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Document 31989R2736

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2736/89 DER KOMMISSION vom 8. September 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3744/87 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bezeichnete Organisationen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft

    ABl. L 263 vom 9.9.1989, p. 19–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/10/1992

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/2736/oj

    31989R2736

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2736/89 DER KOMMISSION vom 8. September 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3744/87 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bezeichnete Organisationen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft -

    Amtsblatt Nr. L 263 vom 09/09/1989 S. 0019 - 0019


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2736/89 DER KOMMISSION

    vom 8. September 1989

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3744/87 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bezeichnete Organisationen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3744/87 der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4059/88 (3), wird bei einem Transfer von Interventionserzeugnissen von einem Mitgliedstaat in einen anderen das gelieferte Erzeugnis vom Liefermitgliedstaat zum Wert Null und vom Empfängermitgliedstaat auf der Einnahmeseite zu dem in Artikel 5 Absatz 1 genannten und im Monat der Auslagerung geltenden Preis und Satz verbucht. Wurde dieser Preis für einen Mitgliedstaat nicht festgesetzt, so gilt für die Maßnahme des Jahres 1988 der gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3189/87 der Kommission (4) bestimmte Preis und für die folgenden Jahre der durch die entsprechenden Verordnungen für das betreffende Jahr bestimmte Preis.

    Ab dem Haushaltsjahr 1989 sind in diesem Preis die Wertberichtigungen nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 787/89 (6), enthalten, so daß es zu Verzerrungen bei der Verteilung der Nahrungsmittel zwischen den Mitgliedstaaten kommen könnte. Es ist daher angezeigt, einen anderen Preis festzusetzen.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3744/87 erhält folgende Fassung:

    »(2) Bei einem Transfer von Interventionserzeugnissen von einem Mitgliedstaat in einen anderen wird das gelieferte Erzeugnis vom Liefermitgliedstaat zum Wert Null und vom Empfängermitgliedstaat auf der Einnahmeseite zu dem in Absatz 1 genannten und im Monat der Auslagerung geltenden Preis und Satz verbucht. Wurde dieser Preis für einen Mitgliedstaat nicht festgesetzt, so wird für die Maßnahmen ab dem Jahr 1990 der Interventionspreis der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 angewendet."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 8. September 1989

    Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 352 vom 15. 12. 1987, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 352 vom 15. 12. 1987, S. 33.

    (3) ABl. Nr. L 356 vom 24. 12. 1988, S. 41.

    (4) ABl. Nr. L 304 vom 27. 10. 1987, S. 12.

    (5) ABl. Nr. L 216 vom 5. 8. 1978, S. 1.

    (6) ABl. Nr. L 85 vom 30. 3. 1989, S. 1.

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