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Document 31990D0047

    BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 1. Februar 1990 ueber die Einstellung des Verfahrens nach Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 betreffend Normalpapierkopierer, die in der Gemeinschaft von Ricoh Industrie France SA montiert oder hergestellt wurden (90/47/EWG)

    ABl. L 34 vom 6.2.1990, p. 28–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/02/1990

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1990/47/oj

    31990D0047

    BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 1. Februar 1990 ueber die Einstellung des Verfahrens nach Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 betreffend Normalpapierkopierer, die in der Gemeinschaft von Ricoh Industrie France SA montiert oder hergestellt wurden (90/47/EWG)

    Amtsblatt Nr. L 034 vom 06/02/1990 S. 0028 - 0029


    *****

    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 1. Februar 1990

    über die Einstellung des Verfahrens nach Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 betreffend Normalpapierkopierer, die in der Gemeinschaft von Ricoh Industrie France SA montiert oder hergestellt wurden

    (90/47/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 10,

    nach Konsultationen in dem durch die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 eingesetzten Beratenden Ausschuß,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. VERFAHREN

    (1) Im Januar 1988 stellte das Committee of European Copier Manufacturers (CECOM) im Namen der Hersteller von Normalpapierkopierern, auf die ein überwiegender Teil der Gemeinschaftsproduktion der betreffenden Ware entfällt, bei der Kommission einen Antrag auf Verfahrenseinleitung. Der Antrag enthielt genügend Beweismittel dafür, daß seit der Einleitung der Untersuchung betreffend Normalpapierkopierer mit Ursprung in Japan (2), die zum Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 535/87 des Rates (3) zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren dieser Ware führte, eine Reihe von Unternehmen Normalpapierkopierer in der Gemeinschaft unter den in Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 genannten Bedingungen montieren.

    (2) Am 17. Februar 1988 gab die Kommission bekannt, daß sie eine Untersuchung hinsichtlich Normalpapierkopieren eingeleitet hatte (4), die in der Gemeinschaft von Canon Inc., Konishoroku Photo Industry Co., Matsushita Electric Co. Ltd, Minolta Camera Co. Ltd, Ricoh Company Ltd, Sharp Corporation und Toshiba Corporation montiert wurden. Mit Verordnung (EWG) Nr. 3205/88 des Rates (5) und Beschluß 88/519/EWG der Kommission (6) wurden die Ergebnisse der Untersuchung bekanntgegeben.

    Im Anschluß an diese Untersuchung stellte die Kommission fest, daß die hunertprozentige Tochtergesellschaft von Ricoh Company Ltd in Frankreich, Ricoh Industrie France SA, mit der Herstellung oder Montage der betreffenden Ware begonnen hatte.

    Aufgrund dieses Sachverhalts hielt die Kommission es für angemessen, die Montagevorgänge von Ricoh Industrie France SA in der Gemeinschaft zu untersuchen.

    Die Kommission gab daher nach Konsultation im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (7) bekannt, daß sie eine Untersuchung nach dem vorgenannten Artikel 13 Absatz 10 gegenüber Normalpapierkopierern eingeleitet hatte, die in der Gemeinschaft von Ricoh Industrie France SA montiert oder hergestellt wurden.

    (3) Die Kommission unterrichtete daraufhin das betreffende Unternehmen, die Vertreter Japans und die Antragsteller und gab den interessierten Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

    (4) Das betreffende Unternehmen legte seinen Standpunkt schriftlich dar. Sowohl das Unternehmen als auch die Antragsteller stellten bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung, dem stattgegeben wurde.

    (5) Von den Käufern der in der Gemeinschaft von Ricoh Industrie France SA hergestellten Normalpapierkopierer gingen keine Sachäusserungen ein. Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Feststellung der Art der beanstandeten Montagevorgänge für notwendig hielt, prüfte diese Informationen und führe Untersuchungen in dem Betrieb der Firma Ricoh Industrie France SA durch.

    (6) Die Untersuchung umfasste den Zeitraum vom 1. November 1988 bis 30. April 1989.

    B. GESCHÄFTLICHE VERBINDUNG MIT DEM AUSFÜHRER

    (7) Ricoh Industrie France SA erwies sich als hundertprozentige Tochtergesellschaft von Ricoh Company Ltd, auf deren Ausfuhren von Normalpapierkopierern ein endgültiger Antidumpingzoll mit Verordnung (EWG) Nr. 535/87 erhoben wurde.

    C. PRODUKTION

    (8) Die Kommission stellte fest, daß Ricoh Industrie France SA mit der Montage oder Herstellung begann, nachdem das Antidumpingverfahren betreffend Normalpapierkopierer eingeleitet worden war.

    D. TEILE

    (9) Die Teile wurden nach Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 bestimmt. In diesem Zusammenhang und in Übereinstimmung mit früheren Verfahren hielt es die Kommission für angemessen, die während des Verfahrens untersuchen Leiterplatten aufgrund ihrer Struktur als Einzelteile anzusehen.

    (10) Wie in früheren Fällen wurde der Wert der betreffenden Teile generell anhand der von dem Unternehmen zu zahlenden Kaufpreise zum Zeitpunkt ihrer Lieferung an die Betriebe in der Gemeinschaft ermittelt. Ausschlaggebend ist der Wert der bei der Montage verwendeten zugelieferten Teile und Werkstoffe, also der Lieferpreis frei Werk.

    (11) Der Ursprung der Teile wurde entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1769/89 (2) berücksichtigt.

    (12) Der gewogene Durchschnitt des Wertes der japanischen Teile oder Werkstoffe für alle von Ricoh Industrie France SA montierten oder hergestellten Modelle übersteigt nach den Feststellungen der Kommission den Wert aller anderen verwendeten Teile oder Werkstoffe nicht um mindestens 50 %.

    Daher kann der Antidumpingzoll nicht auf die Normalpapierkopierer ausgedehnt werden, die von dem vorgenannten Unternehmen montiert oder hergestellt werden.

    E. SCHLUSSFOLGERUNG

    (13) In Anbetracht dessen ist die Kommission zu dem Schluß gelangt, daß das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 eingestellt werden sollte, ohne auf von Ricoh Industrie France SA montierte oder hergestellte Normalpapierkopierer einen Antidumpingzoll zu erheben -

    BESCHLIESST:

    Einziger Artikel

    Das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 betreffend Normalpapierkopierer mit einem optischen System, der KN-Code ex 9009 11 00, ex 9009 12 00 und ex 9009 21 00, die von Ricoh Industrie France SA montiert oder hergestellt werden, wird eingestellt.

    Brüssel, den 1. Februar 1990

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1.

    (2) ABl. Nr. C 194 vom 2. 8. 1985, S. 5.

    (3) ABl. Nr. L 54 vom 24. 2. 1987, S. 12.

    (4) ABl. Nr. C 44 vom 17. 2. 1988, S. 3.

    (5) ABl. Nr. L 284 vom 19. 10. 1988, S. 36.

    (6) ABl. Nr. L 284 vom 19. 10. 1988, S. 60.

    (7) ABl. Nr. C 113 vom 4. 5. 1989, S. 6.

    (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 174 vom 22. 6. 1989, S. 11.

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