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Document 31988R4115
Commission Regulation (EEC) No 4115/88 of 21 December 1988 laying down detailed rules for applying the aid scheme to promote the extensification of production
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4115/88 DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1988 mit Durchfuehrungsbestimmungen zur Beihilferegelung fuer die Extensivierung der Erzeugung
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4115/88 DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1988 mit Durchfuehrungsbestimmungen zur Beihilferegelung fuer die Extensivierung der Erzeugung
ABl. L 361 vom 29.12.1988, p. 13–18
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1994
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modified by | 31991R0708 | Ersetzung | Artikel 13 | 01/01/1991 | |
Modified by | 31991R0708 | Ersetzung | Anhang 2 | 01/01/1991 | |
Modified by | 31993R0838 | Ersetzung | Artikel 14.4 | 18/04/1993 | |
Modified by | 31993R0838 | Ersetzung | Artikel 16 | 18/04/1993 | |
Modified by | 31993R0838 | Zusatz | Artikel 16BIS | 18/04/1993 |
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4115/88 DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1988 mit Durchfuehrungsbestimmungen zur Beihilferegelung fuer die Extensivierung der Erzeugung
Amtsblatt Nr. L 361 vom 29/12/1988 S. 0013 - 0018
***** VERORDNUNG ( EWG ) NR . 4115/88 DER KOMMISSION VOM 21 . DEZEMBER 1988 MIT DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR BEIHILFEREGELUNG FÜR DIE EXTENSIVIERUNG DER ERZEUGUNG DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN _ GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 797/85 DES RATES VOM 12 . MÄRZ 1985 ZUR VERBESSERUNG DER EFFIZIENZ DER AGRARSTRUKTUR ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1137/88 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 1B ABSATZ 6, GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1676/85 DES RATES VOM 11 . JUNI 1985 ÜBER DEN WERT DER RECHNUNGSEINHEIT UND DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK ANZUWENDENDEN UMRECHNUNGSKURSE ( 3 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1636/87 ( 4 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 5 ABSATZ 4, IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : NACH ARTIKEL 1B ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 797/85 GELTEN ALS ÜBERSCHUSSERZEUGNISSE DIE ERZEUGNISSE, FÜR DIE ES AUF GEMEINSCHAFTSEBENE KEINE NORMALEN, NICHT SUVENTIONIERTEN ABSATZMÄRKTE GIBT . ZUR EINDEUTIGEN FESTLEGUNG DIESER ERZEUGNISSE SOLLTE INSBESONDERE AUF DIE ERZEUGNISSE BEZUG GENOMMEN WERDEN, FÜR DIE DER RAT 1987 UND 1988 DIE EINFÜHRUNG BZW . VERSTÄRKUNG DER VERSCHIEDENEN MECHANISMEN ZUR STABILISIERUNG DER AGRARMÄRKTE BESCHLOSSEN HAT . IN DER DERZEITIGEN LAGE SIND JEDOCH EINIGE ERZEUGNISSE