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Document 31988R3322

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3322/88 DES RATES vom 14. Oktober 1988 über bestimmte Fluorchlorkohlenwasserstoffe und Halone, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

ABl. L 297 vom 31.10.1988, p. 1–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1991; Aufgehoben durch 391R0594

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/3322/oj

31988R3322

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3322/88 DES RATES vom 14. Oktober 1988 über bestimmte Fluorchlorkohlenwasserstoffe und Halone, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen -

Amtsblatt Nr. L 297 vom 31/10/1988 S. 0001 - 0007


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3322/88 DES RATES vom 14 . Oktober 1988 über bestimmte Fluorchlorkohlenwasserstoffe und Halone, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130 s,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Am 22 . März 1985 hat die Gemeinschaft gemeinsam mit mehreren Mitgliedstaaten das Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht unterzeichnet .

Es steht fest, daß die fortgesetzte Emission von bestimmten Fluorchlorkohlenwasserstoffen und Halonen im gegenwärtigen Umfang zu schwerwiegenden Schäden an der Ozonschicht führen kann . Es besteht weltweit Einvernehmen darüber, daß sowohl die Produktion als auch der Verbrauch dieser Stoffe erheblich eingeschränkt werden müssen . Die Entscheidungen 80/372/EWG ( 3 ) und 82/795/EWG ( 4 ) schreiben Kontrollen vor, die jedoch nur begrenzte Wirkung haben und lediglich zwei dieser Stoffe betreffen ( FCKW 11 und FCKW 12 ).

Zusätzlich zu dem Wiener Übereinkommen ist das Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, ausgehandelt und am 16 . September 1987 angenommen worden . Das Protokoll wurde von der Gemeinschaft und von mehreren ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet .

Angesichts der Verantwortung der Gemeinschaft für die Umwelt und für den Warenverkehr hat diese mit der Entscheidung 88/540/EWG ( 5 ) das Wiener Übereinkommen und das Montrealer Protokoll genehmigt .

Auf Gemeinschaftsebene müssen Maßnahmen getroffen werden, um die Verpflichtungen der Gemeinschaft aus dem Übereinkommen und dem Protokoll zu erfuellen und insbesondere die Produktion und den Verbrauch von bestimmten Fluorchlorkohlenwasserstoffen und Halonen in der Gemeinschaft zu regeln .

Gemäß Artikel 130 t des Vertrages hindert die Annahme solcher Gemeinschaftsmaßnahmen die einzelnen Mitgliedstaaten nicht, verstärkte Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, die mit dem Vertrag vereinbar sind, beizubehalten oder zu ergreifen .

Angesichts der Marktstruktur für bestimmte Fluorchlorkohlenwasserstoffe und Halone ist es zweckmässig, den Verbrauch dieser Stoffe weniger durch eine Nachfrage - als durch eine Angebotskontrolle zu regeln . Das Angebot kann durch die Begrenzung von Verkauf und Verwendung durch die Hersteller in der Gemeinschaft und durch Einfuhrbeschränkungen geregelt werden .

Die Entwicklung des Marktes für Fluorchlorkohlenwasserstoffe und Halone, insbesondere im Hinblick auf ein ausreichendes Angebot für wichtige Verwendungszwecke, sowie der Stand der Entwicklung geeigneter Substitutionserzeugnisse müssen genau verfolgt werden .

Das Protokoll schreibt Beschränkungen für den Warenverkehr mit Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind, sowie die Übermittlung bestimmter Daten vor .

Im Hinblick auf Forschung und Entwicklung sowie die technische Unterstützung können zusätzliche Gemeinschaftsmaßnahmen erforderlich sein, um den Verpflichtungen der Gemeinschaft aufgrund des Protokolls nachzukommen .

Die für den Zeitraum vom 1 . Juli 1998 bis zum 30 . Juni 1999 sowie für jeden Zwölfmonatszeitraum danach vorgesehenen Begrenzungen von Produktion und Verbrauch werden unter Berücksichtigung von Beschlüssen der Vertragsparteien gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Protokolls überprüft - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1 Diese Verordnung betrifft die Einfuhr, Ausfuhr, Produktion und den Verbrauch der in Anhang I aufgeführten Fluorchlorkohlenwasserstoffe und Halone .

