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Document 31989R2159

Verordnung (EWG) Nr. 2159/89 der Kommission vom 18. Juli 1989 mit Durchführungsbestimmungen zu den Sondermaßnahmen für Schalenfrüchte und Johannisbrot gemäß Titel IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates

ABl. L 207 vom 19.7.1989, p. 19–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/02/2009: This act has been changed. Current consolidated version: 26/01/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/2159/oj

31989R2159

Verordnung (EWG) Nr. 2159/89 der Kommission vom 18. Juli 1989 mit Durchführungsbestimmungen zu den Sondermaßnahmen für Schalenfrüchte und Johannisbrot gemäß Titel IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates

Amtsblatt Nr. L 207 vom 19/07/1989 S. 0019 - 0034
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 29 S. 0246
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 29 S. 0246


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2159/89 DER KOMMISSION

vom 18. Juli 1989

mit Durchführungsbestimmungen zu den Sondermaßnahmen für Schalenfrüchte und Johannisbrot gemäß Titel IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1119/89 (2), insbesondere auf Artikel 14g,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1636/87 (4), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Titel IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 umfasst verschiedene Sondermaßnahmen die den Schwächen der Produktions- und Vermarktungsbedingungen für bestimmte Schalenfrüchte und Johannisbrot abhelfen sollen. Die vorgesehenen Beihilfen werden entsprechend anerkannten Erzeugerorganisationen gewährt, die einen von der zuständigen einzelstaatlichen Behörde genehmigten Plan zur Verbesserung der Qualität und der Vermarktung vorgelegt haben.

Es ist daran zu erinnern, daß die besondere Anerkennung der Erzeugerorganisationen nicht von einer bereits gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 erteilten Anerkennung abhängig ist. Sie wird unabhängig von letzterer erteilt, sofern die für ihre Erteilung vorgeschriebenen besonderen Bedingungen eingehalten werden.

Die Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung müssen die ausreichende Gewähr dafür bieten, daß die Erzeugerorganisationen, die Gemeinschaftsbeihilfen empfangen, mit ihrer Tätigkeit - und zwar sowohl was Dauer und Umfang als auch die eigentliche Arbeitsweise anbelangt - zur angestrebten Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für die genannten Erzeugnisse beitragen. Um ein Mindestmaß an Stabilität dieser Erzeugerorganisationen zu gewährleisten, sind entsprechend den Merkmalen der einzelnen Gemeinschaftsregionen Mindestwerte für ihre Mitgliederzahl und für die Produktionsmengen von Schalenfrüchten und Johannisbrot festzusetzen. Aus dem gleichen Grund muß verlangt werden, daß die Satzung dieser Organisationen genaue Klauseln enthält, die zum einen den Erzeugern die volle Entscheidungsgewalt und die Überwachung der Organisationstätigkeit garantieren und zum anderen bei Verstössen gegen die vereinbarte Disziplin Strafmaßnahmen vorsehen.

Hinsichtlich der Finanzierung der Pläne zur Verbesserung der Qualität und der Vermarktung ist aus Gründen der Effizienz und Wirtschaftlichkeit die Beteiligung des Mitgliedstaats und der Gemeinschaft auf die Finanzierung der auf Schalenfrüchte und Johannisbrot spezialisierten Anpflanzung festzusetzen.

Es ist festzulegen, welche Art von Aktionen die Vorhaben umfassen können, um das vordringliche Ziel einer Verbesserung der Erzeugungsqualität gemäß Artikel 14d der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 zu erreichen. Obwohl die Genehmigung der Pläne der einzelstaatlichen Behörde obliegt, muß es der Kommission mittels einer Konzertierung und Verwaltungszusammenarbeit mit ihr, um die Zielsetzungen der Regelung zu wahren, möglich sein, gegebenenfalls Änderungen des Planentwurfs zu verlangen und unter Umständen sogar sich einer einzelstaatlichen wie auch gemeinschaftlichen finanziellen Beteiligung zu widersetzen.

Es ist genau zu regeln, welche Aktionen zur Entwicklung und Verbesserung des Verbrauchs und der Verwendung von Schalenfrüchten und Johannisbrot in der Gemeinschaft für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in Betracht kommen. Im Hinblick darauf müssen die vorgelegten Vorhaben Garantie hinsichtlich der Verfolgung eines gemeinschaftlichen Interesses, der Erfolgsaussichten der Aktionen und ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf die Steigerung des Verbrauchs und der Verwendung der Erzeugnisse bieten. Sie müssen von berufsständischen Stellen oder Verbänden mit umfangreicher einschlägiger Erfahrung oder von Vertretern der betreffenden Wirtschaftskreise stammen. Vorbehaltlich entsprechender von der Kommission bewilligter Ausnahmen kann die Ernsthaftigkeit der Verpflichtung des Vertragspartners der Kommission mit der Durchführung oder direkten Überwachung der Arbeiten durch die Stelle oder Vereinigung gewährleistet werden, die den Plan vorgelegt hat. Es ist vorzusehen, daß die Einzelheiten der Verpflichtungen in einem Vertrag festzuschreiben sind.

Ausserdem sind allgemeine und finanzielle Bestimmungen für die Beihilfen zu erlassen, die vom EAGFL, Abteilung Garantie, unter den Bedingungen von Titel IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 gewährt werden. Es

ist daran zu erinnern, daß der Gemeinschaftsbeitrag vom Mitgliedstaat in jedem Fall erst nach oder allenfalls zur gleichen Zeit wie der einzelstaatliche Beitrag und nach Durchführung der erforderlichen Überprüfungen gezahlt werden kann.

Es ist ferner vorzusehen, daß die Beihilfe für die Durchführung des Plans zur Verbesserung der Qualität und der Vermarktung jährlich nach Maßgabe der gemäß dem genehmigten Plan tatsächlich durchgeführten Arbeiten gezahlt wird. Der Hoechstbetrag je Hektar der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 790/89 des Rates (1) festgesetzten Beihilfe wird anhand des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses, der am ersten Tag jedes Wirtschaftsjahres gilt, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 in Landeswährung umgerechnet.

Die Durchführung der verschiedenen Sondermaßnahmen setzt die Verpflichtung der begünstigten Erzeugerorganisation voraus, der vom Mitgliedstaat bezeichneten Behörde nach einem festen Zeitplan ausführliche und genaue Angaben zu übermitteln, damit diese Behörde die Erfuellung der von der Erzeugerorganisation eingegangenen Verpflichtungen überprüfen kann.

Die dem Beihilfebegünstigten obliegende Informationspflicht reicht allein nicht aus, um einem ordnungsgemässen Vollzug der Maßnahmen zu gewährleisten. Dabei sind die Belegprüfungen und Kontrollen vor Ort genau festzulegen, die die einzelstaatliche Behörde nach Maßgabe der verschiedenen Zuschüsse gemäß Titel IIa der vorgenannten Verordnung vornehmen muß.