AUSZUSCHLIESSEN, BEI DENEN DIE ANWENDUNG DER REGELUNG MIT RÜCKSICHT AUF DIE BESTEHENDEN INSTRUMENTE ZUR PRODUKTIONSREGULIERUNG NICHT ANGEBRACHT ERSCHEINT . DIE VERPFLICHTUNGEN DER BEIHILFEEMPFÄNGER IM FALLE DER EXTENSIVIERUNG DER ERZEUGUNG SIND IM SINNE EINER PRODUKTIONSSENKUNG EINES ODER MEHRERER ÜBERSCHUSSERZEUGNISSE FESTZULEGEN . MIT RÜCKSICHT AUF DIE ANBAU - BZW . HALTUNGSBEDINGTEN BESONDERHEITEN DER VERSCHIEDENEN REGIONEN DER GEMEINSCHAFT SIND FÜR DIE PRODUKTIONSSENKUNG ZWEI WAHLWEISE ODER ERGÄNZENDE METHODEN VORZUSEHEN, DIE ENTWEDER AUF DER FESTSTELLUNG DER MENGENMÄSSIGEN PRODUKTIONSSENKUNG DES BETRIEBS ODER AUF DER EINFÜHRUNG WENIGER INTENSIVER PRODUKTIONSWEISEN BERUHEN, DIE NORMALERWEISE ZU EINER ENTSPRECHENDEN PRODUKTIONSSENKUNG FÜHREN . DIE MITGLIEDSTAATEN SOLLTEN DIE METHODEN NACH DEN ÖRTLICHEN PRODUKTIONSBEDINGUNGEN FESTLEGEN . BEI DER EINFÜHRUNG WENIGER INTENSIVER PRODUKTIONSWEISEN IST VON DEN MITGLIEDSTAATEN DEREN WIRKSAMKEIT ZU BELEGEN UND ANHAND DER ENTSPRECHENDEN AGRONOMISCHEN REFERENZEN NACHZUWEISEN, DASS IHRE EINFÜHRUNG ZU EINER LAUFENDEN PRODUKTIONSSENKUNG VON MINDESTENS 20 % GEGENÜBER HERKÖMMLICHEN PRODUKTIONSWEISEN FÜHRT . DIE KOMMISSION HAT DIE MASSNAHMEN ZUR EINFÜHRUNG DIESER METHODEN ZU GENEHMIGEN . DIE REGELUNG DIENT IN ERSTER LINIE DER MENGENMÄSSIGEN SENKUNG DER INTENSIV GEWONNENEN ERZEUGUNG . UM EINE WIRKSAME DURCHFÜHRUNG DER BETREFFENDEN MASSNAHMEN UNTER GENAU FESTGELEGTEN BEDINGUNGEN ZU GEWÄHRLEISTEN, IST DAHER DIE MÖGLICHKEIT BESONDERER BEDINGUNGEN FÜR BEREITS EXTENSIVE PRODUKTIONSZWEIGE UND -WEISEN VORZUNEHMEN . DIE BEIHILFEANTRAEGE DER ERZEUGER SOLLTEN NEBEN DEREN VERPFLICHTUNG ZUR PRODUKTIONSSENKUNG NACH DEN VON IHREM MITGLIEDSTAAT GEWÄHLTEN METHODEN DIE ERFORDERLICHEN INFORMATIONEN ÜBER DIE PRODUKTIONSWEISEN IHRES BETRIEBES ENTHALTEN . DER BEIHILFESATZ SOLLTE VON DEN MITGLIEDSTAATEN IM HINBLICK AUF DEN AUSGLEICH DES EINKOMMENSVERLUSTS BESTIMMT UND NACH GEMEINSAMEN KRITERIEN GESTAFFELT WERDEN, GEGEBENENFALLS UNTER BERÜCKSICHTIGUNG BESTEHENDER ERGÄNZENDER MASSNAHMEN DER GEMEINSCHAFT, DEREN FUNKTIONSWEISE NICHT BEEINTRÄCHTIGT WERDEN DARF . DIESE KRITERIEN KÖNNEN AUF DIE EINZELNEN ERZEUGNISSE, DIE REGIONALE ODER ÖRTLICHE SITUATION SOWIE DIE VON DER VERPFLICHTUNG BETROFFENE GESAMTFLÄCHE UND DIE GEWÄHLTE METHODE DER EXTENSIVIERUNG ABGESTIMMT WERDEN . DIE VON DEN MITGLIEDSTAATEN DURCHZUFÜHRENDEN KONTROLLEN SIND FESTZULEGEN . FERNER ERSCHEINT ES UNERLÄSSLICH, DASS DIE MITGLIEDSTAATEN WIRKSAME MASSNAHMEN TREFFEN, UM DIE NICHTEINHALTUNG DER VOM BEIHILFEEMPFÄNGER EINGEGANGENEN VERPFLICHTUNGEN ZU AHNDEN . DIE STÄNDIGE AGRARSTRUKTURAUSSCHUSS HAT NICHT INNERHALB DER IHM VON SEINEM VORSITZENDEN GESETZTEN FRIST STELLUNG GENOMMEN _ HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 DIESE VERORDUNG ENTHÄLT DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR BEIHILFEREGELUNG FÜR DIE EXTENSIVIERUNG