Artikel 2 Definitionen Im Sinne dieser Verordnung bedeuten :

- "Protokoll ": das Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen;

- "Fluorchlorkohlenwasserstoffe ": die in Gruppe I des Anhangs I aufgeführten Stoffe;

- "Halone ": die in Gruppe II des Anhangs I aufgeführten Stoffe;

- "Hersteller ": jede natürliche oder juristische Person, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe oder Halone in der Gemeinschaft herstellt;

- "Unternehmen ": jede natürliche oder juristische Person, die in der Gemeinschaft Fluorchlorkohlenwasserstoffe oder Halone zu gewerblichen oder kommerziellen Zwecken herstellt oder verwendet oder diese Stoffe zu gewerblichen oder kommerziellen Zwecken in die Gemeinschaft einführt oder aus der Gemeinschaft ausführt;

- "Ozonabbaupotential ": die in der letzten Spalte von Anhang I genannte Zahl, die die potentielle Auswirkung eines jeden Stoffes auf die Ozonschicht darstellt;

- "Berechneter Umfang ": eine Menge, die sich durch Multiplikation der Menge jedes Stoffes mit dem in Anhang I festgelegten Ozonabbaupotential dieses Stoffes und durch Addition der Ergebnisse für jede einzelne Gruppe von Stoffen des Anhangs I ergibt;

- "Industrielle Rationalisierung ": die Übertragung des gesamten oder eines Teils des berechneten Umfangs der Produktion eines Herstellers auf einen anderen, entweder zwischen Vertragsparteien des Protokolls oder innerhalb eines Mitgliedstaats, um Wirtschaftlichkeit zu erreichen oder auf erwartete Versorgungsmängel aufgrund von Betriebsschließungen zu reagieren .

TEIL I Einfuhrbestimmungen Artikel 3 ( 1 ) Die Einfuhr von Fluorchlorkohlenwasserstoffen und Halonen mit Ursprung in Drittländern in die Gemeinschaft unterliegt mengenmässigen Beschränkungen .

( 2 ) Zu diesem Zweck eröffnet die Gemeinschaft die in Anhang II aufgeführten Quoten, die während der in diesem Anhang genannten Zeiträume anzuwenden sind .

( 3 ) Die Kommission kann die in Anhang II aufgeführten Quoten nach dem Verfahren des Artikels 10 ändern .

Artikel 4 ( 1 ) Ab dem 1 . Januar 1990 ist die Einfuhr von Fluorchlorkohlenwasserstoffen und Halonen mit Ursprung in Drittländern, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind, in die Gemeinschaft untersagt .

( 2 ) Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission die Einfuhr von Fluorchlorkohlenwasserstoffen und Halonen mit Ursprung in einem Drittland, das nicht Vertragspartei des Protokolls ist, in die Gemeinschaft erlauben, wenn eine Tagung der Vertragsparteien des Protokolls feststellt, daß dieses Land Artikel 2 und Artikel 4 des Protokolls voll einhält und diesbezuegliche Daten nach Artikel 7 des Protokolls vorgelegt hat . Die Kommission handelt in Übereinstimmung mit dem Verfahren des Artikels 10 .

Artikel 5 ( 1 ) Vorbehaltlich des Beschlusses nach Absatz 2 ist die Einfuhr von Erzeugnissen, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe und Halone enthalten und die ihren Ursprung in Drittländern haben, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind, in die Gemeinschaft ab dem 1 . Januar 1993 untersagt .

( 2 ) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission vor diesem Zeitpunkt die Liste dieser Stoffe unter Berücksichtigung der von den Vertragsparteien des Protokolls erstellten Liste fest . Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit .

Artikel 6 Unter Berücksichtigung des Beschlusses der Vertragsparteien des Protokolls legt der Rat auf Vorschlag der Kommission Vorschriften für die Einfuhr derjenigen Stoffe mit Ursprung in Drittländern, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind, in die Gemeinschaft fest, die mit Fluorchlorkohlenwasserstoffen oder Halonen hergestellt worden sind, diese Stoffe jedoch nicht enthalten . Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit .

Artikel 7 ( 1 ) Das freie Inverkehrbringen von Fluorchlorkohlenwasserstoffen oder Halonen in der Gemeinschaft, für die die in Artikel 3 genannten Quoten gelten, unterliegt der Vorlage einer Einfuhrlizenz, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ausgestellt wird, in dem die Fluorchlorkohlenwasserstoffe oder Halone innerhalb der Gemeinschaft in den freien Verkehr gebracht werden sollen . Diese Lizenz wird entsprechend den Quoten vergeben, die den Importeuren von der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 10 zugeteilt werden .