Schwere Verstösse gegen die Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 oder dieser Verordnung müssen angemessen geahndet werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Erzeugerorganisation, deren Wirtschaftstätigkeit in der Erzeugung und Vermarktung von Schalenfrüchten und/oder Johannisbrot besteht und

- die Gegenstand einer besonderen Anerkennung gemäß Titel I waren und

- die einen vom betreffenden Mitgliedstaat genehmigten Plan zur Verbesserung der Qualität und der Vermarktung vorgelegt haben, der die Bedingungen des Titels II erfuellt,

kommen nach den Modalitäten der Titel II, III und IV in den Genuß der Sondermaßnahmen gemäß Titel IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72.

(2) Die Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung von Aktionen zur Entwicklung und Verbesserung des Verbrauchs und der Verwendung der genannten Erzeugnisse erfolgt gemäß Titel IV und V.

TITEL I

Besondere Anerkennung der Erzeugerorganisationen für Schalenfrüchte und/oder Johannisbrot

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten bewilligen die besondere Anerkennung solchen Erzeugerorganisationen und -vereinigungen - nachstehend »Erzeugerorganisationen" genannt -, deren Wirtschaftstätigkeit in der Erzeugung und Vermarktung von Schalenfrüchten und/oder Johannisbrot besteht und

1. die auf Betreiben der Erzeuger selbst mit dem Ziel gegründet wurden, im Sektor Schalenfrüchte und Johannisbrot die Ziele von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 zu erreichen;

2. deren Mitglieder den in diesem Artikel aufgeführten Verpflichtungen unterworfen sind;

3. die den Mitgliedern die technischen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die für die Vorgänge vor dem Verkauf, insbesondere die Lagerung und Aufmachung der betreffenden Erzeugnisse, geeignet sind;

4. deren Satzung folgendes vorsieht:

a) die Verpflichtung für die Erzeuger, ihre gesamte Erzeugung an Schalenfrüchten und/oder Johannisbrot von der Erzeugerorganisation vermarkten zu lassen;

b) Bestimmungen, die den Erzeugern die Kontrolle der Erzeugerorganisation und die volle Entscheidungsgewalt gewährleisten sollen;

c) Bestimmungen zur Ahndung aller Verstösse der Erzeugermitglieder gegen die von der Organsiation festgelegten Regeln;

d) die Verpflichtung für die Erzeuger,

- der Erzeugerorganisation mindestens drei Jahre lang ab ihrer Anerkennung als Mitglied anzugehören,

- ihren Austritt mindestens zwölf Monate im voraus anzukündigen;

e) Bestimmungen über die Mitgliedsbeiträge;

5. die eine ausreichende Wirtschaftstätigkeit mit

- einer Mindestanzahl von Erzeugern und

- einer Mindestproduktionsmenge je Erzeugnis und je Produktionsgebiet (Anhang I)

vorweisen können;

6. die sich schriftlich verpflichten, den Plan zur Verbesserung der Qualität und der Vermarktung gemäß Titel II vorzulegen;

7. die für die Tätigkeiten betreffend Schalenfrüchte und/oder Johannisbrot eine getrennte Buchhaltung führen.

Artikel 3

(1) Die Erzeugerorganisationen reichen ihren Antrag auf besondere Anerkennung bei der vom Mitgliedstaat bezeichneten zuständigen Behörde zusammen mit ihrer Gründungsakte und den in Anhang II aufgeführten Angaben ein.

(2) Die zuständige Behörde vergewissert sich durch eine Kontrolle der Belege wie auch durch Kontrollen vor Ort, daß die mitgeteilten Angaben den Tatsachen entsprechen. Im Zweifelsfall prüft sie nach, ob die Bedingungen von Artikel 2 eingehalten wurden.

(3) Die besondere Anerkennung wird vorbehaltlich der für zusätzliche Ermittlungen erforderlichen Zeit innerhalb von drei Monaten nach der Antragstellung erteilt.

(4) Die Erzeugerorganisationen übermitteln der zuständigen Behörde jedes Jahr vor dem 1. November die auf den neuesten Stand gebrachten Angaben gemäß Anhang II.

Artikel 4

Die zuständige Behörde vergewissert sich in regelmässigen Abständen, zumindest alle drei Jahre, daß die gemäß Artikel 3 anerkannten Erzeugerorganisationen ihre Tätigkeit ordnungsgemäß durchführen und die Anerkennungsbedingungen einhalten.

Die zuständige Behörde widerruft die besondere Anerkennung, wenn sie feststellt, daß

- die Anerkennungsbedingungen nicht erfuellt sind oder

- die Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 4 nicht übermittelt werden oder

- in betrügerischer Absicht falsche Angaben übermittelt wurden.

Artikel 5

Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr spätestens am 31. Dezember

1. das Verzeichnis der Erzeugerorganisationen für Schalenfrüchte und/oder Johannisbrot, denen eine besondere Anerkennung gewährt wurde;

2. für jede Erzeugerorganisation das ordnungsgemäß ausgefuellte Formular gemäß Anhang II.

TITEL II

Plan zur Verbesserung der Qualität und der Vermarktung

Artikel 6

Eine homogene, zusammenhängende Anbaufläche für Schalenfrüchte und/oder Johannisbrot im Sinne dieser Verordnung, nachstehend »Anpflanzung" genannt, ist eine Anpflanzung, die nicht durch andere Kulturen oder Anpflanzungen unterbrochen wird und auch geographisch ein Ganzes bildet. Eine einzelne Reihe von Schalenfrucht- und/oder Johannisbrotbäumen, die einen Weg oder andere Anpflanzungen säumen, gilt nicht als Anpflanzung.

Die Anpflanzung, die für die Anwendung dieses Titels und die Gewährung der finanziellen Beteiligung des Mitgliedstaats und der Gemeinschaft in Betracht kommt, darf nicht kleiner als 0,2 ha sein.

Artikel 7

Der Plan zur Verbesserung der Qualität und der Vermarktung - nachstehend »Plan" genannt -, zu dessen Durchführung in der Gesamtheit oder einem Teil der Anpflanzungen der Mitglieder sich die Erzeugerorganisation verpflichtet, kann eine oder mehrere der nachstehenden Aktionen umfassen, um langfristig die Produktivität zu verbessern:

- Rodung von Schalenfrucht- und/oder Johannisbrobäumen und anschließende Neupflanzung;

- Sortenumstellung;

- Verbesserung der Anbauverfahren, Erziehung und Schnitt der Bäume;

- genetische Verbesserung und Zertifizierung, Förderung der Bestäubung;

- Bodenvorbereitung, Grunddüngung und Bodenkorrekturen;

- Planung und Praxis der Schädlingsbekämpfung;

- technische Beratung und Unterstützung der Mitglieder bei der Bewirtschaftung der Kulturen;

- Erwerb und Nutzung von Einrichtungen zur Vorbereitung der Vermarktung, Lagerhaltung, Aufbereitung usw.;

- technische Unterstützung bei der Geschäftsführung.

