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Document 31988R3295

    Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3295/88 des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Berichtigung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, den Niederlanden, dem Vereinigten Königreich und Portugal anwendbar sind

    ABl. L 293 vom 27.10.1988, p. 5–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/3295/oj

    31988R3295

    Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3295/88 des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Berichtigung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, den Niederlanden, dem Vereinigten Königreich und Portugal anwendbar sind

    Amtsblatt Nr. L 293 vom 27/10/1988 S. 0005 - 0006


    *****

    VERORDNUNG (EGKS, EWG, EURATOM) Nr. 3295/88 DES RATES

    vom 24. Oktober 1988

    zur Berichtigung der Berichtigungsköffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, den Niederlanden, dem Vereinigten Königreich und Portugal anwendbar sind

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

    gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1) und zuletzt geändert durch die Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2339/88 (2), insbesondere auf die Artikel 64 und 82 des Statuts sowie auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 64 der Beschäftigungsbedingungen,

    gestützt auf den Beschluß 81/1061/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 15. Dezember 1981 zur Änderung der Methode für die Angleichung der Bezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Punkt II.1.1., Absatz 2 des Anhangs,

    auf Vorschlag der Kommission in seiner geänderten Fassung,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften hat entsprechend dem Verfahren zur Angleichung der Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften die Berichtigungsköffizienten für 1985 für alle Mitgliedstaaten überprüft.

    Diese Überprüfung hat ergeben, daß zwischen den in bestimmten Ländern der dienstlichen Verwendung anwendbaren Berichtigungsköffizienten und den bei der Überprüfung ermittelten Berichtigungsköffizienten erhebliche Unterschiede bestehen.

    Gemäß Artikel 64 des Statuts muß die Äquivalenz der Kaufkraft an den verschiedenen Dienstorten gewährleistet werden.

    Deshalb ist es notwendig, die Verordnungen, mit denen die Berichtigungsköffizienten für Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, die Niederlande, das Vereinigte Königreich und Portugal für die Zeit ab 1. Januar 1986 festgesetzt werden, zu ändern.

    Das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften hat ferner eine Überprüfung für weitere Dienstorte durchgeführt. Dabei hat sich herausgestellt, daß der Unterschied zwischen den Lebenshaltungskosten in Culham und der Hauptstadt erheblich und die Anzahl der dort dienstlich verwendeten Beamten ausreichend war. Eine vergleichbare Situation hat sich für Berlin ergeben. Es empfiehlt sich daher, ab 1. Juli 1987 neue Berichtigungsköffizienten für Culham und Berlin einzuführen.

    In einigen Dienstorten jedoch, in denen die Berichtigungsköffizienten hinter den zum Zeitpunkt, an dem diese Verordnung erstmals Rechtswirkungen hat, geltenden Koeffizienten zurückbleiben, empfiehlt es sich, eine gestaffelte Anwendung durch Anrechnung auf etwaige spätere Erhöhungen vorzusehen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Mit Wirkung vom 1. Januar 1986 gelten für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem der nachstehend aufgeführten Länder oder Orte dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungsköffizienten:

    Dänemark 127,4

    Deutschland 100,6

    Griechenland 90,5

    Spanien 89,5

    Frankreich 115,3

    Irland 106,0

    Italien (ausser Varese) 105,1

    Varese 102,6

    Niederlande 93,3

    Vereinigtes Königreich 119,5

    Portugal 81,1

    (2) Mit Wirkung vom 16. Mai 1986 gilt für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in dem nachstehend aufgeführten Land dienstlich verwendet werden, folgender Berichtigungsköffizient:

    Griechenland 101,4

    (3) Mit Wirkung vom 1. Juli 1986 gelten für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem der nachstehend aufgeführten Länder oder Orte dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungsköffizienten:

    Dänemark 126,4

    Deutschland 99,3

    Griechenland 67,6

    Spanien 83,2

    Frankreich 110,6

    Irland 105,5

    Italien (ausser Varese) 99,4

    Varese 99,0

    Niederlande 91,9

    Vereinigtes Königreich 101,8

    Portugal 70,6

    (4) Mit Wirkung vom 16. November 1986 gilt für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in dem nachstehend aufgeführten Land dienstlich verwendet werden, folgender Berichtigungsköffizient:

    Griechenland 72,7

    (5) Mit Wirkung vom 1. Januar 1987 gelten für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem der nachstehend aufgeführten Länder oder Orte dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungsköffizienten:

    Varese 102,1

    Spanien 85,6

    Portugal 74,3

    (6) Mit Wirkung vom 16. Mai 1987 gilt für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in dem nachstehend aufgeführten Land dienstlich verwendet werden, folgender Berichtigungsköffizient:

    Griechenland 80,6

    (7) Mit Wirkung vom 1. Juli 1987 gelten für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem der nachstehend aufgeführten Länder oder Orte dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungsköffizienten:

    Dänemark 127,2

    Deutschland (ausser Berlin) 99,5

    Berlin 109,2

    Griechenland 67,7

    Spanien 79,9

    Frankreich 109,1

    Irland 95,4

    Italien (ausser Varese) 97,9

    Varese 99,0

    Niederlande 91,3

    Vereinigtes Königreich (ausser Culham) 92,4

    Culham 88,5

    Portugal 66,7

    (8) Mit Wirkung vom 16. November 1987 gilt für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in dem nachstehend aufgeführten Land dienstlich verwendet werden, folgender Berichtigungsköffizient:

    Portugal 72,8

    (9) Mit Wirkung vom 1. Januar 1988 gelten für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in dem nachstehend aufgeführten Land oder Ort dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungsköffizienten:

    Griechenland 71,4

    Varese 102,0

    (10) Die auf die Versorgungsbezuege anzuwendenden Berichtigungsköffizienten werden gemäß Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 1988.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    Th. PANGALOS

    (1) ABl. Nr. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 204 vom 29. 7. 1988, S. 5.

    (3) ABl. Nr. L 386 vom 31. 12. 1981, S. 6.

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