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Document 31990R0999

Verordnung (EWG) Nr. 999/90 der Kommission vom 20. April 1990 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhren von Reis mit Ursprung in den Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifiks (AKP) sowie den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG)

ABl. L 101 vom 21.4.1990, p. 20–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1997; Aufgehoben durch 397R2603;

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/999/oj

31990R0999

Verordnung (EWG) Nr. 999/90 der Kommission vom 20. April 1990 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhren von Reis mit Ursprung in den Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifiks (AKP) sowie den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG)

Amtsblatt Nr. L 101 vom 21/04/1990 S. 0020 - 0021


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 999/90 DER KOMMISSION

vom 20. April 1990

mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhren von Reis mit Ursprung in den Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifiks (AKP) sowie den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 715/90 des Rates vom 5. März 1990 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten oder in den überseeischen Ländern und Gebieten ÜLG (1), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1636/87 (3), insbesondere auf Artikel 12,

nach Stellungnahme des Währungsausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 715/90 sieht vor, daß die gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1806/89 (5), berechnete Abschöpfung um einen Betrag von 50 % dieser Abschöpfung und einen Pauschalfaktor, der je nach dem Grad der Bearbeitung des Reises verschieden ist, verringert wird, sofern eine entsprechende Abgabe bei der Ausfuhr aus dem betreffenden Drittland erhoben worden ist.

Die Ausfuhrabgabe kann nur dann in der richtigen Höhe erhoben werden, wenn die Abschöpfung, die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft angewandt wird, bekannt ist. Deshalb muß die Einfuhrabschöpfung im voraus festgesetzt werden, damit der Handel sich Kenntnis verschaffen kann über den Betrag, um den die Abschöpfung verringert wird, und damit auch über den Betrag der zu erhebenden Ausfuhrabgabe.

Es muß die Gewißheit gegeben sein, daß das Ausfuhrland tatsächlich die Ausfuhrabgabe in Höhe eines Betrages erhoben hat, der der Verringerung der angewandten Abschöpfung entspricht.

Es ist angebracht, die geeigneten Verwaltungsmaßnahmen vorzusehen, um sicherzustellen, daß die Höhe des festgesetzten Kontingents nicht überschritten wird.

Um es der Kommission zu ermöglichen, Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 715/90 durchzuführen, ist vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten täglich der Kommission die Mengen mitteilen, für die Einfuhrlizenzen für Reis mit Ursprung in den AKP-Staaten und den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) beantragt wurden.

Es ist angebracht, die für 1990 einzuführenden Mengen anteilig zu den Mengen festzulegen, die jeweils im Rahmen der alten Regelung und der neuen Regelung unter Anwendung des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 715/90 festgesetzt worden sind.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beträge der Abschöpfungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 715/90 werden jede Woche von der Kommission auf der Grundlage der Abschöpfungen bestimmt, die nach den Kriterien des Artikels 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 festgesetzt wurden.

Artikel 2

(1) Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 715/90 gilt nur für die Einfuhren von Reis, für die der Betrag der Ausfuhrabgabe, der dem Unterschied zwischen der bei der Einfuhr von Reis aus Drittländern anwendbaren Abschöpfung und den Beträgen gemäß Artikel 1 entspricht, von dem Ausfuhrland erhoben worden ist.

(2) Der Nachweis der Erhebung des Betrages der Ausfuhrabgabe wird dadurch erbracht, daß die Zollbehörden des Ausfuhrlandes in der Spalte »Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 eine der folgenden Angaben anbringen:

1.2 // - Tasa especial percibida a la exportación del arroz // // - Särafgift der opkräves ved eksport af ris // // - Bei der Ausfuhr von Reis erhobene Sonderabgabe // // - Eidikós fóros poy eispráttetai katá tin exagogí orýzis // (Betrag in Landes- währung) // - Special charge collected on export of rice // // - Taxe spéciale perçü à l'exportation du riz // // - Tassa speciale riscossa all'esportazione del riso // // - Bij uitvör van de rijst opgelegde bijzondere heffing //

(Unterschrift und Stempel des Büros)

(3) Falls die von dem Ausfuhrland erhobene Abgabe niedriger ist als die Verringerung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 715/90, gilt als Hoechstgrenze der Verringerung der als Ausfuhrabgabe erhobene Betrag.