( 2 ) Der Antrag auf eine Lizenz enthält :

a ) Name und Anschrift des Importeurs;

b ) Beschreibung jedes der Stoffe unter Angabe - der handelsüblichen Bezeichnung,

- der Position in der Kombinierten Nomenklatur,

- des Ursprungslandes,

- des Landes, aus dem der jeweilige Stoff eingeführt wird;

c ) Angaben über die Menge jedes der einzuführenden Stoffe in metrischen Tonnen;

d ) Ort und Zeitpunkt der vorgesehenen Einfuhr, sofern bekannt .

TEIL II Artikel 8 Regelung der Produktion ( 1 ) Die Hersteller tragen vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 dafür Sorge, daß - während des Zeitraums vom 1 . Juli 1989 bis zum 30 . Juni 1990 sowie in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Fluorchlorkohlenwasserstoffproduktion denjenigen von 1986 nicht übersteigt;

- während des Zeitraums vom 1 . Juli 1993 bis zum 30 . Juni 1994 sowie in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Fluorchlorkohlenwasserstoffproduktion 80 % desjenigen von 1986 nicht übersteigt;

- während des Zeitraums vom 1 . Juli 1998 bis zum 30 . Juni 1999 sowie in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Fluorchlorkohlenwasserstoffproduktion 50 % desjenigen von 1986 nicht übersteigt .

( 2 ) Die Hersteller tragen vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 dafür Sorge, daß während des Zeitraums vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1992 sowie in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Halonproduktion denjenigen von 1986 nicht übersteigt .

( 3 ) Ein Hersteller kann von der Kommission im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, die Erlaubnis erhalten, die in den Absätzen 1 und 2 festgesetzten berechneten Umfänge der Produktion zum Zwecke der industriellen Rationalisierung zwischen den Vertragsparteien des Protokolls oder zur Deckung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 des Protokolls bezeichneten Staaten zu überschreiten, sofern der jeweils berechnete Umfang der Fluorchlorkohlenwasserstoff - und Halonproduktion in dem betroffenen Mitgliedstaat den gemäß Artikel 2 des Protokolls für die jeweiligen Zeiträume erlaubten Umfang nicht überschreitet .

Bei einer Genehmigung zum Zwecke der industriellen Rationalisierung ist auch die Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erforderlich, in dem die Produktion verringert werden soll .

( 4 ) Ein Hersteller kann die in den Absätzen 1 und 2 festgesetzten berechneten Umfänge der Produktion zum Zwecke der industriellen Rationalisierung innerhalb des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er niedergelassen ist, überschreiten, sofern die Verpflichtungen dieses Mitgliedstaats nach dem Protokoll eingehalten werden . Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats und die Kommission sind vorab zu unterrichten .

Artikel 9 Regelung des Verbrauchs durch Regelung des Angebots in der Gemeinschaft ( 1 ) Die Hersteller gewährleisten, daß die Menge der Fluorchlorkohlenwasserstoffe, die sie von den von ihnen hergestellten Mengen in der Gemeinschaft in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden, folgenden Umfang nicht übersteigt :

- während des Zeitraums vom 1 . Juli 1989 bis zum 30 . Juni 1990 und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach den berechneten Umfang der Menge, die sie 1986 in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht oder für eigene Zwecke verwendet haben;

- während des Zeitraums vom 1 . Juli 1993 bis zum 30 . Juni 1994 und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach 80 % des berechneten Umfangs der Menge, die sie 1986 in Verkehr gebracht oder für eigene Zwecke verwendet haben;

- während des Zeitraums vom 1 . Juli 1998 bis zum 30 . Juni 1999 und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach 50 % des berechneten Umfangs der Menge, die sie 1986 in Verkehr gebracht oder für eigene Zwecke verwendet haben .

( 2 ) Die Hersteller gewährleisten, daß die Menge der Halone, die sie von den von ihnen hergestellten Mengen in der Gemeinschaft in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden, während des Zeitraums vom 1 . Januar 1992 bis zum 31 . Dezember 1992 und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach den berechneten Umfang der Menge, die sie 1986 in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht oder für eigene Zwecke verwendet haben, nicht übersteigt .

