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Document 31988R3287

    Verordnung (EWG) Nr. 3287/88 des Rates vom 20. Oktober 1988 zur sechsten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände

    ABl. L 292 vom 26.10.1988, p. 5–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/12/1997

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/3287/oj

    31988R3287

    Verordnung (EWG) Nr. 3287/88 des Rates vom 20. Oktober 1988 zur sechsten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände

    Amtsblatt Nr. L 292 vom 26/10/1988 S. 0005 - 0005
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 3 S. 0113
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 3 S. 0113


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3287/88 DES RATES

    vom 20. Oktober 1988

    zur sechsten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (1), in der Fassung der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 11,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 werden die Bestandserhaltungsmaßnahmen, die zur Erreichung der in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Ziele erforderlich sind, anhand der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten festgelegt.

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2024/88 (3), enthält die allgemeinen Regeln für den Fang und die Anlandung biologischer Ressourcen in Gemeinschaftsgewässern.

    Der Laichbestand des westlichen Makrelenbestands ist ernsthaft dezimiert; durch den Schutz noch nicht geschlechtsreifer Makrelen kann die Erholung des Bestands beschleunigt werden.

    Nach Maßgabe des jüngsten wissenschaftlichen Gutachtens läß sich dieses Ziel durch eine Erweiterung der bestehenden Vorschriften erreichen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 erhält folgenden Wortlaut:

    »(1) Es ist untersagt, Makrelen an Bord zu behalten, die in einem geographischen Gebiet - nachstehend ,Gebiet' genannt - gefischt worden sind, das wie folgt begrenzt ist:

    - südliche Küste Englands bei 02 °00 westlicher Länge,

    - 49 °30 nördlicher Breite, 02 °00 westlicher Länge,

    - 49 °30 nördlicher Breite, 07 °00 westlicher Länge,

    - 52 °00 nördlicher Breite, 07 °00 westlicher Länge,

    - westliche Küste von Wales bei 52 °00 nördlicher Breite,

    es sei denn, das Gewicht der Makrelen beträgt nicht mehr als 15 % des Gesamtgewichts der an Bord befindlichen Makrelen und anderen Arten, die in dem Gebiet gefangen worden sind."

    2. Absatz 3 letzter Unterabsatz erhält folgenden Wortlaut:

    »Die Geltungsdauer dieses Artikels endet am 1. Januar 1992, es sei denn, daß der Rat in Anbetracht der Lage des westlichen Makrelenbestands auf Vorschlag der Kommission vor dem 30. November 1991 mit qualifizierter Mehrheit anders beschließt."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Januar 1989.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 20. Oktober 1988.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    Y. POTTAKIS

    (1) ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1983, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 288 vom 11. 10. 1986, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 179 vom 9. 7. 1988, S. 1.

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