Maßnahmen, die für eine finanzielle Beteiligung nach Maßgabe der Strukturregelung in Betracht kommen, können nicht im Rahmen dieser Verordnung berücksichtigt werden.

Artikel 8

(1) Die Erzeugerorganisation legt der vom Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde nach Maßgabe von Anhang III den Planentwurf sowie alle diesbezueglichen Belege zur Genehmigung vor.

Die Arbeiten zur Durchführung des Plans dürfen erst beginnen, wenn dieser von der zuständigen einzelstaatlichen Behörde genehmigt worden ist.

(2) Die einzelstaatliche Behörde entscheidet über den Planentwurf innerhalb von fünf Monaten nach Eingang. Diese Frist wird im Falle geforderter Änderungen gemäß Absatz 3 Buchstabe b) unterbrochen.

(1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 118 vom 29. 4. 1989, S. 12.

(3) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 153 vom 13. 6. 1987, S. 1.

(1) ABl. Nr. L 85 vom 30. 3. 1989, S. 6.

Die einzelstaatliche Behörde vergewissert sich:

- mit Hilfe aller zweckdienlichen Mittel, einschließlich Kontrollen vor Ort, von der Richtigkeit der übermittelten Angaben über den Zustand und die Zusammensetzung der Anpflanzungen der Mitglieder der Erzeugerorganisation zum Zeitpunkt der Einreichung des Plans;

- von der Übereinstimmung des Plans mit dem Muster in Anhang III und den Zielen dieses Titels;

- vom wirtschaftlichen Nutzen, von der technischen Qualität des Vorhabens, der Zuverlässigkeit der Schätzungen und des Finanzierungsplans sowie der Programmierung seiner Durchführung.

Die einzelstaatliche Behörde übermittelt der Kommission vor Ende des zweiten Monats nach Eingang des Entwurfs die Pläne, die ihr für eine Genehmigung gemäß Artikel 14d der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 in Betracht zu kommen scheinen, sowie eine Gesamtbeurteilung in bezug auf die Einhaltung der Kriterien gemäß dem dritten Gedankenstrich des vorstehenden Unterabsatzes.

Innerhalb von 60 Tagen nach Eingang dieser Mitteilung übermittelt die Kommission der einzelstaatlichen Behörde gegebenenfalls eine Aufforderung zur Ablehnung oder Änderung des Plans.

(3) Die einzelstaatliche Behörde trifft je nachdem folgende Entscheidung:

a) sie genehmigt den Plan, wenn er den Bedingungen von Artikel 14d der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 und dieses Titels entspricht;

b) sie verlangt von sich aus oder auf Betreiben der Kommission Änderungen am Planentwurf. Ein Entwurf kann erst genehmigt werden, wenn die geforderten Änderungen vorgenommen wurden;

c) sie lehnt den Plan von sich aus oder auf Verlangen der Kommission ab.

(4) Wird eine Änderung des Plans verlangt, die auf technischen Gründen oder auf dem Wunsch nach einer Vergrösserung der vom Plan erfassten Fläche beruht - der seinerseits durch eine wachsende Mitgliedszahl der Erzeugerorganisation bedingt ist -, so fasst die einzelstaatliche Behörde nach Maßgabe dieses Artikels einen Beschluß. Die Frist für die Durchführung des geänderten Plans darf allerdings den ursprünglich vorgesehenen Zeitraum nicht überschreiten.

(5) Während der Durchführung des Plans vergewissert sich die einzelstaatliche Behörde regelmässig anhand von Berichten, die ihr jährlich von den betreffenden Erzeugerorganisationen zu übermitteln sind, und durch Kontrollen vor Ort vom Fortgang der Arbeiten, deren technisch und finanziell einwandfreier Durchführung und von der Richtigkeit der vorgelegten Belege. Jeder Plan ist während seiner Durchführung Gegenstand von mindestens zwei Kontrollen vor Ort.

Artikel 9

Die einzelstaatliche Behörde übermitteln der Kommission jedes Jahr bis spätestens 31. Dezember einen Bericht über den Stand der Durchführung der genehmigten Pläne und über die Ergebnisse der vorgenommenen Kontrollen. Ferner teilt sie ihre alle zweckdienlichen Angaben im Falle von Schwierigkeiten bei der Durchführung mit, die die ordnungsgemässe Einhaltung der von den Erzeugerorganisationen eingegangenen Verpflichtungen gefährden könnten.

TITEL III

Beihilfen für die Gründung von Erzeugerorganisationen und die Einrichtung eines Fonds

Artikel 10

Bei der Berechnung der zusätzlichen Pauschalbeihilfe für die Gründung von Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 14b der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72

1. sind diejenigen Mengen zu berücksichtigen, die sich jeweils auf Erzeugnisse in der Schale beziehen; bei Johannisbrot beziehen sich diese Mengen auf Erzeugnisse in der Schote;

2. beziehen sich die vermarkteten Mengen auf die Mengen, die im ersten Wirtschaftsjahr, das auf den Zeitpunkt der besonderen Anerkennung folgt, tatsächlich vermarktet wurden.

Artikel 11

Um in den Genuß der Sonderbeihilfe für die Einrichtung des Fonds gemäß Artikel 14c der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 zu kommen, müssen die Erzeugerorganisationen der zuständigen Behörde folgendes übermitteln:

1. Angaben zur Kapitalstruktur des Fonds sowie Nachweise für die Beteiligung der Organisation an diesem Kapital;

2. nähere Angaben zur Mittelversorgung des Fonds, aus denen hervorgeht, wie die regelmässige Tätigkeit des Fonds im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 14c Absatz 2 gewährleistet werden soll. Dieser Nachweis kann insbesondere durch Auszuege eines gesonderten Bankkontos erbracht werden;

3. die Belege über den Wert der vermarkteten Erzeugung

- im ersten auf den Zeitpunkt der besonderen Anerkennung folgenden Wirtschaftsjahr

- oder gegebenenfalls in einem anderen Wirtschaftsjahr nach der Anerkennung.

Der Wert der vermarkteten Erzeugung wird ermittelt auf der Grundlage

- der Jahresmenge, die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr tatsächlich verkauft wurde;

- der während desselben Wirtschaftsjahres erzielten durchschnittlichen Erzeugerpreise.

Artikel 12

Die zuständige Behörde vergewissert sich in den drei auf die Zahlung der Beihilfe gemäß Artikel 18 folgenden Wirtschaftsjahren, daß

- der Fonds gemäß der Mitteilung nach Artikel 11 Ziffer 2 tätig war und mit Mitteln versorgt worden ist; - der Fonds zu Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres wieder aufgestockt wird. Zur Einhaltung dieser Verpflichtung kann der Wert der Lagerbestände zugrunde gelegt werden.

Zu Kontrollzwecken hält die Erzeugerorganisation der zuständigen Behörde jederzeit Bankauszuege und Belege für Transaktionen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Fonds zur Einsicht bereit.

