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Document 31988R4276

VERORDNUNG (EWG) Nr. 4276/88 DES RATES vom 21. Dezember 1988 über die Anwendung des Beschlusses Nr. 5/88 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Hinblick auf eine Vereinfachung der Kumulierungsregeln

ABl. L 381 vom 31.12.1988, p. 21–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/4276/oj

31988R4276

VERORDNUNG (EWG) Nr. 4276/88 DES RATES vom 21. Dezember 1988 über die Anwendung des Beschlusses Nr. 5/88 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Hinblick auf eine Vereinfachung der Kumulierungsregeln -

Amtsblatt Nr. L 381 vom 31/12/1988 S. 0021


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 4276/88 DES RATES vom 21 . Dezember 1988 über die Anwendung des Beschlusses Nr . 5/88 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz zur Änderung des Protokolls Nr . 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Hinblick auf eine Vereinfachung der Kumulierungsregeln

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ( 1 ) wurde am 22 . Juli 1972 unterzeichnet und trat am 1 . Januar 1973 in Kraft .

Gemäß Artikel 28 des Protokolls Nr . 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, das Bestandteil dieses Abkommens ist, hat der Gemischte Ausschuß EWG-Schweiz den Beschluß Nr . 5/88 zur Änderung dieses Protokolls gefasst .

Dieser Beschluß ist in der Gemeinschaft anzuwenden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1 Der Beschluß Nr . 5/88 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz findet in der Gemeinschaft Anwendung .

Der Wortlaut des Beschlusses ist dieser Verordnung beigefügt .

Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Sie gilt ab 1 . Januar 1989 .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 21 . Dezember 1988 .

Im Namen des Rates Der Präsident V . PAPANDREOU ( 1 ) ABl . Nr . L 300 vom 31. 12 . 1972, S . 189 . BESCHLUSS Nr . 5/88 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-SCHWEIZ vom 6 . Dezember 1988 zur Änderung des Protokolls Nr . 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Hinblick auf eine Vereinfachung der Kumulierungsregeln

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EWG-SCHWEIZ - gestützt auf das am 22 . Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf das Protokoll Nr . 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, nachfolgend Protokoll Nr . 3 genannt, insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Erfahrung hat gezeigt, daß der komplexe Charakter des Systems der Kumulierung, das gegenwärtig im Protokoll Nr . 3 vorgesehen ist, nicht geeignet ist, dessen Benutzung durch die Betroffenen und die Kontrolle durch die Zollverwaltungen zu erleichtern .

Ausserdem bietet das gegenwärtige System des kumulativen Ursprungs keinen besonderen Anreiz zur Benutzung von Vormaterialien und Teilen, die aus einem der anderen Partnerländer geliefert werden . So gilt der kumulative Ursprung, der innerhalb bestimmter Handelsbeziehungen erworben wird, nicht notwendigerweise im Falle der Ausfuhr in andere Partnerländer, obwohl der Herstellungsvorgang der Fertigware absolut identisch ist .

Es ist daher erforderlich, ein einziges und homogenes Kumulationssystem einzuführen, aufgrund dessen Vormaterialien und Teile mit Ursprung in anderen Partnerländern der verschiedenen Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich, Finnland, Island, Norwegen oder Schweden bei der Herstellung einer Ware in der Gemeinschaft oder in der Schweiz benutzt werden können, ohne daß für den Erwerb des kumulativen Ursprungs restriktive Vorschriften gelten .

Daraus folgt, daß die Artikel 1, 2 und 3 sowie die Vorschriften des Protokolls Nr . 3, die sich auf diese Artikel beziehen, geändert werden müssen.

Es ist eine Schutzklausel erforderlich, damit vermieden wird, daß den Herstellern der einen oder anderen Vertragspartei durch die neuen Kumulierungsbestimmungen ein schwerwiegender Schaden entsteht oder zu entstehen droht .

