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Document 31989D0309

    BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 28. April 1989 über die Annahme einer Verpflichtung im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend bestimmte Normalpapierkopierer, die in der Gemeinschaft von Sharp Manufacturing (UK) Ltd montiert oder hergestellt werden (89/309/EWG) (89/309/EWG)

    ABl. L 126 vom 9.5.1989, p. 38–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/04/1989

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1989/309/oj

    31989D0309

    BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 28. April 1989 über die Annahme einer Verpflichtung im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend bestimmte Normalpapierkopierer, die in der Gemeinschaft von Sharp Manufacturing (UK) Ltd montiert oder hergestellt werden (89/309/EWG) (89/309/EWG) -

    Amtsblatt Nr. L 126 vom 09/05/1989 S. 0038 - 0039


    *****

    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 28. April 1989

    über die Annahme einer Verpflichtung im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend bestimmte Normalpapierkopierer, die in der Gemeinschaft von Sharp Manufacturing (UK) Ltd montiert oder hergestellt werden

    (89/309/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 10,

    nach Konsultationen in dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 eingesetzten Beratenden Ausschuß,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. Verfahren

    (1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 535/87 führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Normalpapierkopiern mit Ursprung in Japan ein (2). Im Januar 1988 erhielt die Kommission einen Antrag von CECOM (Committee of European Copier Manufacturers) im Namen von Herstellern von Normalpapierkopierern, auf die der grösste Teil der Gemeinschaftsproduktion der betreffenden Ware entfällt. Der Antrag enthielt genügend Beweismittel dafür, daß nach der Einleitung der Untersuchung über Normalpapierkopierer mit Ursprung in Japan (3) zahlreiche Unternehmen in der Gemeinschaft Normalpapierkopierer unter Bedingungen montieren, wie sie in Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 vorgesehen sind.

    Nach Konsultationen veröffentlichte die Kommission daher im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (4) eine Bekanntmachung über die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 über Normalpapierkopierer, die in der Gemeinschaft von Unternehmen montiert werden, die mit den nachstehenden japanischen Herstellern verbunden sind, auf deren Ausfuhren von Normalpapierkopierern ein endgültiger Antidumpingzoll erhoben wird:

    - Canon Bretagne SA (Frankreich),

    - Canon Gießen GmbH (Deutschland),

    - Firma Develop Dr. Eisbein GmbH (Deutschland),

    - Konica Busineß Machines Manufacturing GmbH (Deutschland),

    - Matsushita Busineß Machine (Europe) GmbH (Deutschland),

    - Olivetti-Canon Industriale Spa (Italien),

    - Ricoh (UK) Products Ltd (Vereinigtes Königreich),

    - Sharp Manufacturing (UK) Ltd (Vereinigtes Königreich),

    - Toshiba Systèmes France SA (Frankreich).

    B. Ergebnisse der ersten Untersuchung

    (2) Die für den Zeitraum April 1987 bis Januar 1988 durchgeführte Untersuchung ergab, daß Sharp Manufacturing (UK) Ltd während des Untersuchungszeitraums keine Normalpapierkopierer in der Gemeinschaft montierte oder herstellte und daß Canon Gießen GmbH und Olivetti-Canon Spa in dieser Zeit bereits den geforderten Wertanteil von 40 % nichtjapanischer Teile erreicht hatten. Daher wurden die entsprechenden Antidumpingzölle nicht auf die Normalpapierkopierer ausgedehnt, die von diesen Unternehmen in der Gemeinschaft montiert oder erzeugt wurden. Ausserdem boten Canon Bretagne SA, Firma Develop Dr. Eisbein GmbH und Ricoh (UK) Products Ltd im Laufe des Verfahrens Verpflichtungen an, die von der Kommission mit Beschluß 88/519/EWG (5) angeommen wurden.

