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Document 31989D0532
89/532/EEC: Council Decision of 25 September 1989 amending the seventh Decision, 85/355/EEC, on the equivalence of field inspections carried out in third countries on seed-producing crops and the seventh Decision, 85/356/EEC, on the equivalence of seed produced in third countries
ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 25. September 1989 zur Änderung der Siebenten Entscheidung 85/355/EWG über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in dritten Ländern und der Siebenten Entscheidung 85/356/EWG über die Gleichstellung von in dritten Ländern erzeugtem Saatgut (89/532/EWG) (89/532/EWG)
ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 25. September 1989 zur Änderung der Siebenten Entscheidung 85/355/EWG über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in dritten Ländern und der Siebenten Entscheidung 85/356/EWG über die Gleichstellung von in dritten Ländern erzeugtem Saatgut (89/532/EWG) (89/532/EWG)
ABl. L 279 vom 28.9.1989, p. 34–34
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 27/07/1990; Stillschweigend aufgehoben durch 390D0402
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Modifies | 31985D0355 | Ersetzung | Artikel 3 | 28/09/1989 | |
Modifies | 31985D0356 | Ersetzung | Artikel 5 | 28/09/1989 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Implicitly repealed by | 31990D0402 | 28/07/1990 |
ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 25. September 1989 zur Änderung der Siebenten Entscheidung 85/355/EWG über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in dritten Ländern und der Siebenten Entscheidung 85/356/EWG über die Gleichstellung von in dritten Ländern erzeugtem Saatgut (89/532/EWG) (89/532/EWG) -
Amtsblatt Nr. L 279 vom 28/09/1989 S. 0034 - 0034
***** ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 25. September 1989 zur Änderung der Siebenten Entscheidung 85/355/EWG über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in dritten Ländern und der Siebenten Entscheidung 85/356/EWG über die Gleichstellung von in dritten Ländern erzeugtem Saatgut (89/532/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/100/EWG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a) und b), gestützt auf die Richtlinie 69/208/EWG des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/380/EWG (4), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a) und b), auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Der Rat hat mit der Siebenten Entscheidung 85/355/EWG (5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 89/368/EWG (6), festgestellt, daß die in einer Reihe von Drittländern durchgeführten Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen bestimmter Arten den Richtlinien 66/401/EWG und 69/208/EWG entsprechen. Der Rat hat mit der Siebenten Entscheidung 85/356/EWG (7), zuletzt geändert durch die Entscheidung 89/368/EWG, festgestellt, daß das in einer Reihe von Drittländern erzeugte Saatgut bestimmter Arten dem in der Gemeinschaft erzeugten Saatgut entspricht. Für die meisten Drittländer endet die Gültigkeit der Entscheidungen 85/355/EWG und 85/356/EWG am 30. Juni 1990. Für Australien und Norwegen waren jedoch zusätzliche eingehende Informationen angefordert worden; die Gleichstellung war bezueglich dieser Länder auf einen Zeitraum beschränkt worden, der zur Prüfung und Auswertung dieser Informationen als erforderlich erachtet wurde. Dieser Zeitraum endete am 30. Juni 1989. Für Australien werden diese Informationen zur Zeit geprüft und ausgewertet, zum Abschluß dieser Arbeit wird jedoch mehr Zeit benötigt. Im Fall Norwegens wurden die verlangten Informationen bereits mitgeteilt, ihre Auswertung ist abgeschlossen. Es empfiehlt sich daher, den genannten Zeitraum für diese beiden Länder bis zu dem Zeitpunkt zu verlängern, zu dem die Gültigkeitsdauer der Entscheidungen 85/355/EWG und 85/356/EWG für die meisten Drittländer abläuft - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 3 der Entscheidung 85/355/EWG erhält folgende Fassung: »Artikel 3 Diese Entscheidung gilt vom 1. Juli 1985 bis zum 30. Juni 1990." Artikel 2 Artikel 5 der Entscheidung 85/356/EWG erhält folgende Fassung: »Artikel 5 Diese Entscheidung gilt vom 1. Juli 1985 bis zum 30. Juni 1990." Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 25. September 1989. Im Namen des Rates Der Präsident H. NALLET (1) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2298/66. (2) ABl. Nr. L 38 vom 10. 2. 1989, S. 36. (3) ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 1969, S. 3. (4) ABl. Nr. L 187 vom 16. 7. 1988, S. 31. (5) ABl. Nr. L 195 vom 26. 7. 1985, S. 1. (6) ABl. Nr. L 163 vom 14. 6. 1989, S. 30. (7) ABl. Nr. L 195 vom 26. 7. 1985, S. 20.