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Document 31989R1615

Verordnung (EWG) Nr. 1615/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Einführung eines Europäischen Informations- und Kommunikationssystems für die Forstwirtschaft (EFICS)

ABl. L 165 vom 15.6.1989, p. 12–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/1998

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/1615/oj

31989R1615

Verordnung (EWG) Nr. 1615/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Einführung eines Europäischen Informations- und Kommunikationssystems für die Forstwirtschaft (EFICS)

Amtsblatt Nr. L 165 vom 15/06/1989 S. 0012 - 0013
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 29 S. 0161
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 29 S. 0161


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1615/89 DES RATES vom 29 . Mai 1989 zur Einführung eines Europäischen Informations - und Kommunikationssystems für die Forstwirtschaft ( EFICS )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Zur Durchführung und Betreuung der Maßnahmen im Forstsektor nach den Verordnungen ( EWG ) Nr . 1609/89, ( EWG ) Nr . 1610/89, ( EWG ) Nr . 1611/89 und ( EWG ) Nr . 1612/89, der Entscheidung 89 /367/EWG und den Verordnungen ( EWG ) Nr . 1613/89 und ( EWG ) Nr . 1614/89 ( 4 ) sind ausführliche, aussagefähige und vergleichbare Informationen über die Lage und die Entwicklung dieses Sektors in der Gemeinschaft erforderlich .

Die auf Gemeinschaftsebene zur Verfügung stehenden Daten über den Forstsektor sind lückenhaft und decken nur teilweise den Informationsbedarf für die Durchführung zusammenhängender Maßnahmen für den Wald ab . Andererseits besitzen zahlreiche Mitgliedstaaten bereits wichtige Informationen, die zusammengetragen und vergleichbar gemacht werden sollten . Dazu ist ein geeignetes System zur Erfassung, Verarbeitung, Prüfung und Verbreitung dieser Informationen erforderlich.

Diese Daten dürfen sich nicht nur auf die derzeitige Lage des Waldes und seine Struktur und auf die Lage bei Holzerzeugung und -verbrauch beziehen, sondern müssen auch die Entwicklung der Aufforstung von landwirtschaftlichen Flächen, die Lage des Forstsektors in den verschiedenen Gebieten der Gemeinschaft und die Beschreibung des Sektors der Nutzung, Verarbeitung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse einbeziehen .

Einige Mitgliedstaaten bzw . Gebiete bedürfen der Unterstützung, damit sie vergleichbare und auf der Ebene der Gemeinschaft verwertbare Daten ermitteln bzw . zur Verfügung stellen können .

Die Einführung des genannten Systems erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mit -

gliedstaaten, insbesondere eine Unterstützung seitens der zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten zur Vereinfachung des Datenzugriffs .

Über die Bedürfnisse der Gemeinschaft hinaus soll dieses System die Anwendung der Entscheidungen im forstwirtschaftlichen Bereich auf nationaler und regionaler Ebene erleichtern und damit die Kenntnisse über den Forstsektor auf allen Ebenen verbessern .

Bei der Einführung des Systems muß den auf Gemeinschaftsebene bestehenden Informationssystemen im Hinblick auf gegenseitige Ergänzung und im Bemühen um Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit der in den Mitgliedstaaten ermittelten Daten Rechnung getragen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Um vergleichbare und objektive Informationen über die Struktur und die Funktionsweise des Forstsektors in der Gemeinschaft einholen zu können und auf diese Weise die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere die Maßnahmen im Sinne der Verordnungen ( EWG ) Nr . 1609/89, ( EWG ) Nr . 1610/89, ( EWG ) Nr . 1611/89 und ( EWG ) Nr . 1612/89, der Entscheidung 89/367/EWG sowie der Verordnungen ( EWG ) Nr . 1613/89 und ( EWG ) Nr . 1614/89, leichter durchführen und verfolgen zu können, wird ein "Europäisches Informations - und Kommunikationssystem für die Forstwirtschaft" ( EFICS ), nachstehend "System" genannt, geschaffen; Zweck dieses Systems ist die Ermittlung, Abstimmung, Vereinheitlichung und Verarbeitung von Daten über den Forstsektor und seine Entwicklung .

Artikel 2

Bei dem System werden die vorhandenen Daten, insbesondere die beim Statistischen Amt der Gemeinschaften verfügbaren statistischen Angaben, berücksichtigt; ferner wird auf die in den Mitgliedstaaten verfügbaren Daten, insbesondere die Daten der forstwirtschaftlichen Bestandsverzeichnisse der Mitgliedstaaten sowie die gemeinschaftlich und international zugänglichen Datenbanken, zurückgegriffen .

Die Datensammlung wird veröffentlicht, soweit die Vorschriften der Kommission und der Mitgliedstaaten über die Weitergabe von Informationen, insbesondere die des Datenschutzes, dem nicht entgegenstehen .

Artikel 3

Die Kommission sorgt in einer ersten Vierjahresphase vom 1 . Januar 1989 bis zum 31 . Dezember 1992 in enger

Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die Errichtung des Systems . Sie erlässt die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung nach Anhörung des mit der Entscheidung 89/367/EWG eingesetzten Ständigen Forstausschusses .

Die Kommission unterstützt gegebenenfalls Maßnahmen der Mitgliedstaaten, mit denen besonderen Erfordernissen bei der Einführung des Systems Rechnung getragen werden soll .

Artikel 4

Die voraussichtlichen Gesamtkosten für die Errichtung und den Betrieb des Systems in seiner Anlaufphase ( 1989 bis 1992) werden auf 3,9 Millionen ECU geschätzt .

Artikel 5

Vor dem 1 . Januar 1993 unterbreitet die Kommission dem Rat einen Bericht über die Anwendung des Systems und die ersten Ergebnisse . Auf der Grundlage dieses Berichts und je nach Bedarf legt sie dem Rat Vorschläge für die Organisation und Funktionsweise des Systems für den Zeitraum von 1993 bis 1998 vor .

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 29 . Mai 1989 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

C . ROMERO HERRERA

( 1 ) ABl . Nr . C 312 vom 7 . 12 . 1988, S . 14 .

( 2 ) Stellungnahme vom 26 . 5 . 1989 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ).

( 3 ) ABl . Nr . C 139 vom 5 . 6 . 1989, S . 15 .

( 4 ) Siehe Seiten 1, 3, 5, 6, 14, 8 und Seite 10 dieses Amtsblatts .

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