    (3) Im Fall aller anderen untersuchten Unternehmen und nach Berücksichtigung der Umstände jedes Einzelfalls wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 3205/88 des Rates (6) der mit der Verordnung (EWG) Nr. 535/87 des Rates eingeführte Antidumpingzoll auf bestimmte Normalpapierkopierer ausgedehnt, die von diesen Unternehmen in der Gemeinschaft montiert wurden.

    (4) Matsushita Busineß Machine Europe GmbH und Toshiba Systèmes (France) SA (7) und später Konica Busineß Machines Manufacturing GmbH (8) boten Verpflichtungen an, die von der Kommission angenommen wurden; die Verordnung (EWG) Nr. 3205/88 wurde daraufhin aufgehoben (9).

    C. Nachfolgende Untersuchung

    (5) Während der genannten ersten Untersuchung stellte die Kommission fest, daß Sharp Corporation in seiner hundertprozentigen Tochtergesellschaft im Vereinigten Königreich, Sharp Manufacturing (UK) Ltd, die Produktion oder Montage der betreffenden Ware nach dem Untersuchungszeitraum aufgenommen hatte.

    (6) Die Kommission hielt es daraufhin für angebracht, in die Untersuchung betreffend die Herstellung bzw. Montage von Normalpapierkopierern in der Gemeinschaft auch den Montage- bzw. Produktionsbetrieb von Sharp Manufacturing (UK) Ltd einzubeziehen; sie veröffentlichte eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (1) und leitete eine Untersuchung ein.

    (7) Die Untersuchung ergab, daß während dem Zeitraum von Juni bis November 1988 der gewichtete Mittelwert der Teile und Werkstoffe japanischen Ursprungs, die bei allen Modellen von Sharp Manufacturing (UK) Ltd, verwendet werden, mehr als 60 % ausmacht.

    D. Verpflichtung

    (8) In der Folge bot Sharp Manufacturing (UK) Ltd eine Verpflichtung an. Die Kommission prüfte im Betrieb des betreffenden Unternehmens nach, daß mit dieser Verpflichtung die Voraussetzungen für die Ausdehnung des Antidumpingzolls, der mit der Verordnung (EWG) Nr. 535/87 auf in der Gemeinschaft montierte Normalpapierkopierer eingeführt wurde, entfallen. In Anbetracht der angebotenen Verpflichtung und der Untersuchungsergebnisse ist die Kommission nach Konsultationen zu dem Schluß gekommen, daß die Veränderungen in den Lieferquellen der Teile und Werkstoffe sowie die Zusicherungen hinsichtlich der künftigen Lieferquellen und der sonstigen Aspekte der in diesem Betrieb vorgenommenen Montage bzw. Herstellung in der Gemeinschaft ausreichen, um die Verpflichtung anzunehmen -

    BESCHLIESST:

    Einziger Artikel

    Die Verpflichtung, die Sharp Manufacturing (UK) Ltd im Zusammenhang mit Normalpapierkopierern mit optischem System (KN-Code ex 9009 11 00, ex 9009 12 00 und ex 9009 21 00) angeboten hat, die in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden, nachdem sie von diesem Unternehmen in der Gemeinschaft montiert worden sind, wird angenommen.

    Brüssel, den 28. April 1989

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 54 vom 24. 2. 1987, S. 12.

    (3) ABl. Nr. C 194 vom 2. 8. 1985, S. 5.

    (4) ABl. Nr. C 44 vom 17. 2. 1988, S. 3.

    (5) ABl. Nr. L 284 vom 19. 10. 1988, S. 60.

    (6) ABl. Nr. L 284 vom 19. 10. 1988, S. 36.

    (7) ABl. Nr. L 355 vom 23. 12. 1988, S. 66.

    (8) ABl. Nr. L 43 vom 15. 2. 1989, S. 54.

    (9) ABl. Nr. L 43 vom 15. 2. 1989, S. 1.

    (1) ABl. Nr. C 306 vom 1. 12. 1988, S. 8.

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