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Document 31990D0208
90/208/EEC: Commission Decision of 18 April 1990 concerning certain protection measures relating to contagious bovine pleuropneumonia in Spain
90/208/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. April 1990 über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die infektiöse Pleuropneumonie der Rinder in Spanien
90/208/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. April 1990 über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die infektiöse Pleuropneumonie der Rinder in Spanien
ABl. L 108 vom 28.4.1990, p. 102–103
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
In force
90/208/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. April 1990 über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die infektiöse Pleuropneumonie der Rinder in Spanien
Amtsblatt Nr. L 108 vom 28/04/1990 S. 0102 - 0103
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. April 1990 über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die infektiöse Pleuropneumonie der Rinder in Spanien (90/208/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/662/EWG (2), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Ausgehend von zwei Seuchenherden kam es in Spanien zu mehreren Ausbrüchen der infektiösen Pleuropneumonie der Rinder, deren genaues Ausmaß überdies nicht genau ermittelt werden konnte. Diese Tierseuche kann für die Rinderbestände in anderen Mitgliedstaaten ein Gesundheitsrisiko darstellen. Besonders gefährdet dürften bestimmte Kategorien lebender Rinder sein. Ein Inspektionsteam der Gemeinschaft hat Spanien kürzlich besucht. Den Empfehlungen dieses Inspektionsteams entsprechend haben die spanischen Behörden gesetzgeberische Maßnahmen getroffen, um einer Verschleppung der Seuche in andere Mitgliedstaaten vorzubeugen. Diese Maßnahmen sollen demnach auf Gemeinschaftsebene durchgesetzt werden. Die Kommission wird die Entwicklung der Seuchenlage verfolgen und diese Entscheidung gegebenenfalls entsprechend ändern. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Spanien verbringt keine lebenden Rinder aus den im Anhang aufgelisteten Gebieten in andere Mitgliedstaaten, bis alle über zwölf Monate alten Rinder in diesen Gebieten auf drei in Mindestabständen von drei Wochen durchgeführte Tests auf infektiöse Pleuropneumonie negativ reagiert haben. (2) Sind die Testanforderungen gemäß Absatz 1 erfuellt, so müssen alle aus den betreffenden Gebieten in andere Mitgliedstaaten verbrachten lebenden Rinder den Anforderungen der Artikel 2 und 3 genügen. Artikel 2 Spanien verbringt keine lebenden Zucht- und Nutzrinder aus anderen als den im Anhang aufgelisteten Landesstellen in andere Mitgliedstaaten, sofern nicht folgende Anforderungen erfuellt sind: 1. Die Rinder müssen aus einer Herde stammen, von der alle über zwölf Monate alten Tiere im Rahmen eines serologischen Testverfahrens während der letzten zwölf Monate auf infektiöse Pleuropneumie untersucht wurden und dabei keine Reaktionen gezeigt haben; 2. die betreffenden Rinder selbst müssen im Rahmen eines serologischen Testverfahrens auf infektiöse Pleuropneumonie untersucht worden sein und dürfen in den 30 Tagen vor ihrem Versand keine Reaktionen gezeigt haben. Artikel 3 Die Tiergesundheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 64/432/EWG, die Zucht- und Nutzrinder bei ihrem Versand aus Spanien mitführen müssen, erhält folgenden Zusatz: »Lebendrinder gemäß Entscheidung 90/208/EWG der Kommission über die infektiöse Pleuropneumonie der Rinder." Artikel 4 Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsregelungen ab, um sie mit dieser Entscheidung binnen drei Tagen nach deren Bekanntgabe in Einklang zu bringen. Sie teilen dies der Kommission unverzueglich mit. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 18. April 1990 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64. (2) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13. ANHANG Provinz Segovia Die Stadt Escalona del Prado und die unmittelbar umliegenden Gemeinden. Provinz Madrid Die Stadt Guadalix de la Sierra und die unmittelbar umliegenden Gemeinden.