DER ERZEUGUNG . ARTIKEL 2 ( 1 ) DIE ERZEUGNISSE, FÜR DIE EINE BEIHILFE ZUR EXTENSIVIERUNG DER ERZEUGUNG GEWÄHRT WIRD, SIND IN ANHANG I AUFGEFÜHRT . IM WEINBAU KÖNNEN DIE MITGLIEDSTAATEN QUALITÄTSWEIN B . A . VON DER ANWENDUNG DER REGELUNG AUSSCHLIESSEN . ( 2 ) IM FALLE DES MISCHBAUS WIRD DIE LANDWIRTSCHAFTLICHE NUTZFLÄCHE AUF DIE VERSCHIEDENEN KULTUREN ENTSPRECHEND IHREM ANTEIL AN DER BODENNUTZUNG AUFGETEILT UND DIE BEIHILFE NUR GEWÄHRT, WENN DAS BEIHILFEBERECHTIGTE ERZEUGNIS MINDESTENS 60 % DER BETREFFENDEN ANBAUFLÄCHE AUSMACHT . ARTIKEL 3 ( 1 ) ZUR ERFÜLLUNG DES ANSPRUCHS AUF BEIHILFE FÜR DIE EXTENSIVIERUNG MUSS SICH DER ERZEUGER VERPFLICHTEN, DIE PRODUKTION EINES ODER MEHRERER IN ANHANG I AUFGEFÜHRTER ERZEUGNISSE EFFEKTIV ZU SENKEN . ER MUSS AUSREICHENDE SICHERHEITEN FÜR DIE EINHALTUNG DIESER VERPFLICHTUNG WÄHREND IHRER GESAMTEN DAUER BIETEN . ( 2 ) DIE MITGLIEDSTAATEN KÖNNEN DIE DAUER DER VERPFLICHTUNG AUF FÜNF JAHRE BESCHRÄNKEN . ARTIKEL 4 ( 1 ) DIE PRODUKTIONSSENKUNG DURCH DEN ERZEUGER ERFOLGT NACH DEN BESTIMMUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN UNTER ZUGRUNDELEGUNG DER NORMALEN JAHRESERZEUGUNG DES LANDWIRTSCHAFTSBETRIEBS ENTSPRECHEND DEM DURCHSCHNITT IN EINEM BEZUGSZEITRAUM . DIE BESTIMMUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN KÖNNEN DIE BEIDEN FOLGENDEN METHODEN VORSEHEN : _ "QUANTITATIVE METHODE" AUF DER GRUNDLAGE DER TATSÄCHLICHEN MENGENMÄSSIGEN VERRINGERUNG GEMÄSS ARTIKEL 6, _ "PRODUKTIONSTECHNISCHE METHODE" AUF DER GRUNDLAGE DER EINFÜHRUNG WENIGER INTENSIVER PRODUKTIONSWEISEN GEMÄSS ARTIKEL 8 . ( 2 ) DER VON DEN MITGLIEDSTAATEN ZU BESTIMMENDE BEZUGSZEITRAUM MUSS DIE FESTSTELLUNG DER NORMALEN JAHRESERZEUGUNG ALS ZUVERLÄSSIGE GRUNDLAGE FÜR DIE BERECHNUNG DER PRODUKTIONSSENKUNG UND GEGEBENENFALLS DIE ÜBERPRÜFUNG DER AUSWIRKUNGEN DER UMSTELLUNG AUF WENIGER INTENSIVE PRODUKTIONSWEISEN ERMÖGLICHEN . DIE HÖHE DER NORMALEN JAHRESERZEUGUNG DES LANDWIRTSCHAFTSBETRIEBS WIRD ANHAND DER BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHEN UNTERLAGEN FESTGESTELLT; BEI ANWENDUNG DER PRODUKTIONSTECHNISCHEN METHODE" KANN SIE PAUSCHAL ANHAND GEEIGNETER TECHNISCHER KRITERIEN FÜR DIE EINZELNEN PRODUKTIONSZWEIGE ERMITTELT WERDEN . ( 3 ) AUF BEGRÜNDETEN ANTRAG EINES MITGLIEDSTAATS KANN DIE KOMMISSION SONDERBEDINGUNGEN ZUR GEWÄHRUNG DER BEIHILFE IN GEBIETEN MIT BEREITS EXTENSIVEN PRODUKTIONSWEISEN ZULASSEN . ARTIKEL 5 DIE MITGLIEDSTAATEN TREFFEN BEI DER DURCHFÜHRUNG DER EXTENSIVIERUNGSREGELUNG DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ZUR WAHRUNG DER BELANGE DES UMWELT - UND NATURSCHUTZES UND ZUR BERÜCKSICHTIGUNG DES INTERESSES DER VERBRAUCHER AN DER QUALITATIVEN VERBESSERUNG DER AGRARERZEUGNISSE UNTER VERMEIDUNG ETWAIGER MARKTSTÖRUNGEN . ARTIKEL 6 ( 1 ) BEI ANWENDUNG DER "QUANTITATIVEN METHODE" WIRD DIE PRODUKTIONSSENKUNG DES LANDWIRTSCHAFTSBETRIEBS UM