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Document 31989R1523

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1523/89 DER KOMMISSION vom 1. Juni 1989 zur Festlegung der sich aus der Überschreitung der Interventionsschwelle für Zitronen in Spanien im Wirtschaftsjahr 1988/89 ergebenden Folgen für die Grundpreise und die Ankaufspreise für Zitronen für das Wirtschaftsjahr 1989/90

    ABl. L 149 vom 1.6.1989, p. 6–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/05/1990

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/1523/oj

    31989R1523

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1523/89 DER KOMMISSION vom 1. Juni 1989 zur Festlegung der sich aus der Überschreitung der Interventionsschwelle für Zitronen in Spanien im Wirtschaftsjahr 1988/89 ergebenden Folgen für die Grundpreise und die Ankaufspreise für Zitronen für das Wirtschaftsjahr 1989/90 -

    Amtsblatt Nr. L 149 vom 01/06/1989 S. 0006 - 0006


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1523/89 DER KOMMISSION

    vom 1. Juni 1989

    zur Festlegung der sich aus der Überschreitung der Interventionsschwelle für Zitronen in Spanien im Wirtschaftsjahr 1988/89 ergebenden Folgen für die Grundpreise und die Ankaufspreise für Zitronen für das Wirtschaftsjahr 1989/90

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2285/88 des Rates vom 19. Juli 1988 zur Festsetzung einer Interventionsschwelle für Zitronen in Spanien für das Wirtschaftsjahr 1988/89 (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1521/89 (2), insbesondere auf Artikel 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3139/88 der Kommission (3) ist die Interventionsschwelle für Zitronen in Spanien für das Wirtschaftsjahr 1988/89 auf 69 590 Tonnen festgesetzt worden.

    Überschreitet die in Spanien während zwölf aufeinanderfolgender Monate zur Intervention angelieferte Zitronenmenge die für das Wirtschaftsjahr 1988/89 festgesetzte Schwelle, so werden gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2285/88 die in Spanien geltenden institutionellen Preise für das Wirtschaftsjahr 1989/90 je Überschreitung um 4 300 Tonnen um 1 v. H. gesenkt.

    Die institutionellen Preise für Zitronen für das Wirtschaftsjahr 1989/90 treten am 1. Juni 1989 in Kraft. Der zu berücksichtigende Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten läuft also vom 1. März 1988 bis zum 28. Februar 1989. Nach den vom betreffenden Mitgliedstaat übermittelten Angaben betrafen die Interventionsmaßnahmen für Zitronen in Spanien in diesem Zeitraum 97 911 Tonnen. Somit ist durch die Dienststellen der Kommission eine Überschreitung der Interventionsschwelle für das Wirtschaftsjahr 1988/89 um 28 321 Tonnen festgestellt worden.

    Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß die in Spanien im Wirtschaftsjahr 1989/90 anwendbaren institutionellen Preise um 6 v. H. gesenkt werden müssen.

    Die für Zitronen in Spanien vom 1. Januar bis zum 31. Mai 1990 geltenden institutionellen Preise werden später gemäß Artikel 148 Absatz 1 der Beitrittsakte vom Rat festgesetzt. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen betreffen somit nur die vom 1. Juni bis 31. Dezember 1989 geltenden institutionellen Preise.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für den Zeitraum vom 1. März 1988 bis zum 28. Februar 1989 wird aufgrund der in diesem Zeitraum getätigten Interventionen festgestellt, daß die für Zitronen in Spanien für das Wirtschaftsjahr 1988/89 festgesetzte Interventionsschwelle überschritten ist.

    Artikel 2

    Die in Spanien gemäß Artikel 135 der Beitrittsakte für Zitronen anwendbaren institutionellen Preise werden für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 1989 um 6 v. H. gesenkt.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 1. Juni 1989

    Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 201 vom 27. 7. 1988, S. 1.

    (2) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

    (3) ABl. Nr. L 280 vom 13. 10. 1988, S. 15.

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