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Document 31988R3719

Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

ABl. L 331 vom 2.12.1988, p. 1–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2000; Aufgehoben durch 32000R1291

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/3719/oj

31988R3719

Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 331 vom 02/12/1988 S. 0001 - 0039
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 27 S. 0226
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 27 S. 0226


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3719/88 DER KOMMISSION vom 16 . November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr - und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 2727/75 des Rates vom 29 . Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2221/88 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 5, Artikel 16 Absatz 6 und Artikel 24 sowie die entsprechenden Vorschriften der übrigen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Verordnung ( EWG ) Nr . 3183/80 der Kommission ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2082/87 ( 4 ), welche die Verordnung ( EWG ) Nr . 193/75 ( 5 ) ersetzt hat, die ihrerseits die Verordnung ( EWG ) Nr . 1373/70 ( 6 ) ersetzt hatte, legt die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr - und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse fest . Diese Vorschriften sind wiederholt und ganz wesentlich geändert worden . Der Klarheit und besseren Handhabung wegen empfiehlt sich daher eine Neufassung dieser Regelung unter Vornahme bestimmter Änderungen, die aufgrund bisheriger Erfahrungen wünschenswert sind .

Die Gemeinschaftsverordnungen, mit denen die Einfuhr - und Ausfuhrlizenzen eingeführt worden sind, schreiben für jede Einfuhr in die Gemeinschaft und für jede Ausfuhr aus der Gemeinschaft solche Lizenzen vor . Demzufolge muß der Anwendungsbereich dieser Lizenzen genau festgelegt werden, indem solche Warenbewegungen ausgeschlossen werden, die keine Einfuhren oder Ausfuhren im eigentlichen Sinne darstellen .

Unterliegen Erzeugnisse einem Verfahren nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 1999/85 des Rates vom 16 . Juli 1985 über den aktiven Veredelungsverkehr ( 7 ), so können die zuständigen Behörden in bestimmten Fällen zulassen, daß die Erzeugnisse entweder unverändert oder nach Be - oder Verarbeitung in den freien Verkehr überführt werden . Um eine reibungslose Verwaltung des Marktes zu gewährleisten, muß in diesem Fall eine Einfuhrlizenz für das Erzeugnis verlangt werden, das tatsächlich in den freien Verkehr überführt wird . Wurde das tatsächlich in den freien Verkehr überführte Erzeugnis jedoch aus Grunderzeugnissen hergestellt, die teils aus Drittländern und teils aus der Gemeinschaft stammen, so sind nur die Grunderzeugnisse aus Drittländern oder die sich aus der Be - oder Verarbeitung von Grunderzeugnissen aus Drittländern ergebenden Erzeugnisse zu berücksichtigen .

Die Abschöpfungen, die bei der Überführung im aktiven Veredelungsverkehr befindlicher Erzeugnisse in den freien Verkehr anwendbar sind, werden nach den Regeln der Verordnung ( EWG ) Nr . 1999/85 bestimmt . Deshalb kann nicht zugelassen werden, daß die bei der Überführung der Erzeugnisse in den freien Verkehr vorgelegte Einfuhrlizenz eine Vorausfestsetzung der Abschöpfungen enthält . Wird jedoch die Abschöpfung im Rahmen einer Ausschreibung festgesetzt, was zur Zeit bei Olivenöl der Fall ist, so wird in diesem Fall die anzuwendende Abschöpfung auf der Einfuhrlizenz angegeben .

Die Einfuhr - und Ausfuhrlizenzen sollen eine ordnungsgemässe Verwaltung der gemeinsamen Marktorganisation gewährleisten . Manche Ein - und Ausfuhren umfassen nur geringfügige Mengen . Zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren erscheint es erwünscht, bei solchen Warenbewegungen von Einfuhr - oder Ausfuhrlizenzen abzusehen .

Für die Bevorratung von Schiffen und Luftfahrzeugen innerhalb der Gemeinschaft sind keine Ausfuhrlizenzen erforderlich, wenn keine Vorausfestsetzung der Abschöpfung oder Erstattung beantragt wird . Diese Regel sollte wegen der gleichgearteten Rechtfertigungsgründe auch auf Lieferungen zur Bevorratung der vorgenannten Plattformen und Kriegsschiffe sowie auf Bevorratungslieferungen in Drittländern Anwendung finden . Aus denselben Gründen erscheint es wünschenswert, auch bei den mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 918/83 des Rates ( 8 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1315/88 ( 9 ), vorgesehenen Maßnahmen von Lizenzen abzusehen .

In Anbetracht der Gepflogenheiten im internationalen Handel mit den betreffenden Erzeugnissen oder Waren empfiehlt es sich, einen gewissen Spielraum hinsichtlich der Menge eingeführter oder ausgeführter Erzeugnisse im Vergleich zu der in der Lizenz angegebenen Toleranz einzuräumen .

Um die gleichzeitige Durchführung mehrerer Geschäfte auf der Grundlage derselben Lizenz zu gestatten, empfiehlt es sich, die Erteilung von Teillizenzen mit gleicher Rechtswirkung wie die ursprünglichen Lizenzen vorzusehen .

Die Gemeinschaftsregelung für die obengenannten Sektoren der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen bestimmt, daß die Einfuhr - und Ausfuhrlizenzen und die Vorausfestsetzungsbescheinigungen für in der Gemeinschaft getätigte Einfuhren und Ausfuhren gelten . Dies erfordert den Erlaß gemeinsamer Vorschriften über die Ausstellung und Verwendung dieser Lizenzen, über die Einführung gemeinschaftlicher Formblätter und Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten .

Die Gemeinschaftsverordnungen, mit denen diese Lizenzen eingeführt worden sind, bestimmen, daß die Erteilung der Lizenzen von der Stellung einer Sicherheit abhängig gemacht wird, die die Erfuellung der Verpflichtung sichern soll, die Einfuhr oder Ausfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenzen durchzuführen . Es ist angebracht, den Zeitpunkt der Erfuellung der Ein - oder Ausfuhrverpflichtung zu bestimmen .

Die zu verwendende Lizenz mit Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung bzw . -abschöpfung richtet sich nach der Einreihung des jeweiligen Erzeugnisses . Bei einigen Gemischen hängt die Festsetzung des Erstattungs - bzw . Abschöpfungssatzes jedoch nicht von der Einreihung des Erzeugnisses, sondern von den dafür vorgesehenen besonderen Regeln ab . Für den Fall, daß der Bestandteil, anhand dessen die Ausfuhrerstattung oder die Einfuhrabschöpfung für das Gemisch berechnet wird, nicht der Einreihung des Gemisches entspricht, ist daher vorzusehen, daß das ein - oder ausgeführte Gemisch nicht in den Genuß des im voraus festgesetzten Satzes kommen kann .

Manchmal werden Einfuhrlizenzen verwendet, um mengenmässige Einfuhrregelungen zu verwalten . Diese Verwaltung ist nur möglich, wenn die anhand der erteilten Lizenzen durchgeführten Einfuhren innerhalb relativ kurzer Zeit bekannt sind . In diesen Fällen wird die Vorlage der Nachweise für die Verwendung der Lizenzen nicht mehr im Rahmen der ordnungsgemässen Verwaltung verlangt, sondern wird zu einem unerläßlichen Bestandteil für die Verwaltung dieser Mengenregelungen . Der Nachweis wird durch die Vorlage des Exemplars Nr . 1 der Lizenz und gegebenenfalls der Teillizenzen erbracht . Es ist möglich, diesen Nachweis innerhalb einer relativ kurzen Frist zu erbringen . Es ist daher eine solche Frist vorzusehen, die in den Fällen gilt, in denen sich die Gemeinschaftsregelung für Lizenzen, die zur Verwaltung mengenmässiger Einfuhrregelungen verwendet werden, darauf beziehen .

Die Sicherheit, die bei der Beantragung einer Lizenz geleistet werden muß, kann in bestimmten Fällen sehr niedrig liegen; um die zuständigen Verwaltungsdienststellen nicht zu überlasten, ist in diesen Fällen von der Leistung der Sicherheit abzusehen .

Da die Einfuhr - oder Ausfuhrlizenz den Rechtsanspruch zur Einfuhr oder Ausfuhr verleiht, muß sie bei der Annahme der Einfuhr - oder Ausfuhranmeldung vorgelegt werden .

Wenn auch bei Verfahrensvereinfachungen bei der Einfuhr oder der Ausfuhr die Lizenz den Zollstellen nachträglich vorgelegt werden kann, so muß dennoch der Einführer oder Ausführer in dem Zeitpunkt, der als maßgebender Zeitpunkt für die Annahme der Einfuhr - oder Ausfuhranmeldung gilt, im Besitz der Ein - oder Ausfuhrlizenz sein und dieses Dokument für die Zollstelle bereithalten .

Da in bestimmten Fällen der Ausfuhr nur eine Vorausfestsetzungsbescheinigung vorgelegt wird, ist es möglich, die bestehende Regelung flexibler zu gestalten, indem die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, ein vereinfachtes Verfahren für die verwaltungsmässige Behandlung dieses Dokuments einzuführen . Ist eine Dienststelle sowohl für die Ausstellung der Vorausfestsetzungsbescheinigung als auch für die Zahlung der Ausfuhrerstattung zuständig, so kann die Vorausfestsetzungsbescheinigung bei ihr verwahrt werden .

Zwar dürfen aus Gründen einer ordnungsgemässen Verwaltung die Lizenzen und Teillizenzen nach ihrer Erteilung nicht geändert werden . Es empfiehlt sich jedoch in Zweifelsfällen, die auf Irrtümer seitens der erteilenden Stelle oder offensichtliche Ungenauigkeiten zurückzuführen sind und sich auf die Angaben in der Lizenz oder Teillizenz beziehen, ein Verfahren einzuführen, das die Einziehung fehlerhafter und die Ausgabe berichtigter Lizenzen beziehungsweise Teillizenzen ermöglicht .

Wird ein Erzeugnis einem der Verfahren gemäß Titel IV Kapitel I der Verordnung ( EWG ) Nr . 1062/87 der Kommission vom 27 . März 1987 zur Durchführung und Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens ( 10 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1469/88 ( 11 ), unterstellt, so sind bei der Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, keinerlei Förmlichkeiten zu erfuellen, wenn die Beförderung innerhalb der Gemeinschaft beginnt und ausserhalb der Gemeinschaft enden soll . In den Fällen, in denen eines dieser Verfahren Anwendung findet, sind aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung besondere Bestimmungen für die Freigabe der Sicherheit zu erlassen .

Mitunter kann aus Gründen, die der Ausführer nicht zu vertreten hat, das Dokument, das als Nachweis dafür dient, daß das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, nicht vorgelegt werden, obgleich dieses das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen oder in Fällen nach Artikel 34 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3665/87 der Kommission ( 12 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3494/88 ( 13 ), seine Bestimmung erreicht hat . Dadurch kann der Handel behindert werden . In solchen Fällen sollten andere Dokumente als gleichwertiger Ersatz anerkannt werden .

Die Gemeinschaftsverordnungen, mit denen die genannten Lizenzen eingeführt worden sind, bestimmen, daß die Sicherheit ganz oder teilweise verfällt, wenn die Einfuhr oder Ausfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenz nicht oder nur zum Teil erfolgt . Zu den einschlägigen Vorschriften müssen nähere Bestimmungen, insbesondere für den Fall getroffen werden, daß die Verpflichtung zur Einfuhr oder Ausfuhr wegen höherer Gewalt nicht eingehalten werden kann . In diesem Fall darf die genannte Verpflichtung für ungültig erklärt oder die Gültigkeitsdauer der Lizenz verlängert werden . Damit jedoch die Möglichkeit einer Störung der Marktverwaltung ausgeschlossen wird, sollte diese Verlängerung für jeden Fall auf sechs Monate, vom Ende der ursprünglichen Gültigkeitsdauer an gerechnet, beschränkt werden .

Zur Verwaltungsvereinfachung ist vorzusehen, daß die Sicherheit ganz freigegeben werden kann, wenn der für eine Lizenz verfallene Gesamtbetrag unerheblich ist .

Das seit 1 . März 1986 im Handel zwischen der Gemeinschaft und Portugal angewandte Verfahren ist während der ersten Stufe das gleiche wie das vor dem Beitritt .

Die Sicherheit, die bei Erteilung der Lizenzen geleistet wurde, wird freigegeben, sobald den zuständigen Stellen der Nachweis erbracht wird, daß die betreffenden Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung verlassen haben .

Aufgrund der Besonderheiten des stufenweisen Übergangs ist vorzusehen, daß die bei Erteilung einer Ausfuhrlizenz geleistete Sicherheit freigegeben wird, sobald die Erzeugnisse, für die die Lizenz erteilt wurde, in Portugal zum freien Verkehr abgefertigt worden sind .

Im Falle der Anwendung eines Anteilzolls muß ausdrücklich der Zeitpunkt vorgesehen werden, zu dem die Einfuhrlizenz vorzulegen ist .

Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung ( EWG, Euratom ) Nr . 1182/71 des Rates vom 3 . Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine ( 14 ) gilt folgendes : Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Feiertag, einen Sonntag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf der letzten Stunde des folgenden Arbeitstags . Diese Bestimmung hat in einigen Fällen die Verlängerung der Verwendungsfrist für die Lizenz zur Folge . Eine solche Maßnahme, durch die der Handelsverkehr erleichtert werden soll, darf nicht dazu führen, die wirtschaftlichen Bedingungen für die Einfuhr oder Ausfuhr zu ändern .

Bei einigen gemeinsamen Agrarmarktorganisationen ist vorgesehen, daß die Ausfuhrlizenzen erst nach Ablauf einer Bedenkzeit erteilt werden . Dadurch soll ermöglicht werden, die Marktlage zu beurteilen und, gegebenenfalls, insbesondere bei Auftreten von Schwierigkeiten, die noch nicht erledigten Anträge mit der Folge auszusetzen, daß diese ungültig werden . Es ist genau anzugeben, daß diese Aussetzungsmöglichkeit auch für die im Rahmen von Artikel 44 dieser Verordnung beantragten Lizenzen gilt und daß der Lizenzantrag nach Ablauf der Bedenkzeit durch eine neue Aussetzungsmaßnahme nicht mehr beeinflusst werden kann .

Die Verordnung ( EWG ) Nr . 754/76 des Rates vom 25 . März 1976 über die zollrechtliche Behandlung von Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft zurückkehren ( 15 ), bestimmt in Artikel 14, daß die genannte Verordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die mit Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung ausgeführt wurden, nur gilt, wenn die Gemeinschaftsvorschriften über Lizenzen oder Vorausfestsetzungsbescheinigungen eingehalten worden sind . Es ist erforderlich, besondere Durchführungsvorschriften zur Lizenzregelung für diejenigen Erzeugnisse zu erlassen, für welche die Verordnung ( EWG ) Nr . 754/76 gelten soll .