MINDESTENS 20 % EINZELN FÜR ALLE VON DER VERPFLICHTUNG BETROFFENEN ERZEUGNISSE AUSGEHEND VON DEREN GESAMTER ERZEUGUNG IM BETRIEB BERECHNET . BEI DEN ERZEUGNISSEN, FÜR DIE EINE BEIHILFE ZUR FÖRDERUNG DER STILLEGUNG VON ACKERFLÄCHEN IM SINNE VON TITEL 01 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 797/85 ODER EINE PRÄMIE FÜR DIE ENDGÜLTIGE AUFGABE VON REBFLÄCHEN IM SINNE DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1442/88 DES RATES ( 1 ) GEWÄHRT WERDEN KANN, DARF DIE PRODUKTIONSSENKUNG NICHT DURCH EINE VERRINGERUNG DER ANBAUFLÄCHEN ERREICHT WERDEN . ( 2 ) DIE MITGLIEDSTAATEN KÖNNEN AUSNAHMSWEISE PRODUKTIONSÜBERSCHREITUNGEN IN BEZUG AUF DIE VERPFLICHTUNG DES ERZEUGERS ZULASSEN, SOFERN DIE DURCHSCHNITTLICHE ERZEUGUNG ÜBER EINEN ZEITRAUM VON HÖCHSTENS FÜNF JAHREN DER VERPFLICHTUNG ENTSPRICHT . DIE ÜBERSCHREITUNG WIRD VON DER KOMMISSION GENEHMIGT UND DARF ÜBER EINE VON DEN MITGLIEDSTAATEN AUFGRUND DER AGRONOMISCHEN PRODUKTIONSBEDINGUNGEN FESTZUSETZENDE SCHWELLE NICHT HINAUSGEHEN . ARTIKEL 7 BEI ANWENDUNG DER "QUANTITATIVEN METHODE" IN DER FLEISCHRINDERHALTUNG KANN DIE PRODUKTIONSSENKUNG DURCH EINEN ENTSPRECHENDEN ABBAU DES BETRIEBLICHEN VIEHBESTANDS ERFOLGEN . IN DIESEM FALLE STELLEN DIE MITGLIEDSTAATEN SICHER, DASS _ DIE VOM BESTANDSABBAU BETROFFENEN TIERE GESCHLACHTET ODER ENDGÜLTIG IN EIN DRITTLAND AUSGEFÜHRT WERDEN; _ DER VERBLEIBENDE VIEHBESTAND NICHT EINER INTENSIVIERUNG DER PRODUKTION UNTERZOGEN WIRD . ARTIKEL 8 BEI ANWENDUNG DER "PRODUKTIONSTECHNISCHEN METHODE" VERPFLICHTET SICH DER ERZEUGER ZU EINER ENTSPRECHENDEN UMSTELLUNG SEINER BETRIEBSWEISE . DIESE KANN ERFOLGEN INSBESONDERE DURCH ANWENDUNG ANGEMESSENSER WIRTSCHAFTSWEISEN BZW . WAHL GEEIGNETER SORTEN SOWIE DURCH GERINGEREN EINSATZ VON PRODUKTIONSMITTELN . DIE MITGLIEDSTAATEN MÜSSEN DER KOMMISSION IM VORAUS NACHWEISEN, DASS DIE EINFÜHRUNG DER PRODUKTIONSWEISEN NACH DEM ERSTEN UNTERABSATZ IN DEREN ANWENDUNGSBEREICH NORMALERWEISE ZU EINER PRODUKTIONSSENKUNG VON MINDESTENS 20 % FÜHRT . ARTIKEL 9 ( 1 ) IN SEINEM BEIHILFEANTRAG MACHT DER ERZEUGER DIE NOTWENDIGEN ANGABEN ÜBER DIE SITUATION SEINES BETRIEBS IM BEZUGSZEITRAUM, INSBESONDERE : A ) DIE AUFTEILUNG DER BETRIEBLICHEN PRODUKTION UND DEN JEWEILIGEN DURCHSCHNITTSERTRAG; B ) FÜR DIE VON DER EXTENSIVIERUNG BETROFFENEN ERZEUGNISSE _ BEI ANWENDUNG DER "QUANTITATIVEN METHODE" DIE DURCHSCHNITTLICHE JAHRESERZEUGUNG DES BETRIEBS, _ BEI ANWENDUNG DER "PRODUKTIONSTECHNISCHEN METHODE" DIE ANGEWANDTEN PRODUKTIONSWEISEN . ( 2 ) IM FALLE DER EXTENSIVIERUNG DER VIEHHALTUNG GIBT DER ANTRAGSTELLER FERNER AN : _ DIE DURCHSCHNITTLICHE ZUSAMMENSTELLUNG DES BESTANDES AN RAUHFUTTERFRESSERN UND DESSEN JÄHRLICHEN FUTTERBEDARF IM BEZUGSZEITRAUM, _ DIE DURCHSCHNITTSMENGE VON ZUGEKAUFTEM FUTTER IM BEZUGSZEITRAUM . ( 3 ) DEM BEIHILFEANTRAG SIND BEIZUFÜGEN : _ DIE WIRTSCHAFTLICHEN ODER TECHNISCHEN ANGABEN, ANHAND