( 3 ) Die Einfuhren, die in Übereinstimmung mit Teil I dieser Verordnung zulässig sind, kommen zu den Mengen, die die Hersteller gemäß diesem Artikel in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden dürfen, hinzu .

( 4 ) Die sich aus der Anwendung der Absätze 1 und 2 ergebenden Mengen können von der Kommission erhöht werden, wenn die Einfuhren von Fluorchlorkohlenwasserstoffen oder Halonen in die Gemeinschaft in einem beliebigen Zwölfmonatszeitraum, auf den Absatz 1 oder 2 anwendbar ist, niedriger liegen als die jeweiligen mengenmässigen Beschränkungen nach Anhang II .

Die Kommission wendet das in Artikel 10 festgelegte Verfahren an .

( 5 ) Hersteller, die zum Inverkehrbringen oder zur Verwendung der betreffenden Stoffe berechtigt sind, können dieses Recht für die gesamte oder einen Teil der gemäß dem vorliegenden Artikel festgelegten Menge auf jeden anderen Hersteller in der Gemeinschaft übertragen . Der Hersteller, der dieses Recht erwirbt, teilt dies der Kommission unverzueglich mit . Die Übertragung des Rechts zum Inverkehrbringen oder zur Verwendung der Stoffe ist nicht mit einem zusätzlichen Produktionsrecht verbunden .

TEIL III Verwaltung, Datenberichterstattung und Schlußbestimmungen Artikel 10 Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt .

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann . Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist . Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen . Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil .

Die Kommission erlässt Maßnahmen, die unmittelbar gelten . Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden diese Maßnahmen sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt . In diesem Fall kann die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von höchstens einem Monat von dieser Mitteilung an verschieben .

Der Rat kann innerhalb des in Absatz 3 genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen .

Artikel 11 Datenberichterstattung ( 1) Bezogen auf den Zeitraum vom 1 . Januar 1989 bis zum 30 . Juni 1989 und jeden Sechsmonatszeitraum danach teilt jeder Hersteller, Importeur und Exporteur von Fluorchlorkohlenwasserstoffen und Halonen der Kommission mit Kopie an die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bis zum 31 . August bzw . 28 . Februar jeden Jahres folgende zahlenmässige Angaben zu jedem der in Anhang I aufgeführten Fluorchlorkohlenwasserstoffe und Halone mit :

- Produktionszahlen,

- Mengen, die innerhalb der Gemeinschaft in Verkehr gebracht oder für eigene Zwecke des Herstellers verwendet wurden,

- Einfuhren in die Gemeinschaft,

- Ausfuhren aus der Gemeinschaft, getrennt nach Vertragsparteien und Nichtvertragsparteien des Protokolls,

- Lagerbestände,

- Mengen, die durch Technologien zerstört wurden, die von den Vertragsparteien des Protokolls gebilligt sind .

( 2 ) Jeder Hersteller, Importeur und Exporteur von Fluorchlorkohlenwasserstoffen oder Halonen im Jahr 1986 teilt der Kommission bis zum 30 . November 1988 die in Absatz 1 genannten Angaben, bezogen auf dieses Jahr, mit .

( 3 ) Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 letzter Gedankenstrich müssen der Kommission erstmalig am 31 . August bzw . am 28 . Februar nach dem Zeitpunkt zugehen, zu dem die Billigung erfolgt .

( 4 ) Die Kommission trifft geeignete Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der übermittelten Daten zu gewährleisten .

Artikel 12 Überwachung ( 1 ) Zur Durchführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Verordnung ist die Kommission berechtigt, alle erforderlichen Informationen von den Regierungen und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie von Unternehmen einzuholen .

( 2 ) Richtet die Kommission ein Ersuchen um Informationen an ein Unternehmen, so übermittelt sie zugleich auch eine Kopie dieses Ersuchens an die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, und legt die Gründe dar, aus denen sie diese Informationen benötigt .

( 3 ) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen die Untersuchungen durch, die die Kommission aufgrund dieser Verordnung für notwendig erachtet .

( 4 ) Wenn die Kommission und die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Untersuchung durchgeführt werden soll, eine entsprechende Vereinbarung treffen, unterstützen die Beamten der Kommission die Beamten dieser Behörde bei der Durchführung ihrer Arbeiten .

( 5 ) Die Kommission trifft geeignete Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen zu gewährleisten .

Artikel 13 Im Falle eines Verstosses gegen diese Verordnung ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete rechtliche oder administrative Maßnahmen .

