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Document 31988R4265

Verordnung (EWG) Nr. 4265/88 des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Anwendung der Beschlüsse Nrn. 2/88, 3/88 und 4/88 des Gemischten Ausschusses EWG-Österreich zur Ergänzung und Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden de Zusammenarbeit der Verwaltungen

ABl. L 379 vom 31.12.1988, p. 1–1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/4265/oj

31988R4265

Verordnung (EWG) Nr. 4265/88 des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Anwendung der Beschlüsse Nrn. 2/88, 3/88 und 4/88 des Gemischten Ausschusses EWG-Österreich zur Ergänzung und Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden de Zusammenarbeit der Verwaltungen

Amtsblatt Nr. L 379 vom 31/12/1988 S. 0001 - 0001


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 4265/88 DES RATES vom 21 . Dezember 1988 zur Anwendung der Beschlüsse Nrn . 2/88, 3/88 und 4/88 des Gemischten Ausschusses EWG-Österreich zur Ergänzung und Änderung des Protokolls Nr . 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich wurde am 22 . Juli 1972 unterzeichnet und trat am 1 . Januar 1973 in Kraft .

Gemäß Artikel 28 des Protokolls Nr . 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, das Bestandteil dieses Abkommens ist, hat der Gemischte Ausschuß die Beschlüsse Nrn . 2/88, 3/88 und 4/88 zur Ergänzung und Änderung des Protokolls Nr . 3 gefasst .

Dieser Beschluß ist in der Gemeinschaft anzuwenden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1 Die Beschlüsse Nrn . 2/88, 3/88 und 4/88 des Gemischten Ausschusses EWG-Österreich finden in der Gemeinschaft Anwendung .

Der Wortlaut der Beschlüsse ist dieser Verordnung beigefügt .

Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Sie gilt ab 1 . Januar 1989 .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 21 . Dezember 1988 .

Im Namen des Rates Der Präsident V . PAPANDREOU EWG:L379UMBA00.94 FF : 6UAL; SETUP : 01; Höhe : 334 mm; 43 Zeilen; 1811 Zeichen;

Bediener : PETE Pr .: B;

Kunde : ................................

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