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Document 31990R0641

    Verordnung (EWG) Nr. 641/90 des Rates vom 5. März 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1692/73 über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen vorgesehenen Schutzmaßnahmen

    ABl. L 74 vom 20.3.1990, p. 5–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/07/2015; Aufgehoben durch 32015R0938

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/641/oj

    31990R0641

    Verordnung (EWG) Nr. 641/90 des Rates vom 5. März 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1692/73 über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen vorgesehenen Schutzmaßnahmen

    Amtsblatt Nr. L 074 vom 20/03/1990 S. 0005 - 0005


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 641/90 DES RATES vom 5. März 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1692/73 über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen vorgesehenen Schutzmaßnahmen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Am 31. Oktober 1989 wurde das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend die Beseitigung bestehender und Verhinderung neuer mengenmässiger Beschränkungen bei der Ausfuhr sowie von Maßnahmen gleicher Wirkung (1) unterzeichnet; es ist am 1. Januar 1990 in Kraft getreten.

    In diesem Protokoll ist die Aufnahme einer besonderen Schutzklausel in das Abkommen vorgesehen, um Schwierigkeiten vorzubeugen, die sich aus der Aufhebung der Ausfuhrbeschränkungen ergeben könnten; die Modalitäten für ihre Anwendung sind durch eine Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1692/73 (2) festzulegen.

    Artikel 7

    dieser Verordnung sieht ferner vor, daß die Kommission dem Rat die an dieser Verordnung, insbesondere an Artikel 4 Absatz 3 vorzunehmenden Anpassungen vorschlägt, die sich im Lichte der Erfahrungen gegebenenfalls als erforderlich erweisen, um zu verhindern, daß die Einheit des Gemeinsamen Marktes gefährdet wird. Im Zusammenhang mit der Vollendung des Binnenmarktes 1992 ist es zweckmässig, die einzelstaatlichen Schutzmaßnahmen aufzuheben und durch ein Gemeinschaftsverfahren nach den Modalitäten zu ersetzen, die der Rat in seinem Beschluß 87/373/EWG (3) festgelegt hat -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Einziger Artikel

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1692/73 wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 1 Absatz 1 erhält der Satzteil "mit den in den Artikeln 22, 24 und 26 dieses Abkommens vorgesehenen

    Maßnahmen" folgende Fassung: "mit den in den Artikeln 22, 24, 24a und 26 dieses Abkommens vorgesehenen Maßnahmen".

    2. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 4

    (1) Erfordern aussergewöhnliche Umstände in den Fällen der Artikel 24, 24a und 26 des Abkommens sowie im Falle von Ausfuhrbeihilfen, die eine unmittelbare und sofortige Auswirkung auf den Warenverkehr haben,

    ein sofortiges Eingreifen, so können die in Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe e) des Abkommens vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen nach den nachstehenden Verfahren getroffen werden.

    (2) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

    Der Ausschuß wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Dieser teilt den Mitgliedstaaten so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben mit.

    (3) Nach Anhörung des Ausschusses kann die Kommission von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaates geeignete Maßnahmen beschließen. Der Beschluß der Kommission wird allen Mitgliedstaaten notifiziert. Er ist unverzueglich durchzuführen.

    (4) Wurde die Maßnahme der Kommission von einem Mitgliedstaat beantragt, so äussert sich die Kommission binnen einer Frist von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

    (5) Jeder Mitgliedstaat kann binnen einer Frist von höchstens fünf Arbeitstagen nach der Notifizierung den Rat mit dem Beschluß der Kommission befassen.

    Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen einer Frist von höchstens zehn Arbeitstagen nach seiner Befassung einen anderslautenden Beschluß fassen."

    3. Artikel 7 wird aufgehoben.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 5. März 1990.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. COLLINS

    (1) ABl. Nr. L 295 vom 13. 10. 1989, S. 15.

    (2) ABl. Nr. L 171 vom 27. 6. 1973, S. 103.

    (3) ABl. Nr. L 197 vom 18. 7. 1987, S. 33.

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