DERER DIE DURCHSCHNITTLICHE ERZEUGUNG NACH ABSATZ 1 BUCHSTABE B ) ERSTER GEDANKENSTRICH ERMITTELT WURDE, ODER BEHELFSWEISE EINE GENAUE VERANSCHLAGUNG DIESER ERZEUGUNG; _ DIE SCHRIFTLICHE VERPFLICHTUNG DES ERZEUGERS GEMÄSS ARTIKEL 10, VORBEHALTLICH DER BEWILLIGUNG DER BEIHILFE . ARTIKEL 10 ( 1 ) DER ERZEUGER VERPFLICHTET SICH, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER VON DEN MITGLIEDSTAATEN FESTGELEGTEN BESTIMMUNGEN _ ENTWEDER BEI ANWENDUNG DER "QUANTITATIVEN METHODE" DIE PRODUKTION DER VON DER EXTENSIVIERUNG BETROFFENEN ERZEUGNISSE GEGENÜBER DER JAHRESERZEUGUNG DES BEZUGSZEITRAUMS UM MINDESTENS 20 % SENKEN; _ ODER BEI ANWENDUNG DER "PRODUKTIONSTECHNISCHEN METHODE" WENIGER INTENSIVE ANBAU - ODER HALTUNGSWEISEN EINZUFÜHREN . ( 2 ) DIE VERPFLICHTUNG ENTHÄLT FERNER _ DIE ANGABE DER VERPFLICHTUNGSDAUER; _ DIE EINWILLIGUNG DES BEIHILFEEMPFÄNGERS, DIE EINHALTUNG SEINER VERPFLICHTUNG DURCH DIE ZUSTÄNDIGEN STELLEN ÜBERPRÜFEN ZU LASSEN UND ZU DIESEM ZWECK ZUGANG ZU SEINEM BETRIEB ZU GEWÄHREN UND DIE KONTROLLBEAMTEN ZU BEGLEITEN ODER VON SEINEM VERTRETER BEGLEITEN ZU LASSEN . ( 3 ) IM FALLE DER EXTENSIVIERUNG DER VIEHHALTUNG VERPFLICHTET SICH DER ERZEUGER DAZU, DASS _ DURCH DIE EXTENSIVIERUNG FREI GEWORDENE PRODUKTIONSKAPAZITÄTEN, INSBESONDERE GEBÄUDE, GERÄTE UND ANLAGEN WEDER VON IHM SELBST NOCH VON DRITTEN ZUR STEIGERUNG DER PRODUKTION DER ERZEUGNISSE IN ANHANG I ODER DER SCHWEINE - UND GEFLÜGELHALTUNG BENUTZT WERDEN; _ DIE FUTTERFLÄCHEN AUSSCHLIESSLICH FÜR DIE VERSORGUNG DES VIEHBESTANDS DES BETRIEBES GENUTZT WERDEN . ARTIKEL 11 ( 1 ) DIE BEIHILFE WIRD EINEM BETRIEB, DER DIE EXTENSIVIERUNGSMASSNAHMEN DURCHFÜHRT, NUR GEWÄHRT, WENN DER ERZEUGER : _ DIESEN ZUM ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG UND FÜR DIE DAUER DER VERPFLICHTUNG SELBST BEWIRTSCHAFTET; _ DIESEN BEREITS ÜBER EINEN MINDESTZEITRAUM BEWIRTSCHAFTET HAT . DIESER ZEITRAUM WIRD VON DEN MITGLIEDSTAATEN FESTGELEGT . ER KANN JE NACH DEN BESITZVERHÄLTNISSEN UNTERSCHIEDLICH LANG AUSFALLEN, DARF JEDOCH FÜNF JAHRE NICHT ÜBERSTEIGEN; _ GEMÄSS DEN EINZELSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN BEI ANTRAGSTELLUNG DAS RECHT BESITZT, DIESEN BETRIEB WÄHREND DES ZEITRAUMS SEINER VERPFLICHTUNG ZU BEWIRTSCHAFTEN . ( 2 ) FALLS DER ANTRAGSTELLER DIE VORAUSSETZUNG NACH ABSATZ 1 DRITTER GEDANKENSTRICH NICHT ERFÜLLT, WERDEN DIE BEDINGUNGEN, UNTER DENEN ER EINEN ANTRAG EINREICHEN KANN, VON DEN MITGLIEDSTAATEN FESTGELEGT . ARTIKEL 12 ( 1 ) DIE MITGLIEDSTAATEN STAFFELN DEN BEIHILFESATZ, WENN DIE AGRONOMISCHEN UND WIRTSCHAFTLICHEN BEDINGUNGEN DIES ERFORDERN, _ NACH DEN VON DER EXTENSIVIERUNG BETROFFENEN ERZEUGNISSEN, _ AUF REGIONALER ODER ÖRTLICHER EBENE . FERNER KÖNNEN DIE MITGLIEDSTAATEN DEN BEIHILFESATZ NACH ANDEREN KRITERIEN STAFFELN, INSBESONDERE _ DEM VON DER VERPFLICHTUNG BETROFFENEN ANTEIL AN DER GESAMTEN BETRIEBSFLÄCHE, _ DER HÖHE DER PRODUKTIONSSENKUNG BEI ANWENDUNG DER "QUANTITATIVEN METHODE", _ DER ANGEWANDTEN ANBAU - ODER HALTUNGSWEISE BEI ANWENDUNG DER "PRODUKTIONSTECHNISCHEN METHODE ". ( 2 ) IM WEINSEKTOR BERÜCKSICHTIGEN DIE MITGLIEDSTAATEN BEI DER FESTSETZUNG DER BEIHILFE DIE VERSCHIEDENEN ERTRAGSKLASSEN NACH ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1442/88, UM DIE REIBUNGSLOSE DURCHFÜHRUNG DER DORT VORGESEHENEN REGELUNG ZUR ENDGÜLTIGEN AUFGABE VON REBFLÄCHEN NICHT ZU BEEINTRÄCHTIGEN . ( 3 ) DIE AUS DEM FONDS ZUSCHUSSFÄHIGEN JÄHRLICHEN BEIHILFEHÖCHSTBETRAEGE SIND IN ANHANG II FESTGESETZT . ( 4 ) UM DIE ENDGÜLTIGE UMSTELLUNG AUF EXTENSIVERE PRODUKTIONSWEISEN ZU FÖRDERN, KÖNNEN DIE MITGLIEDSTAATEN EINE DEGRESSIVE BEIHILFE VORSEHEN . DIESELBE DEGRESSIVITÄT GILT DANN AUCH FÜR DIE ZUSCHUSSFÄHIGEN HÖCHSTBETRAEGE, WOBEI DEREN JÄHRLICHER DURCHSCHNITT WÄHREND DER DAUER DER VERPFLICHTUNG DIE IM ANHANG II FESTGESETZTEN HÖCHSTBETRAEGE NICHT ÜBERSTEIGEN DARF . ARTIKEL 13 DIE UMRECHNUNG DER IN ANHANG II GENANNTEN BETRAEGE IN LANDESWÄHRUNG ERFOLGT MITTELS DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN UMRECHNUNGSKURSE VOM 1 . JANUAR DES JAHRES DER ENTSCHEIDUNG ZUR BEWILLIGUNG DER BEIHILFE . VERTEILT SICH DIE ZAHLUNG DER BEIHILFE ENTSPRECHEND DEN GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNGEN ÜBER MEHRERE JAHRE UND WIRD DER BEI DER BEIHILFEBEWILLIGUNG GELTENDE LANDWIRTSCHAFTLICHE UMRECHNUNGSKURS SPÄTER ABGEWERTET, SO ERFOLGT DIE UMRECHNUNG FÜR DIE BETREFFENDEN TRANCHEN MITTELS DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN UMRECHNUNGSKURSE VOM 1 . JANUAR DES JAHRES IHRER ZAHLUNG . ARTIKEL 14 ( 1 ) VERGRÖSSERT SICH DIE BETRIEBSFLÄCHE WÄHREND DER DAUER DES VERPFLICHTUNGSZEITRAUMS, SO DARF DIE PRODUKTION DES VON DER EXTENSIVIERUNG BETROFFENEN ERZEUGNISSES AUF DEN ZUSÄTZLICHEN FLÄCHEN NICHT ANSTEIGEN . DER BETRIEBSINHABER KANN WÄHREND DES RESTLICHEN VERPFLICHTUNGSZEITRAUMS DIE BEIHILFEREGELUNG ZUR FÖRDERUNG DER EXTENSIVIERUNG FÜR DIE ZUSÄTZLICHEN FLÄCHEN IN ANSPRUCH NEHMEN, SOFERN ER AUF DIESEN FLÄCHEN EINE VERRINGERUNG DER ERZEUGUNG GEMÄSS DEN BEDINGUNGEN DIESER VERORDNUNG VORNIMMT . ( 2 ) DER BEIHILFEEMPFÄNGER KANN WÄHREND DER ERSTEN DREI JAHRE SEINER VERPFLICHTUNG ÄNDERUNGEN HINSICHTLICH DER GEWÄHLTEN FORM DER PRODUKTIONSVERRINGERUNG BEANTRAGEN . ( 3 ) GEHT DER BETRIEB NACH GEWÄHRUNG DER BEIHILFE WÄHREND DES VERPFLICHTUNGSZEITRAUMS GANZ ODER TEILWEISE AUF EINE ANDERE PERSON ÜBER, SO BLEIBT DER BEIHILFEEMPFÄNGER ODER DESSEN RECHTSNACHFOLGER FÜR DIE WEITERE EINHALTUNG DER VERPFLICHTUNG DURCH DEN BETRIEBSNACHFOLGER VERANTWORTLICH, ES SEI DENN, DER BETRIEBSNACHFOLGER GEHT DIESE VERPFLICHTUNG FÜR DIE RESTLICHE DAUER SELBST EIN . DIE MITGLIEDSTAATEN LEGEN FEST, WELCHE AUSWIRKUNGEN DAS ABLEBEN EINES BEIHILFEEMPFÄNGERS HAT, DER DIE VORAUSSETZUNG NACH ARTIKEL 11 ABSATZ 1 DRITTER GEDANKENSTRICH NICHT