TITEL IV

Fördermaßnahmen

Artikel 13

(1) Die Maßnahmen zur Entwicklung und Verbesserung des Verbrauchs und der Verwendung von Schalenfrüchten und/oder Johannisbrot in der Gemeinschaft gemäß Artikel 14e der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 können folgender Art sein:

- Marktstudien,

- Erforschung neuer Absatzmöglichkeiten,

- wirtschaftliche Studien über Produktverpackung und -aufmachung,

- Herstellung von Kontakten zwischen den verschiedenen Wirtschaftsbeteiligten,

- Ausrichtung von und Teilnahme an Messen und anderen kommerziellen Veranstaltungen,

- Absatzförderungsmaßnahmen, ausgenommen Werbekampagne,

- Verbraucherumfragen und Testaktionen,

- fachliche Veröffentlichung,

- Ernährungs- und Diätstudien.

(2) Um für eine gemeinschaftliche Finanzierung in Betracht zu kommen, müssen die vorgeschlagenen Maßnahmen

- einen nachdrücklichen Hinweis auf den gemeinschaftlichen Ursprung des Erzeugnisses beinhalten;

- im Hinblick auf die Marktlage und ihre Entwicklung einen erheblichen Aktionsbereich abdecken;

- Garantien für ihre tatsächliche Durchführung bieten;

- entweder von einer Stelle mit umfangreicher Facherfahrung oder einem Verband oder einer Vereinigung vorgelegt werden, die bzw. der für die verschiedenen berufsständischen Sektoren oder die betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeiten in der Gemeinschaft repräsentativ ist. Die Maßnahmen müssen von Stellen, Verbänden oder Vereinigungen mit Sitz in der Gemeinschaft vorgeschlagen werden.

Auf bestimmte Handelsmarken ausgerichtete Maßnahmen sowie Maßnahmen, die sich auf ein besonderes Land oder Produkt beziehen, werden nicht berücksichtigt.

Artikel 14

Die Maßnahmen müssen von der Stelle, dem Verband oder der Vereinigung durchgeführt werden, die bzw. der den Entwurf vorgelegt hat, es sei denn, die Kommission hat entsprechende Ausnahmen genehmigt.

Die Maßnahmen können im Rahmen dieser Verordnung nur berücksichtigt werden, wenn mit ihrer Durchführung erst nach Genehmigung des Entwurfs durch die Kommission begonnen wird.

Die allgemeinen Kosten für die Maßnahmen werden nur bis zu dem Prozentsatz übernommen, der in dem mit der Kommission geschlossenen Vertrag festgelegt ist.

Artikel 15

(1) Die Vorhaben sind jedes Jahr bis zum 31. Dezember in zwei Ausfertigungen bei der Kommission einzureichen.

(2) Sie müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

a) Titel des Vorhabens, d.h. Hinweis auf die in Artikel 13 genannte(n) Maßnahme(n);

b) Name oder Firmenname der Stelle, des Verbandes, oder der Vereinigung, die bzw. der das Vorhaben vorlegt;

c) eine Beschreibung des Vorhabens, die in gestraffter Form eine Einleitung mit deutlich dargelegtem Aktionsbereich (Diagnose, Ziele, Strategie usw.) enthält sowie

- die erwarteten Ergebnisse, insbesondere die erwarteten direkten oder indirekten Auswirkungen auf die Vermarktung und den Verbrauch der Erzeugnisse;

- die einzelnen Etappen und den Zeitplan der Durchführung;

d) die Kosten des für die einzelne(n) Maßnahme(n) vorgelegten Vorhabens, in Ecu ohne Abgaben, wobei die Aufteilung dieses Betrages auf die verschiedenen Posten (gegebenenfalls auf der Grundlage vergleichender Voranschläge) und der entsprechende Finanzierungsplan anzugeben sind;

e) gegebenenfalls den letzten verfügbaren Geschäftsbericht der betreffenden Stelle, des Verbandes oder der Vereinigung.

(3) Die Kommission unterrichtet die betreffende Stelle, den Verband oder die Vereinigung vor dem 1. Juni des folgenden Jahres darüber, ob ihr Vorhaben berücksichtigt wird. Sie schließt die Verträge für die in Artikel 14 genannten Maßnahmen mit den Interessenten, deren Vorschläge angenommen werden.

Artikel 16

(1) Auf Antrag des Begünstigten kann ab dem vierten Monat nach Unterzeichnung des in Artikel 14 genannten Vertrages gegen Vorlage der entsprechenden Belege ein Vorschuß in Höhe von bis zu 50 % der gemeinschaftlichen Beteiligung an den Kosten des Vorhabens gezahlt werden. Diese Zahlung erfolgt unter der Voraussetzung, daß für den gleichen Betrag eine Sicherheit zugunsten der Kommission geleistet wird. Für deren Freigabe ist die Zustimmung der Kommission erforderlich. (2) Der Restbetrag der gemeinschaftlichen Beteiligung wird bei ordnungsgemässer Durchführung des Vertrages gezahlt, sofern spätestens innerhalb von drei Monaten nach Abschluß der Vorhabensarbeiten ein Bericht des Begünstigten über die Bewertung der Ergebnisse der Maßnahme bzw. Maßnahmen vorliegt.

Artikel 17

Der Begünstigte übermittelt der Kommission von sich aus oder auf deren Verlangen alle Informationen über die Durchführung des Vorhabens und unterwirft sich allen von der Kommission vorgenommenen Überprüfungen und Kontrollen.

TITEL V

Allgemeine und finanzielle Bestimmungen

Artikel 18

Die Sonderbeihilfe für die Einrichtung eines Fonds, die sowohl den Zuschuß des Mitgliedstaats als auch die Gemeinschaftsbeihilfe umfasst, wird den Erzeugerorganisationen spätestens drei Monate nach Beantragung der Beihilfe und nach Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 11 von der zuständigen einzelstaatlichen Behörde ausgezahlt.

Artikel 19

Um die Gemeinschaftsbeihilfe für den Plan zur Verbesserung der Qualität und der Vermarktung erhalten zu können, müssen die begünstigten Erzeugerorganisationen nach jedem Bezugszeitraum bei der zuständigen einzelstaatlichen Behörde einen Antrag stellen.

Unter Bezugszeitraum ist jeder Zeitraum von einem Jahr der Durchführung des Plans zu verstehen, der ab dem Jahrestag der Genehmigung des Plans läuft.

Die Beihilfeanträge sind gemäß Anhang IV zusammen mit den Rechnungen und allen sonstigen Belegen für die durchgeführten Arbeiten in jedem Jahr innerhalb von zwei Monaten nach dem Jahrestag der Genehmigung des Plans einzureichen.

Artikel 20

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zahlen nach Prüfung der Beihilfeanträge und der diesbezueglichen Belege jedes Jahr innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung des Beihilfeantrags den Zuschuß des Mitgliedstaats und die Gemeinschaftsbeihilfe, die gemäß Artikel 14d Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 festgesetzt wurden.

