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Document 31990R0747

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 747/90 DER KOMMISSION vom 28. März 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3578/88 mit Durchführungsbestimmungen zu dem System des automatischen Abbaus der negativen Währungsausgleichsbeträge

    ABl. L 82 vom 29.3.1990, p. 24–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1993

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/747/oj

    31990R0747

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 747/90 DER KOMMISSION vom 28. März 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3578/88 mit Durchführungsbestimmungen zu dem System des automatischen Abbaus der negativen Währungsausgleichsbeträge -

    Amtsblatt Nr. L 082 vom 29/03/1990 S. 0024 - 0025


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 747/90 DER KOMMISSION

    vom 28. März 1990

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3578/88 mit Durchführungsbestimmungen zu dem System des automatischen Abbaus der negativen Währungsausgleichsbeträge

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1677/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über die Währungsausgleichsbeträge im Agrarsektor (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1889/87 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 12,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3578/88 der Kommission (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3063/89 (4), wurde insbesondere der automatische Abbau der durch eine Währungsneufestsetzung neu entstandenen negativen Währungsabweichungen geregelt. Es müssen jetzt, unter Berücksichtigung anderer Formen des Abbaus, die diesbezueglichen Durchführungsbestimmungen erlassen werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In die Verordnung (EWG) Nr. 3578/88 wird folgender Artikel 7a eingefügt:

    »Artikel 7a

    (1) Die neu entstandene Währungsabweichung wird nach Maßgabe der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse abgebaut,

    - die durch Ratsbeschluß oder gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1677/85 festgesetzt oder vorgesehen werden;

    - die später, nach dem Inkrafttreten des Abbaus und der neu geschaffenen realen Währungsabweichung gelten und

    - die eine Verstärkung des betreffenden Abbaus zur Folge haben.

    Die im ersten Unterabsatz genannten Berichtigungen dürfen jedoch keinen landwirtschaftlichen Umrechnungskurs zur Folge haben, der den Marktkurs überschreitet, welcher der unmittelbar nach der Neufestsetzung berechneten realen Währungsabweichung entspricht.

    (2) Die landwirtschaftlichen Umrechnungskurse, die sich durch den Abbau der neu entstandenen realen Währungsabweichung ergeben und gegebenenfalls gemäß Absatz 1 berichtigt werden, sind nach Maßgabe des Marktkurses zu bestimmen, der der unmittelbar nach der Neufestsetzung berechneten realen Währungsabweichung entspricht.

    (3) Wird nach einer Neufestsetzung ein zusätzlicher Abbau beschlossen, erfolgt dieser vorbehaltlich anderer Ratsbeschlüsse nach Maßgabe des in Absatz 2 genannten jeweiligen landwirtschaftlichen Umrechnungskurses.

    Die im ersten Unterabsatz genannte Berichtigung darf jedoch keinen landwirtschaftlichen Umrechnungskurs zur Folge haben, der den Marktkurs überschreitet, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Rat den zusätzlichen Abbau beschließt.

    (4) Die landwirtschaftlichen Umrechnungskurse werden für die in Artikel 6 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1677/85 genannte Berichtigung wie folgt festgesetzt:

    a) innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Neufestsetzung

    - für die erste Etappe des automatischen Abbaus bei allen in Frage kommenden Erzeugnissen und

    - für die folgende Etappe bei den Erzeugnissen, deren Wirtschaftsjahr nach der betreffenden Neufestsetzung und vor dem Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres für Milch und Milcherzeugnisse beginnt;

    b) für die anderen Etappen des automatischen Abbaus und alle in Frage kommenden Erzeugnisse spätestens in dem Monat vor dem ersten, zweiten und dritten auf die Währungsneufestsetzung folgenden Wirtschaftsjahr für Milch und Milcherzeugnisse.

    (5) Übertrifft der Beitrag, der dem in Betracht gezogenen und gemäß des Absätzen 1 und 3 gegebenenfalls berichtigten Gesamtabbau entspricht, eine der bei der Festsetzung der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse geltenden realen Währungsabweichungen, erfolgt der Abbau nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1677/85 bei dem betreffenden Kurs und Wirtschaftsjahr so, daß das Entstehen einer realen Währungsabweichung bestmöglich verhindert wird."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. März 1990

    Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 6.

    (2) ABl. Nr. L 182 vom 3. 7. 1987, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 312 vom 18. 11. 1988, S. 16.

    (4) ABl. Nr. L 293 vom 12. 10. 1989, S. 34.

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