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Document 31989R2736
Commission Regulation (EEC) No 2736/89 of 8 September 1989 amending Regulation (EEC) No 3744/87 on the supply of food from intervention stocks to designated organizations for distribution to the most deprived persons in the Community
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2736/89 DER KOMMISSION vom 8. September 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3744/87 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bezeichnete Organisationen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2736/89 DER KOMMISSION vom 8. September 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3744/87 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bezeichnete Organisationen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft
ABl. L 263 vom 9.9.1989, p. 19–19
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 01/10/1992
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31987R3744 | Ersetzung | Artikel 5.2 | 09/09/1989 |
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2736/89 DER KOMMISSION vom 8. September 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3744/87 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bezeichnete Organisationen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft -
Amtsblatt Nr. L 263 vom 09/09/1989 S. 0019 - 0019
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2736/89 DER KOMMISSION vom 8. September 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3744/87 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bezeichnete Organisationen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 6, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3744/87 der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4059/88 (3), wird bei einem Transfer von Interventionserzeugnissen von einem Mitgliedstaat in einen anderen das gelieferte Erzeugnis vom Liefermitgliedstaat zum Wert Null und vom Empfängermitgliedstaat auf der Einnahmeseite zu dem in Artikel 5 Absatz 1 genannten und im Monat der Auslagerung geltenden Preis und Satz verbucht. Wurde dieser Preis für einen Mitgliedstaat nicht festgesetzt, so gilt für die Maßnahme des Jahres 1988 der gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3189/87 der Kommission (4) bestimmte Preis und für die folgenden Jahre der durch die entsprechenden Verordnungen für das betreffende Jahr bestimmte Preis. Ab dem Haushaltsjahr 1989 sind in diesem Preis die Wertberichtigungen nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 787/89 (6), enthalten, so daß es zu Verzerrungen bei der Verteilung der Nahrungsmittel zwischen den Mitgliedstaaten kommen könnte. Es ist daher angezeigt, einen anderen Preis festzusetzen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3744/87 erhält folgende Fassung: »(2) Bei einem Transfer von Interventionserzeugnissen von einem Mitgliedstaat in einen anderen wird das gelieferte Erzeugnis vom Liefermitgliedstaat zum Wert Null und vom Empfängermitgliedstaat auf der Einnahmeseite zu dem in Absatz 1 genannten und im Monat der Auslagerung geltenden Preis und Satz verbucht. Wurde dieser Preis für einen Mitgliedstaat nicht festgesetzt, so wird für die Maßnahmen ab dem Jahr 1990 der Interventionspreis der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 angewendet." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. September 1989 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 352 vom 15. 12. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 352 vom 15. 12. 1987, S. 33. (3) ABl. Nr. L 356 vom 24. 12. 1988, S. 41. (4) ABl. Nr. L 304 vom 27. 10. 1987, S. 12. (5) ABl. Nr. L 216 vom 5. 8. 1978, S. 1. (6) ABl. Nr. L 85 vom 30. 3. 1989, S. 1.