Einige Durchführungsvorschriften zur Verordnung ( EWG ) Nr . 754/76 wurden mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 2945/76 der Kommission ( 16 ) erlassen . Nach Artikel 22 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1430/79 des Rates vom 2 . Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs - oder Ausfuhrabgaben ( 17 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3069/86 ( 18 ), finden die Vergünstigungen der Erstattung oder des Erlasses auf Waren, die unter Vorlage einer Einfuhrlizenz oder einer Vorausfestsetzungsbescheinigung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, nur dann Anwendung, wenn nachgewiesen ist, daß die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um die Rechtsfolgen der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr hinsichtlich der Lizenz rückgängig zu machen .

Die Verordnung ( EWG ) Nr . 1574/80 der Kommission ( 19 ) sieht in Artikel 3 Absatz 2 allgemeine Vorschriften zur Anwendung von Artikel 22 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1430/79 und insbesondere die Ausstellung einer Bestätigung durch die mit der Erteilung der Lizenzen beauftragten Behörden vor .

In der vorliegenden Verordnung sollten alle Bestimmungen festgelegt werden, die zur Anwendung von Artikel 22 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1430/79 notwendig sind . In einigen Fällen erweist es sich als möglich, der Verordnung ( EWG ) Nr . 1430/79 nachzukommen, ohne auf die Bestätigung nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1574/80 zurückgreifen zu müssen .

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme sämtlicher zuständiger Verwaltungsausschüsse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

TITEL I GELTUNGSBEREICH DER VERORDNUNG Artikel 1 Diese Verordnung legt, unbeschadet abweichender Vorschriften in den besonderen Gemeinschaftsregelungen für bestimmte Erzeugnisse, die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Einfuhrlizenzen, Ausfuhrlizenzen und Vorausfestsetzungsbescheinigungen - nachstehend Lizenzen genannt - fest, die eingeführt worden sind oder vorgesehen werden durch :

- Artikel 19 der Verordnung Nr . 136/66/EWG ( Fette ),

- Artikel 4a der Verordnung Nr . 142/67/EWG ( Raps - und Rübsensamen sowie Sonnenblumenkerne ),

- Artikel 13 der Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 ( Milch und Milcherzeugnisse ),

- Artikel 15 der Verordnung ( EWG ) Nr . 805/68 und Artikel 5a der Verordnung ( EWG ) Nr . 885/68 ( Rindfleisch ),

- Artikel 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2358/71 ( Saatgut ),

- Artikel 12 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2727/75 ( Getreide ),

- Artikel 14 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2759/75 und Artikel 6 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2768/75 ( Schweinefleisch ),

- Artikel 6 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2774/75 ( Eier ),

- Artikel 6 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2779/75 ( Gefluegelfleisch ),

- Artikel 10 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1418/76 ( Reis ),

- Artikel 16 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1837/80 ( Schaf - und Ziegenfleisch ),

- Artikel 6 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3035/80 ( landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden ),

- Artikel 13 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1785/81 ( Zucker, Isoglukose ),

- Artikel 14 und 15 der Verordnung ( EWG ) Nr . 426/86 ( Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse ),

- Artikel 52 der Verordnung ( EWG ) Nr . 822/87 ( Wein ).

TITEL II ANWENDUNGSBEREICH DER LIZENZEN Artikel 2 ( 1 ) Eine Lizenz ist nicht erforderlich und nicht vorzulegen bei Erzeugnissen,

a ) die nicht in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft gelangen oder b ) die - im Rahmen eines Zollverfahrens, das die Einfuhr unter Aussetzung der anzuwendenden Zölle, Abgaben gleicher Wirkung oder Abschöpfungen erlaubt,

oder - im Rahmen einer besonderen Regelung, die die Ausfuhr ohne Erhebung von Ausfuhrabgaben gemäß Artikel 28 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1999/85 gestattet,

ausgeführt werden .

( 2 ) Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gelten hinsichtlich der Ausfuhr unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 4.

Artikel 3 ( 1 ) Werden im aktiven Veredelungsverkehr befindliche Erzeugnisse, die keine unter Absatz 2 Buchstabe a ) fallenden Grunderzeugnisse enthalten, in den freien Verkehr überführt, so muß für das tatsächlich in den freien Verkehr gelangende Erzeugnis eine Einfuhrlizenz vorgelegt werden, sofern für dieses Erzeugnis eine Lizenz vorgeschrieben ist .

( 2 ) Werden Erzeugnisse, die unter eine der in Absatz 1 genannten Regelungen fallen und zugleich a ) ein oder mehrere Grunderzeugnisse, die sich in einer der in Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages genannten Rechtslagen befanden, jedoch infolge ihrer Verarbeitung zu dem tatsächlich in den freien Verkehr gebrachten Erzeugnis nicht mehr darin befinden, und b ) ein oder mehrere Grunderzeugnisse, die sich nicht in einer der in Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages genannten Rechtslagen befinden,

enthalten, in den freien Verkehr überführt, so ist abweichend von Artikel 8 Absatz 1 für jedes der unter Buchstabe b ) genannten und in den freien Verkehr überführten Grunderzeugnisse eine Einfuhrlizenz vorzulegen, sofern für diese Erzeugnise eine Lizenz vorgeschrieben ist .

Eine Einfuhrlizenz braucht jedoch nicht vorgelegt zu werden, falls für das tatsächlich in den freien Verkehr überführte Erzeugnis die Vorlage einer Lizenz nicht gefordert wird .

( 3 ) Die für Erzeugnisse in den in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Fällen bei der Überführung in den freien Verkehr vorgelegten Einfuhrlizenzen dürfen unbeschadet besonderer Bestimmungen betreffend einige landwirtschaftliche Erzeugnisse keine Vorausfestsetzung enthalten .

( 4 ) Im Handel zwischen Spanien, Portugal und der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31 . Dezember 1985 müssen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Einfuhrlizenzen bei der Anwendung des Anteilzolls vorgelegt werden . Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für die in Artikel 259 der Beitrittsakte genannten Erzeugnisse .

( 5 ) Bei der Ausfuhr eines Erzeugnisses in den in Absatz 1 aufgeführten Fällen, das ein oder mehrere der in Absatz 2 Buchstabe a ) aufgeführten Grunderzeugnisse enthält, ist für jedes Grunderzeugnis eine Ausfuhrlizenz vorzulegen, sofern für diese Erzeugnisse eine Lizenz vorgeschrieben ist .

Eine Ausfuhrlizenz braucht jedoch nicht vorgelegt zu werden, wenn für das tatsächlich ausgeführte Erzeugnis, unbeschadet der Bestimmungen des nachstehenden Unterabsatzes betreffend die Vorausfestsetzung der Erstattungen, keine Lizenz vorgeschrieben ist .

Bei der Ausfuhr zusammengesetzter Erzeugnisse, bei denen die im voraus festgesetzte Ausfuhrerstattung für einen oder mehrere ihrer Bestandteile gewährt wird, wird für die Anwendung der Lizenzregelung nur der zollrechtliche Status jedes einzelnen Bestandteils berücksichtigt .

( 6 ) Für die Erzeugnisse des Artikels 259 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals gelten die Bestimmungen von Absatz 4 während des in Artikel 260 der Akte genannten Zeitraums sinngemäß .

Artikel 4 ( 1 ) Bei Überführung in das Verfahren nach Artikel 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 565/80 des Rates ( 20 ) richtet sich die Ausfuhrlizenz oder die Vorausfestsetzungsbescheinigung nach den auszuführenden Verarbeitungserzeugnissen oder nach den Grunderzeugnissen gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 3035/80 des Rates ( 21 ), die in Form von Waren ausgeführt werden .

( 2 ) Bei Überführung in das Verfahren nach Artikel 5 der Verordnung ( EWG ) Nr . 565/80 richtet sich die Ausfuhrlizenz oder die Vorausfestsetzungsbescheinigung nach den Erzeugnissen, die diesem Verfahren unterworfen werden, oder nach den Grunderzeugnissen im Sinne der Verordnung ( EWG ) Nr . 3035/80, die in den diesen Verfahren unterworfenen Waren enthalten sind .

Artikel 5 ( 1 ) Eine Lizenz ist nicht erforderlich und nicht vorzulegen für Vorgänge :

- die in den Artikeln 34, 38, 42, 43 und 44 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3665/87 genannt sind oder - denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen oder - die in der Verordnung ( EWG ) Nr . 918/83 genannt sind oder - deren Menge die Ausstellung einer Lizenz erforderlich gemacht hätte, für die die Sicherheit 5 ECU oder weniger beträgt, wobei jedoch die Sicherheitsmenge, wenn die dem Wert von 5 ECU entsprechende Menge in kg sich nicht auf 50 oder ein Vielfaches von 50 bezieht, jeweils auch noch die darüber hinausgehende Menge in kg bis zu 50 oder bis zum nächsthöheren Vielfachen von 50 deckt . Ist jedoch die Lizenz auf eine Anzahl lebender Tiere ausgestellt und entspricht der Betrag von 5 ECU nicht einer vollen Stückzahl lebender Tiere, so deckt der Hoechstbetrag der Sicherheit auch die nächsthöhere Stückzahl lebender Tiere .

Abweichend von den Bestimmungen des vorhergehenden Unterabsatzes muß eine Lizenz vorgelegt werden, wenn die Vorausfestsetzung der Abschöpfung oder Erstattung beantragt wird oder wenn die Einfuhr oder die Ausfuhr im Rahmen eines Präferenzverfahrens stattfindet, dessen Vorteil unter Verwendung der Lizenz gewährt wird .

( 2 ) Für die Anwendung von Absatz 1 gelten als Vorgänge, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen :

a ) Einfuhren, die natürliche Personen tätigen, oder im Falle von Sendungen an Einzelpersonen gerichtete Sendungen,

b ) Ausfuhren, die natürliche Personen tätigen,

und die den Kriterien in den Einführenden Vorschriften von Titel II Buchstabe C Nummer 2 der Kombinierten Nomenklatur entsprechen .

Artikel 6 Werden Erzeugnisse, für die Artikel 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 754/76 betreffend die Regelung für "Rückwaren" gilt, in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, so ist eine Einfuhrlizenz nicht erforderlich und nicht vorzulegen .

Artikel 7 ( 1 ) Bei der Annahme der Wiederausfuhranmeldung für Erzeugnisse, für die der Ausführer den Nachweis erbringt, daß bezueglich dieser Erzeugnisse ein Bescheid über eine Erstattung oder einen Erlaß der Eingangsabgaben gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 1430/79 ergangen ist, ist eine Ausfuhrlizenz nicht erforderlich und nicht vorzulegen .

( 2 ) Unterliegen Erzeugnisse bei ihrer Ausfuhr der Vorlage einer Ausfuhrlizenz und nehmen die zuständigen Behörden die Wiederausfuhranmeldung an, bevor über den Antrag auf Erstattung oder Erlaß der Eingangsabgaben entschieden worden ist, so ist eine Ausfuhrlizenz vorzulegen . Die Ausfuhrlizenz darf keine Vorausfestsetzung der Erstattung oder Abschöpfung bei der Ausfuhr enthalten .

TITEL III ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN Abschnitt 1 Geltungsbereich der Lizenzen und der Teillizenzen Artikel 8 ( 1 ) Die Einfuhr - oder Ausfuhrlizenz berechtigt und verpflichtet dazu, mit dieser Lizenz ausser im Falle höherer Gewalt innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer die angegebene Menge des bezeichneten Erzeugnisses einzuführen oder auszuführen . Die Lizenz enthält gegebenenfalls eine Vorausfestsetzung des Abschöpfungs - oder Erstattungssatzes wie auch des Währungsausgleichsbetrags und des Beitrittsausgleichsbetrags nach den für die einzelnen Erzeugnisse festgelegten Regelungen .

Die in diesem Absatz genannten Verpflichtungen sind Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2220/85 der Kommission ( 22 ).

( 2 ) Die Vorausfestsetzungsbescheinigung nach Artikel 6 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3035/80 verpflichtet ausser im Falle höherer Gewalt dazu, mit und gemäß dieser Bescheinigung innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer die angegebene Menge des Grunderzeugnisses nach Anhang A der genannten Verordnung in Form einer oder mehrerer Waren auszuführen, die in Anhang B oder C derselben Verordnung und in der Bescheinigung bezeichnet sind .

Die in diesem Absatz genannten Verpflichtungen sind Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2220/85 .

( 3 ) Die Lizenzen verpflichten dazu, aus dem darin angegebenen Land oder der Ländergruppe einzuführen oder nach dem darin angegebenen Land oder der Ländergruppe auszuführen, falls eine solche Verpflichtung in den für den betreffenden Erzeugnisbereich geltenden Gemeinschaftsvorschriften vorgesehen ist, sowie in den in Artikel 44 genannten Fällen .

( 4 ) Liegt die eingeführte oder ausgeführte Menge um höchstens 5 v . H . über der in der Lizenz angegebenen Menge, so gilt sie als aufgrund dieser Lizenz eingeführt oder ausgeführt .

( 5 ) Liegt die eingeführte oder ausgeführte Menge um höchstens 5 v . H . unter der in Lizenz angegebenen Menge, so gilt die Einfuhr - oder Ausfuhrverpflichtung als erfuellt .

( 6 ) Bei Anwendung der Absätze 4 und 5 wird, wenn die Lizenzen nach der Stückzahl erteilt werden, das Ergebnis der Berechnung der dort genannten 5 v . H . gegebenenfalls auf die nächsthöhere Stückzahl lebender Tiere aufgerundet.

( 7 ) Wird gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1182/71 eine Lizenz mit Vorausfestsetzung der Abschöpfung oder Erstattung am ersten Arbeitstag nach dem letzten Tag ihrer normalen Gültigkeitsdauer verwendet, so wird diese Lizenz hinsichtlich der im voraus festgesetzten Beträge als am letzten Tag ihrer normalen Gültigkeitsdauer verwendet angesehen .

Artikel 9 ( 1 ) Die Pflichten aus den Lizenzen sind nicht übertragbar . Die Rechte aus den Lizenzen können während der Gültigkeitsdauer der Lizenzen vom Lizenzinhaber übertragen werden . Die Übertragung, die nur zugunsten eines einzigen Übernehmers je Lizenz oder Teillizenz erfolgen kann, betrifft die noch nicht in der Lizenz oder Teillizenz abgeschriebenen Mengen .

( 2 ) Bei Beantragung der Übertragung trägt die erteilende Stelle oder die bzw . eine der Stellen, die von dem jeweiligen Mitgliedstaaten bezeichnet sind, in der Lizenz oder gegebenenfalls in der Teillizenz folgendes ein :

- den Namen und die Anschrift des Übernehmers und - das Datum dieses Eintrags, bestätigt mit dem Dienststempel .