Artikel 21

Bei der alljährlichen Umrechnung des in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 790/89 vorgesehenen Beihilfehöchstbetrags je Hektar in Landeswährung ist der landwirtschaftliche Umrechnungskurs anzuwenden, der am ersten Tag des während des Bezugszeitraums beginnenden Wirtschaftsjahres gilt.

Artikel 22

(1) Wurde eine Beihilfe zu Unrecht gezahlt, so ziehen die Mitgliedstaaten - ausser im Falle höherer Gewalt - die gezahlten Beträge wieder ein, wobei zusätzlich Zinsen für den Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Beihilfezahlung bis zu ihrer tatsächlichen Wiedereinziehung erhoben werden. Dabei wird der Zinssatz angewandt, der bei entsprechenden Wiedereinziehungsmaßnahmen nach einzelstaatlichem Recht gilt.

Die Mitgliedstaaten ziehen alle Beihilfen wieder ein, die in Anwendung von Titel IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 an Erzeugerorganisationen gezahlt worden sind, die ihre Tätigkeit vor Ende des dritten Jahres einstellen, das auf den Zeitpunkt der besonderen Anerkennung gemäß Titel I dieser Verordnung folgt, oder die an Erzeugerorganisationen gezahlt worden sind, denen die besondere Anerkennung in Anwendung von Artikel 4 entzogen wurde.

(2) Die wiedereingezogene Beihilfe geht zurück an die Zahlstellen, die sie nach Maßgabe der Gemeinschaftsfinanzierung von den vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Ausgaben abziehen.

(3) Erweist sich die Wiedereinziehung als unmöglich, so trägt die finanziellen Folgen die Gemeinschaft nach Maßgabe der Gemeinschaftsfinanzierung.

Artikel 23

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen um schwere Verstösse gegen die Verpflichtungen aus Titel IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 und gemäß dieser Verordnung zu ahnden.

TITEL VI

Schlußbestimmung

Artikel 24

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juli 1989

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

ANHANG I

MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE WIRTSCHAFTSTÄTIGKEIT GEMÄSS ARTIKEL 2 ZIFFER 5

1.2.3,4.5 // // // // // KN-Code // Erzeugnisse // Erzeugerorganisation // Region 1.2.3.4.5 // // // Mindestmit- gliedzahl // Mindestpro- duktionsmenge (1) // // // // // // // // // // // // 0802 11 // Mandeln // // // Frankreich: // // // 10 // 100 Tonnen // sämtliche Regionen // // // // // Spanien: // // // 50 // 1 000 Tonnen // - Berggebiete, benachteiligte Gebiete (2) und Inselgebiete // // // 50 // 2 000 Tonnen // - Sonstige // // // // // Portugal: // // // 10 // 150 Tonnen // sämtliche Regionen // // // // // Griechenland: // // // 30 // 50 Tonnen // sämtliche Regionen // // // // // Italien: // // // 40 // 3 000 Tonnen // - Sicilia // // // 40 // 2 500 Tonnen // - Puglia // // // 30 // 1 000 Tonnen // - Sardegna und andere Regionen // // // 10 // 50 Tonnen // Andere Mitgliedstaaten // // // // // // 0802 21 00 // Haselnüsse // // // Frankreich: // // // 100 // 1 000 Tonnen // sämtliche Regionen // // // // // Spanien: // // // 50 // 1 000 Tonnen // - Berggebiete, benachteiligte Gebiete (2) und Inselgebiete // // // 50 // 2 000 Tonnen // - Sonstige // // // // // Portugal: // // // 10 // 50 Tonnen // sämtliche Regionen // // // // // Griechenland: // // // 30 // 40 Tonnen // sämtliche Regionen // // // // // Italien: // // // 30 // 1 000 Tonnen // - Sicilia // // // 40 // 3 000 Tonnen // - Campania // // // 40 // 2 500 Tonnen // - Lazio // // // 30 // 1 000 Tonnen // - Piemonte und andere Regionen // // // 10 // 40 Tonnen // Andere Mitgliedstaaten // // // // // // 0802 31 00 // Walnüsse // // // Frankreich: // // // 25 // 250 Tonnen // sämtliche Regionen // // // // // Spanien: // // // 25 // 250 Tonnen // - Berggebiete, benachteiligte Gebiete (2) und Inselgebiete // // // 25 // 500 Tonnen // - Sonstige // // // // // Portugal: // // // 10 // 50 Tonnen // sämtliche Regionen // // // // // Luxemburg: // // // 5 // 10 Tonnen // sämtliche Regionen // // // // // Griechenland: // // // 40 // 15 Tonnen // sämtliche Regionen // // // // // Italien: // // // 30 // 2 000 Tonnen // sämtliche Regionen // // // 5 // 10 Tonnen // Andere Mitgliedstaaten // // // // // 1.2.3,4.5 // // // // // KN-Code // Erzeugnisse // Erzeugerorganisation // Region 1.2.3.4.5 // // // Mindestmit- gliedzahl // Mindestpro- duktionsmenge (1) // // // // // // // // 0802 50 00 // Pistazien // // // Griechenland: // // // 30 // 25 Tonnen // sämtliche Regionen // // // // // Italien: // // // 20 // 150 Tonnen // sämtliche Regionen // // // 20 // 25 Tonnen // Andere Mitgliedstaaten // // // // // // 1212 10 10 // Johannisbrot // // // Spanien: // // // 50 // 1 000 Tonnen // - Berggebiete, benachteiligte Gebiete (2) und Inselgebiete // // // 50 // 2 000 Tonnen // - Sonstige // // // // // Portugal: // // // 25 // 100 Tonnen // sämtliche Regionen // // // // // Griechenland: // // // 50 // 25 Tonnen // sämtliche Regionen // // // // // Italien: // // // 20 // 500 Tonnen // sämtliche Regionen // // // 20 // 25 Tonnen // Andere Mitgliedstaaten // // // // //

(1) Handelt es sich um eine Erzeugerorganisation für verschiedene Schalenfrüchte und/oder Johannisbrot, so gilt als Mindestproduktionsmenge die Summe der Mindestmengen, die jeweils für die einzelnen betroffenen Erzeugnisse und Regionen festgesetzt sind.

(2) Im Sinne der Richtlinie 86/466/EWG des Rates vom 14. Juli 1986 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Spanien) - ABl. Nr. L 273 vom 24. 9. 1986, S. 104.

ANHANG II

INFORMATIONSBOGEN ÜBER DIE ERZEUGERORGANISATIONEN

1.2 // // Mitgliedstaat: // // Jahr: // Nachstehende Angaben beziehen sich auf das // Wirtschaftsjahr:

1. Firmenname:

2. Rechtsform:

3. Satzung (eine Kopie ist beizulegen)

4. Anschrift (Strasse, Hausnr., Ort, Telefon, Telex)

- des Verwaltungssitzes:

- des Handelssitzes:

5. Geographische Ausdehnung:

6. Mitgliedszahl:

- Zahl der Erzeuger

- Zahl der Nichterzeuger (gegebenenfalls)

7. Mitgliederkartei

Für jedes Mitglied sind nachstehende Angaben beizufügen:

- Name und Vorname;

- Anzahl und Registriernummer der mit Schalenfrüchten und/oder Johannisbrot bebauten Parzellen;

- bewässerte und nicht bewässerte Fläche der Anpflanzungen für Mandeln, Haselnüsse, Pistazien und/oder Johannisbrot;

- geerntete Erzeugung, aufgeschlüsselt nach Arten;

- Hektarertrag, aufgeschlüsselt nach Arten und nach bewässerter und nicht bewässerter Fläche.

