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Document 31989R0487

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 487/89 DER KOMMISSION vom 27. Februar 1989 über die Lieferung von Olivenöl im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

    ABl. L 57 vom 28.2.1989, p. 10–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/07/1989

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/487/oj

    31989R0487

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 487/89 DER KOMMISSION vom 27. Februar 1989 über die Lieferung von Olivenöl im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe -

    Amtsblatt Nr. L 057 vom 28/02/1989 S. 0010 - 0012


    VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 487/89 DER KOMMISSION vom 27 . Februar 1989 über die Lieferung von Olivenöl im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3972 /86 des Rates vom 22 . Dezember 1986 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1870/88 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c ),

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 1420/87 des Rates vom 21 . Mai 1987 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung ( EWG ) Nr . 3972/86 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung ( 3 ) wurde die Liste der für die Nahrungsmittelhilfe in Betracht kommenden Länder und Organisationen und der für die Beförderung der Nahrungsmittellieferung über die fob-Stufe hinaus geltenden allgemeinen Kriterien festgelegt .

    Die Kommission hat infolge eines Beschlusses über die Nahrungsmittelhilfe Algerien 1 200 Tonnen Olivenöl zugeteilt .

    Diese Bereitstellungen erfolgen nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 der Kommission vom 8 . Juli 1987 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft ( 4 ). Zu diesem Zweck sollten insbesondere die Lieferfristen und -bedingungen sowie das Verfahren zur Bestimmung der sich daraus ergebenden Kosten genauer festgelegt werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

    Artikel 1

    Im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft wird Olivenöl bereitgestellt zur Lieferung an die im Anhang aufgeführten Begünstigten gemäß Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 zu den im Anhang aufgeführten Bedingungen . Die Zuteilung der Lieferungen erfolgt im Wege der Ausschreibung .

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

    Brüssel, den 27 . Februar 1989

    Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    ( 1 ) ABl . Nr . L 370 vom 30 . 12 . 1986, S . 1 .

    ( 2 ) ABl . Nr . L 168 vom 1 . 7 . 1988, S . 7 .

    ( 3 ) ABl . Nr . L 136 vom 26 . 5 . 1987, S . 1 .

    ( 4 ) ABl . Nr . L 204 vom 25 . 7 . 1987, S . 1 .

    ANHANG 1 . Maßnahmen Nrn . ( 1 ): 17/89; 18/89; 19/89

    2 . Programm : 1988

    3 . Begünstigter : Algerien

    4 . Vertreter des Begünstigten ( 2 ): Croissant-Rouge algérien, Comité national, 15 bis, Boulevard Mohamed V, Alger, Dr . Mouloud Belaouane ( Telex 52914 HILAL - ALGER, Tel . 61 07 41 )

    5 . Bestimmungsort oder -land : Algerien

    6 . Bereitzustellendes Erzeugnis : Olivenöl

    7 . Merkmale und Qualität der Ware ( 3 ): Siehe im ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 3, veröffentlichtes Verzeichnis ( unter III A 4 )

    8 . Gesamtmenge : 1 200 Tonnen

    9 . Anzahl der Partien : 3

    - Partie A : 400 Tonnen ( Maßnahme Nr . 17/89)

    - Partie B : 400 Tonnen ( Maßnahme Nr . 18/89 )

    - Partie C : 400 Tonnen ( Maßnahme Nr . 19/89 )

    10 . Aufmachung und Kennzeichnung :

    Siehe im ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 3, veröffentlichtes Verzeichnis ( unter III B )

    - Metallkanister von 5 Liter;

    - die Kanister sind in Kartons zu je 2 Kanister in einem Karton zu verpacken;

    - die Metallkanister müssen folgende Aufschrift tragen ( mit Buchstaben von mindestens 5 cm Höhe ):

    - Partie A :

    ACTION No 17/89 / HUILE D'OLIVE / DON DE LA COMMUNAUTÉ ÉCONOMIQUE EUROPÉENNE À L'ALGÉRIE"

    - Partie B :