Es ist erforderlich, nach einem Versuchszeitraum die Auswirkungen der Einführung der neuen Kumulierungsregeln zu prüfen, um deren wirtschaftliche Auswirkungen festzustellen; deshalb ist es angebracht, daß dieser Beschluß für einen Zeitraum von drei Jahren gilt - BESCHLIESST:

Artikel 1 Das Protokoll Nr . 3 wird wie folgt geändert :

1 . Die Artikel 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung :

"Artikel 1 Zur Anwendung des Abkommens gelten unbeschadet der Artikel 2 und 3 dieses Protokolls 1 . als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft a ) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls vollständig in der Gemeinschaft erzeugt worden sind,

b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig erzeugt wurden, vorausgesetzt,

i ) daß diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls ausreichend be - oder verarbeitet worden sind oder ii ) daß diese Vormaterialien Ursprungserzeugnisse der Schweiz im Sinne dieses Protokolls sind oder Ursprungserzeugnisse Österreichs, Finnlands, Islands, Norwegens oder Schwedens im Sinne der Bestimmungen des Protokolls Nr . 3 zum Abkommen zwischen der Gemeinschaft und jedem dieser Länder, soweit diese Bestimmungen mit denen dieses Protokolls übereinstimmen;

2 . als Ursprungserzeugnisse der Schweiz a ) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls vollständig in der Schweiz erzeugt worden sind,

b ) Erzeugnisse, die in der Schweiz unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig erzeugt wurden, vorausgesetzt,

i ) daß diese Vormaterialien in der Schweiz im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls ausreichend be - oder verarbeitet worden sind oder ii ) daß diese Vormaterialien Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne dieses Protokolls sind oder UrsprungserzeugnisseÖsterreichs, Finnlands, Islands, Norwegens oder Schwedens im Sinne der Bestimmungen des Protokolls Nr . 3 zum Abkommen zwischen der Gemeinschaft und jedem dieser Länder oder im Sinne der Ursprungsbestimmungen des Übereinkommens, das den Handel zwischen der Schweiz und diesen Ländern regelt, soweit diese Bestimmungen mit denen der genannten Protokolle übereinstimmen .

Artikel 2 ( 1 ) Unbeschadet des Artikels 1 Nummer 1 Buchstabe b ) Ziffer ii ) behalten Waren ihren Ursprung bei, den sie in Österreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden oder der Schweiz im Sinne der in Artikel 1 genannten Protokolle Nr . 3 erlangt haben, wenn sie aus der Gemeinschaft nach der Schweiz in unverändertem Zustand ausgeführt werden oder nachdem sie in der Gemeinschaft keine Be - oder Verarbeitungen erfahren haben, die über die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Be - oder Verarbeitungen hinausgehen .

( 2 ) Unbeschadet des Artikels 1 Nummer 2 Buchstabe b ) Ziffer ii ) behalten Waren ihren Ursprung bei, den sie in der Gemeinschaft im Sinne dieses Protokolls oder in Österreich, Finnland, Island, Norwegen oder Schweden in Anwendung der in Artikel 1 genannten Ursprungsbestimmungen erlangt haben - soweit diese Bestimmungen mit denen dieses Protokolls übereinstimmen -, wenn sie aus der Schweiz in die Gemeinschaft in unverändertem Zustand ausgeführt werden oder nachdem sie in der Schweiz keine Be - oder Verarbeitungen erfahren haben, die über die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Be - oder Verarbeitungen hinausgehen .

( 3 ) Zur Anwendung der Absätze 1 und 2 wird in den Fällen, in denen Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft und einem oder mehreren der in Artikel 1 genannten Länder oder mit Ursprung in zwei oder mehreren dieser Länder verwendet werden und in denen die Waren in der Gemeinschaft oder in der Schweiz keine Be - oder Verarbeitungen erfahren haben, die über die in Artikel 5 Absatz 5 genannten Be - oder Verarbeitungen hinausgehen, der Ursprung durch die Ware mit dem höchsten Zollwert bestimmt oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, mit dem höchsten ersten feststellbaren Preis, der für diese Ware in der Gemeinschaft oder der Schweiz gezahlt worden ist .