( 3 ) Die Übertragung wird vom Zeitpunkt der Eintragung an wirksam .

( 4 ) Der Übernehmer kann sein Recht weder weiter - noch auf den Lizenzhaber zurückübertragen .

Artikel 10 Die Teillizenz hat für die Menge, über die sie erteilt ist, dieselbe rechtliche Wirkung wie die entsprechende Lizenz .

Artikel 11 Die erteilten Lizenzen und Teillizenzen sowie die darin enthaltenen Angaben und Vermerke der Stellen eines Mitgliedstaats haben in jedem der anderen Mitgliedstaaten die gleiche rechtliche Wirkung wie die von den Stellen dieser Mitgliedstaaten ausgestellten Lizenzen und Teillizenzen sowie die von ihnen eingetragenen Angaben und Vermerke .

Artikel 12 ( 1 ) Wird eine Lizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung oder der Einfuhrabschöpfung für die Ausfuhr bzw . Einfuhr eines Gemisches verwendet, so kommt das ein- bzw . ausgeführte Gemisch nicht in den Genuß des im voraus festgesetzten Satzes, wenn die Einreihung des Bestandteils, anhand dessen die Ausfuhrerstattung bzw . die Einfuhrabschöpfung für das Gemisch berechnet wird, nicht der Einreihung des Gemisches entspricht .

( 2 ) Wird eine Lizenz mit Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung für die Ausfuhr einer Warenzusammenstel - lung verwendet, so gilt der im voraus festgesetzte Satz nur für den Bestandteil, dessen Einreihung derjenigen der Warenzusammenstellung entspricht .

Abschnitt 2 Antragstellung und Erteilung von Lizenzen Artikel 13 ( 1 ) Der Antrag auf Erteilung einer Lizenz ist auf dem gemäß Artikel 16 gedruckten und ausgefuellten Formblatt an die zuständige Stelle zu senden oder dort abzugeben; andernfalls kann ihm nicht stattgegeben werden .

Die zuständige Stelle kann jedoch eine schriftliche Fernübertragung als wirksamen Antrag berücksichtigen, sofern sie alle auf dem Formblatt vorgeschriebenen Angaben enthält . Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß nach der schriftlichen Fernübertragung ein Antrag auf dem gemäß Artikel 16 gedruckten und ausgefuellten Vordruck an die zuständige Stelle nachgereicht werden muß . Unter diesen Umständen gilt jedoch der Zeitpunkt der schriftlichen Fernübertragung als Zeitpunkt der Antragstellung . Diese Anforderung beeinträchtigt nicht die Gültigkeit des Antrags mittels schriftlicher Fernübertragung .

( 2 ) Ein Antrag auf Erteilung einer Lizenz kann nur durch ein Schreiben oder eine schriftliche Fernübertragung widerrufen werden, das bzw . die ausser im Fall höherer Gewalt bei der zuständigen Stelle spätestens um 13.00 Uhr am Tag der Antragstellung eingeht .

Artikel 14 ( 1 ) Anträge, die Bedingungen enthalten, die in der Gemeinschaftsregelung nicht vorgesehen sind, werden abgelehnt .

( 2 ) Der Antrag auf Erteilung einer Lizenz wird abgelehnt, wenn keine ausreichende Sicherheit am Tag der Antragstellung bis spätestens 13.00 Uhr bei der zuständigen Stelle geleistet ist .

( 3 ) Ist der Gesamtbetrag der Sicherheit für eine Lizenz niedriger oder gleich 5 ECU oder ist die Lizenz auf den Namen einer Interventionsstelle ausgestellt, so ist die Sicherheit nicht zu leisten .

Die Mitgliedstaaten können Lizenzen ohne Sicherheit erteilen, wenn sich der Sicherheitsbetrag auf 25 ECU oder weniger beläuft und der Antrag bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats gestellt wird, in dem der Antragsteller seinen Sitz hat . Diese Lizenzen sind so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf der Gültigkeitsdauer, an die erteilende Stelle zurückzusenden .

( 4 ) Bei den von humanitären Organisationen, die nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2727/75 oder, je nach Fall, der entsprechenden Artikel der übrigen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen anerkannt sind, im Rahmen von nichtgemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen nach dritten Ländern durchgeführten Ausfuhren wird für die erteilten Ausfuhrlizenzen keine Sicherheit verlangt . Diese Lizenen sind so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf der Gültigkeitsdauer, an die erteilende Stelle zurückzusenden .

Artikel 15 ( 1 ) Als Tag der Antragstellung gilt der Tag, an dem der Antrag auf Erteilung einer Lizenz bis spätestens um 13.00 Uhr bei der zuständigen Stelle eingegangen ist, unabhängig davon, ob der Antrag abgegeben oder schriftlich bzw . durch schriftliche Fernübertragung gestellt wurde .

( 2 ) Ein Antrag auf Erteilung einer Lizenz, der an einem Sonn - oder Feiertag der zuständigen Stelle oder an einem für diese Stelle als Arbeitstag geltenden Tag, aber nach 13.00 Uhr eingeht, gilt als an dem Arbeitstag dieser Stelle gestellt, der auf den eigentlichen Tag der Antragstellung folgt .

( 3 ) Die in dieser Verordnung festgesetzten Zeitgrenzen entsprechen der belgischen Zeit .

Artikel 16 ( 1 ) Unbeschadet der Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 zweiter Unterabsatz sind für den Lizenzantrag, für die Lizenzen und die Teillizenzen Formblätter zu verwenden, die mit den Mustern im Anhang I übereinstimmen . Die Formblätter sind gemäß den in ihnen enthaltenen Hinweisen sowie nach den Gemeinschaftsvorschriften auszufuellen, die für den betreffenden Erzeugnisbereich gelten .

( 2 ) Die Formblätter für die Lizenzen sind zu einem Satz zusammengefasst, der in dieser Reihenfolge aus dem Exemplar Nr . 1, dem Exemplar Nr . 2, dem Antrag und gegebenenfalls weiteren Lizenzexemplaren besteht .

Die Mitgliedstaaten können jedoch vorschreiben, daß die Antragsteller nicht den gesamten im vorstehenden Unterabsatz genannten Formblattsatz, sondern lediglich den Antrag ausfuellen .

Kann die Menge, für die die Lizenz erteilt wird, infolge einer Gemeinschaftsvorschrift niedriger sein als die ursprünglich beantragte Menge, so müssen die beantragte Menge und die entsprechende Sicherheit nur in dem Lizenzantrag angegeben werden .

Die Formblätter für die Teillizenz sind zu einem Satz zusammengefasst, der in dieser Reihenfolge aus dem Exemplar Nr . 1 und dem Exemplar Nr . 2 besteht .

( 3 ) Für die Formblätter einschließlich der Zusatzblätter ist weisses, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von 55 bis 65 Gramm zu verwenden . Die Formblätter haben das Format 210×297 mm . Der Zeilenabstand beträgt 4,24 mm ( 1/6 Zoll ). Die Einteilung der Formblätter ist genau einzuhalten . Die Vorder - und Rückseite der Exemplare Nr . 1 sowie die Seite der Zusatzblätter,

die für die Abschreibungen vorgesehen ist, sind mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird . Der guillochierte Überdruck der Formblätter für die Einfuhr ist grün und für die Ausfuhr braun .

( 4 ) Der Druck der Formblätter obliegt den Mitgliedstaaten . Die Formblätter können auch von Druckereien gedruckt werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, hierzu ermächtigt sind . In diesem Fall ist in jedem Formblatt auf die Ermächtigung hinzuweisen . Die Formblätter müssen den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei sowie mit Ausnahme des Antrags und der Zusatzblätter eine Seriennummer zur Unterscheidung tragen . Der Seriennummer sind je nach dem Mitgliedstaat, der das Dokument erteilt, folgende Buchstaben voranzustellen : "BE" für Belgien, "DK" für Dänemark, "DE" für Deutschland, "EL" für Griechenland, "ES" für Spanien, "FR" für Frankreich, "IE" für Irland, "IT" für Italien, "LU" für Luxemburg, "NL" für die Niederlande, "PT" für Portugal und "UK" für das Vereinigte Königreich .

Die erteilende Stelle kann die Lizenzen und die Teillizenzen mit einer Ausstellungsnummer versehen .

( 5 ) Der Antrag, die Lizenz und die Teillizenz sind in Maschinenschrift auszufuellen . Die Formblätter sind in einer von den zuständigen Stellen des erteilenden Mitgliedstaats bezeichneten Amtssprache der Gemeinschaft zu drucken und auszufuellen . Die Mitgliedstaaten können jedoch den Antragstellern gestatten, die Anträge von Hand mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckbuchstaben auszufuellen .

( 6 ) Die erteilenden und die abschreibenden Stellen haben zum Abstempeln einen Metallstempel, vorzugsweise einen Stahlstempel, zu verwenden . Der Stempel der erteilenden Stelle kann jedoch durch einen Trockenstempel in Verbindung mit einem durch Lochen hergestellten Buchstaben - und Zahlensatz ersetzt werden .

( 7 ) Soweit erforderlich, können die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten eine Übersetzung der Lizenzen und Teillizenzen in die oder eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats verlangen .

Artikel 17 ( 1 ) Wenn die Einfuhrabschöpfung auf Antrag im voraus festgesetzt werden soll und wenn im Zeitpunkt der Erteilung der Lizenz der Schwellenpreis für einen oder mehrere Monate der Gültigkeitsdauer der Lizenz nicht bekannt ist, wird der vorläufige Abschöpfungssatz in Feld 23 der Lizenz für die betreffenden Monate angegeben . Dieser Satz wird für diese Monate nach den bekannten Berechnungsgrundlagen und nach dem Schwellenpreis berechnet, der für den letzten Monat des laufenden Wirtschaftsjahres gültig ist . In Feld 24 wird der Vermerk über die vorzunehmende Berichtigung eingetragen .

( 2 ) Wenn die Lizenz oder die Teillizenz für eine Einfuhr nach der Bundesrepublik Deutschland oder Italien verwendet wird, kann von der zuständigen Stelle dieser Mitgliedstaaten verlangt werden, daß sie den berichtigten Abschöpfungssatz oder die berichtigten Abschöpfungssätze enthält . In diesem Fall ist die notwendige Eintragung in Feld 23 auf Antrag des Lizenzinhabers oder des Übernehmers von der Stelle vorzunehmen, die die Lizenz ausgestellt hat, sobald der Schwellenpreis bekannt ist . Diese Stelle bestätigt diese Eintragung mit Datum und Dienstsiegel .

Artikel 18 ( 1 ) Wenn die Beträge, die sich aus der Umrechnung von Ecu in Landeswährungen ergeben, auf den Lizenzformularen mit drei oder mehr Dezimalstellen einzutragen wären, werden nur die beiden ersten Dezimalstellen eingetragen . Die zweite Dezimalstelle wird dann zur nächsthöheren aufgerundet, wenn die dritte Dezimalstelle fünf oder höher ist, und beibehalten, wenn die dritte Dezimalstelle niedriger als fünf ist .

( 2 ) Erfolg die Umrechnung der in Ecu ausgedrückten Beträge jedoch in irische Pfund oder in Pfund Sterling, so wird die im vorigen Absatz erwähnte Beschränkung auf die beiden ersten Dezimalstellen ersetzt durch eine Beschränkung auf die ersten vier Dezimalstellen . In diesem Fall wird die vierte Dezimalstelle zur nächsthöheren aufgerundet, wenn die fünfte Dezimalstelle fünf oder höher ist, und beibehalten, wenn die fünfte Dezimalstelle niedriger ist als fünf .

Artikel 19 ( 1 ) Die Lizenzen werden in mindestens zwei Exemplaren erteilt, von denen das erste, das als Exemplar für den Inhaber bezeichnet wird und die Nummer 1 trägt, unverzueglich dem Antragsteller ausgehändigt wird, und das zweite, das als Exemplar für die erteilende Stelle bezeichnet wird und die Nummer 2 trägt, bei der erteilenden Stelle verbleibt .

( 2 ) Wird die Lizenz für eine geringere als die beantragte Menge erteilt, so gibt die erteilende Stelle - in den Feldern 17 und 18 der Lizenzen die Menge an, für die die Lizenz erteilt wird,

- in Feld 11 der Lizenzen den Betrag der entsprechenden Sicherheit an .

Die Sicherheit für die Menge, für die einem Antrag nicht stattgegeben wurde, wird umgehend freigegeben .

FORTSETZUNG DES TEXTES UNTER DOK.NUM: 388R3719.1

Artikel 20 ( 1 ) Auf Antrag des Lizenzinhabers oder des Übernehmers und auf Vorlage des Exemplars Nr . 1 der Lizenz können die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten eine oder mehrere Teillizenzen erteilen .

Die Teillizenz wird in mindestens zwei Exemplaren erteilt, von denen das erste, das als Exemplar für den Inhaber bezeichnet wird und die Nummer 1 trägt, dem Antragsteller ausgehändigt oder zugesandt wird, und das zweite, das als Exemplar für die erteilende Stelle bezeichnet wird und die Nummer 2 trägt, bei der erteilenden Stelle verbleibt .

Die Stelle, die die Teillizenz erteilt, schreibt auf dem Exemplar Nr . 1 der Lizenz die Menge ab, über die die Teillizenz erteilt wird, erhöht um die Toleranz . Dabei trägt sie neben der in dem Exemplar Nr . 1 der Lizenz abgeschriebenen Menge den Vermerk "Teillizenz" ein .

( 2 ) Eine Teillizenz darf nicht weiter geteilt werden .

( 3 ) Die Exemplare Nr . 1 der Teillizenzen, die ausgenutzt worden oder abgelaufen sind, werden von dem Inhaber zusammen mit dem dazugehörigen Exemplar Nr . 1 der Lizenz der Stelle zugeleitet, die die Lizenz erteilt hat, damit sie die Abschreibungen auf dem Exemplar Nr . 1 der Lizenz entsprechend den Abschreibungen auf den Exemplaren Nr . 1 der Teillizenzen berichtigen kann .

Artikel 21 ( 1 ) Für die Berechnung ihrer Gültigkeitsdauer gelten die Lizenzen als am Tag der Antragstellung erteilt, wobei dieser Tag in die Gültigkeitsdauer dieser Lizenz einbezogen wird .

( 2 ) Falls jedoch vorgesehen wird, daß die Gültigkeitsdauer der Lizenz vom Tag der tatsächlichen Ausstellung ab läuft, wird der Tag der tatsächlichen Ausstellung in die Gültigkeitsdauer der Lizenz einbezogen .

