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Document 31988R2774

    Verordnung (EWG) Nr. 2774/88 der Kommission vom 7. September 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 809/88 über die Begriffsbestimmung des Warenursprungs und über die Zusammenarbeit der Verwaltungen bei Einfuhren von Waren aus den besetzten Gebieten in die Gemeinschaft

    ABl. L 249 vom 8.9.1988, p. 5–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1994

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/2774/oj

    31988R2774

    Verordnung (EWG) Nr. 2774/88 der Kommission vom 7. September 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 809/88 über die Begriffsbestimmung des Warenursprungs und über die Zusammenarbeit der Verwaltungen bei Einfuhren von Waren aus den besetzten Gebieten in die Gemeinschaft

    Amtsblatt Nr. L 249 vom 08/09/1988 S. 0005 - 0007


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2774/88 DER KOMMISSION

    vom 7. September 1988

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 809/88 über die Begriffsbestimmung des Warenursprungs und über die Zusammenarbeit der Verwaltungen bei Einfuhren von Waren aus den besetzten Gebieten in die Gemeinschaft

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3363/86 des Rates vom 27. Oktober 1986 betreffend die zolltarifliche Behandlung von Waren mit Ursprung in den besetzten Gebieten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die geltenden Ursprungsregeln sind für sämtliche in der Verordnung (EWG) Nr. 3363/86 aufgeführten Waren in der Verordnung (EWG) Nr. 809/88 der Kommission (2) enthalten. Es empfiehlt sich, diese Verordnung zu ändern, damit die in die besetzten Gebiete ausgeführten und dort be- oder verarbeiteten Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft zur Bestimmung des Ursprungs der Enderzeugnisse als Ursprungswaren dieser Gebiete gelten können.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Ursprungsfragen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 809/88 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    »Artikel 1

    (1) Zur Anwendung der Bestimmungen über die Zollpräferenzen der Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in den besetzten Gebieten gelten, wenn sie im Sinne des Artikels 5 unmittelbar befördert worden sind, als:

    a) Ursprungswaren der besetzten Gebiete:

    i) Waren, die vollständig in diesen Gebieten hergestellt worden sind,

    ii) Waren, die in diesen Gebieten unter Verwendung anderer als der unter i) genannten Waren hergestellt worden sind, wenn diese Waren im Sinne des Artikels 3 in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind. Dieser Voraussetzung bedarf es nicht bei Waren, die im Sinne dieser Verordnung Ursprungswaren der Gemeinschaft sind;

    b) Ursprungswaren der Gemeinschaft:

    i) Waren, die vollständig in der Gemeinschaft hergestellt worden sind,

    ii) Waren, die in der Gemeinschaft unter Verwendung anderer als vollständig in der Gemeinschaft hergestellter Waren hergestellt worden sind, wenn diese Waren im Sinne des Artikels 3 in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind. Dieser Voraussetzung bedarf es nicht bei Waren, die im Sinne dieser Verordnung Ursprungswaren der besetzten Gebiete sind.

    (2) Absatz 1 sowie die Artikel 2 bis 4 gelten nicht für die in Anhang II aufgeführten Waren."

    2. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

    »Artikel 5

    (1) Als unmittelbar aus den besetzten Gebieten in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft in die besetzten Gebiete befördert gelten:

    a) Waren, die befördert werden, ohne dabei das Gebiet eines anderen Landes zu berühren;

    b) Waren, die über andere als die besetzten Gebiete oder das Gebiet der Gemeinschaft befördert werden, auch wenn dort eine Umladung oder vorübergehende Einlagerung erfolgt, sofern die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen oder ausschließlich beförderungstechnischen Gründen gerechtfertigt ist und die Waren dort nicht in den freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur ent- und verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben.

    (2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Voraussetzungen erfuellt sind, wird dadurch erbracht, daß den zuständigen Zollbehörden in der Gemeinschaft oder den Handelskammern in den besetzten Gebieten folgende Papiere vorgelegt werden:

    a) ein in den besetzten Gebieten oder in der Gemeinschaft ausgestelltes durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder

    b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes erteilte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

    - genaue Warenbeschreibung,

    - Zeitpunkt des Ent- oder Verladens der Waren, gegebenenfalls unter Angabe der benutzten Schiffe,

    - die Bescheinigung über die Voraussetzungen, unter denen der Aufenthalt der Waren stattgefunden hat;

    c) notfalls alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen."

    3. In Artikel 6 erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:

    »(1) Der Nachweis für den Ursprung der Waren im Sinne dieser Verordnung wird durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 erbracht. Für Ursprungswaren im Sinne dieser Verordnung, die mit der Post versandt werden (einschließlich Postpakete), kann jedoch der Nachweis durch ein Formblatt EUR. 2 erbracht werden, wenn es sich um Sendungen handelt, die ausschließlich Ursprungswaren mit einem Wert von nicht mehr als 2 590 ECU je Sendung enthalten.