Artikel 3 Die in Anhang II genannten Waren fallen vorläufig nicht unter dieses Protokoll . Die Bestimmungen über die Zusammenarbeit der Verwaltungen sowie Artikel 23 gelten jedoch sinngemäß für diese Waren ." 2 . In Artikel 5 Absatz 5 werden die Worte "Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b ) und Absatz 2 Buchstabe b )" ersetzt durch die Worte "Artikels 1 Nummer 1 Buchstabe b ) Ziffer i ) und Nummer 2 Buchstabe b ) Ziffer i )".

3 . Artikel 6 Absatz 3 wird gestrichen .

4 . In Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 werden die Worte "in Artikel 2" ersetzt durch die Worte "in Artikel 1 ".

5 . Artikel 9 wird wie folgt geändert :

a ) Absatz 3 erhält folgende Fassung :

"( 3 ) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder der Schweiz sind befugt, die Bescheinigungen EUR 1 unter den in diesem Protokoll genannten Voraussetzungen zu erteilen, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Österreichs, Finnlands, Islands, Norwegens, Schwedens oder der Schweiz im Sinne von Artikel 2 dieses Protokolls angesehen werden können und sofern sich die Waren, auf die sich diese Bescheinigungen EUR 1 beziehen, in der Gemeinschaft oder in der Schweiz befinden .

In diesen Fällen werden die Bescheinigungen EUR 1 bei Vorlage der zuvor ausgestellten Ursprungsnachweise erteilt ." b ) In Absatz 4 Unterabsatz 1 werden die Worte "der im Abkommen" ersetzt durch die Worte "der in den Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den in Artikel 1 genannten Ländern ".

c ) Folgender Absatz wird hinzugefügt :

"( 10 ) Die Absätze 2 bis 9 finden sinngemäß Anwendung auf die gemäß Artikel 13 dieses Protokolls ausgestellten Ursprungsnachweise ermächtigter Ausführer ." 6 . In Artikel 10 Absatz 5 werden die Worte "und die in Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieses Protokolls genannten Bescheinigungen EUR 1" ersetzt durch die Worte "und die in Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieses Protokolls genannten Ursprungsnachweise ".

7 . In Artikel 13 Absatz 8 Buchstabe a ) werden die Worte "in Artikel 2 Absatz 1" ersetzt durch die Worte "in Artikel 1 ".

8 . In Artikel 16 Absatz 1 werden die Worte "in Artikel 2" ersetzt durch die Worte "in Artikel 1 ".

9 . In Artikel 22 werden die Worte "in Artikel 2" zweimal ersetzt durch die Worte "in Artikel 1 ".

10 . In Artikel 23 Absatz 1 am Ende werden die Worte "in Artikel 2" ersetzt durch die Worte "in Artikel 1 ".

11 . In Artikel 24 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung :

"( 3 ) Zur Anwendung von Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b ) Ziffer ii ) und von Artikel 2 werden Waren, die die Ursprungseigenschaft in Spanien erworben haben, oder Waren, die mit einer Bescheinigung EUR 1, die in Feld 7 ,Bemerkungen´ die Kurzbezeichnung ,ES´ trägt, nach der Schweiz eingeführt worden sind und dort keine ausreichende Be - oder Verarbeitung erfahren haben, die ihnen den Ursprung der Schweizverleiht, und nach einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft als Spanien oder nach Österreich, Finnland, Island, Norwegen oder Schweden ausgeführt worden sind, bei ihrer Einfuhr dort so behandelt, als seien sie unmittelbar aus Spanien eingeführt worden .

( 4 ) Zur Anwendung von Absatz 3 ist der Ausführer oder dessen bevollmächtigter Vertreter verpflichtet, in Feld 7 ,Bemerkungen´ der in der Schweiz ausgestellten Bescheinigungen EUR 1 die Kurzbezeichnung ,ES´ einzutragen ." 12 . In Artikel 25 Absatz 2 werden die Worte "in Artikel 2" ersetzt durch die Worte "in Artikel 1 ".

