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Document 31988R3888
Commission Regulation (EEC) No 3888/88 of 14 December 1988 re-establishing the levying of customs duties on silicides, falling within CN code 2850 00 70, originating in Brazil, to which the preferential tariff arrangements set out in Council Regulation (EEC) No 3635/87 apply
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3888/88 DER KOMMISSION vom 14. Dezember 1988 zur Wiedereinfuehrung der Erhebung der Zoelle fuer Silicide des KN-Code 2850 00 70 mit Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3635/87 des Rates vorgesehenen Zollpraeferenzen gewaehrt werden
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3888/88 DER KOMMISSION vom 14. Dezember 1988 zur Wiedereinfuehrung der Erhebung der Zoelle fuer Silicide des KN-Code 2850 00 70 mit Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3635/87 des Rates vorgesehenen Zollpraeferenzen gewaehrt werden
ABl. L 346 vom 15.12.1988, p. 24–24
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1988
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3888/88 DER KOMMISSION vom 14. Dezember 1988 zur Wiedereinfuehrung der Erhebung der Zoelle fuer Silicide des KN-Code 2850 00 70 mit Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3635/87 des Rates vorgesehenen Zollpraeferenzen gewaehrt werden
Amtsblatt Nr. L 346 vom 15/12/1988 S. 0024 - 0024
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3888/88 DER KOMMISSION vom 14. Dezember 1988 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Silicide des KN-Code 2850 00 70 mit Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3635/87 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3635/87 des Rates vom 17. November 1987 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1988 (1), insbesondere auf Artikel 16, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3635/87 sind die Zollsätze für bestimmte Waren mit Ursprung in den in Anhang III genannten Ländern und Gebieten vollständig ausgesetzt. Die Einfuhren dieser Waren unterliegen im allgemeinen einer vierteljährlichen statistischen Überwachung, die sich auf die in Artikel 15 genannte Bezugsgrundlage gründet. Wenn der Anstieg der Präferenzeinfuhren der genannten Waren mit Ursprung in einem oder mehreren der begünstigten Länder wirtschaftliche Schwierigkeiten in der Gemeinschaft verursacht oder verursachen könnte, können nach Artikel 15 die Zollsätze nach einem geeigneten Informationsaustausch durch die Kommission mit den Mitgliedstaaten wiedereingeführt werden. Die Bezugsgrundlage, die hierbei zu berücksichtigen ist, entspricht in der Regel 5 % der Gesamteinfuhren in die Gemeinschaft im Jahr 1986 aus Drittländern. Für Silicide des KN-Code 2850 00 70 beträgt die Bezugsgrundlage 306 000 ECU. Am 1. September 1988 haben die angerechneten Einfuhren der betreffenden Waren in die Gemeinschaft mit Ursprung in Brasilien die betreffende Bezugsgrundlage erreicht. Der Informationsaustausch durch die Kommission hat gezeigt, daß die Aufrechterhaltung des Präferenzsystems wirtschaftliche Schwierigkeiten in einem Gebiet der Gemeinschaft hervorrufen könnte. Somit ist die Erhebung der Zölle für die betreffenden Waren gegenüber Brasilien wiedereinzuführen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Ab 18. Dezember 1988 wird die Erhebung der Zölle, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3635/87 ausgesetzt ist, für Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in Brasilien in die Gemeinschaft wiedereingeführt: 1.2 // // // KN-Code // Warenbezeichnung // // // 2850 00 70 // Silicide // // Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. Dezember 1988 Für die Kommission COCKFIELD Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 350 vom 12. 12. 1987, S. 1.