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Document 31988R2180

Verordnung (EWG) Nr. 2180/88 des Rates vom 18. Juli 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1594/83 über die Beihilfe für Ölsaaten

ABl. L 191 vom 22.7.1988, p. 11–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1995

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/2180/oj

31988R2180

Verordnung (EWG) Nr. 2180/88 des Rates vom 18. Juli 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1594/83 über die Beihilfe für Ölsaaten

Amtsblatt Nr. L 191 vom 22/07/1988 S. 0011 - 0011
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 27 S. 0005
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 27 S. 0005


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2180/88 DES RATES

vom 18. Juli 1988

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1594/83 über die Beihilfe für Ölsaaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1098/88 (2), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Vorteile der Verwendung von Sonnenblumenkernen als Beimischung zu Futtermitteln sind immer offensichtlicher. Eine stärkere Verwendung dieser Erzeugnisse ist sehr wünschenswert. Die Anwendung der Beihilferegelung gemäß Artikel 27 der Verordnung Nr. 136/66/EWG sollte deshalb auf diese Ölsaaten ausgedehnt werden. Zu diesem Zweck muß die mit Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1594/83 des Rates (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1099/88 (4), vorgesehene Regelung geändert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1594/83 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

»b) für für Raps- und Rübsensamen sowie Sonnenblumenkerne, die zwecks Beimischung in Futtermittel in der Gemeinschaft verarbeitet werden.";

2. Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

»Die Mitgliedstaaten kontrollieren in der Ölmühle die Verarbeitung der Raps- und Rübsensamen und Sonnenblumenkerne bzw. in dem Futtermittelherstellungsbetrieb die Beimischung der Raps- und Rübsensamen und Sonnenblumenkerne, um sicherzustellen, daß nur solche Ölsaaten die Beihilfe erhalten, für die eine Beihilfe vorgesehen ist.";

3. Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

»Als Beihilfebetrag gilt der Betrag, der an dem Tag gültig ist, an dem der betreffende Mitgliedstaat die Ölsaaten in der Ölmühle, in der sie verarbeitet werden, oder in dem Futtermittelherstellungsbetrieb, in dem sie Futtermitteln beigemischt werden, identifiziert.";

4. Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

»(1) Der Anspruch auf Beihilfe entsteht

a) bei den zur Ölgewinnung verarbeiteten Ölsaaten zum Zeitpunkt ihrer Verarbeitung;

b) bei den Futtermitteln beigemischten Ölsaaten zum Zeitpunkt ihrer Beimischung."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. August 1988.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 1988.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Y. POTTAKIS

(1) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

(2) ABl. Nr. L 110 vom 29. 4. 1988, S. 10.

(3) ABl. Nr. L 163 vom 22. 6. 1983, S. 44.

(4) ABl. Nr. L 110 vom 29. 4. 1988, S. 11.

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