    ACTION No 18/89 / HUILE D'OLIVE / DON DE LA COMMUNAUTÉ ÉCONOMIQUE EUROPÉENNE À L'ALGÉRIE"

    - Partie C :

    ACTION No 19/89 / HUILE D'OLIVE / DON DE LA COMMUNAUTÉ ÉCONOMIQUE EUROPÉENNE À L'ALGÉRIE"

    11. Art der Bereitstellung des Erzeugnisses : Markt der Gemeinschaft

    12 . Lieferstufe : frei Bestimmungsort

    13 . Verschiffungshafen : -

    14 . Vom Begünstigten bezeichneter Löschhafen : -

    15 . Löschhafen : -

    16 . Anschrift des Lagers und gegebenenfalls des Löschhafens : Dépôt Central du Croissant Rouge algérien Diar es Saada, Alger

    17 . Zeitraum der Bereitstellung im Verschiffungshafen im Falle eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen : 10 . - 30 . 4 . 1989

    18 . Lieferfrist : 31 . 5 . 1989

    19 . Verfahren zur Feststellung der Lieferkosten : Ausschreibung

    20 . Frist für die Angebotsabgabe : 14 . 3 . 1989, 12 Uhr

    21 . Im Falle einer zweiten Ausschreibung :

    a ) Frist für die Angebotsabgabe : 28 . 3 . 1989, 12 Uhr

    b ) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen im Falle eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen : 15 . 4 . - 10 . 5 . 1989

    c ) Lieferfrist : 31 . 5 . 1989

    22 . Höhe der Ausschreibungsgarantie : 5 ECU/Tonne

    23 . Höhe der Lieferungsgarantie : 10 % des Angebotsbetrags, ausgedrückt in Ecu

    24 . Anschrift für die Angebotsabgabe ( 4 ):

    Bureau de l'aide alimentaire, à l'attention de Monsieur N . Arend, bâtiment Loi 120, bureau 7/58, rü de la Loi 200, B -1049 Bruxelles ( Telex AGREC 22037 B )

    25 . Erstattung auf Antrag des Zuschlagsempfängers ( 5 ): Die am 1 . 2 . 1989 gültige und durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 241/89 der Kommission ( ABl . Nr . L 30 vom 1 . 2 . 1989, S . 13 ) festgesetzte Erstattung

    Vermerke:

    ( 1 ) Die Nummer der Maßnahme ist im gesamten Schriftverkehr anzugeben .

    ( 2 ) Vom Zuschlagsempfänger zu kontaktierender Vertreter der Kommission :

    M . J-P . Jesse, 36, rü Arezki, Hydra, 16300 Alger ( Tél . 59 08 22 . Télex 66067 EURAL DZ ).

    ( 3 ) Der Zuschlagsempfänger übergibt dem Begünstigten eine von einer amtlichen Stelle stammende Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Normen betreffend die Kernstrahlung für die zu liefernde Ware nicht überschritten worden sind .

    In der Bescheinigung über die radioaktive Belastung ist der Gehalt an Cäsium 134 und 137 anzugeben .

    ( 4 ) Um den Fernschreiber nicht zu überlasten, werden die Bieter gebeten, den Nachweis der Stellung der in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 aufgeführten Ausschreibungsgarantie vor dem in Ziffer 20 dieses Anhangs angegebenen Zeitpunkt vorzugsweise wie folgt zu erbringen :

    - entweder durch Boten zu Händen des in Ziffer 24 dieses Anhangs aufgeführten Büros

    - oder per Telefax an eine der folgenden Nummern in Brüssel : 235 01 32, 236 10 97, 235 01 30, 236 20 05 .

    ( 5 ) Die Verordnung ( EWG ) Nr . 2330/87 der Kommission ( ABl . Nr . L 210 vom 1 . 8. 1987, S . 56 ) ist anwendbar, was die Ausfuhrerstattung und gegebenenfalls die Währungs - und Beitrittsausgleichsbeträge, den repräsentativen Kurs und den monetären Koeffizienten anbelangt . Der in Artikel 2 der gleichen Verordnung aufgeführte Tag ist derjenige, welcher in Ziffer 25 dieses Anhangs angegeben ist .

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