13 . Artikel 27 erhält folgende Fassung :

"Artikel 27 ( 1 ) Zur Anwendung von Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b ) Ziffer ii ) dieses Protokolls gilt jedes Ursprungserzeugnis Österreichs, Finnlands, Islands, Norwegens oder Schwedens als Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft, solange die Schweiz aufgrund der Handelsregelung zwischen der Schweiz und den genannten Staaten auf diese Ware gegenüber einem der genannten Staaten den Drittlandszoll oder eine entsprechende Schutzmaßnahme anwendet .

( 2 ) Zur Anwendung von Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b ) Ziffer ii ) dieses Protokolls gilt jedes Ursprungserzeugnis Österreichs, Finnlands, Islands, Norwegens oder Schwedens als Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft, solange die Gemeinschaft aufgrund ihres Abkommens mit einem der genannten Staaten auf diese Ware gegenüber diesem Staat den Drittlandszoll anwendet ." 14 . Anhang I ( Erläuterungen ) wird wie folgt geändert :

a ) Anmerkung 3 :

- In der Überschrift werden die Worte "zu den Artikeln 1, 2 und 3" ersetzt durch die Worte "zu den Artikeln 1 und 2 ".

- Im Text der Anmerkung werden die Worte "in Artikel 2" ersetzt durch die Worte "in Artikel 1 ".

b ) Anmerkung 9 :

Die Worte "Abschriften der früher für diese Waren erteilten Bescheinigungen EUR 1" werden ersetzt durch die Worte "Abschriften der früher für diese Waren erteilten oder ausgestellten Ursprungsnachweise ".

15 . In der Überschrift des Anhangs II werden die Worte "Artikel 1" ersetzt durch "Artikel 3 ".

Artikel 2 Sollte es sich zeigen, daß die Anwendung der neuen Kumulierungsbestimmungen zu einer derart gesteigerten Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft führt, daß einem im Gebiet einer Vertragspartei tätigen Produktionszweig ein schwerwiegender Schaden entsteht oder zu entstehen droht, so kann die betroffene Vertragspartei von Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b ) Ziffer ii ) und Nummer 2 Buchstabe b ) Ziffer ii ) des Protokolls Nr . 3 abweichen . In diesem Fall wendet sie sich auf das ( die ) betreffende(n ) Erzeugnis(se ) die Kumulierungsbestimmungen an, die zuvor galten .

Die Maßnahmen werden dem Gemischten Ausschuß unverzueglich unter Angabe aller zweckdienlichen Informationen mitgeteilt . Unbeschadet der getroffenen Schutzmaßnahmen prüft der Gemischte Ausschuß unverzueglich die Lage, damit eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung gefunden wird .

Artikel 3 ( 1 ) Zur Anwendung von Artikel 2 ist der Ausführer während des in Artikel 4 genannten Versuchszeitraums verpflichtet, auf dem Ursprungsnachweis die Kurzbezeichnung "DC" in den Fällen einzutragen, in denen in der Gemeinschaft oder in der Schweiz Vormaterialien mit Ursprung in Österreich, Finnland, Island, Norwegen oder Schweden und zusätzlich Vormaterialien ohne Ursprung in der Gemeinschaft, der Schweiz oder einem der genannten Länder verwendet worden sind .

( 2 ) Diese Eintragung wird in Feld 7 der Bescheinigung EUR 1 angebracht; im Falle einer Erklärung des Ausführers wird sie unmittelbar hinter der Bezeichnung des Ursprungslandes hinzugefügt .

Artikel 4 Dieser Beschluß tritt am 1 . Januar 1989 in Kraft .

Er findet bis zum 31 . Dezember 1991 Anwendung .

Geschehen zu Brüssel am 6 . Dezember 1988 .

Für den Gemischten Ausschuß EWG-Schweiz Der Vorsitzende P . BENAVIDES

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