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Document 31990R0204

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 204/90 DES RATES vom 22. Januar 1990 über die Landwirtschaft im Großherzogtum Luxemburg

    ABl. L 22 vom 27.1.1990, p. 11–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1993

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/204/oj

    31990R0204

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 204/90 DES RATES vom 22. Januar 1990 über die Landwirtschaft im Großherzogtum Luxemburg -

    Amtsblatt Nr. L 022 vom 27/01/1990 S. 0011 - 0011


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 204/90 DES RATES

    vom 22. Januar 1990

    über die Landwirtschaft im Großherzogtum Luxemburg

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf das dem Vertrag beigefügte Protokoll betreffend das Großherzogtum Luxemburg,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3310/75 des Rates vom 16. Dezember 1975 über die Landwirtschaft des Großherzogtums Luxemburg (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4001/89 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Protokolls betreffend das Großherzogtum Luxemburg wenden Belgien, Luxemburg und die Niederlande die in Artikel 6 Absatz 3 der Konvention über die Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion vom 25. Juli 1921 enthaltene Regelung an. Diese Regelung wurde zuletzt durch die Verordnung (EWG) Nr. 4001/89 verlängert. Der Rat hat zu entscheiden, inwieweit diese Vorschriften beizubehalten, zu ändern oder aufzuheben sind.

    Die Anwendung der genannten Regelung zugunsten der luxemburgischen Weine hat für das landwirtschaftliche Einkommen des Großherzogtums Luxemburg in dem betreffenden Sektor auch weiterhin eine gewisse Bedeutung.

    Die betreffende Regelung war jedoch vorläufig eingeführt worden und muß auf jeden Fall im Hinblick auf den in der Einheitlichen Akte vorgesehenen grossen Einheitsmarkt aufgehoben werden. Es erweist sich deshalb als notwendig, daß bereits jetzt Bestimmungen erlassen werden, die einen schrittweisen Abbau dieser Regelung vorschreiben -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3310/75 wird durch die vorliegende Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    Die am 1. Januar 1989 bei den im Großherzogtum Luxemburg erzeugten Weinen bestehenden Befreiungen von den Verbrauchssteuern gemäß Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Protokolls betreffend das Großherzogtum Luxemburg werden ab 1. Januar 1991 um einen Betrag in Höhe von 33 1 / 3 % und in jedem der darauffolgenden Jahre jeweils ab 1. Januar um zwei weitere Beträge in Höhe von 33 1 / 3 % verringert, so daß die Steuerbefreiung zum 1. Januar 1993 abgebaut ist.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am 1. Janaur 1990 im Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 1990.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. O'KENNEDY

    (1) ABl. Nr. L 328 vom 20. 12. 1975, S. 12.

    (2) ABl. Nr. L 382 vom 30. 12. 1989, S. 1.

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