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Document 31988R1612

Verordnung (EWG) Nr. 1612/88 des Rates vom 9. Juni 1988 zur Durchführung einer Arbeitskostenerhebung im produzierenden Gewerbe, im Groß- und im Einzelhandel sowie im Bank- und im Versicherungsgewerbe

ABl. L 145 vom 11.6.1988, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1989

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/1612/oj

31988R1612

Verordnung (EWG) Nr. 1612/88 des Rates vom 9. Juni 1988 zur Durchführung einer Arbeitskostenerhebung im produzierenden Gewerbe, im Groß- und im Einzelhandel sowie im Bank- und im Versicherungsgewerbe

Amtsblatt Nr. L 145 vom 11/06/1988 S. 0001 - 0002


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1612/88 DES RATES

vom 9. Juni 1988

zur Durchführung einer Arbeitskostenerhebung im produzierenden Gewerbe, im Groß- und im Einzelhandel sowie im Bank- und im Versicherungsgewerbe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213,

nach Kenntnisnahme von dem Verordnungsentwurf der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission muß zur Erfuellung der ihr nach dem Vertrag, insbesondere den Artikeln 2, 3, 117, 118, 120 und 122, obliegenden Aufgaben über die Situation und die Entwicklung der Arbeitskosten und der Arbeitnehmereinkommen in den Mitgliedstaaten unterrichtet sein.

Die in den einzelnen Mitgliedstaaten verfügbaren statistischen Unterlagen stellen insbesondere wegen der Unterschiede in den Rechtsvorschriften, Regelungen und Verwaltungspraktiken der Mitgliedstaaten keine brauchbare Vergleichsbasis dar. Infolgedessen müssen Erhebungen aufgrund einheitlicher Begriffsbestimmungen und nach gemeinsamen Methoden durchgeführt und aufbereitet werden.

Das beste Verfahren zur Ermittlung der Höhe, Zusammensetzung und Entwicklung der Arbeitskosten wie auch der Arbeitnehmereinkommen besteht in der Durchführung besonderer gemeinschaftlicher Erhebungen, wie dies zuletzt im Jahre 1985 in Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3149/83 (1) auf der Grundlage der Buchhaltungsangaben des Jahres 1984 geschehen ist.

Da die Aufwendungen der Unternehmen an Löhnen, Gehältern und Lohnnebenkosten beträchtlichen Veränderungen sowohl in ihrer Höhe als auch in ihrer Struktur unterworfen sind, ist es angebracht, eine neue Erhebung auf der Grundlage der Buchhaltungsangaben des Jahres 1988 im produzierenden Gewerbe und im Handel sowie im Bank- und im Versicherungsgewerbe vorzunehmen, um die Ergebnisse der Vorerhebung auf den neuesten Stand zu bringen.

Wegen des Umfangs der Erhebung und zur Verringerung der Belastung der Unternehmen und der Haushalte der Europäischen Gemeinschaften und der Mitgliedstaaten ist es notwendig, das Stichprobenverfahren anzuwenden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen ihrer regelmässigen Erhebungen über die Arbeitskosten und die Arbeitnehmereinkommen führt die Kommission 1989 auf der Grundlage der Buchhaltungsangaben des Jahres 1988 eine Erhebung über die Arbeitskosten (für Arbeiter und Angestellte) im produzierenden Gewerbe, im Groß- und im Einzelhandel sowie im Bank- und im Versicherungsgewerbe durch.

Artikel 2

Die Erhebung erstreckt sich auf alle Unternehmen oder Betriebe mit mindestens zehn Arbeitnehmern, die die in den Abteilungen 1, 2, 3, 4 und 5 sowie in den Klassen 61, 64/65, 81 und 82 der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften (NACE) abgegrenzten und definierten Tätigkeiten ausüben, mit Ausnahme der Gruppen 651, 652 und 811.

Die Erhebung wird auf der Grundlage eines Stichprobenverfahrens durchgeführt.

Artikel 3

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmern oder Betriebe auf der Grundlage der Buchhaltungsangaben des Kalenderjahres 1988 die für die Ermittlung der Arbeitskosten (für Arbeiter und Angestellte) erforderlichen Auskünfte gemäß den nachstehenden Bestimmungen zu erteilen.

Artikel 4

Von der Erhebung werden erfasst:

a) die Kosten für Löhne und Gehälter einschließlich der Prämien und Gratifikationen sowie alle Nebenkosten, insbesondere die Beiträge der Arbeitgeber zur sozialen Sicherheit und zu Zusatzsystemen und die sonstigen Sozialleistungen einschließlich der Aufwendungen für die Berufsausbildung der Arbeitnehmer sowie die gegebenenfalls unmittelbar mit den Arbeitskosten zusammenhängenden Beträge an Steuern und Subventionen;

b) die Zahl der in den Unternehmen oder Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer;

c) die Arbeitszeit.

Artikel 5

Die Auskünfte werden von den Statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten durch Fragebogen eingeholt, die die Kommission unter Mitwirkung dieser Ämter erstellt.

Die Kommission legt unter Mitwirkung dieser Ämter die technischen Einzelheiten der Erhebung fest. Sie setzt ferner in der gleichen Weise den Beginn und den Abschluß der Erhebung sowie die Frist für die Beantwortung der Fragebogen fest.

Die Auskunftspflichtigen haben die Fragen wahrheitsgemäß, vollständig und fristgerecht zu beantworten.

Artikel 6

Die Statistischen Ämter der Mitgliedstaaten bereiten die ausgefuellten Fragebogen auf. Sie übermitteln der Kommission unter Ausschluß aller Einzelauskünfte nach dem von der Kommission festgelegten Aufbereitungsprogramm die nach Tätigkeitsbereichen und gegebenenfalls nach Gebieten und Grössenklassen der Unternehmen oder Betriebe aufgegliederten Ergebnisse der Erhebung.

Artikel 7

Die im Rahmen der Erhebung erteilten Einzelauskünfte dürfen nur für statistische Zwecke verwendet werden. Ihre Verwendung für andere, insbesondere steuerliche Zwecke, und ihre Weitergabe an Dritte sind untersagt.

Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen für den Fall eines Verstosses

a) gegen die Verpflichtung zur Auskunfserteilung nach Artikel 3 und

b) gegen die Geheimhaltungspflicht nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten erhalten für die Durchführung der Erhebung einen Pauschalbetrag, der zu Lasten der im Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften für diesen Zweck bereitgestellten Mittel geht.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 9. Juni 1988.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. BLÜM

(1) ABl. Nr. L 309 vom 10. 11. 1983, S. 2.

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