Artikel 14 Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1989 in Kraft .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Luxemburg am 14 . Oktober 1988 .

Im Namen des Rates Der Präsident V . PAPANDREOU EWG:L333UMBA00.95 FF : 3UAL; SETUP : 01; Höhe : 2197 mm; 391 Zeilen; 17856 Zeichen;

Bediener : FJJ0 Pr .: C;

Kunde : 42796 deut . 00 ( 1 ) ABl . Nr . C 187 vom 18 . 7 . 1988, S . 46 . ( 2 ) ABl . Nr . C 208 vom 8 . 8 . 1988, S . 3 . ( 3 ) ABl . Nr . L 90 vom 3 . 4 . 1980, S . 45 . ( 4 ) ABl . Nr . L 329 vom 25 . 11 . 1982, S . 29.(5 ) Siehe Seite 8 dieses Amtsblatts . ANHANG I Unter die Verordnung fallende Stoffe Die Verordnung gilt für die in diesem Anhang angeführten Stoffe, gleichviel ob sie allein oder in einem Gemisch vorkommen; sie gilt nicht für einen solchen Stoff, soweit er in einem hergestellten Erzeugnis mit Ausnahme von Behältern für den Transport oder die Lagerung des aufgeführten Stoffes enthalten ist .

Gruppe Stoff Ozonabbaupotential (¹) Gruppe II CFCl3 ( CFC - 11 ) 1,0 CF2Cl2 ( CFC - 12 ) 1,0 C2F3Cl3 ( CFC-113 ) 0,8 C2F4Cl2 ( CFC-114 ) 1,0 C2F5Cl ( CFC-115 ) 0,6 Gruppe II CF2BrCl ( Halon 1211 ) 3,0 CF3Br ( Halon 1301 ) 10,0 C2F4Br2 ( Halon 2402 ) (²) 6,0 (²) (¹) Diese Ozonabbaupotentiale sind Schätzungen aufgrund derzeitiger Kenntnisse; sie werden regelmässig überprüft und revidiert .

(²) Vorläufiger Wert bis zur Beschlußfassung der Vertragsparteien des Protokolls .

ANHANG II Mengenmässige Beschränkungen für die Einfuhr aus Drittländern Beschreibung (²) Einheiten Für Zwölfmonatszeiträume vom 1 . 7 . 1989 bis 30 . 6 . 1993 Für Zwölfmonatszeiträume vom 1 . 7 . 1993 bis 30 . 6 . 1998 Für Zwölfmonatszeiträume vom 1 . 7 . 1998 an Gruppe I des Anhangs I ( FCKW ) Gewichtete Tonnen (¹) 2 321 ( a ) 1 857 ( b ) 1 161 ( c ) 1 161 ( c ) Gruppe II des Anhangs I ( Halone ) Gewichtete Tonnen (¹) Für Zwölfmonatszeiträume vom 1 . 1 . 1992 700 ( a ) ( a ) Entspricht den Einfuhren von 1986 .

( b ) Entspricht den Einfuhren von 1986 minus 20 %.

( c ) Entspricht den Einfuhren von 1986 minus 50 %.

(¹) Gewichtet entsprechen den im Anhang I genannten Ozonabbaupotential . Dies entspricht dem in der Verordnung genannten berechneten Umfang .

(²) Die Code und Warenbezeichnungen der Kombinierten Nomenklatur sind im Anhang III aufgeführt .

ANHANG III Code und Warenbezeichnungen der Kombinierten Nomenklatur der unter die Anhänge I und II fallenden Stoffe KN-Code Warenbezeichnung ex 2903 40 10 ---Trichlorfluormethan ex 2903 40 20 ---Dichlordifluormethan ex 2903 40 30 ---Trichlortrifluorethan ex 2903 40 40 ---Dichlortetrafluorethan ex 2903 40 50 ---Chlorpentafluorethan ex 2903 40 70 ---Bromtrifluormethan ex 2903 40 80 ---Dibromtetrafluorethan ex 2903 40 91 ---Bromchlordifluormethan ex 3823 90 96 Mischungen, die Erzeugnisse der Codenummern 2903 40 10, 2903 40 20, 2903 40 30, 2903 40 40 oder 2903 40 50 enthalten ex 3823 90 97 Mischungen, die Erzeugnisse der Codenummern 2903 40 70, 2903 40 80, 2903 40 91 oder 3823 90 96 enthalten

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