Abschnitt 3 Anwendung der Lizenzen Artikel 22 ( 1 ) Das Exemplar Nr . 1 wird der Stelle vorgelegt, bei der a ) im Falle einer Einfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung über die Abschöpfung die Einfuhranmeldung,

b ) im Falle einer Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung über die Erstattung die Anmeldung - für die Ausfuhr aus der Gemeinschaft oder - für eine der in den Artikeln 34 und 42 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3665/87 vorgesehenen Lieferungen oder - für ein Verfahren nach Artikel 38 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3665/87 oder - für ein Verfahren nach Artikel 4 oder 5 der Verordnung ( EWG ) Nr . 565/80 angenommen wird .

( 2 ) Das Exemplar Nr . 1 der Lizenz ist bei Annahme der in Absatz 1 genannten Anmeldung vorzulegen oder für die Zollstelle bereitzuhalten .

( 3 ) Nach Abschreibung und Bestätigung durch die in Absatz 1 genannte Stelle wird das Exemplar Nr . 1 dem Beteiligten zurückgegeben . Die Mitgliedstaaten können jedoch vorschreiben oder zulassen, daß der Beteiligte auf der Lizenz abschreibt . Diese Abschreibung ist stets von der Zollbehörde zu prüfen und zu bestätigen .

Artikel 23 ( 1 ) Ist für nicht ausfuhrlizenzpflichtige Erzeugnisse die Ausfuhrerstattung im voraus festgesetzt worden, so kann ein Mitgliedstaat in Abweichung von Artikel 22 zulassen, daß die Vorausfestsetzungsbescheinigung nur der für die Zahlung der Ausfuhrerstattung zuständigen Stelle dieses Mitgliedstaats vorgelegt wird .

( 2 ) Der Mitgliedstaat bestimmt die Anwendungsfälle von Absatz 1 und die Bedingungen, die der Beteiligte zu erfuellen hat, um von den Verfahren nach Absatz 1 Gebrauch machen zu können . Darüber hinaus müssen die vom Mitgliedstaat erlassenen Vorschriften die gleichmässige Behandlung aller in der Gemeinschaft erteilten Lizenzen sicherstellen .

( 3 ) Der Mitgliedstaat bestimmt die zuständige Stelle, die die Abschreibung und die Bestätigung auf der Lizenz vornimmt . Als Datum für die Abschreibung ist das Datum der Annahme der Anmeldung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b ) zu verwenden .

( 4 ) Im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung muß der Beteiligte insbesondere in dem für die Gewährung der Ausfuhrerstattung verwendeten Dokument erklären, daß er von diesem Artikel Gebrauch machen will, und zusätzlich die Nummer der für die Berechnung der zu zahlenden Ausfuhrerstattung zu verwendenden Vorausfestsetzungsbescheinigung angeben .

Artikel 24 ( 1 ) Die Angaben in den Lizenzen und Teillizenzen dürfen nach deren Erteilung nicht geändert werden .

( 2 ) Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in der Lizenz - oder Teillizenz, so veranlasst der Beteiligte oder die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats die Rücksendung der Lizenz oder Teillizenz an die Stelle, die die Lizenz erteilt hat .

Hält die Stelle, die die Lizenz erteilt hat, die Voraussetzungen für eine Berichtigung für gegeben, so zieht sie die Teillizenz beziehungsweise die Lizenz sowie früher erteilte Teillizenzen ein und stellt unverzueglich eine berichtigte Teillizenz beziehungsweise eine berichtigte Lizenz mit den entsprechenden Teillizenzen aus . Auf diesen neuen Dokumenten, die auf jedem Exemplar den Vermerk "am . . . berichtigte Lizenz" beziehungsweise "am . . . berichtigte Teillizenz" tragen, werden die früheren Abschreibungen gegebenenfalls wiederholt .

Hält die erteilende Stelle eine Berichtigung der Lizenz oder Teillizenz nicht für erforderlich, so vermerkt sie "nachge - prüft am . . . gemäß Artikel 24 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3719/88" und stempelt die Lizenz ab .

Artikel 25 ( 1 ) Der Inhaber ist verpflichtet, die Lizenz und die Teillizenz auf Verlangen der Stelle zu übermitteln, die die Lizenz erteilt hat .

( 2 ) Wenn die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieses Artikels oder des Artikels 24 ein beanstandetes Dokument zurücksenden oder einziehen, so erteilen sie dem Beteiligten auf Verlangen eine Empfangsbescheinigung .

Artikel 26 Reicht der Platz für die Abschreibungen auf der Lizenz oder Teillizenz nicht aus, so kann die Stelle, die die Abschreibungen vornimmt, ein oder mehrere Zusatzblätter, die die gleichen Abschreibungsfelder enthalten wie die Rückseite des Exemplars Nr . 1 der Lizenz oder Teillizenz, mit der Lizenz oder Teillizenz fest verbinden . Die abschreibende Stelle stempelt die Lizenz oder Teillizenz so ab, daß der Stempelabdruck zur Hälfte auf der Lizenz oder Teillizenz, zur anderen Hälfte auf dem Zusatzblatt oder im Falle mehrerer Zusatzblätter jeweils zur Hälfte auf den Zusatzblättern erscheint .

Artikel 27 ( 1 ) Bei Zweifeln an der Echtheit einer Lizenz oder Teillizenz oder der darin enthaltenen Angaben und Vermerke senden die zuständigen einzelstaatlichen Stellen das beanstandete Dokument oder eine Fotokopie dieses Dokuments zur Nachprüfung an die Stelle zurück, die die Lizenz oder Teillizenz erteilt hat .

In gleicher Weise kann auch zum Zweck von Stichproben verfahren werden; in diesem Fall wird lediglich eine Fotokopie des Dokuments zurückgesandt .

( 2 ) Wenn die zuständigen einzelstaatlichen Stellen das beanstandete Dokument nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes zurücksenden, erteilen sie dem Beteiligten auf Verlangen eine Empfangsbescheinigung .

Artikel 28 ( 1 ) Soweit dies für die ordnungsgemässe Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist, erteilen die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten einander Auskünfte über Lizenzen und Teillizenzen sowie in ihrem Zusammenhang festgestellte Unregelmässigkeiten und Verstösse .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzueglich über festgestellte, diese Verordnung betreffende Unregelmässigkeiten und Verstösse .

( 3 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unter Angabe der Anschriften die Stellen mit, die Lizenzen und Teillizenzen ausstellen, Abschöpfungen erheben und Erstattungen gewähren . Die Kommission veröffentlicht diese Angaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften .

( 4) Ferner übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Abdrucke der amtlichen Stempel und gegebenenfalls der Trockenstempel der beteiligten Stellen . Die Kommission unterrichtet umgehend die anderen Mitgliedstaaten .

Abschnitt 4 Freigabe der Sicherheit Artikel 29 Hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Lizenzen a ) gilt die Verpflichtung zur Einfuhr an dem Tag als erfuellt und das Recht auf Einfuhr aufgrund der Lizenz an dem Tag als ausgenutzt, an dem die Anmeldung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a ) angenommen worden ist, vorbehaltlich des Übergangs des Erzeugnisses in den freien Verkehr;

b ) gilt die Verpflichtung zur Ausfuhr an dem Tag als erfuellt und das Recht auf Ausfuhr aufgrund der Lizenz an dem Tag als ausgenutzt, an dem die Anmeldung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b ) angenommen worden ist .

Artikel 30 ( 1 ) Die Erfuellung einer Hauptpflicht wird folgendermassen nachgewiesen :

a ) bei der Einfuhr durch den Nachweis der Annahme der in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a ) genannten Anmeldung für das betreffende Erzeugnis;

b ) bei der Ausfuhr durch den Nachweis der Annahme der in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b ) genannten Anmeldung für das betreffende Erzeugnis; ferner ist ii ) bei Ausfuhren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft oder bei Lieferungen, die im Sinne des Artikels 34 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3665/87 als Ausfuhren gelten, der Nachweis zu erbringen, daß das Erzeugnis binnen 60 Tagen nach Annahme der Ausfuhranmeldung - ausser im Fall höherer Gewalt - seine Bestimmung wie im Fall der als Ausfuhren geltenden Lieferungen erreicht oder, in allen anderen Fällen, das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat .

Erzeugnislieferungen, die ausschließlich zur Versorgung von Bohr - oder Förderplattformen einschließlich der Bohr - und Fördertätigkeiten unterstützenden Einrichtungen im Bereich des europäischen Festlandsockels oder des Festlandsockels des nichteuropäischen Teils der Gemeinschaft ausserhalb einer Drei-Meilen-Zone ab der für die Ausdehnung der Hoheitsgewässer eines Mitgliedstaats maßgeblichen Grundlinie bestimmt sind, werden bei Anwendung dieser Verordnung als Lieferungen behandelt, die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben;

ii ) bei Unterstellung des Erzeugnisses unter das Vorratslagerverfahren nach Artikel 38 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3665/87 ausserdem der Nachweis zu erbringen, daß es binnen 30 Tagen nach Annahme der Anmeldung zur Unterstellung unter das betreffende Verfahren - ausser im Fall höherer Gewalt - in ein Vorratslager verbracht wurde .

Abweichend von Buchstabe i ) gelten die in Artikel 259 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals erwähnten Erzeugnisse, die nach dem 1 . März 1986 nach Portugal ausgeführt worden sind, als Erzeugnisse, die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, sofern die Unterlagen über ihre Abfertigung zum freien Verkehr in Portugal innerhalb von zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung vorgelegt worden sind . Dies gilt nur während der ersten Stufe .

Der Nachweis der Abfertigung zum freien Verkehr erfolgt gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3665/87 .

( 2 ) Sind Erzeugnisse zu einem der Verfahren nach den Artikeln 4 und 5 der Verordnung ( EWG ) Nr . 565/80 abgefertigt worden, so gilt die Hauptpflicht als erfuellt, wenn die Annahme der für die Abfertigung der Erzeugnisse in den vorgenannten Verfahren erforderliche Zahlungserklärung nachgewiesen ist . Die freigegebene Sicherheit ist jedoch gemäß Artikel 43 dieser Verordnung in den dort genannten Fällen erneut zu leisten .

Artikel 31 ( 1 ) Der Nachweis nach Artikel 30 ist wie folgt zu erbringen :

a ) in den Fällen des Artikels 30 Absatz 1 Buchstabe a ) durch Vorlage des Exemplars Nr . 1 der Lizenz und gegebenenfalls des Exemplars Nr . 1 der Teillizenz oder der Teillizenzen, die mit Abschreibungs - und Bestätigungsvermerken nach Artikel 22 versehen sind;

b ) in den Fällen des Artikels 30 Absatz 1 Buchstabe b ) und Absatz 2 unbeschadet von Absatz 2 durch Vorlage des Exemplars Nr . 1 der Lizenz und gegebenenfalls des Exemplars Nr . 1 der Teillizenz oder der Teillizenzen, die mit Abschreibungs - und Bestätigungsvermerken nach Artikel 22 oder nach Artikel 23 versehen sind .

( 2 ) Bei Ausfuhren aus der Gemeinschaft oder bei Lieferungen im Sinne des Artikels 34 der Verordnung (EWG ) Nr . 3665/87 oder der Inanspruchnahme des Verfahrens nach Artikel 38 derselben Verordnung ist ein zusätzlicher Nachweis zu erbringen .

Dieser zusätzliche Nachweis :

a ) steht in der Wahl des betreffenden Mitgliedstaats, falls in ein und demselben Mitgliedstaat iii ) die Lizenz erteilt wird und iii ) die Anmeldung gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b ) angenommen wird und iii ) das Erzeugnis entweder :

- das Zollgebiet der Gemeinschaft verlässt; bei Anwendung dieser Verordnung werden Erzeugnislieferungen, die ausschließlich zur Versor - gung von Bohr - oder Förderplattformen einschließlich der Bohr - und Fördertätigkeiten unterstützenden Einrichtungen im Bereich des europäischen Festlandsockels oder des Festlandsockels des nichteuropäischen Teils der Gemeinschaft ausserhalb einer Drei-Meilen-Zone ab der für die Ausdehnung der Hoheitsgewässer eines Mitgliedstaats maßgeblichen Grundlinie bestimmt sind, als Lieferungen behandelt, die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, oder - gemäß Artikel 34 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3665/87 als Ausfuhr geliefert wird, oder - in ein Vorratslager gemäß Artikel 38 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3665/87 verbracht wird;

b ) wird in den anderen Fällen - durch Vorlage des oder der Kontrollexemplare T 5 nach Artikel 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2823/87 der Kommission ( 23 ) bzw . einer beglaubigten Kopie oder Fotokopie des oder der Kontrollexemplare T 5 oder - durch eine Bescheinigung der für die Zahlung der Erstattung zuständigen Stelle, aus der hervorgeht, daß die in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b ) genannten Bedingungen erfuellt sind,

oder - durch einen gleichwertigen Nachweis gemäß Absatz 4 erbracht .

Dient das Kontrollexemplar nur der Freigabe der Sicherheit, so muß es im Feld 106 eine der nachstehenden Angaben enthalten :

- se utilizará para liberar la garantía - til brug ved frigivelse af sikkerhed - zu verwenden für die Freigabe der Sicherheit - pros chrisimopoiisi gia tin apodesmefsi tis asfaleias - to be used to release the security - à utiliser pour la libération de la garantie - da utilizzare per lo svincolo della cauzione - te gebruiken voor vrijgave van de zekerheid - A utilizar para cancelamento da garantia .

Wird jedoch eine Teillizenz, eine Ersatzlizenz oder eine Ersatzteillizenz verwendet, so ist die vorgenannte Angabe um die Nummer der ursprünglichen Lizenz sowie um den Namen und die Anschrift der Stelle, die die Lizenz erteilt hat, zu ergänzen .

Die im ersten und zweiten Gedankenstrich genannten Unterlagen sind der lizenzerteilenden Stelle auf dem Verwaltungsweg zu übermitteln .

( 3 ) Wird das Erzeugnis nach Annahme der in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b ) erster Gedankenstrich genannten Ausfuhranmeldung zur Beförderung nach einem ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Bestimmungsbahnhof oder Empfänger zu einem in Titel IV Kapitel I der Verordnung ( EWG ) Nr . 1062/87 vorgesehenen Verfahren abgefertigt, so wird das gemäß Absatz 2 Buchstabe b ) erforderliche Kontrollexemplar T 5 der erteilenden Stelle auf dem Verwaltungsweg zugesandt . Das Feld "J" des Kontrollexemplars T 5 wird unter "Bemerkungen" mit einem der nachstehenden Vermerke versehen :

- Salida del territorio aduanero de la Comunidad bajo el régimen de tránsito comunitario simplificado por ferrocarril o en contenedores grandes - Udgang fra Fälleßkabets toldomraade i henhold til ordningen for den forenklede procedure for fälleßkabsforsendelse med jernbane eller store containere - Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft im Rahmen des vereinfachten gemeinschaftlichen Versandverfahrens mit der Eisenbahn oder in Großbehältern - iExodos apo to teloneiako edafos tis Koinotitas ypo to aplopoiimeno kathestos tis koinotikis diametakomisis me sidirodromo i megala emporevmatokiqotia - Exit from the customs territory of the Community under the simplified Community transit procedure for carriage by rail or large containers - Sortie du territoire douanier de la Communauté sous le régime du transit communautaire simplifié par chemin de fer ou par grands conteneurs - Uscita dal territorio doganale della Comunità in regime di transito comunitario semplificato per ferrovia o grandi contenitori - Vertrek uit het douanegebied van de Gemeenschap onder de regeling vereenvoudigd communautair douanevervör per spoor of in grote containers - Saída do território aduaneiro da Comunidade ao abrigo do regime do trânsito comunitário simplificado por caminho-de-ferro ou em grandes contentores .

