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Document 31990R0891

VERORDNUNG (EWG) Nr. 891/90 DER KOMMISSION vom 6. April 1990 zur Festsetzung der Referenzpreise fuer Tafeltrauben fuer das Wirtschaftsjahr 1990

ABl. L 92 vom 7.4.1990, p. 33–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/11/1990

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/891/oj

31990R0891

VERORDNUNG (EWG) Nr. 891/90 DER KOMMISSION vom 6. April 1990 zur Festsetzung der Referenzpreise fuer Tafeltrauben fuer das Wirtschaftsjahr 1990

Amtsblatt Nr. L 092 vom 07/04/1990 S. 0033 - 0034


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 891/90 DER KOMMISSION

vom 6. April 1990

zur Festsetzung der Referenzpreise für Tafeltrauben für das Wirtschaftsjahr 1990

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1119/89 (2), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 werden jährlich zu Beginn des Vermarktungsjahres Referenzpreise festgesetzt, die für die gesamte Gemeinschaft gültig sind.

Angesichts des Umfangs der Tafeltraubenerzeugung in der Gemeinschaft ist für dieses Erzeugnis ein Referenzpreis festzusetzen.

Die Vermarktung der im Laufe eines bestimmten Produktionsjahres geernteten Tafeltrauben verteilt sich auf die Monate Mai bis April des folgenden Jahres. Die geringen Erntemengen im Mai und Juni, in den ersten zwanzig Tagen des Juli sowie in den Monaten Januar bis April des folgenden Jahres lassen die Festsetzung eines für diese Zeiträume geltenden Referenzpreises nicht zu. Für die letzten zehn Tage des November und für den Dezember ist eine relativ hohe Steigerung der Vermarktung von Gemeinschaftserzeugnissen festzustellen, die hauptsächlich auf einer Entwicklung der Produktionstechniken beruht; jedoch sind die zur Zeit verfügbaren Daten nicht ausreichend beweiskräftig, um schon jetzt die Festsetzung eines Referenzpreises für diesen Zeitraum zu rechtfertigen. Der Referenzpreis sollte deshalb nur für den jetzt gültigen Zeitraum vom 21. Juli bis zum 20. November festgesetzt werden.

Gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 erfolgt die Festsetzung der Referenzpreise auf der Höhe des vorangegangenen Wirtschaftsjahres abzueglich des Pauschalbetrags der Transportkosten für die gemeinschaftlichen Erzeugnisse im vorangegangenen Wirtschaftsjahr von den Erzeugungsgebieten in die Verbrauchszentren der Gemeinschaft und zuzueglich

- eines Prozentsatzes in Höhe der durchschnittlichen Entwicklung der Produktionskosten für Obst und Gemüse, vermindert um den Produktivitätsgewinn,

- des Pauschalbetrags für die Transportkosten für das betreffende Wirtschaftsjahr,

ohne daß die so erhaltene Höhe das arithmetische Mittel der Erzeugerpreise der einzelnen Mitgliedstaaten, erhöht um die Transportkosten für das betreffende Wirtschaftsjahr, überschreitet. Dabei wird der so erhaltene Betrag entsprechend der Entwicklung der um den Produktivitätsgewinn verminderten Produktionskosten für Obst und Gemüse erhöht. Die zu berücksichtigende Höhe darf ausserdem den Referenzpreis für das vorhergehende Wirtschaftsjahr nicht unterschreiten.

Zur Berücksichtigung der saisonbedingten Preisschwankungen ist das Wirtschaftsjahr in mehrere Abschnitte zu unterteilen und ein Referenzpreis für jeden Abschnitt festzusetzen.

Die Erzeugerpreise entsprechen dem Durchschnitt der Notierungen, die während der drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Festsetzung des Referenzpreises für ein in seinen Handelseigenschaften definiertes inländisches Erzeugnis festgestellt wurden. Die Feststellung erfolgt auf dem repräsentativen Markt bzw. den repräsentativen Märkten in den Anbaugebieten mit den niedrigsten Notierungen für Erzeugnisse oder Sorten, welche einen wesentlichen Teil der im Laufe des Jahres bzw. eines Teils des Jahres vermarkteten Erzeugung ausmachen und bestimmten Anforderungen in bezug auf Aufmachung entsprechen. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Notierungen jedes repräsentativen Marktes bleiben die Notierungen unberücksichtigt, die im Vorjahr zu den auf diesem Markt festgestellten normalen Schwankungen als übermässig hoch oder niedrig betrachtet werden können.

Nach Artikel 272 Absatz 3 der Beitrittsakte werden die Preise der portugiesischen Erzeugnisse nicht in die Berechnung der jeweiligen Referenzpreise für die erste Stufe der Beitrittsakte einbezogen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 1990 werden die Referenzpreise für Tafeltrauben (KN-Code 0806 10 15 und 0806 10 19), ausgedrückt in Ecu je 100 kg Eigengewicht, für die verpackten Erzeugnisse der Güteklasse I aller Grössenklassen wie folgt festgesetzt:

- vom 21. Juli bis zum 31. August: 52,01,

- September und Oktober: 49,28,

- November (vom 1. bis zum 20.): 44,95.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Juli 1990 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. April 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 118 vom 29. 4. 1989, S. 12.

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