8. Finanzierung zu Lasten der Mitglieder:

Mitgliedsbeiträge Sonstige Finanzierungsarten

Beim Beitritt

Jährlich:

a) für den Fonds:

- Pauschalbetrag

- Prozentsatz

b) zu anderen Zwecken (jeweils angeben)

- Pauschalbetrag

- Prozentsatz 9. Von der Erzeugerorganisation aufgestellte Regeln:

- Regeln für die Produktionskunde: JA NEIN

- Regeln für die Erzeugung

- Regeln für die Vermarktung

(eine Kopie dieser Regeln ist beizufügen)

10. Den Mitgliedern zur Verfügung gestellte technische Mittel:

A. Stelle zur Vorbereitung und Aufmachung der Erzeugnisse für die Vermarktung: JA NEIN

Kurze Beschreibung der Anlage (Bestandteile, betreffende Flächen usw.):

B. Eingebaute Einrichtungen:

1.2.3.4.5 // - zur Kühllagerung: // JA // NEIN // // // // // // Kapazität: // m3 oder t // - zum Sortieren: // JA // NEIN // Kapazität: // t/h // - zum Schälen: // JA // NEIN // Kapazität: // t/h // - zum Trocknen: // JA // NEIN // Kapazität: // t/h 1,4.5 // - andere (jeweils angeben): // 1,3.4.5 // // Kapazität: // t/h

11. Personal für folgende Aufgaben:

- Verwaltung:

- Bewirtschaftung:

- Vorbereitung, Aufmachung, Lagerung:

- Technische Unterstützung:

- Sonstige:

12. Anbaufläche aller Mitglieder:

1.2,3 // // // Erzeugnisse // Fläche (ha) // 1.2.3 // // bewässert // nicht bewässert // // // // Schalenfrüchte: // // // - Mandeln // // // - Walnüsse // // // - Haselnüsse // // // - Pistazien // // // - Sonstige (1) // // // // // // Johannisbrot // // // // // // Anderes Obst und Gemüse (1) // // // // // 1,4 // (1) Fakultativ. //

13. Vermarktungsbilanz im vergangenen Wirtschaftsjahr (1) (2)

1.2.3.4.5.6.7 // // // // // // // // Erzeugnis // Geerntete Erzeugung (t) // Nicht verkaufte Lagerbestände (t) // Verluste (t) // Vermarktete Erzeugung (t) // Erzielter Durchschnitts- preis (Landeswährung/t) // Wert der vermarkteten Erzeugung // // // // // // // // Mandeln // // // // // // // Haselnüsse // // // // // // // Walnüsse // // // // // // // Pistazien // // // // // // // Johannisbrot // // // // // // // Insgesamt

// // // // // // // // // // // // // 14. Geschäftsergebnis des letzten Wirtschaftsjahres:

15. Kapital des Fonds (2):

1.2 // a) Anfangskapital: // (Landeswährung)

b) für die bereits anerkannten Organisationen:

1.2 // - Eigenmittel: // (Landeswährung) // - Mittel der öffentlichen Hand: // (Landeswährung) // Insgesamt:

// 16. Plan zur Verbesserung der Qualität und der Vermarktung:

a) Datum der Vorlage (2):

Datum der Genehmigung (2):

Datum der Durchführung:

b) Kurze Beschreibung der geplanten, vorgeschlagenen, in der Durchführung befindlichen Maßnahmen (Nichtzutreffendes streichen):

- Sortenumstellung:

- Verbesserung der Vermarktung:

Vom Mitgliedstaat auszufuellen

17. ANERKENNUNG - Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 für Schalenfrüchte und/oder Johannisbrot (nach dem 20. 3. 1989)

- Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 für Johannisbrot (vor dem 20. 3. 1989)

Datum: Nummer der Entscheidung:

Veröffentlicht im: am:

18. BESONDERE ANERKENNUNG GEMÄSS ARTIKEL 14b DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 1035/72

Datum: Nummer der Entscheidung:

Veröffentlicht im: am:

19. GEWÄHRTE ZUSÄTZLICHE PAUSCHALBEIHILFE

- Höhe der Beihilfe:

- Datum der Gewährung:

20. ENTZUG DER BESONDEREN ANERKENNUNG

Datum: Nummer der Entscheidung:

Veröffentlicht im: am:

21. DURCHGEFÜHRTE KONTROLLEN

1.2 // Datum: // // Gegenstand: // // // // Bemerkungen: // // // // // // //

(1) Für Erzeugnisse in der Schale.

(2) Gegebenenfalls.

ANHANG III

BESCHREIBUNG DES PLANS ZUR VERBESSERUNG DER QUALITÄT UND DER VERMARKTUNG GEMÄSS ARTIKEL 8 ABSATZ 1

A. Abgrenzung des betreffenden geographischen Gebiets

B. Beschreibung der Ausgangslage:

1. Erzeugung:

- Anzahl der Betriebe, Anbaufläche, Hektarertrag, Menge der geernteten Erzeugung und ihre Bedeutung gemessen an der Erzeugung des Landes. Diese Angaben müssen nach Schalenfrüchten und/oder Johannisbrot aufgeschlüsselt werden.

- Zustand der Anpflanzungen (Alter, Dichte, Schnitt und Unterlagen, Vorhandensein anderer Obstbäume usw.)

- Technische Infrastruktur der Betriebe

2. Technische Unterstützung

3. Vermarktung:

Kurze Beschreibung der bestehenden Anlagen, Einrichtungen und Kapazitäten

C. Produktionspotential - Ziele und Absatzaussichten

D. Angestrebte Ziele des Plans:

1. Produktionsmittel:

- Umstrukturierung und/oder Umstellung der Anpflanzungen (Wiederbepflanzung mit neuen Sorten oder Ersatz durch andere Schalenfrucht- und/oder Johannisbrotbäume)

- Anbauverfahren (Erziehungs- und Schnittsysteme, Erneuerung von Bäumen, Dichte, Sortenauswahl, Auswahl der Unterlagen usw.)

- Genetische Verbesserung (Suche nach geeigneten neuen Hybriden)

- Anpassung neuer Sorten (Versuchsanpflanzungen zur Verhaltens- und Ertragsbeobachtung)

- Gewinnung von zertifiziertem Pflanzmaterial (Baumschulen und Anpflanzungen, die Pfropfreiser für Auswahl- und Klonungsarbeiten erzeugen)

- Schädlingsbekämpfung

- Bestäubung

- Bodenbereitung, Grunddüngung, Bodenkorrektur (pedologische Analysen, Verbesserung von Ernährung und Düngung, Bodenpflege usw.)