In dem im vorstehenden Unterabsatz genannten Fall darf die Abgangszollstelle eine Änderung des Frachtvertrags, die eine Beendigung der Beförderung innerhalb der Gemeinschaft zur Folge hat, nur zustimmen,

- wenn die Sicherheit für das Erzeugnis erneut geleistet worden ist, sofern sie bereits freigegeben wurde, oder - wenn von den beteiligten Dienststellen alle Maßnahmen getroffen worden sind, damit die für das Erzeugnis geleistete Sicherheit nicht freigegeben wird .

Wurde die Sicherheit freigegeben, das Erzeugnis jedoch nicht ausgeführt, so treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen .

( 4 ) Kann der Beteiligte aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen das in Absatz 2 Buchstabe b ) genannte Kontrollexemplar T 5 binnen drei Monaten nicht vorlegen, so kann er bei der zuständigen Stelle unter Beifügung entsprechender Belege die Anerkennung anderer gleichwertiger Unterlagen beantragen .

Die bei der Beantragung vorzulegenden Belege sind die in Artikel 47 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung ( EWG ) Nr . 3665/87 bezeichneten Schriftstücke .

Artikel 32 Bei Anwendung von Artikel 35 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3665/87 gilt der letzte Tag des Monats als der Tag der Annahme der in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b ) zweiter Gedankenstrich genannten Anmeldung .

Artikel 33 ( 1 ) Falls der Nachweis der Einfuhr oder Ausfuhr von mindestens 5 v . H . der in der Lizenz angegebenen Menge erbracht worden ist, können die Mitgliedstaaten auf Antrag des Inhabers der Lizenz die Sicherheit für die Teilmengen freigeben, für die die Nachweise nach Artikel 30 erbracht sind .

( 2 ) Vorbehaltlich der Artikel 36, 37 und 44 verfällt die Sicherheit bei Nichterfuellung der Verpflichtung zur Einfuhr oder Ausfuhr für eine Menge, die dem Unterschied entspricht zwischen a ) 95 v . H . der in der Lizenz angegebenen Menge und b ) der tatsächlich ein - oder ausgeführten Menge .

Werden die Lizenzen nach der Stückzahl erteilt, wird das Ergebnis der Berechnung der genannten 95 v . H . gegebenenfalls auf die nächstniedrigere Stückzahl lebender Tiere abgerundet .

Beträgt die eingeführte oder ausgeführte Menge jedoch weniger als 5 v . H . der in der Lizenz angegebenen Menge, so verfällt die Sicherheit vollständig .

Wenn der Gesamtbetrag der für verfallen zu erklärenden Sicherheit für eine Lizenz 5 ECU oder weniger beträgt, gibt der Mitgliedstaat die ganze Sicherheit frei .

( 3 ) a ) Ausser im Fall höherer Gewalt ist der Nachweis gemäß Artikel 30 binnen sechs Monaten nach dem letzten Gültigkeitstag der Lizenz zu erbringen .

b ) Wird der Nachweis jedoch zwischen sechs und 24 Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenz erbracht, so wird ein Teil der verfallenen Sicherheit einbehalten und der Rest zurückgezahlt .

Der einzubehaltende Betrag für die Mengen, für welche die Nachweise nicht innerhalb der in Buchstabe a) bezeichneten Frist vorgelegt werden, beläuft sich auf 15 v . H. des Betrages, der verfallen wäre, wenn diese Menge nicht ein - oder ausgeführt worden wäre . Gab es bei einem bestimmten Erzeugnis Lizenzen mit unterschiedlichen Sicherheitssätzen, so wird für die Berechnung des einzubehaltenden Betrages der für die Ein - bzw . Ausfuhr niedrigste Satz zugrunde gelegt .

Beträgt der einzubehaltende Betrag insgesamt höchstens 5 ECU, so wird der volle Betrag zurückgezahlt .

EWG:L555UMBA00.95 FF : 5UAL; SETUP : 01; Höhe : 5915 mm; 1232 Zeilen; 59027 Zeichen;

Bediener : WILU Pr .: C;

Kunde : ................................ 2 . 12 . 88 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ( 4 ) Ist bestimmt worden, daß die Verpflichtung durch die Vorlage des Nachweises über die tatsächliche Ankunft des Erzeugnisses am vorgesehenen Bestimmungsort erfuellt wird, so ist dieser Nachweis gemäß Artikel 18 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3665/87 zu erbringen .

Der im vorstehenden Unterabsatz genannte Nachweis ist ebenfalls innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenz zu erbringen . Falls die Unterlagen nach Artikel 18 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3665/87 jedoch innerhalb der vorgeschriebenen Fristen nicht vorgelegt werden konnten, obwohl der Ausführer alles in seiner Macht Stehende für ihre Beschaffung innerhalb der Fristen unternommen hat, kann ihm Fristverlängerung für die Beschaffung dieser Unterlagen eingeräumt werden .

( 5 ) Für die Einfuhrlizenzen, bei denen dieser Absatz aufgrund einer gemeinschaftlichen Vorschrift anzuwenden ist, muß abweichend von Absatz 3 der Nachweis gemäß Artikel 30 ausser im Falle höherer Gewalt binnen sechzig Tagen nach dem letzten Gültigkeitstag der Lizenz erbracht werden .

Abschnitt 5 Verlust von Lizenzen Artikel 34 ( 1 ) Bei Verlust einer Lizenz oder Teillizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung, deren Satz höher ist als Null, erteilt die Stelle, die die ursprüngliche Lizenz erteilt hat, vorbehaltlich der Bestimmungen des folgenden Unterabsatzes auf Antrag des Inhabers oder des Übernehmers, wenn die Rechte aus der Lizenz oder Teillizenz übertragen worden sind, eine Ersatzlizenz oder eine Ersatzteillizenz .

Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten können die Erteilung einer Ersatzlizenz oder einer Ersatzteillizenz verweigern, wenn - die Person des Antragstellers nicht die Gewähr dafür bietet, daß der mit den Bestimmungen dieses Artikels verfolgte Zweck eingehalten wird . In jedem Mitgliedstaat wird diese Möglichkeit entsprechend den in diesem Staat geltenden Grundsätzen für die nichtdiskriminierende Behandlung der Antragsteller und für die Freiheit von Handel und Industrie wahrgenommen,

- der Antragsteller nicht nachweist, daß er im Umgang mit der Lizenz oder der Teillizenz die nötige Sorgfalt hat walten lassen .

( 2 ) Die im Rahmen einer Ausschreibung festgesetzte Erstattung ist eine im voraus festgesetzte Erstattung .

( 3 ) Der Antrag auf eine Ersatzlizenz oder eine Ersatzteillizenz für ein Erzeugnis ist unzulässig, wenn die Erteilung der Lizenz für das betreffende Erzeugnis ausgesetzt ist oder wenn die Lizenz im Rahmen eines mengenmässigen Kontingents erteilt wird .

( 4 ) Die Ersatzlizenz oder die Ersatzteillizenz enthält die Angaben und Vermerke des Dokuments, das sie ersetzt . Sie wird für eine Erzeugnismenge erteilt, die zuzueglich der Toleranz der Menge entspricht, die auf dem verlorengegangenen Dokument noch verfügbar war . Der Antragsteller gibt diese verfügbare Menge schriftlich an . Erweist sich nach den Informationen der Stelle, die die Lizenz erteilt hat, die vom Antragsteller genannte verfügbare Menge als zu hoch, so wird diese Menge unbeschadet der Anwendung von Absatz 1 zweiter Unterabsatz entsprechend verringert .

Die Ersatzlizenz oder die Ersatzteillizenz enthält ferner in Feld 22 rot unterstrichen eine der folgenden Angaben :

- Certificado ( o extracto ) de sustitucion de un certificado ( o extracto ) perdido - número del certificado inicial . . .

- Erstatningslicens/-attest ( eller erstatningspartiallicens) for bortkommen licens/attest ( eller partiallicens ). Oprindelig licens/attest ( eller partiallicens ) nr . . . .

- Ersatzlizenz ( oder Ersatzteillizenz ) einer verlorenen Lizenz ( oder Teillizenz ) - Nummer der ursprünglichen Lizenz . . .

- Pistopoiitiko ( i apospasma ) antikatastaseos toy apolesthentos pistopoiitikoy ( i apospasmatos pistopoiitikoy ) arith .^.^.^.

- Replacement licence ( certificate or extract ) of a lost licence ( certificate or extract ). Number of original licence ( certificate ) . . .

- Certificat ( ou extrait ) de remplacement d'un certificat ( ou extrait ) perdu - numéro du certificat initial : . . .

- Titolo (o estratto ) sostitutivo di un titolo ( o estratto ) smarrito - numero del titolo originale : . . .

- Certificaat ( of uittreksel) ter vervanging van een verloren gegaan certificaat ( of uittreksel ) - nummer van het oorspronkelijke certificaat : . . .

- Certificado ( ou extracto ) de substituiçao de um certificado ( ou extracto ) perdido - número do certificado inicial . . .

Bei Verlust der Ersatzlizenz oder der Ersatzteillizenz wird keine neue Ersatzlizenz oder Ersatzteillizenz ausgestellt .

( 5 ) Die Erteilung einer Ersatzlizenz oder einer Ersatzteillizenz unterliegt der Leistung einer Sicherheit . Der Betrag dieser Sicherheit wird berechnet durch Multiplikation - des im voraus festgesetzten und um 20 v . H . erhöhten, für die in Betracht kommenden Bestimmungen gegebenenfalls höchsten Erstattungsbetrags - mit der um die Toleranz erhöhten Menge, für welche die Ersatzlizenz oder Ersatzteillizenz ausgestellt ist .

Die Erhöhung der Sicherheit darf nicht unter 3 ECU je 100 kg Eigengewicht liegen . Die Sicherheit wird bei der Stelle geleistet oder nachgewiesen, die die ursprüngliche Lizenz erteilt hat .

( 6 ) Ist die im Rahmen einer Lizenz und einer Ersatzlizenz oder einer Teillizenz und einer Ersatzteillizenz ausgeführte Warenmenge grösser als die Warenmenge, die im Rahmen der Lizenz oder der Teillizenz hätte ausgeführt werden dürfen, so wird die in Absatz 5 genannte Sicherheit für die Mehrmenge als Rückzahlung der Erstattung einbehalten .

( 7 ) Ist bei Anwendung von Absatz 6 am Tage der Annahme der Anmeldung gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b ) für die Mehrmenge eine Ausfuhrabschöpfung anwendbar, so muß ausserdem die an diesem Tag geltende Ausfuhrabschöpfung erhoben werden .

Die Mehrmenge - wird gemäß Absatz 6 ermittelt,

- ist die Menge, für die im Rahmen der ursprünglichen Lizenz, einer Teillizenz, einer Ersatzlizenz oder einer Ersatzteillizenz zuletzt die Anmeldung angenommen worden ist . Liegt die Menge des letzten Ausfuhrgeschäfts unter der Mehrmenge, so sind bis zur Erreichung der Mehrmenge die unmittelbar davor getätigten Ausfuhren zu berücksichtigen .

Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 645/75 der Kommission ( 24 ) gilt nicht für den in diesem Absatz genannten Fall .

( 8 ) Wird die in Absatz 5 genannte Sicherheit nicht gemäß Absatz 6 einbehalten, so wird sie 15 Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenz freigegeben .

( 9 ) Wird die verlorene Lizenz oder Teillizenz wiedergefunden, so darf dieses Dokument nicht mehr verwendet werden, sondern muß an die Stelle, die die Ersatzlizenz oder die Ersatzteillizenz erteilt hat, zurückgesandt werden . Wenn in diesem Fall die auf der ursprünglichen Lizenz oder Teillizenz noch verfügbare Menge grösser oder genauso groß ist wie die Menge, für welche die Ersatzlizenz oder die Ersatzteillizenz erteilt worden ist, wird die in Absatz 5 genannte Sicherheit unverzueglich freigegeben .

Ist die verfügbare Menge jedoch grösser, so wird auf Antrag des Beteiligten eine Teillizenz für diejenige Menge erteilt, die zuzueglich der Toleranz der Menge entspricht, die noch beansprucht werden kann .

(10 ) Erbringt der Inhaber oder der Übernehmer einer Einfuhr - oder Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung den von den zuständigen Behörden anerkannten Nachweis, daß eine Lizenz oder eine Teillizenz nicht oder nur teilweise ausgenutzt worden ist und daß sie wegen ihrer vollständigen oder teilweisen Vernichtung nicht mehr ausgenutzt werden kann, so erteilt die Stelle, die die ursprüngliche Lizenz erteilt hat, eine Ersatzlizenz oder Ersatzteillizenz für die Menge, die zuzueglich der Toleranz der verfügbaren Menge entspricht . In diesem Fall finden die vorstehenden Absätze, ausser Absatz 4 erster Satz, keine Anwendung .

( 11 ) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen einander die zur Anwendung dieses Artikels notwendigen Informationen mit .

Verwenden die Behörden dafür das in Artikel 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2823/87 genannte Kontrollexemplar T 5, das zum Nachweis des Verlassens des Zollgebiets der Gemeinschaft ausgestellt wird, so ist die Nummer der ursprünglichen Lizenz in Feld 105 des Kontrollexemplars T 5 einzutragen . Wird eine Teillizenz, Ersatzlizenz oder Ersatzteillizenz verwendet, so ist die Nummer der ursprünglichen Lizenz in Feld 106 des Kontrollexemplars T 5 zu vermerken .

( 12 ) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission vierteljährlich folgende Angaben mit :

a ) Anzahl der im vorangegangenen Vierteljahr - gemäß Absatz 1,

- gemäß Absatz 10 erteilten Ersatzlizenzen und Ersatzteillizenzen;

b ) Art und Menge der betreffenden Erzeugnisse sowie gegebenenfalls Höhe der im voraus festgesetzten Erstattung oder Abschöpfung .

Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten .

Artikel 35 ( 1 ) Bei Verlust einer ganz oder teilweise ausgenutzten Lizenz oder Teillizenz können die erteilenden Stellen dem Beteiligten ausnahmsweise eine Zweitschrift erteilen, die die gleichen Eintragungen und Vermerke enthält wie die Urschrift und auf jedem Exemplar deutlich sichtbar den Vermerk "Duplikat" trägt .

( 2 ) Die Zweitschrift berechtigt nicht zur Einfuhr oder Ausfuhr .

( 3 ) Die Zweitschrift ist den Zollstellen vorzulegen, die die im Artikel 22 genannten Anmeldungen unter Vorlage der verlorenen Lizenz oder Teillizenz angenommen haben, oder einer anderen zuständigen Stelle, die vom Mitgliedstaat, in dem sich die Zollstellen befinden, bestimmt worden ist .

( 4 ) Die zuständige Stelle schreibt auf der Zweitschrift ab und bestätigt dies .

( 5 ) Die mit diesen Vermerken versehene Zweitschrift gilt anstelle des verlorenen Exemplars Nr . 1 der Lizenz oder Teillizenz als Nachweis für die Freigabe der Sicherheit .

Abschnitt 6 Höhere Gewalt Artikel 36 ( 1 ) Kann die Einfuhr oder Ausfuhr infolge eines Umstands, den der Lizenzinhaber als Fall höherer Gewalt geltend macht, während der Gültigkeitsdauer der Lizenz nicht durchgeführt werden, so beantragt der Lizenzinhaber bei der zuständigen Stelle des die Lizenz erteilenden Mitgliedstaats entweder die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Lizenz oder deren Annullierung . Er erbringt den Nachweis für den von ihm als höhere Gewalt angesehenen Umstand innerhalb von sechs Monaten nach dem Ungültigwerden der Lizenz .

Falls dieser Nachweis nicht innerhalb der genannten Frist vorgelegt werden konnte, obwohl der Marktbeteiligte alles in seiner Macht Stehende für seine Beschaffung und Vorlage unternommen hat, kann ihm Fristverlängerung eingeräumt werden .

( 2 ) Wird der Antrag auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer später als 30 Tage nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gestellt, so ist er nicht zulässig .

( 3 ) Wird ein als höhere Gewalt angesehener Umstand geltend gemacht, der bei Einfuhren das Versendungs - und/oder Ursprungsland und bei Ausfuhren das Bestimmungsland betrifft, so kann dieser Umstand nur anerkannt werden, wenn der Stelle, die die Lizenz erteilt hat, oder einer anderen Dienststelle im gleichen Mitgliedstaat die betreffenden Länder schriftlich rechtzeitig mitgeteilt worden sind .

Die Angabe des Versendungs -, Ursprungs - und/oder Bestimmungslands gilt als rechtzeitig mitgeteilt, wenn der Antragsteller das Eintreten des geltend gemachten Falles der höheren Gewalt zum Zeitpunkt der Mitteilung noch nicht voraussehen konnte .

( 4 ) Die in Absatz 1 genannte Stelle entscheidet, ob ein als Fall höherer Gewalt angesehener Umstand vorliegt .

Artikel 37 (1 ) Wird ein als höhere Gewalt angesehener Umstand geltend gemacht, so entscheidet die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Lizenz erteilt worden ist, daß entweder die Verpflichtung zur Einfuhr oder Ausfuhr erlischt und die Sicherheit freigegeben wird oder daß die Gültigkeitsdauer der Lizenz um den Zeitraum verlängert wird, der unter Berücksichtigung aller Umstände des betreffenden Falls erforderlich ist, ohne daß eine Frist von sechs Monaten nach dem Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer der Lizenz überschritten werden kann . Die Verlängerung ist auch nach Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer möglich .

( 2 ) Die Entscheidung der zuständigen Stelle kann von dem Antrag des Lizenzinhabers abweichen .

Beantragt der Lizenzinhaber die Annullierung einer Lizenz mit Vorausfestsetzung, so kann die zuständige Stelle, auch wenn der Antrag später als 30 Tage nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenz eingereicht worden ist, die Gültigkeitsdauer der Lizenz verlängern, wenn der vorausfestgesetzte Satz einschließlich etwaiger Anpassungen bei einem zu gewährenden Betrag geringer ist als der Tagessatz oder bei einem zu erhebenden Betrag höher ist als der Tagessatz .

( 3 ) Die Entscheidung über das Löschen der Einfuhr - und ousfuhrverpflichtung oder über die Verlängerung der Gül - tigkeitsdauer der Lizenz ist auf die Menge begrenzt, die infolge höherer Gewalt nicht eingeführt oder ausgeführt werden konnte .

( 4 ) Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Lizenz wird von der erteilenden Stelle durch einen entsprechenden Vermerk auf der Lizenz und gegebenenfalls auf den Teillizenzen kenntlich gemacht .

(5 ) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 sind die sich aus der Lizenz ergebenden Rechte im Fall der Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Lizenz mit Vorausfestsetzung nicht übertragbar . Sofern es jedoch die Umstände des betreffenden Falles rechtfertigen, ist diese Übertragung zulässig, wenn sie gleichzeitig mit der Verlängerung beantragt wird .

( 6 ) Der Mitgliedstaat, dem die zuständige Stelle angehört, unterrichtet über Fälle der höheren Gewalt die Kommission, die davon die übrigen Mitgliedstaaten in Kenntnis setzt .

Artikel 38 ( 1 ) Hat ein Lizenzinhaber infolge eines Falles höherer Gewalt die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Lizenz mit Vorausfestsetzung der Abschöpfung oder der Erstattung beantragt und hat die zuständige Stelle über diesen Antrag noch nicht entschieden, so kann der Lizenzinhaber bei dieser Stelle eine zweite Lizenz beantragen . Diese zweite Lizenz wird unter den bei dieser Beantragung bestehenden Bedingungen ausgestellt, ausgenommen die Tatsache,

- daß sie für höchstens die nicht verwendete Menge der ersten Lizenz, für die die Verlängerung beantragt wurde, ausgestellt wird,

- daß sie in Feld 20 einen der folgenden Vermerke enthält :

- Certificado emitido en las condiciones del artículo 38 del Reglamento ( CEE ) No 3719/88; certificado inicial No . . .

- Licens udstedt paa de i artikel 38 i forordning ( EÖF ) nr . 3719/88 fastsatte betingelser; oprindelig licens nr . . . .

- Unter den Bedingungen von Artikel 38 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3719/88 erteilte Lizenz; ursprüngliche Lizenz Nr . . . .

- Pistopoiitiko poy ekdidetai ypo toys oroys toy arthroy 38 toy kanonismoy ( EOK ) arith . 3719/88 archiko pistopoiitiko arith .^.^.^.

- Licence ißüd in accordance with Article 38 of Regulation ( EEC ) No 3719/88; original licence No . . .

- Certificat émis dans les conditions de l'article 38 du règlement ( CEE ) No 3719/88; certificat initial No . . .

- Titolo rilasciato alle condizioni dell'articolo 38 del regolamento ( CEE ) n . 3719/88; titolo originale n . . . .

- Certificaat afgegeven overeenkomstig artikel 38 van Verordening ( EEG ) nr . 3719/88; oorspronkelijk certificaat nr . . . .

- Certificado emitido nas condições previstas no artigo 38g . do Regulamento ( CEE ) no 3719/88; certificado inicial no . . .

( 2 ) Hat die zuständige Stelle beschlossen, die Gültigkeitsdauer der ersten Lizenz zu verlängern, so a ) werden auf der ersten Lizenz die Mengen abgeschrieben, für die die zweite Lizenz verwendet wurde, sofern diese zweite Lizenz - von dem Lizenzinhaber verwendet wurde, der Anspruch auf Verwendung der ersten Lizenz hat, und - während der verlängerten Gültigkeitsdauer verwendet wurde;

b ) wird die Sicherheit der zweiten Lizenz betreffend diese Menge freigegeben;

c ) unterrichtet gegebenenfalls die die Lizenz erteilende Stelle die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, in dem die zweite Lizenz verwendet wurde, damit der erhobene oder gewährte Betrag berichtigt wird .

Stellt die zuständige Stelle fest, daß kein Fall höherer Gewalt vorliegt, oder beschließt sie gemäß Artikel 37, daß die erste Lizenz zu löschen ist, so bleiben die sich aus der zweiten Lizenz ergebenden Rechte und Pflichten bestehen .

TITEL IV BESONDERE VORSCHRIFTEN Artikel 39 ( 1 ) Auf Erzeugnisse, die einer Ausfuhrlizenzregelung unterliegen oder für die die Ausfuhrerstattung oder ein anderer bei der Ausfuhr anzuwendender Betrag im voraus festgesetzt werden kann, ist die Verordnung ( EWG ) Nr . 754/76 über Rückwaren nur anzuwenden, wenn folgende Vorschriften eingehalten worden sind :

a ) Wurde die Ausfuhr ohne Ausfuhrlizenz und ohne Vorausfestsetzungsbescheinigung durchgeführt, so muß das gegebenenfalls nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 2945/76 ausgestellte Auskunftsblatt INF 3 in Feld A eine der folgenden Angaben enthalten :

- Exportación realizada sin certificado - Udförsel uden licens/attest - Ausfuhr ohne Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung - Exagogi pragmatopoioymeni anef adeias i pistopoiitikoy - Exported without licence or certificate - Exportation réalisée sans certificat - Esportazione realizzata senza titolo - Uitvör zonder certificaat - Exportaçao efectuada sem certificado .

b ) Ist die Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung durchgeführt worden und ist die vorgelegte Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung noch nicht abgelaufen, wenn der Beteiligte die Anwendung der Regelung über Rückwaren beantragt, so wird - die Abschreibung der betreffenden Ausfuhr auf der Lizenz annulliert,

und - die Lizenzsicherheit für die betreffende Ausfuhr nicht freigegeben; falls sie schon freigegeben worden ist, ist sie im Verhältnis zu den Mengen erneut zu leisten .

c ) Ist die Ausfuhr mit Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung durchgeführt worden und ist die vorgelegte Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung abgelaufen, wenn der Beteiligte die Anwendung der Regelung über Rückwaren beantragt, und ist - die Lizenzsicherheit für die betreffende Ausfuhr nicht freigegeben worden, so verfällt sie nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen;

- die Lizenzsicherheit bereits freigegeben worden, so muß der Lizenzinhaber sie im Verhältnis zu den Mengen erneut leisten; diese Sicherheit verfällt nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen .

( 2 ) Werden Rückwaren a ) über eine in einem anderen als dem ausführenden Mitgliedstaat gelegene Zollstelle wiedereingeführt, so ist die Einhaltung von Absatz 1 Buchstaben b ) oder c ) durch das in der Verordnung ( EWG ) Nr . 2945/76 erwähnte Auskunftsblatt INF 3 nachzuweisen;

b ) über eine Zollstelle desselben Mitgliedstaats wiedereingeführt, so ist die Einhaltung von Absatz 1 Buchstaben a ), b ) oder c ) auf die von den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats vorgesehene Weise nachzuweisen .

( 3 ) Absatz 1 Buchstaben a ), b ) und c ) findet keine Anwendung in den in Artikel 2 Buchstabe b ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2945/76 vorgesehenen Fällen .

( 4 ) Absatz 1 Buchstaben b ) und c ) findet keine Anwendung, wenn die Rückkehr der Erzeugnisse infolge höherer Gewalt erfolgt .

Artikel 40 ( 1 ) Folgt auf die Wiedereinfuhr von Erzeugnissen im Rahmen der sogenannten Rückwarenregelung eine Ausfuhr gleichartiger Erzeugnisse derselben Unterposition der Kombinierten Nomenklatur und würde die Sicherheit für die Ausfuhrlizenz der wiedereingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 39 verfallen, so wird diese Sicherheit auf Antrag der Beteiligten freigegeben .

( 2 ) Es muß sich um eine Ausfuhr handeln,

a ) für die die Anmeldung folgendermassen angenommen wurde :

- binnen höchstens zehn Tagen nach Annahme der Wiedereinfuhranmeldung für die Rückwaren,

- bei einer von dem wiedereinführenden Mitgliedstaat bezeichneten Zollstelle seines Hoheitsgebiets und - unter Vorlage einer neuen Ausfuhrlizenz, falls die ursprüngliche Ausfuhrlizenz an dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung der gleichartigen Erzeugnisse abgelaufen ist;

b ) die dieselbe Warenmenge umfasst sowie, mit Ausnahme der in Artikel 2 Buchstabe c ) oder d ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2945/76 genannten Fälle, Erzeugnisse betrifft, die für den bei der Erstausfuhr angegebenen Abnehmer bestimmt sind .

( 3 ) Die Sicherheit wird freigegeben, sobald die Erfuellung der in diesem Artikel genannten Voraussetzungen gegenüber der lizenzerteilenden Stelle nachgewiesen ist . Dieser Nachweis ist zu führen a ) durch die Anmeldung über die Ausfuhr gleichartiger Erzeugnisse oder eine von der zuständigen Dienststelle beglaubigte Abschrift bzw . Ablichtung dieser Anmeldung, die eine der folgenden Angaben enthalten muß :

- Condiciones previstas en el artículo 40 del Reglamento ( CEE ) No 3719 /88 cumplidas - Betingelserne i artikel 40 i forordning ( EÖF ) nr. 3719/88 er opfyldt - Bedingungen von Artikel 40 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3719/88 wurden eingehalten - Tiroymenon ton proijpotheseon toy arthroy 40 toy kanonismoy ( EOK ) arith . 3719/88 - Conditions laid down in Article 40 of Regulation ( EEC ) No 3719/88 fulfilled - Conditions prévüs à l'article 40 du règlement ( CEE ) No 3719/88 respectées - Condizioni previste dall'articolo 40 del regolamento ( CEE ) n . 3719/88 rispettate - in artikel 40 van Verordening ( EEG ) nr . 3719/88 bedölde voorwaarden nageleefd - Condições previstas no artigo 40g . do Regulamento ( CEE ) no 3719/88 cumpridas .

Diese Angaben müssen durch Stempelabdruck der betreffenden Zollstelle auf dem als Nachweis dienenden Papier beglaubigt sein;

b ) und durch eine zollamtliche Bestätigung, daß die Erzeugnisse ausser im Falle höherer Gewalt binnen 60 Tagen nach Annahme der Ausfuhranmeldung das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben .

Artikel 41 ( 1 ) Für die Anwendung von Artikel 22 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1430/79 wird die Bestätigung, daß die Maßnah - men ergriffen wurden, um die Rechtsfolgen der Überführung in den freien Verkehr gegebenenfalls rückgängig zu machen, unter Vorbehalt von Absatz 4 von der Behörde ausgestellt, die die Lizenz erteilt hat .