    (2) Für Ursprungswaren der besetzten Gebiete im Sinne dieser Verordnung werden bei der Einfuhr in die Gemeinschaft auf Vorlage einer von den Handelskammern in den besetzten Gebieten ausgestellten Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder eines Formblatts EUR. 2 Zollpräferenzen im Sinne des Artikels 1 gewährt, wenn diese Behörden der Gemeinschaft Amtshilfe leisten, indem sie die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Echtheit der Bescheinigung oder der Genauigkeit der Angaben über den Ursprung der betreffenden Waren unterstützen.

    (3) Die Kommission übermittelt den Zollbehörden der Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der in Absatz 2 genannten Handelskammern sowie Muster der Abdrucke der von diesen Behörden verwendeten Stempel."

    4. Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    »(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 wird bei der Ausfuhr der entsprechenden Waren entweder von den Handelskammern in den besetzten Gebieten oder von den Zollbehörden des ausführenden Mitgliedstaats ausgestellt.

    Sie wird dem Ausführer zur Verfügung gestellt, sobald die Ausfuhr tatsächlich stattgefunden hat oder sichergestellt ist."

    5. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

    »Artikel 8

    (1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 wird entweder von den Handelskmmern in den besetzten Gebieten oder von den Zollbehörden des ausführenden Mitgliedstaats ausgestellt, wenn die Ausfuhrwaren als ,Ursprungswaren' der besetzten Gebiete im Sinne dieser Verordnung angesehen werden können.

    (2) Die Handelskammern in den besetzten Gebieten oder die Zollbehörden des ausführenden Mitgliedstaats können zur Prüfung, ob die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfuellt sind, alle Beweismittel verlangen oder alle Kontrollmaßnahmen durchführen, die ihnen zweckdienlich erscheinen.

    (3) Die Handelskammern in den besetzten Gebieten oder die Zollbehörden des ausführenden Mitgliedstaats achten darauf, daß die in Artikel 9 Absatz 1 erwähnte Bescheinigung ordnungsgemäß ausgefuellt wird. Sie überprüfen insbesondere, ob die Angaben im Feld ,Warenbezeichnung' so eingetragen sind, daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck ist die Warenbezeichnung ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefuellt, so ist unter der letzten Zeile ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefuellte Teil durchzustreichen.

    (4) Im Sinne dieser Verordnung ist das Feld Nr. 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 den zuständigen Handelskammern in den besetzten Gebieten oder den zuständigen Zollbehörden des ausführenden Mitgliedstaats vorbehalten.

    In diesem Feld muß das Datum der Ausstellung der Bescheinigung angegeben sein."

    6. Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    »(2) Die Handelskammern in den besetzten Gebieten oder die Zollverwaltungen des ausführenden Mitgliedstaats dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 erst dann erteilen, wenn sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Ausfuhrunterlagen übereinstimmen.

    Nachträglich ausgestellte Bescheinigungen müssen mit einem der folgenden Vermerke versehen sein:

    - EXPEDIDO A POSTERIORI

    - UDSTEDT EFTERFÖLGENDE

    - NACHTRAEGLICH AUSGESTELLT

    - EKDOTHEN EK TON YSTERON

    - ISSÜD RETROSPECTIVELY

    - DÉLIVRÉ A POSTERIORI

    - RILASCIATO A PROSTERIORI

    - AFGEGEVEN A PROSTERIORI

    - EMITIDO A POSTERIORI."

    7. Artikel 20 erhält folgende Fassung:

    »Artikel 20

    Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 kann der Ausführer bei den Handelskammern in den besetzten Gebieten oder den Zollverwaltungen des ausführenden Mitgliedstaats, die sie ausgestellt haben, eine Zweitausfertigung beantragen, die anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Die Zweitausfertigung muß mit einem der folgenden Vermerke versehen sein:

    - DUPLICADO

    - DUPLIKAT

    - DUPLIKAT

    - ANTIGRAFO

    - DUPLICATE

    - DUPLICATA

    - DUPLICATO

    - DUPLICAAT

    - SEGUNDA VIA."

    8. Folgender Artikel 22a wird eingefügt:

    »Artikel 22a

    Das Verfahren nach den Artikeln 21 und 22 wird von den Handelskammern in den besetzten Gebieten sinngemäß angewandt, wenn diese eine nachträgliche Kontrolle der von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten ausgestellten Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder Formblätter EUR. 2 für erforderlich halten."

    9. Die Anmerkung 2 in Anhang I erhält folgende Fassung:

    »Anmerkung 2 - zu Artikel 1:

    Die in Artikel 1 genannten Voraussetzungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung in den besetzten Gebieten oder in der Gemeinschaft erfuellt sein.

    Ursprungswaren, die aus den besetzten Gebieten oder der Gemeinschaft in ein anderes Land ausgeführt wurden, gelten bei ihrer Wiedereinfuhr als Waren ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, es kann den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden, daß

    - die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind

    und

    - daß sie in dem betreffenden Land nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1988 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 7. September 1988

    Für die Kommission

    COCKFIELD

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 306 vom 1. 11. 1986, S. 103.

    (2) ABl. Nr. L 86 vom 30. 3. 1988, S. 1.

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