2. Technische Unterstützung (Personalbedarf für Erzeugung, Ausbildung, Geschäftsführung und Verwaltung)

3. Vermarktung (Erwerb von Einrichtungen zur kommerziellen Vorbereitung, Aufbereitung, Lagerung, Informatisierung und Verwaltung der Bestände)

E. Erforderliche Investitionen:

1. Gesamtkosten des Plans mit Aufschlüsselung nach den einzelnen geplanten Maßnahmen

2. Kostenvoranschlag nach Durchführungsjahren

F. Voraussichtliche Durchführungsfristen und jährlicher Zeitplan für die Durchführung der Arbeiten (Hoechstdauer 10 Jahre)

ANHANG IV

BEIHILFEANTRAG GEMÄSS ARTIKEL 19

Firmenname der Erzeugerorganisation:

Verwaltunsanschrift:

(Strasse, Hausnr., Ort, Telefon, Telex):

Bankkonto, auf das die Beihilfe gezahlt werden soll:

Besondere Anerkennung gemäß Artikel 14b der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72:

Datum: Nummer der Entscheidung:

Gesamtfläche des Betriebs:

Bezugszeitraum vom:

bis zum:

BEZEICHNUNG DER IM LAUFE DES ZEITRAUMS DURCHGEFÜHRTEN ARBEITEN

1,2.3 // // // Art der Maßnahme und im Anhang beigefügte Belege // Betrag // // // // // A. Rodung von Schalenfrucht- und/oder Johannisbrotbäumen und anschließende Neupflanzung: // 1.2.3 // 1. Rechnung Nr.: // vom: // // 2. Rechnung Nr.: // vom: // // 3. Rechnung Nr.: // vom: // // 4. Rechnung Nr.: // vom: // 1,2.3 // B. Sortenumstellung: // 1.2.3 // 1. Rechnung Nr.: // vom: // // 2. Rechnung Nr.: // vom: // // 3. Rechnung Nr.: // vom: // // 4. Rechnung Nr.: // vom: // 1,2.3 // C. Verbesserung der Anbauverfahren, Erziehung und Schnitt der Bäume: // 1.2.3 // 1. Rechnung Nr.: // vom: // // 2. Rechnung Nr.: // vom: // // 3. Rechnung Nr.: // vom: // // 4. Rechnung Nr.: // vom: // 1,2.3 // D. Genetische Verbesserung und Zertifizierung, Förderung der Bestäubung: // 1.2.3 // 1. Rechnung Nr.: // vom: // // 2. Rechnung Nr.: // vom: // // 3. Rechnung Nr.: // vom: // // 4. Rechnung Nr.: // vom: // 1,2.3 // E. Bodenvorbereitung, Grunddüngung und Bodenkorrekturen: // 1.2.3 // 1. Rechnung Nr.: // vom: // // 2. Rechnung Nr.: // vom: // // 3. Rechnung Nr.: // vom: // // 4. Rechnung Nr.: // vom: // 1,2.3 // // // zu übertragen // // // // // // Art der Maßnahme und im Anhang beigefügte Belege // Betrag // // // // Übertrag // // F. Planung und Praxis der Schädlingsbekämpfung: // 1.2.3 // 1. Rechnung Nr.: // vom: // // 2. Rechnung Nr.: // vom: // // 3. Rechnung Nr.: // vom: // // 4. Rechnung Nr.: // vom: // 1,2.3 // G. Technische Beratung und Unterstützung der Mitglieder bei der Bewirtschaftung der Kulturen: // 1.2.3 // 1. Rechnung Nr.: // vom: // // 2. Rechnung Nr.: // vom: // // 3. Rechnung Nr.: // vom: // // 4. Rechnung Nr.: // vom: // 1,2.3 // H. Erwerbung und Nutzung von Einrichtungen zur Vorbereitung der Vermarktung, Lagerhaltung, Aufbereitung usw.: // 1.2.3 // 1. Rechnung Nr.: // vom: // // 2. Rechnung Nr.: // vom: // // 3. Rechnung Nr.: // vom: // // 4. Rechnung Nr.: // vom: //

1,2.3 // I. Technische Unterstützung bei der Geschäftsführung: // 1.2.3 // 1. Rechnung Nr.: // vom: // // 2. Rechnung Nr.: // vom: // // 3. Rechnung Nr.: // vom: // // 4. Rechnung Nr.: // vom: // 1,2.3 // // // Gesamtausgaben für den Verbesserungsplan während des Bezugszeitraums: // // // 1,2.3 // // // Vom Mitgliedstaat auszufuellen: // // Antrag eingegangen am // // // // A. ERSTATTUNGSFÄHIGE AUSGABEN // Betrag // 1. Gemeldete Gesamtausgabe: // // 2. Gesamtbetrag der im Rahmen des Plans nicht erstattungsfähigen Beträge: // // 3. (1 - 2) Zu berücksichtigende Ausgabe: // // 4. (3 × 0,55) Erstattungsfähige Ausgabe: // // // // B. ZULÄSSIGER HÖCHSTBETRAG // 1.2.3 // 1. ECU: // // // 2. Kurs vom 1. 9. 19 . .: // // // 3. Gesamtfläche: // // 1,2.3 // 4. (1 × 2 × 3) Erstattungsfähiger Gesamtbetrag: // // // // C. ZU ZAHLENDER BETRAG: // // //

Gezahlt am:

C . PRODUKTIONSPOTENTIAL _ ZIELE UND ABSATZAUSSICHTEN

D . ANGESTREBTE ZIELE DES PLANS :

1 . PRODUKTIONSMITTEL :

_ UMSTRUKTURIERUNG UND/ODER UMSTELLUNG DER ANPFLANZUNGEN ( WIEDERBEPFLANZUNG MIT NEUEN SORTEN ODER ERSATZ DURCH ANDERE SCHALENFRUCHT - UND/ODER JOHANNISBROTBÄUME )

_ ANBAUVERFAHREN ( ERZIEHUNGS - UND SCHNITTSYSTEME, ERNEUERUNG VON BÄUMEN, DICHTE, SORTENAUSWAHL, AUSWAHL DER UNTERLAGEN USW .)

_ GENETISCHE VERBESSERUNG ( SUCHE NACH GEEIGNETEN NEUEN HYBRIDEN )

_ ANPASSUNG NEUER SORTEN ( VERSUCHSANPFLANZUNGEN ZUR VERHALTENS - UND ERTRAGSBEOBACHTUNG )

_ GEWINNUNG VON ZERTIFIZIERTEM PFLANZMATERIAL ( BAUMSCHULEN UND ANPFLANZUNGEN, DIE PFROPFREISER FÜR AUSWAHL - UND KLONUNGSARBEITEN ERZEUGEN )

_ SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNG

_ BESTÄUBUNG

_ BODENBEREITUNG, GRUNDDÜNGUNG, BODENKORREKTUR ( PEDOLOGISCHE ANALYSEN, VERBESSERUNG VON ERNÄHRUNG UND DÜNGUNG, BODENPFLEGE USW .)