Der Einführer teilt der Behörde, die die Lizenz erteilt hat, folgendes mit :

- Name und Anschrift der Entscheidungsbehörde gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1574/80, der die Bestätigung übermittelt werden muß,

- Menge und Art der betreffenden Erzeugnisse, Zeitpunkt der Einfuhr und Nummer der betreffenden Lizenz .

Falls diese Lizenz der ausstellenden Behörde noch nicht zurückgegeben worden ist, muß der Einführer die Lizenz dieser Behörde vorlegen .

Bevor die Behörde, die die Lizenz erteilt hat, die im ersten Unterabsatz genannte Bestätigung versendet, muß sie sich vergewissern, daß - die Sicherheit für die betreffende Menge nicht freigegeben wurde und nicht freigegeben wird oder - die Sicherheit, wenn sie bereits freigegeben worden ist, für die betreffenden Mengen neu geleistet wird .

Für Mengen, die die Grenze, ab der die Einfuhrverpflichtung als erfuellt gilt, überschreiten, wird die Sicherheit nicht erneut geleistet .

Die Lizenz wird dem Beteiligten ausgehändigt .

( 2 ) In den Fällen, in denen die Erstattung oder der Erlaß der Eingangsabgaben verweigert wurde, teilt die Entscheidungsbehörde dies der Behörde mit, die die Lizenz ausgestellt hat . Die Sicherheit für die betreffende Menge wird freigegeben .

( 3 ) In den Fällen, in denen die Erstattung oder der Erlaß der Abgaben gewährt wurde, wird die Abschreibung der betreffenden Menge in der Lizenz rückgängig gemacht, selbst wenn die Gültigkeitsdauer der Lizenz abgelaufen ist . Die Lizenz ist von dem Beteiligten der lizenzausstellenden Behörde unverzueglich zurückzusenden, wenn die Gültigkeitsdauer der Lizenz abgelaufen ist . Die Sicherheit für diese Menge verfällt nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften .

( 4 ) Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar,

a ) wenn infolge höherer Gewalt die Erzeugnisse wiederausgeführt, vernichtet, zerstört oder in ein Zollager oder eine Freizone überführt werden müssen oder b ) wenn sich die Erzeugnisse in einer in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe h ) zweiter Gedankenstrich der Verordnung ( EWG ) Nr . 1430 /79 genannten Lage befinden oder c ) wenn die Lizenz, auf der die eingeführte Menge abgeschrieben worden ist, dem Beteiligten zur Zeit der Einreichung des Antrags auf Erstattung oder Erlaß der Abgaben noch nicht ausgehändigt worden ist .

( 5 ) Absatz 3 erster Satz - gilt nicht in dem in Absatz 4 Buchstabe b ) genannten Fall,

- gilt in dem in Absatz 4 Buchstabe a ) genannten Fall nur auf Antrag des Beteiligten .

Artikel 42 ( 1 ) Sind die Rechtsfolgen der Überführung in den freien Verkehr rückgängig gemacht worden und müsste die Sicherheit auf der für die Einfuhr der Erzeugnisse verwendeten Lizenz nach Artikel 41 verfallen, so ist diese Sicherheit auf Antrag des Beteiligten freizugeben, wenn die Bedingungen in Absatz 2 erfuellt sind .

( 2 ) Die zuständige Stelle kann vom Beteiligten den Nachweis verlangen, daß als Ersatz für diejenigen Erzeugnisse, für die er die Anwendung des Artikels 5 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1430/79 beantragt hatte, dieselbe Warenmenge gleichwertiger Erzeugnisse der gleichen Unterposition der Kombinierten Nomenklatur vom selben Lieferer innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der ursprünglichen Einfuhr vom gleichen Einführer eingeführt worden ist .

Artikel 43 ( 1 ) Sind Grunderzeugnisse in das Verfahren nach Artikel 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 565/80 oder Erzeugnisse oder Waren in das Verfahren nach Artikel 5 der gleichen Verordnung unter Vorlage einer Ausfuhrlizenz oder einer Vorausfestsetzungsbescheinigung überführt worden und hat der Beteiligte ganz oder teilweise :

- diese Grunderzeugnisse entweder unverändert oder als Verarbeitungserzeugnisse bzw . diese Erzeugnisse oder Waren aus der Zollkontrolle entnommen oder - die gesamte Frist nach Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3665/87 oder nach anderen Verordnungen für die betreffenden Mengen nicht beachtet,

so ist die Ausfuhrverpflichtung für die betreffende Menge nicht erfuellt .

( 2 ) Die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, in dem die in Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3665/87 genannte Zahlungserklärung angenommen worden ist, unterrichtet davon die Stelle, die die Lizenz erteilt hat; sie teilt dieser insbesondere die Art und Beschaffenheit der fraglichen Erzeugnisse, die Nummer der Lizenz und das Datum der betreffenden Abschreibung mit .

( 3 ) Die Stelle, die die Lizenz erteilt hat, wendet Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b ) oder c ) und Absatz 4 sinngemäß an .

( 4 ) Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die sie für erforderlich erachten, um die Beachtung von Absatz 3 sicherzustellen .

Artikel 44 ( 1 ) Dieser Artikel gilt für Lizenzen mit Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung, die für eine Ausschreibung in einem einführenden Drittland beantragt werden .

Als Ausschreibung gelten nichtvertrauliche Aufforderungen amtlicher Stellen von Drittländern oder öffentlich-rechtlicher internationaler Stellen, innerhalb einer bestimmten Frist Angebote einzureichen, über deren Annahme diese Stellen entscheiden .

Für die Anwendung dieses Artikels werden die in Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c ) der Verordnung ( EWG ) Nr. 3665/87 genannten Streitkräfte einem einführenden Drittland gleichgestellt .

( 2 ) Der Ausführer, der an einer Ausschreibung gemäß Absatz 1 teilgenommen hat oder teilnehmen will, kann bei Erfuellung der Bedingungen nach Absatz 3 eine Lizenz oder mehrere Lizenzen beantragen, die erst erteilt wird/werden, wenn er den Zuschlag erhalten hat .

( 3 ) Die in diesem Artikel vorgesehene Regelung gilt nur, wenn in der Ausschreibung zumindest folgende Angaben enthalten sind :

- das Einfuhrland und die ausschreibende Stelle,

- der Endtermin für die Einreichung von Angeboten für die Ausschreibung,

- die Gesamtmenge der Erzeugnisse, auf die sich die Ausschreibung bezieht .

Der Beteiligte muß diese Angaben der erteilenden Stelle bei Einreichung des Lizenzantrags mitteilen .

Der Lizenzantrag kann nicht früher als 15 Tage vor dem Endtermin für die Einreichung der Angebote gestellt werden; er muß jedoch spätestens um 13.00 Uhr des für die Einreichung der Angebote letztmöglichen Tages gestellt werden .

Die Menge, für die der Antrag gestellt wird, darf die in der Ausschreibung angegebene Menge nicht überschreiten . Dabei wird den in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehenen Toleranzen oder Optionen nicht Rechnung getragen .

( 4 ) Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 muß die Sicherheit nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung geleistet werden .

( 5 ) Der Antragsteller unterrichtet die erteilende Stelle ausser im Falle höherer Gewalt binnen 21 Tagen nach dem Endtermin für die Einreichung der Angebote schriftlich oder durch schriftliche Fernübertragung . Diese Mitteilung muß bei der erteilenden Stelle spätestens an dem Tag eintreffen, an dem die Frist von 21 Tagen abläuft, und es muß daraus hervorgehen,

a ) daß er den Zuschlag erhalten hat oder b ) daß er den Zuschlag nicht erhalten hat oder c ) daß er nicht an der Ausschreibung teilgenommen hat oder d ) daß er aus Gründen, die ihm nicht anzulasten sind, die Ergebnisse der Ausschreibung innerhalb dieser Frist nicht erfahren konnte .

( 6 ) Den Lizenzanträgen wird nicht stattgegeben, wenn während der Erteilungsfrist, die für Lizenzen für bestimmte Erzeugnisse gilt, eine besondere Maßnahme getroffen worden ist, mit der die Erteilung der Lizenzen verhindert wird .

Die Erteilung der Lizenz kann durch keine nach Ablauf der vorgenannten Frist getroffene Sondermaßnahme verhindert werden, wenn der Antragsteller die im nachstehenden Unterabsatz genannten Bedingungen eingehalten hat .

Hat der Antragsteller - durch geeignete Unterlagen die in Absatz 3 erster Unterabsatz genannten Angaben nachgewiesen und - seine Eigenschaft als Zuschlagsempfänger nachgewiesen und - die gesamte für die Erteilung der Lizenz erforderliche Sicherheit geleistet,

so wird/werden für die betreffende Ausschreibung eine oder mehrere Lizenzen erteilt .

Die Lizenz oder die Lizenzen wird/werden nur für das in Absatz 3 erster Unterabsatz erster Gedankenstrich genannte Land erteilt . In den Lizenzen wird die Ausschreibung vermerkt .

Die Gesamtmenge, für die diese Lizenz oder diese Lizenzen ausgestellt wird/werden, entspricht der Gesamtmenge, für die der Antragsteller den Zuschlag erhalten hat; diese Menge darf jedoch die beantragte Menge nicht überschreiten .

Für den Fall, daß mehrere Lizenzen beantragt werden, darf die Menge, für die eine oder mehrere Lizenzen erteilt werden, ausserdem nicht die Menge überschreiten, die anfänglich für jede Lizenz beantragt worden ist .

Für die Bestimmung der Gültigkeitsdauer der Lizenz gilt Artikel 21 Absatz 1 .

Für die Menge, für die der Antragsteller den Zuschlag nicht erhalten hat, darf keine Lizenz erteilt werden .

( 7 ) In den in Absatz 5 Buchstaben b ), c ) und d ) genannten Fällen wird auf den in Absatz 3 genannten Antrag keine Lizenz erteilt .

( 8 ) Hält der Antragsteller die Bestimmungen von Absatz 5 nicht ein, so wird keine Lizenz erteilt .

Wenn jedoch der Antragsteller der zuständigen Stelle nachweist, daß sich der Endtermin für die Einreichung der Angebote - um bis zu zehn Tage verschiebt, so bleibt der Antrag gültig, und die Frist von 21 Tagen für die Mitteilung der in Absatz 5 genannten Angaben gilt vom Datum des neuen Endtermins für die Einreichung der Angebote an;

- um über zehn Tage verschiebt, so verfällt der Antrag .

( 9 ) a ) Weist der Zuschlagsempfänger der zuständigen Stelle nach, daß die ausschreibende Stelle aus Gründen, die ihm nicht anzulasten sind und die nicht als Fall höherer Gewalt gelten, vom Vertrag zurückgetreten ist, so gibt die zuständige Stelle die Sicherheit frei, wenn die im voraus festgesetzte Erstattung höher als die oder gleich der Erstattung ist, die am letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Lizenz gilt .

b ) Weist der Zuschlagsempfänger der zuständigen Stelle nach, daß die ausschreibende Stelle ihm aus Gründen, die ihm nicht anzulasten sind und die nicht als Fall höherer Gewalt gelten, Vertragsänderungen auferlegt hat, so kann die erteilende Stelle, wenn die im voraus festgesetzte Erstattung - höher als die oder gleich der Erstattung ist, die am letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Lizenzen gilt, die Sicherheit für die noch nicht ausgeführte Teilmenge freigeben;

- niedriger als die oder gleich der Erstattung ist, die am letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Lizenz gilt, die Gültigkeitsdauer der Lizenz um die erforderliche Frist verlängern .

Darf jedoch die Gültigkeitsdauer der im Rahmen dieses Artikels erteilten Lizenzen nach einer Sonderregelung für bestimmte Erzeugnisse länger sein als die normale Gültigkeitsdauer dieser Lizenz und befindet sich der Ausführer in der im ersten Unterabsatz erster Gedankenstrich bezeichneten Lage, so kann die erteilende Stelle die Gültigkeitsdauer der Lizenz verlängern, sofern sie dann die nach dieser Regelung zulässige Gültigkeitsdauer nicht überschreitet .

c ) Weist der Zuschlagsempfänger nach, daß die Ausschreibung oder der auf ihrer Grundlage geschlossene Vertrag eine Toleranz oder Option von mehr als 5 v . H . vorsieht und daß diese Klausel von der ausschreibenden Stelle angewandt wird, so gilt die Verpflichtung zur Ausfuhr als erfuellt, wenn die ausgeführte Menge um höchstens 10 v . H . geringer ist als die Menge, für welche die Lizenz erteilt worden ist, sofern die im voraus festgesetzte Erstattung höher als die oder gleich der am letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Lizenz geltenden Erstattung ist . In diesem Fall wird der in Artikel 33 Absatz 2 genannte Satz von 95 v . H . durch 90 v . H . ersetzt .

d ) Zum Vergleich zwischen der im voraus festgesetzten und der am letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Lizenz geltenden Erstattung wird gegebenenfalls den Währungsausgleichsbeträgen, den Beitrittsausgleichsbeträgen und den übrigen gemäß den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Beträgen Rechnung getragen .

( 10 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzueglich die Angaben gemäß Absatz 3 erster Unterabsatz mit .

( 11 ) Abweichende Maßnahmen können in besonderen Fällen nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2727/75 oder nach dem Verfahren der entsprechenden Artikel in den anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen erlassen werden .

Artikel 45 ( 1 ) Verwendet ein Mitgliedstaat die für ein Erzeugnis geltende Einfuhrlizenz zur Verwaltung eines gemeinschaftlichen Zollkontingents, das mengenmässig auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt worden ist, so a ) gilt die Lizenz nur in dem ausstellenden Mitgliedstaat,

b ) fallen die eingeführten Mengen, die die in der Einfuhrlizenz angegebene Menge aufgrund der Toleranz überschritten haben, nicht unter die im Rahmen des gemeinschaftlichen Zollkontingents vorgesehene Präferenzregelung und c ) darf die Gültigkeitsdauer der Lizenz den Anwendungszeitraum des Kontingents nicht überschreiten .

( 2 ) Feld 24 der Einfuhrlizenz enthält die Angaben, die zur Anwendung von Absatz 1 Buchstaben a ) und b ) erforderlich sind .

( 3 ) Kann das betreffende Erzeugnis nicht ausserhalb des Kontingents eingeführt werden oder unterliegt die Erteilung einer Einfuhrlizenz für das genannte Erzeugnis besonderen Bedingungen, so enthält die in Absatz 1 genannte Einfuhrlizenz keine zusätzliche Toleranz .

TITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 46 ( 1 ) Die Verordnung ( EWG ) Nr . 3183/80 wird aufgehoben .

( 2 ) Bezugnahmen auf die durch Absatz 1 aufgehobene Verordnung sowie die bereits aufgehobenen Verordnungen ( EWG ) Nr . 193/75 und ( EWG ) Nr . 1373/70 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung .

Die Übereinstimmungstabellen sind in Anhang II unter Buchstaben a ) und b ) aufgeführt .

Die Verweisungen und Bezugnahmen auf die Artikel der aufgehobenen Verordnung sind gemäß den Übereinstimmungstabellen in Anhang II Buchstabe c ) zu lesen .

( 3 ) Bezugnahmen auf die Felder der Lizenzen im Anhang zur Verordnung ( EWG ) Nr . 3183/80 gelten als Bezugnahmen auf die Felder der Lizenzen im Anhang zu der vorliegenden Verordnung .

Die Übereinstimmungstabellen sind in Anhang II unter Buchstabe d ) aufgeführt .

Artikel 47 ( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1989 in Kraft .

( 2 ) Die eingereichten Lizenzanträge und die bis zum 30 . Juni 1989 zu erteilenden Lizenzen sowie Teillizenzen dürfen auf Vordrucken nach Anhang I der Verordnung ( EWG ) Nr . 3183/80 ausgestellt werden .

( 3 ) Die gemäß Artikel 43 Absatz 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3183/80 geleisteten Sicherheiten können auf Antrag der Beteiligten freigegeben werden .

Die gemäß Artikel 43 Absatz 8 der Verordnung ( EWG) Nr . 3183/80 verfallenen Sicherheiten können auf Antrag der Beteiligten erstattet werden .

( 4 ) Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Lizenzen können für Geschäfte gemäß Artikel 43 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3665/87 und gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 918/83 weiterhin vorgelegt werden .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 16 . November 1988 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident ( 1 ) ABl . Nr . L 281 vom 1 . 11 . 1975, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 197 vom 26 . 7 . 1988, S . 16 . ( 3 ) ABl . Nr . L 338 vom 13 . 12 . 1980, S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . L 195 vom 16 . 7 . 1987, S . 11 . ( 5 ) ABl . Nr . L 25 vom 31 . 1 . 1975, S . 10 . ( 6 ) ABl . Nr . L 150 vom 20 . 7 . 1970, S . 1.(7 ) ABl . Nr . L 188 vom 20 . 7 . 1985, S . 1.(8 ) ABl . Nr . L 105 vom 23 . 4 . 1983, S . 1 . ( 9 ) ABl . Nr . L 123 vom 17 . 5 . 1988, S . 2.(10 ) ABl . Nr . L 107 vom 22 . 4 . 1987, S . 1 . ( 11 ) ABl . Nr . L 132 vom 28 . 5 . 1988, S . 67.(12 ) ABl . Nr . L 351 vom 14 . 12 . 1987, S . 1 . ( 13 ) ABl . Nr . L 306 vom 11 . 11 . 1988, S . 24 . ( 14 ) ABl . Nr . L 124 vom 8 . 6 . 1971, S . 1.(15 ) ABl . Nr . L 89 vom 2 . 4 . 1976, S . 1 . ( 16 ) ABl . Nr . L 335 vom 4 . 12 . 1976, S . 1 . ( 17 ) ABl . Nr . L 175 vom 12 . 7 . 1979, S . 1 . ( 18 ) ABl . Nr . L 286 vom 9 . 10 . 1986, S . 1 . ( 19 ) ABl . Nr . L 161 vom 26 . 6 . 1980, S . 3.(20 ) ABl . Nr . L 62 vom 7 . 3 . 1980, S . 5 . ( 21 ) ABl . Nr . L 323 vom 29 . 11 . 1980, S . 27.(22 ) ABl . Nr . L 205 vom 3 . 8 . 1985, S . 5.(23 ) ABl . Nr . L 270 vom 23 . 9 . 1987, S . 1.(24 ) ABl . Nr . L 67 vom 14 . 3 . 1975, S . 16 . ANHANG I EINFUHRLIZENZ ODER VORAUSFESTSETZUNGSBESCHEINIGUNG AUSFUHRLIZENZ ODER VORAUSFESTSETZUNGSBESCHEINIGUNG ANHANG II a ) Entsprechungstabelle Verordnung ( EWG ) Nr . 3183/80 Vorliegende Verordnung Artikel 1 Artikel 1 Artikel 2 Artikel 2 Artikel 3 Absatz 1 Artikel 3 Absatz 1 Artikel 3 Absatz 2 Artikel 3 Absatz 2 Artikel 3 Absatz 3 Artikel 3 Absatz 3 Artikel 3 Absatz 3a Artikel 3 Absatz 4 Artikel 3 Absatz 4 Artikel 3 Absatz 5 Artikel 3 Absatz 5 Artikel 3 Absatz 6 Artikel 4 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 6 Artikel 7 Artikel 7 Artikel 8 Artikel 8 Artikel 9 Artikel 9 Artikel 10 Artikel 10 Artikel 11 Artikel 11 Artikel 11a Artikel 12 Absatz 1 Artikel 12 Artikel 13 Artikel 13 Absatz 1 Artikel 14 Absatz 1 Artikel 13 Absatz 2 Artikel 13 Absatz 2 Artikel 13 Absatz 3 - Artikel 13 Absatz 4 Artikel 13 Absatz 3 Artikel 14 Artikel 15 Artikel 15 - Artikel 16 Artikel 16 Artikel 17 Artikel 17 Artikel 18 Artikel 18 Artikel 19 Artikel 19 Artikel 20 Artikel 20 Artikel 21 Artikel 21 Artikel 22 Artikel 22 Artikel 23 Artikel 23 Artikel 24 Artikel 24 Artikel 25 Artikel 25 Artikel 26 Artikel 26 Artikel 27 Artikel 27 Artikel 28 Artikel 28 Artikel 29 Artikel 29 Artikel 30 Artikel 30 Artikel 31 Artikel 31 Artikel 32 Artikel 32 Artikel 33 Absatz 2 Artikel 33 Absatz 1 Artikel 33 Absatz 3 Artikel 33 Absatz 2 Artikel 33 Absatz 4 Artikel 33 Absatz 3 Artikel 33 Absatz 5 Artikel 33 Absatz 4 Verordnung ( EWG ) Nr . 3183/80 Vorliegende Verordnung Artikel 34 Artikel 34 Artikel 35 Artikel 35 Artikel 36 Artikel 36 Artikel 37 Artikel 37 - Artikel 38 Artikel 38 Artikel 39 Artikel 39 Artikel 40 Artikel 40 Artikel 41 Artikel 41 Artikel 42 Artikel 42 Artikel 43 Artikel 43 Artikel 44 Artikel 44 Artikel 45 Artikel 45 Artikel 46 Artikel 46 - Artikel 47 Artikel 47 b ) Entsprechungstabelle Verordnung ( EWG ) Nr . 3183/80 Verordnung ( EWG ) Nr . 193/75 Verordnung ( EWG ) Nr . 1373/70 Artikel 1 Artikel 1 Artikel 1 Artikel 2 Artikel 4 Absatz 1 Artikel 4 Absatz 1 Artikel 3 Artikel 4 Absatz 2 Artikel 4 Absatz 2 Artikel 4 - - Artikel 5 Artikel 4 Absätze 3 und 4 Artikel 4 Absätze 3 und 4 Artikel 6 Artikel 4a Absatz 1 - Artikel 7 Artikel 4c Absatz 1 - Artikel 8 Artikel 2 Artikel 2 Artikel 9 Artikel 3 Artikel 3 Artikel 10 Artikel 10 Absatz 2 erster Satz Artikel 9 Absatz 2 erster Satz Artikel 11 Artikel 16 Absatz 3 Artikel 14 Absatz 3 Artikel 12 Artikel 5 Absatz 1 erster und zweiter Unterabsatz,

Absatz 3 Artikel 5 Absatz 1 erster und zweiter Unterabsatz,

Absatz 3 Artikel 13 Artikel 5 Absatz 1 dritter Unterabsatz,

Absätze 2 und 4 Artikel 5 Absatz 1 dritter Unterabsatz,

Absätze 2 und 4 Artikel 14 Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3 Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3 Artikel 15 Artikel 7 Artikel 7 Artikel 16 Artikel 13 Artikel 12 Artikel 17 Artikel 14 Artikel 12a Artikel 18 Artikel 8 Artikel 7a Artikel 19 Artikel 9 Absatz 3 erster Unterabsatz Artikel 8 Absatz 2 erster Unterabsatz Artikel 20 Artikel 10 Absatz 1,

Absatz 2 zweiter Satz,

Absatz 3 Artikel 9 Absatz 1,

Absatz 2 zweiter Satz,

Absatz 3 Artikel 21 Artikel 9 Absätze 1 und 2 Artikel 8 Absatz 1 Verordnung ( EWG ) Nr . 3183/80 Verordnung ( EWG ) Nr . 193/75 Verordnung ( EWG ) Nr . 1373/70 Artikel 22 Artikel 9 Absatz 3 zweiter und dritter Unterabsatz Artikel 8 Absatz 2 zweiter und dritter Unterabsatz Artikel 23 - - Artikel 24 Artikel 11 Absätze 1 und 2 Artikel 10 Absätze 1 und 2 Artikel 25 Artikel 11 Absatz 3 Artikel 10 Absatz 3 Artikel 26 Artikel 12 Artikel 11 Artikel 27 Artikel 15 Artikel 13 Artikel 28 Artikel 16 Absätze 1, 2 und 4 Artikel 14 Absätze 1, 2 und 4 Artikel 29 Artikel 17 Absatz 1 Artikel 15 Absatz 1 Artikel 30 Artikel 17 Absatz 2 Artikel 15 Absatz 2 Artikel 31 Artikel 17 Absätze 3, 4, 5 und 6 Artikel 15 Absätze 3 und 3a Artikel 32 Artikel 17 Absatz 8 Artikel 15 Absatz 5 Artikel 33 Artikel 18 Artikel 16 Artikel 34 Artikel 17 Absatz 7 Artikel 15 Absatz 4 Artikel 35 - - Artikel 36 Artikel 37 aa a s Artikel 20 Artikel 18 Artikel 38 Artikel 4a Absätze 2, 3, 4 und 5 - Artikel 39 Artikel 4b - Artikel 40 Artikel 4c Absatz 2 - Artikel 41 - - Artikel 42 - - Artikel 43 Artikel 19 Artikel 17 Artikel 44 Artikel 19a - c ) Verweise auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 1373/70 oder auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 193/75 auf die vorliegende Verordnung Verordnung ( EWG ) Nr . 3130/73 (¹):

Artikel 2 Absatz 5 Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3719/88 Artikel 7 Absatz 2 Artikel 36 und 37 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3719/88 Artikel 8 Absatz 2 Artikel 9 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3719/88 Verordnung ( EWG ) Nr. 3197/73 (²):

Artikel 2 Absatz 5 Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3719/88 Artikel 7 Absatz 2 Artikel 36 und 37 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3719/88 Artikel 8 Absatz 2 Artikel 9 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3719/88 Verordnung ( EWG ) Nr . 279/75 (³):

Artikel 2 Absatz 5 Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3719/88 Artikel 7 Absatz 2 Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3719/88 Verordnung ( EWG ) Nr . 584/75 (%):

Artikel 2 Absatz 5 Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3719 /88 Artikel 7 Absatz 2 Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3719/88 Verordnung ( EWG ) Nr . 2041/75 (¹):

Artikel 2b Artikel 15 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3719/88 Artikel 8 Artikel 36 und 37 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3719/88 Artikel 10 Artikel 5 Absatz 1 vierter Gedankenstrich der Verordnung ( EWG ) Nr . 3719/88 Artikel 13 Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung EWG ) Nr . 3719/88 Artikel 15 Artikel 36 und 37 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3719/88 Verordnung ( EWG ) Nr . 2042/75 (():

Artikel 8 Artikel 9 Artikel 9a Absatz 1 Artikel 9a Absatz 2 aa A a A s Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3719/88 Artikel 9a Absatz 4 Artikel 9b Absatz 3 aa a s Artikel 9 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3719/88 Artikel 12 Absatz 2 Artikel 33 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3719/88 Verordnung ( EWG ) Nr . 2782/76 ()):

Artikel 8 Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3719/88 Verordnung ( EWG ) Nr . 1805/77 (·):

Artikel 2 Absatz 2 Artikel 19 und 22 der Verordnung ( EWG ) Nr. 3719/88 (¹) ABl . Nr . L 319 vom 20 . 11 . 1973, S . 10 .

(²) ABl. Nr . L 326 vom 27 . 11 . 1973, S . 10 .

(³) ABl . Nr . L 31 vom 5 . 2 . 1975, S . 8 .

(%) ABl . Nr . L 61 vom 7 . 3 . 1975, S . 25 .

(¹) ABl . Nr . L 213 vom 11 . 8 . 1975, S . 1 .

(() ABl . Nr . L 213 vom 11 . 8 . 1975, S . 5 .

()) ABl . Nr . L 318 vom 18 . 11 . 1976, S . 13 .

(·) ABl . Nr . L 198 vom 5 . 8 . 1977, S . 19 .

d ) Entsprechungstabelle der Lizenzen Ausfuhrlizenz Einfuhrlizenz Altes Modell Neues Modell Altes Modell Neues Modell Feld 1 Feld 2 Feld 1 Feld 2 Feld 2 Feld 3 Feld 2 Feld 3 Feld 3a Feld 1 Feld 3a Feld 1 Feld 3b Feld 5 Feld 3b Feld 5 Feld 4a Feld 4 Feld 4a Feld 4 Feld 4b Feld 6 Feld 4b Feld 6 Feld 5 Feld 13 Feld 5 Feld 13 Feld 6 Feld 14 Feld 6 Feld 14 Feld 7 Feld 15 Feld 7 Feld 15 Feld 8 Feld 16 Feld 8 Feld 16 Feld 9 Feld 16 Feld 9 Feld 16 Feld 10 Feld 17 Feld 10 Feld 17 Feld 11 Feld 18 Feld 11 Feld 18 Feld 12 Feld 20 Feld 12 Feld 20 Feld 13 Feld 7 Feld 13 Feld 7 Feld 14 Feld 8 Feld 14 Feld 8 Feld 15 Feld 11 Feld 15 Feld 9 Feld 16 Feld 9 Feld 16 Feld 11 Feld 17 Feld 21 Feld 17 Feld 21 Feld 18a Feld 22 Feld 18 Feld 22 Feld 18b Feld 10 Feld 19 Feld 23 Feld 19 Feld 12 Feld 20a Feld 24 Feld 20 Feld 19 Feld 20b Feld 10 Feld 21 Feld 24 Feld 21 Feld 12 Feld 22 Feld 24 Feld 22 Feld 19 Feld 23 Feld 23 Feld 23 Feld 26 Feld 24 Feld 23 Feld 24 Feld 26 Feld 25 Feld 25 Feld 26 Feld 25 Die Nummern der Felder auf der Rückseite der zwei Formulare bleiben ungeändert .

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