogen und so getötet, daß eine Ausbreitung der Tierseuche verhindert wird.

Sie werden unverzueglich zu einer Abdeckerei verbracht und zu Erzeugnissen der KN-Code 1501 00 11, 1506 00 00 und 2301 10 00 verarbeitet.

Diese Maßnahmen werden unter der Aufsicht der zuständigen belgischen Behörden durchgeführt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Mai 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 129 vom 11. 5. 1989, S. 12.

(3) ABl. Nr. L 93 vom 10. 4. 1990, S. 27.

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