2 . TECHNISCHE UNTERSTÜTZUNG ( PERSONALBEDARF FÜR ERZEUGUNG, AUSBILDUNG, GESCHÄFTSFÜHRUNG UND VERWALTUNG )

3 . VERMARKTUNG ( ERWERB VON EINRICHTUNGEN ZUR KOMMERZIELLEN VORBEREITUNG, AUFBEREITUNG, LAGERUNG, INFORMATISIERUNG UND VERWALTUNG DER BESTÄNDE )

E . ERFORDERLICHE INVESTITIONEN :

1 . GESAMTKOSTEN DES PLANS MIT AUFSCHLÜSSELUNG NACH DEN EINZELNEN GEPLANTEN MASSNAHMEN

2 . KOSTENVORANSCHLAG NACH DURCHFÜHRUNGSJAHREN

F . VORAUSSICHTLICHE DURCHFÜHRUNGSFRISTEN UND JÄHRLICHER ZEITPLAN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER ARBEITEN ( HÖCHSTDAUER 10 JAHRE )

ANHANG IV

BEIHILFEANTRAG GEMÄSS ARTIKEL 19

FIRMENNAME DER ERZEUGERORGANISATION :

VERWALTUNSANSCHRIFT :

( STRASSE, HAUSNR ., ORT, TELEFON, TELEX ):

BANKKONTO, AUF DAS DIE BEIHILFE GEZAHLT WERDEN SOLL :

BESONDERE ANERKENNUNG GEMÄSS ARTIKEL 14B DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1035/72 :

DATUM : NUMMER DER ENTSCHEIDUNG :

GESAMTFLÄCHE DES BETRIEBS :

BEZUGSZEITRAUM VOM :

BIS ZUM :

BEZEICHNUNG DER IM LAUFE DES ZEITRAUMS DURCHGEFÜHRTEN ARBEITEN

1,2.3ART DER MASSNAHME UND IM ANHANG BEIGEFÜGTE BELEGE

BETRAG // // // //

A . RODUNG VON SCHALENFRUCHT - UND/ODER JOHANNISBROTBÄUMEN UND ANSCHLIESSENDE NEUPFLANZUNG : //

1.2.31 . RECHNUNG NR .:

VOM : //

2 . RECHNUNG NR .:

VOM : //

3 . RECHNUNG NR .:

VOM : //

4 . RECHNUNG NR .:

VOM : //

1,2.3B . SORTENUMSTELLUNG : //

1.2.31 . RECHNUNG NR .:

VOM : //

2 . RECHNUNG NR .:

VOM : //

3 . RECHNUNG NR .:

VOM : //

4 . RECHNUNG NR .:

VOM : //

1,2.3C . VERBESSERUNG DER ANBAUVERFAHREN, ERZIEHUNG UND SCHNITT DER BÄUME : //

1.2.31 . RECHNUNG NR .:

VOM : //

2 . RECHNUNG NR .:

VOM : //

3 . RECHNUNG NR .:

VOM : //

4 . RECHNUNG NR .:

VOM : //

1,2.3D . GENETISCHE VERBESSERUNG UND ZERTIFIZIERUNG, FÖRDERUNG DER BESTÄUBUNG : //

1.2.31 . RECHNUNG NR .:

VOM : //

2 . RECHNUNG NR .:

VOM : //

3 . RECHNUNG NR .:

VOM : //

4 . RECHNUNG NR .:

VOM : //

1,2.3E . BODENVORBEREITUNG, GRUNDDÜNGUNG UND BODENKORREKTUREN : //

1.2.31 . RECHNUNG NR .:

VOM : //

2 . RECHNUNG NR .:

VOM : //

3 . RECHNUNG NR .:

VOM : //

4 . RECHNUNG NR .:

VOM : //

1,2.3 // //

ZU ÜBERTRAGEN

ART DER MASSNAHME UND IM ANHANG BEIGEFÜGTE BELEGE

BETRAG // // //

ÜBERTRAG

F . PLANUNG UND PRAXIS DER SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNG : //

1.2.31 . RECHNUNG NR .:

VOM : //

2 . RECHNUNG NR .:

VOM : //

3 . RECHNUNG NR .:

VOM : //

4 . RECHNUNG NR .:

VOM : //

1,2.3G . TECHNISCHE BERATUNG UND UNTERSTÜTZUNG DER MITGLIEDER BEI DER BEWIRTSCHAFTUNG DER KULTUREN : //

1.2.31 . RECHNUNG NR .:

VOM : //

2 . RECHNUNG NR .:

VOM : //

3 . RECHNUNG NR .:

VOM : //

4 . RECHNUNG NR .:

VOM : //

1,2.3H . ERWERBUNG UND NUTZUNG VON EINRICHTUNGEN ZUR VORBEREITUNG DER VERMARKTUNG, LAGERHALTUNG, AUFBEREITUNG USW .: //

1.2.31 . RECHNUNG NR .:

VOM : //

2 . RECHNUNG NR .:

VOM : //

3 . RECHNUNG NR .:

VOM : //

4 . RECHNUNG NR .:

VOM : //

1,2.3I . TECHNISCHE UNTERSTÜTZUNG BEI DER GESCHÄFTSFÜHRUNG : //

1.2.31 . RECHNUNG NR .:

VOM : //

2 . RECHNUNG NR .:

VOM : //

3 . RECHNUNG NR .:

VOM : //

4 . RECHNUNG NR .:

VOM : //

1,2.3 // //

GESAMTAUSGABEN FÜR DEN VERBESSERUNGSPLAN WÄHREND DES BEZUGSZEITRAUMS :

1,2.3VOM MITGLIEDSTAAT AUSZUFÜLLEN : //

ANTRAG EINGEGANGEN AM // // //

A . ERSTATTUNGSFÄHIGE AUSGABEN

BETRAG

1 . GEMELDETE GESAMTAUSGABE : //

2 . GESAMTBETRAG DER IM RAHMEN DES PLANS NICHT ERSTATTUNGSFÄHIGEN BETRAEGE : //

3 . ( 1 _ 2 ) ZU BERÜCKSICHTIGENDE AUSGABE : //

4 . ( 3 X 0,55 ) ERSTATTUNGSFÄHIGE AUSGABE : // // //

B . ZULÄSSIGER HÖCHSTBETRAG //

1.2.31 . ECU : // //

2 . KURS VOM 1 . 9 . 19 . .: // //

3 . GESAMTFLÄCHE : // //

1,2.34 . ( 1 X 2 X 3 ) ERSTATTUNGSFÄHIGER GESAMTBETRAG : // // //

C . ZU ZAHLENDER BETRAG : // // //

GEZAHLT AM :

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