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Document 31989R1122

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1122/89 DES RATES vom 27. April 1989 über Sondermaßnahmen betreffend die Anwendung bestimmter Interventionsschwellen für Obst und Gemüse im Wirtschaftsjahr 1989/90

    ABl. L 118 vom 29.4.1989, p. 23–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1990

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/1122/oj

    31989R1122

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1122/89 DES RATES vom 27. April 1989 über Sondermaßnahmen betreffend die Anwendung bestimmter Interventionsschwellen für Obst und Gemüse im Wirtschaftsjahr 1989/90 -

    Amtsblatt Nr. L 118 vom 29/04/1989 S. 0023 - 0024


    VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1122/89 DES RATES vom 27 . April 1989 über Sondermaßnahmen betreffend die Anwendung bestimmter Interventionsschwellen für Obst und Gemüse im Wirtschaftsjahr 1989/90

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialaus -

    schusses ( 3 ),

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Mit Artikel 16 Absatz 3a, Artikel 16a und Artikel 16b der Verordnung ( EWG ) Nr . 1035/72 ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1119/89 ( 5 ), wurde die Anwendung von Interventionsschwellen geregelt . Im Falle Spaniens erfolgt der Übergang zur zweiten Stufe des Beitritts bei zahlreichen Erzeugnissen des betreffenden Sektors am 1 . Januar 1990, d . h . während des Wirtschaftsjahres 1989/90 . Zur Anwendung der Interventionsschwellenregelung sind deshalb Sondermaßnahmen zu erlassen .

    Diese Sondermaßnahmen bestehen in der Festsetzung von Interventionsschwellen für die Zehnergemeinschaft einer -

    seits und für Spanien andererseits bis zum 31 . Dezember 1989 sowie von Interventionsschwellen für die Gemeinschaft ohne Portugal für die Zeit vom 1 . Januar 1990 bis zum Ende der für die jeweiligen Erzeugnisse geltenden Wirtschaftsjahre .

    Diese Schwellen sollten gemäß der mit Artikel 16a der Verordnung ( EWG ) Nr . 1035/72, mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 2240/88 ( 6 ) bzw . mit der Verordnung ( EWG) Nr . 1121/89 des Rates vom 27 . April 1989 zur Einführung einer Interventionsschwelle für Äpfel und Blumenkohl ( 7 ) eingeführten Berechnungsmethode festgesetzt werden .

    Da der spanische Markt ab 1 . Januar 1990 integriert sein wird, sind zur Feststellung einer Überschreitung die genannten Schwellen mit den Mengen zu addieren, die Gegenstand von Interventionsmaßnahmen waren .

    Im Falle Portugals brauchen unter Berücksichtigung der besonderen Bestimmungen der Beitrittsakte, insbesondere von Artikel 265, im ersten Übergangszeitraum keine entsprechenden Maßnahmen angewendet zu werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

    Artikel 1 Für das Wirtschaftsjahr 1989/90 wird für die in Artikel 2 genannten Erzeugnisse folgendes festgelegt :

    1 . - eine Interventionsschwelle für die Zehnergemeinschaft,

    - eine Interventionsschwelle für Spanien,

    die für jedes Erzeugnis ab Beginn des Wirtschaftsjahres 1989/90 bis 31 . Dezember 1989 gelten;

    2 . eine Interventionsschwelle für die Gemeinschaft ohne Portugal, die ab 1 . Januar 1990 bis Ende des Wirtschaftsjahres 1989/90 gilt .

    Artikel 2 ( 1 ) Die in Artikel 1 genannten Interventionsschwellen werden wie folgt berechnet :

    - für Satsumas, Klementinen, Mandarinen und Nektari -

    nen gemäß Artikel 16a der Verordnung ( EWG ) Nr .

    1035/72,

    - für Pfirsiche, Orangen und Zitronen gemäß Artikel 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2240/88,

    - für Äpfel gemäß Artikel 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1121/89,

    - für Blumenkohl gemäß Artikel 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1121/89 .

    ( 2 ) Bei Tomaten entsprechen die in Artikel 1 genannten Interventionsschwellen

    - im Fall der Zehnergemeinschaft : der Interventionsschwelle gemäß Artikel 16 Absatz 3a der Verordnung ( EWG) Nr . 1035/72 und

    - im Fall Spaniens : 10 v . H . des Durchschnitts der in den fünf letzten Wirtschaftsjahren, für die Angaben zur Verfügung stehen, zum Verbrauch in frischem Zustand bestimmten Erzeugung .

    Artikel 3 Überschreitet bei einem der in Artikel 2 genannten Erzeugnisse die Summe der im Wirtschaftsjahr 1989/90 in Anwendung der Artikel 15, 15a, 15b, 19 und 19a der Verordnung ( EWG ) Nr . 1035/72 in Spanien und in der Zehnergemeinschaft zur Intervention angelieferten Mengen die Summe der in dem genannten Wirtschaftsjahr oder einem Teil davon für das betreffende Erzeugnis geltenden Interventionsschwellen, so werden die Grund - und Ankaufspreise des betreffenden Erzeugnisses im Wirtschaftsjahr 1990/91 je nachstehende Überschreitungsmenge um 1 v . H . gesenkt :

    - 3 100 Tonnen Satsumas,

    - 8 100 Tonnen Klementinen,

    - 2 800 Tonnen Mandarinen,

    - 2 900 Tonnen Nektarinen einschließlich Brugnolen,

    - 22 700 Tonnen Pfirsiche,

    - 36 800 Tonnen Orangen,

    - 11 000 Tonnen Zitronen,

    - 78 800 Tonnen Äpfel,

    - 18 500 Tonnen Blumenkohl,

    - 28 300 Tonnen Tomaten .

    Artikel 4 Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung, insbesondere die Interventionsschwellen, werden nach dem Verfahren des Artikels 33 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1035/72 erlassen .

    Artikel 5 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

    Geschehen zu Luxemburg am 27 . April 1989 .

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J . BARRIONÜVA PEÑA

    ( 1 ) ABl . Nr . C 82 vom 3 . 4 . 1989, S . 60 .

    ( 2 ) Stellungnahme vom 13 . April 1989 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ).

    ( 3 ) Stellungnahme vom 31 . März 1989 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ).

    ( 4 ) ABl . Nr . L 118 vom 20 . 5 . 1972, S . 1 .

    ( 5 ) Siehe Seite 12 dieses Amtsblatts .

    ( 6 ) ABl . Nr. L 198 vom 26 . 7 . 1988, S . 9 .

    ( 7 ) Siehe Seite 21 dieses Amtsblatts .

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