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Document 31989R4063

VERORDNUNG ( EWG ) NR. 4063/89 DES RATES VOM 21. DEZEMBER 1989 ZUR ANWENDUNG DES BESCHLUSSES NR. 4/89 DES KOOPERATIONSRATES EWG - JUGOSLAWIEN ZUR AENDERUNG DES PROTOKOLLS NR. 3 UEBER DIE BESTIMMUNG DES BEGRIFFS " ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN " ODER " URSPRUNGSERZEUGNISSE " UND UEBER DIE METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN INFOLGE DES BEITRITTS VON SPANIEN UND PORTUGAL ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN

ABl. L 392 vom 30.12.1989, p. 49–49 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/11/1991

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/4063/oj

31989R4063

VERORDNUNG ( EWG ) NR. 4063/89 DES RATES VOM 21. DEZEMBER 1989 ZUR ANWENDUNG DES BESCHLUSSES NR. 4/89 DES KOOPERATIONSRATES EWG - JUGOSLAWIEN ZUR AENDERUNG DES PROTOKOLLS NR. 3 UEBER DIE BESTIMMUNG DES BEGRIFFS " ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN " ODER " URSPRUNGSERZEUGNISSE " UND UEBER DIE METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN INFOLGE DES BEITRITTS VON SPANIEN UND PORTUGAL ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Amtsblatt Nr. L 392 vom 30/12/1989 S. 0049 - 0049


VERORDNUNG (EWG) Nr. 4063/89 DES RATES vom 21. Dezember 1989 zur Anwendung des Beschlusses Nr. 4/89 des Kooperationsrates EWG-Jugoslawien zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in'' oder ,,Ursprungserzeugnisse'' und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen infolge des Beitritts von Spanien und Portugal zu den Europäischen Gemeinschaften

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4150/87 des Rates vom 21. Dezember 1987 zur Festlegung der Regelung für den Handel Spaniens und Portugals mit Jugoslawien und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 449/86 und (EWG) Nr. 2573/87 (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 87/603/EGKS der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 21. Dezember 1987 zur Festlegung der Regelung für den Handel Spaniens und Portugals mit Jugoslawien für Erzeugnisse des EGKS-Vertrags und zur Änderung der Beschlüsse 86/69/EGKS und 87/456/EGKS (2) bestimmt, daß der Beschluß 87/456/EGKS auf den Warenverkehr mit Jugoslawien Anwendung findet; die infolge des Beitritts von Spanien und Portugal erforderlich gewordenen und vom Kooperationsrat vorgenommenen Änderungen der Ursprungsregeln gelten demzufolge für die in dem genannten Beschluß bezeichneten Waren. Gemäß Artikel 25 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in'' oder ,,Ursprungserzeugnisse'' und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (3) hat der Kooperationsrat EWG-Jugoslawien den Beschluß Nr. 4/89 über die Änderung dieses Protokolls zur Berücksichtigung des Beitritts von Spanien und Portugal zu den Europäischen Gemeinschaften angenommen. Es ist sicherzustellen, daß dieser Beschluß in der Gemeinschaft Anwendung findet - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluß Nr. 4/89 des Kooperationsrates EWG- Jugoslawien findet in der Gemeinschaft Anwendung. Der Wortlaut des Beschlusses ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 1990.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1989. Im Namen des Rates Der Präsident E. CRESSON

(1) ABl. Nr. L 389 vom 31. 12. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 389 vom 31. 12. 1987, S. 61.

(3) ABl. Nr. L 41 vom 14. 2. 1983, S. 39.

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