ERFÜLLT . ( 4 ) ABSATZ 3 GILT NICHT IM FALLE DER ENTEIGNUNG ODER DES ZWANGSVERKAUFS DER FLÄCHEN, AUF DENEN DIE EXTENSIVIERUNG DURCHGEFÜHRT WIRD . ARTIKEL 15 ( 1 ) DIE MITGLIEDSTAATEN TREFFEN DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN, UM DIE EINHALTUNG DER VERPFLICHTUNGEN DURCH DIE BEIHILFEEMPFÄNGER ZU GEWÄHRLEISTEN . SIE VERWERTEN, INSBESONDERE ZU DIESEM ZWECK, DIE IM RAHMEN ANDERER BEIHILFEREGELUNGEN DER GEMEINSCHAFT VERFÜGBAREN DATEN . ( 2 ) DIE MITGLIEDSTAATEN KONTROLLIEREN JÄHRLICH EINE REPRÄSENTATIVE STICHPROBE DER EMPFÄNGERBETRIEBE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER GEOGRAPHISCHEN VERTEILUNG DER BETROFFENEN FLÄCHEN . DIESE STICHPROBE MUSS MINDESTENS 5 % DER BETRIEBE ERFASSEN . IM FALLE NENNENSWERTER UNREGELMÄSSIGKEITEN BEI MINDESTENS 5 % DER ÜBERPRÜFTEN BEIHILFEANTRAEGE TEILEN DIE MITGLIEDSTATEN DIESE UNVERZUEGLICH DER KOMMISSION MIT . ( 3 ) DIE KONTROLLEN NACH ABSATZ 2 UMFASSEN MINDESTENS : _ DIE ÜBERPRÜFUNG ALLER EINZELHEITEN DER VERPFLICHTUNG DES BEIHILFEEMPFÄNGERS SOWIE DER ENTSPRECHENDEN BELEGE BZW . NACHWEISE ÜBER DIE EINHALTUNG DER VERPFLICHTUNG; _ EINE KONTROLLE VOR ORT ZUR ÜBERPRÜFUNG DER EMPFÄNGERBETRIEBE UND DER ÜBEREINSTIMMUNG ZWISCHEN DEN ANGABEN IM BEIHILFEANTRAG UND DER TATSÄCHLICHEN SITUATION; _ BEI ANWENDUNG DER "PRODUKTIONSTECHNISCHEN METHODE" IST BEI DER OBENGENANNTEN KONTROLLE DIE ORDNUNGSGEMÄSSE EINHALTUNG DER PRODUKTIONSWEISEN ZU ÜBERPRÜFEN, ZU DEREN EINFÜHRUNG SICH DER ERZEUGER VERPFLICHTET HAT . ERFORDERLICHENFALLS KÖNNEN VON DEN ZUSTÄNDIGEN STELLEN PROBEN DER ZWISCHEN - ODER ENDERZEUGNISSE AM BODEN, IN UNVERARBEITETEM ODER VERARBEITETEM ZUSTAND GENOMMEN UND EINER ANALYSE UNTERZOGEN WERDEN . NACH DURCHFÜHRUNG DIESER KONTROLLEN WIRD EIN AUSFÜHRLICHER BERICHT ÜBER DIE EINHALTUNG DER VERPFLICHTUNGEN DER BEIHILFEEMPFÄNGER ERSTELLT . ARTIKEL 16 ( 1 ) DIE MITGLIEDSTAATEN AHNDEN _ ZUMINDEST FINANZIELL _ DIE NICHTEINHALTUNG DER EINGEGANGENEN VERPFLICHTUNGEN, AUSSER IM FALL HÖHERER GEWALT . BEI SCHWEREN UNREGELMÄSSIGKEITEN BESTIMMEN DIE MITGLIEDSTAATEN DEN BETRAG DER ZU VERHÄNGENDEN FINANZIELLEN SANKTIONEN . DIE MITGLIEDSTAATEN ZIEHEN DIE ZU UNRECHT GEZAHLTE BEIHILFE WIEDER EIN, ZUZUEGLICH DER FÜR DEN ZEITRAUM ZWISCHEN IHRER ZAHLUNG UND IHRER ERSTATTUNG DURCH DEN BEIHILFEEMPFÄNGER ERRECHNETEN ZINSEN . DIE MITGLIEDSTAATEN SETZEN DEN ANZUWENDENEN ZINSSATZ GEGEBENENFALLS JÄHRLICH FEST . ( 2 ) DIE WIEDEREINGEZOGENE BEIHILFE WIRD AN DIE ZAHLSTELLEN ABGEFÜHRT, DIE DIESE NACH MASSGABE DER GEMEINSCHAFTSFINANZIERUNG VON DEN DURCH DEN EUROPÄISCHEN AUSRICHTUNGS - UND GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT FINANZIERTEN AUSGABEN ABZIEHEN . ( 3 ) ERWEIST ES SICH ALS UNMÖGLICH, GEZAHLTE BETRAEGE WIEDER EINZUZIEHEN, SO WERDEN DIE ENTSPRECHENDEN FINANZIELLEN FOLGEN NACH MASSGABE DER GEMEINSCHAFTSFINANZIERUNG VON DER GEMEINSCHAFT GETRAGEN . ARTIKEL 