(4) Falls der Betrag der erhobenen Ausfuhrabgabe in einer anderen Währung als der des Einfuhrmitgliedstaats angegeben wird, ist als Umrechnungskurs für die Bestimmung des Betrages der tatsächlich erhobenen Abgabe der letzte Kurs, der auf dem oder den repräsentativsten Devisenmärkten dieses Mitgliedstaats am Tag der Vorausfestsetzung der Abschöpfung festgestellt wurde, zu verwenden.

Artikel 3

(1) Um in den Genuß der verringerten Abschöpfung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 715/90 zu kommen, enthalten der Antrag auf Erteilung der Lizenz und die Einfuhrlizenz, ausser den in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen anderen Bedingungen, noch folgendes:

a) unter »Bemerkungen" und in Feld 24 eine der folgenden Angaben:

- Exacción reguladora reducida ACP/PTU

- Reduceret afgift AVS/OLT

- Verringerte Abschöpfung AKP/ÜLG

- Meioméni eisforá AKE/YXE

- Reduced levy ACP/OCT

- Prélèvement réduit ACP/PTOM

- Prelievo ridotto ACP/PTOM

- Verminderde heffing ACS-Staten/LGO;

b) in Feld 8 die Angabe des Staates, Landes oder Gebietes, aus dem das Erzeugnis stammt.

(2) Die Lizenz verpflichtet dazu, aus dem angegebenen Ursprungsland einzuführen. Ausserdem muß die Abschöpfung bei der Einfuhr im voraus festgesetzt werden.

(3) Die Einfuhrlizenz gemäß Absatz 1 wird am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Einreichung des Antrags ausgestellt, sofern in dem entsprechenden Zeitraum keine Maßnahme zur Aussetzung der Vorausfestsetzung der Abschöpfung ergriffen wird oder die Menge, die in den Genuß der verringerten Abschöpfung kommen kann, nicht erreicht wird.

(4) An dem Tag, an dem die beantragten Mengen die Mengen überschreiten, für die eine verringerte Abschöpfung gewährt wird, setzt die Kommission einen einzigen Prozentsatz der Verringerung der beantragten Mengen fest.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission täglich folgende Angaben fernschriftlich mit:

a) die Mengen je Reisart, die Gegenstand eines Antrags auf Erteilung einer Einfuhrlizenz aus den AKP-Staaten und den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) waren, mit Angabe des Ausfuhrlandes,

b) die Mengen je Reisart, für die die Einfuhrlizenz tatsächlich erteilt worden ist, mit Angabe des Datums und des Ausfuhrlandes,

c) die nach Reisart aufgeschlüsselten Mengen, welche den nicht verwendeten Lizenzen entsprechen,

d) die nach Reisart aufgeschlüsselten Mengen, für die die Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission (1) annulliert worden sind.

Diese Angaben müssen getrennt von denen betreffend die anderen Anträge auf Einfuhrlizenzen im Reissektor mitgeteilt werden.

Artikel 5

(1) Die Mengen, die aus den AKP-Staaten und den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) in die Gemeinschaft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1990 eingeführt werden dürfen, betragen 124 500 Tonnen geschälten Reis des KN-Code 1006 20 und 19 500 Tonnen Bruchreis des KN-Code 1006 40 00.

(2) Die Verbuchung der Reismengen, die in einer anderen Form als geschält eingeführt werden, erfolgt als geschälter Reis auf der Grundlage der Koeffizienten gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 467/67/EWG der Kommission (2).

Artikel 6

Die Verordnung (EWG) Nr. 551/85 der Kommission (3) wird aufgehoben.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. März 1990.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. April 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 84 vom 30. 3. 1990, S. 85.

(2) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 153 vom 13. 6. 1987, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 177 vom 24. 6. 1989, S. 1.

(1) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(2) ABl. Nr. 204 vom 24. 8. 1967, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 63 vom 2. 3. 1985, S. 10.

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