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Document 31988R4279

Verordnung (EWG) Nr. 4279/88 des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Schutzklausel in Artikel 2 des Beschlusses Nr. 5/88 des Gemischten Ausschusses EWG- Island zur Änderung des Protokolls Nr. 3

ABl. L 381 vom 31.12.1988, p. 29–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/4279/oj

31988R4279

Verordnung (EWG) Nr. 4279/88 des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Schutzklausel in Artikel 2 des Beschlusses Nr. 5/88 des Gemischten Ausschusses EWG- Island zur Änderung des Protokolls Nr. 3

Amtsblatt Nr. L 381 vom 31/12/1988 S. 0029 - 0030
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 14 S. 0205
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 14 S. 0205


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 4279/88 DES RATES vom 21 . Dezember 1988 betreffend die Schutzklausel in Artikel 2 des Beschlusses Nr . 5 /88 des Gemischten Ausschusses EWG-Island zur Änderung des Protokolls Nr . 3

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island ( 1 ) wurde am 22 . Juli 1972 unterzeichnet und trat am 1 . April 1973 in Kraft .

Das Protokoll Nr . 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, das Bestandteil des genannten Abkommens ist, wurde mit dem Beschluß Nr . 5/88 des Gemischten Ausschusses EWG-Island vom 16 . Dezember 1988 ( 2 ) im Hinblick auf eine Vereinfachung der Kumulierungsregeln geändert . Eine besondere Schutzklausel wurde in Artikel 2 dieses Beschlusses vorgesehen .

Die Verordnung ( EWG) Nr . 2843/72 des Rates vom 19 . Dezember 1972 über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island vorgesehenen Schutzmaßnahmen ( 3 ) betrifft nur die Einzelheiten, nach denen die in den Artikeln 22 bis 27 des genannten Abkommens vorgesehenen Schutzklauseln und Sicherungsmaßnahmen anzuwenden sind . Diese Bestimmungen eignen sich nicht für die Durchführung der besonderen Schutzklausel in Artikel 2 des Beschlusses Nr . 5/88; daher sind die Einzelheiten festzulegen, nach denen diese Schutzklausel anzuwenden ist .

Die genannte Schutzklausel gilt für den in dem Beschluß Nr . 5/88 vorgesehenen Versuchszeitraum von 3 Jahren - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1 Wird festgestellt, daß infolge der Anwendung der neuen Kumulierungsregeln Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft in solchen Mengen verwendet werden, daß einer in der Gemeinschaft ausgeuebten Wirtschaftstätigkeit ein schwerwiegender Schaden entsteht oder zu entstehen droht, so kann die Kommission von sich aus oder auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats die in der Schutzklausel gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 5/88 des Gemischten Ausschusses EWG-Island vorgesehenen Maßnahmen erlassen . Diese Maßnahmen sind unverzueglich anwendbar .

Artikel 2 Die Kommission kann, bevor sie diese Maßnahmen ergreift, Konsultationen einleiten . Diese Konsultationen finden in dem Ausschuß für Ursprungsfragen statt, der mit Artikel 12 der Verordnung ( EWG ) Nr . 802/68 des Rates vom 27 . Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung Artikel 3 Die Kommission teilt dem Rat und den Mitgliedstaaten unverzueglich jeden Beschluß betreffend die Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 1 mit . Jeder Mitgliedstaat kann den Rat mit dem Beschluß der Kommission innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen befassen .

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit innerhalb einer Frist, die in keinem Fall drei Monate ab dem Zeitpunkt der in Absatz 1 genannten Mitteilung überschreiten darf, einen anderslautenden Beschluß fassen .

Artikel 4 Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die in der Verordnung ( EWG ) Nr . 2843/72 festgelegten Einzelheiten der Anwendung der in Artikel 22 bis 27 des Abkommens vorgesehenen Schutzklauseln und Sicherungsmaßnahmen .

Artikel 5 Die Mitteilung der Gemeinschaft an den Gemischten Ausschuß nach Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses Nr . 5/88 erfolgt durch die Kommission .

Artikel 6 Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1989 in Kraft .

Sie gilt bis zum 31 . Dezember 1991 .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 21 . Dezember 1988 .

Im Namen des Rates Der Präsident V . PAPANDREOU ( 1 ) ABl . Nr . L 301 vom 31 . 12 . 1972, S . 2 . ( 2 ) Siehe Seite 10 dieses Amtsblatts . ( 3 ) ABl . Nr . L 301 vom 31 . 12 . 1972, S . 162.(4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3860/87 (& ), eingesetzt wurde.(5 ) ABl . Nr . L 148 vom 28 . 6. 1968, S . 1 . ( 6 ) ABl . Nr . L 363 vom 23 . 12 . 1987, S . 30 .

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