17 DIE MITGLIEDSTAATEN ÜBERMITTELN DER KOMMISSION JÄHRLICH VOR DEM 1 . JULI EINEN BERICHT ÜBER DIE ANWENDUNG DER REGELUNG, DER FOLGENDES ENTHÄLT : A ) ANGABE DES JAHRES, AUF DAS SICH DER BERICHT BEZIEHT; B ) FÜR JEDES ERZEUGNIS, DAS UNTER DIE EXTENSIVIERUNGSREGELUNG FÄLLT, EINEN ÜBERBLICK ÜBER DIE ANZAHL DER EINGEGANGENEN ANTRAEGE, AUFGESCHLÜSSELT NACH BETRIEBSKLASSEN SOWIE EBENFALLS FÜR DIE EINZELNEN KLASSEN DIE ANZAHL DER ANGENOMMENEN ANTRAEGE; C ) FÜR JEDES DER BETREFFENDEN ERZEUGNISSE EINE BEURTEILUNG DER IM LAUFE DES VORJAHRES ERZIELTEN PRODUKTIONSSENKUNG NACH MASSGABE _ DER BETRIEBSGRÖSSE UND, SOFERN MÖGLICH, DER BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHEN AUSRICHTUNG SOWIE DER BESITZVERHÄLTNISSE; _ DER ANZAHL DER BEIHILFEEMPFÄNGER; _ DER ART DER PRODUKTIONSSENKUNG (" QUANTITATIVE" ODER "PRODUKTIONSTECHNISCHE METHODE "); D ) EINEN ÜBERBLICK ÜBER DIE ERGEBNISSE DER KONTROLLBERICHTE GEMÄSS ARTIKEL 15; E ) EINE ZUSAMMENSTELLUNG DER BEI NICHTEINHALTUNG DER VERPFLICHTUNG VERHÄNGTEN SANKTIONEN; F ) SCHLUSSFOLGERUNGEN ANHAND DER ERKENNTNIS, IN WELCHEM UMFANG DIE EXTENSIVIERUNGSREGELUNG ZUR ANPASSUNG DER ERZEUGUNG AN DIE MARKTERFORDERNISSE BEITRAEGT . ARTIKEL 18 DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1989 IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL, DEN 21 . DEZEMBER 1988 FÜR DIE KOMMISSION FRANS ANDRIESSEN VIZEPRÄSIDENT ( 1 ) ABL . NR . L 93 VOM 30 . 3 . 1985, S . 1 . ( 2 ) ABL . NR . L 108 VOM 29 . 4 . 1988, S . 1 . ( 3 ) ABL . NR . L 164 VOM 24 . 6 . 1985, S . 9 . ( 4 ) ABL . NR . L 153 VOM 13 . 6 . 1987, S . 1 . ( 1 ) ABL . NR . L 132 VOM 28 . 5 . 1988, S . 3 . ANHANG I ERZEUGNISSE, DIE UNTER DIE BEIHILFEREGELUNG FALLEN VIEHHALTUNG : _ RINDFLEISCH _ SCHAF - UND ZIEGENFLEISCH JAHRESKULTUREN : _ GETREIDE _ RAPS, RÜBSEN, SONNENBLUMEN UND SOJA ( SAATEN ) _ ERBSEN, PUFF - UND ACKERBOHNEN _ TABAK _ BAUMWOLLE _ GEMÜSE ( 1 ) DAUERKULTUREN : _ WEIN _ OLIVENÖL _ OBST ( 1 ) ANHANG II ZULÄSSIGE JAHRESHÖCHSTBETRAEGE 1.2VIEHHALTUNG : ( IN ECU ) _ RINDFLEISCH : 210/TATSÄCHLICH ABGEBAUTE GVE ( 2 ) ODER 65/VOR DER VERPFLICHTUNG VORHANDENE GVE ( 3 ) _ SCHAF - UND ZIEGENFLEISCH : 185 ABGEBAUTE GVE ( 2 ) ODER 55/VOR DER VERPFLICHTUNG VORHANDENE GVE ( 3 ) JAHRESKULTUREN : // _ GETREIDE _ RAPS, RÜBSEN, SONNENBLUMEN UND // SOJA ( SAATEN ) // _ ERBSEN, PUFF - UND ACKERBOHNEN 180/HA _ TABAK // _ BAUMWOLLE // _ GEMÜSE ( 1 ) // DAUERKULTUREN : // _ OLIVENÖL ( SPEZIALISIERTE OLIVENPFLANZUNGEN ): 300/HA _ ZITRUSFRÜCHTE : 900/HA _ ANDERES OBST ( 1 ) _ WEIN 600/HA ( 1 ) ENTSPRECHEND DEM VERZEICHNIS IN ANHANG II DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1035/72 DES RATES ( ABL . NR . L 118 VOM 20 . 5 . 1972, S . 1 ). ( 2 ) WENN ALS FORM DER PRODUKTIONSSENKUNG DER ABBAU DES VIEHBESTANDS UM MINDESTENS 20 % GEWÄHLT WIRD . ( 3 ) WENN EINE ANDERE FORM DER PRODUKTIONSSENKUNG GEWÄHLT WIRD .