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Document 31988R1471

    Verordnung (EWG) Nr. 1471/88 des Rates vom 16. Mai 1988 über die Einfuhrregelung für Süßkartoffeln und Stärke von Maniok für bestimmte Verwendungszwecke und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

    ABl. L 134 vom 31.5.1988, p. 1–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/12/2011; Aufgehoben durch 32011R1230

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/1471/oj

    31988R1471

    Verordnung (EWG) Nr. 1471/88 des Rates vom 16. Mai 1988 über die Einfuhrregelung für Süßkartoffeln und Stärke von Maniok für bestimmte Verwendungszwecke und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

    Amtsblatt Nr. L 134 vom 31/05/1988 S. 0001 - 0003
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 26 S. 0197
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 26 S. 0197


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1471/88 DES RATES

    vom 16. Mai 1988

    über die Einfuhrregelung für Süßkartoffeln und Stärke von Maniok für bestimmte Verwendungszwecke und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verhandlungen der Gemeinschaft mit Thailand nach Maßgabe von Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) haben zum Abschluß eines Abkommens über die Änderung des Zugeständnisses betreffend Süßkartoffeln, nicht zum menschlichen Verzehr, sowie zu einer Änderung der Abschöpfung für Stärke von Maniok für bestimmte Verwendungszwecke geführt. Im Anschluß an das genannte Abkommen ist daher die Regelung für die Einfuhr dieser Waren in die Gemeinschaft festzulegen. Dabei sollte ein autonomer Zoll in Höhe von 10 ECU/100 kg auf Süßkartoffeln, nicht zum menschlichen Verzehr, eingeführt werden.

    In diese Verordnung sind die Ergebnisse der Vereinbarung vom Oktober 1986 mit der Volksrepublik China zu übernehmen, das unter anderem eine Beschränkung der Ausfuhren von Süßkartoffeln auf höchstens 600 000 Tonnen jährlich sowie ein zollfreies Zollkontingent in gleicher Höhe vorsieht, falls die Gemeinschaft die Einfuhrregelung ändert.

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) ist daher entsprechend zu ändern -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Ein jährliches zollfreies Zollkontingent in Höhe von 5 000 Tonnen wird für die Einfuhr von Süßkartoffeln, nicht zum menschlichen Verzehr, der Codenummer 0714 20 90 der Kombinierten Nomenklatur in die Gemeinschaft eröffnet; dieses Kontingent gilt für Waren mit Ursprung in anderen Drittländern als der Volksrepublik China.

    (2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 wird bei der Einfuhr von Süßkartoffeln, nicht zum menschlichen Verzehr, der dort genannten Codenummer ein autonomer Zoll von 10 ECU/100 kg erhoben.

    Artikel 2

    Für die Einfuhr in die Gemeinschaft von Süßkartoffeln, nicht zum menschlichen Verzehr, der Codenummer 0714 20 90 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein autonomes zollfreies Zollkontingent in Höhe von 600 000 Tonnen jährlich eröffnet.

    Dieses Zollkontingent beträgt:

    - für 1988 600 000 Tonnen, wovon die unter der Verordnung (EWG) Nr. 3962/87 (2) eingeführten Mengen in Abzug zu bringen sind;

    - für 1989 600 000 Tonnen.

    Artikel 3

    Bei der Einfuhr von Stärke von Maniok der Codenummer 1108 14 00 der Kombinierten Nomenklatur wird eine Abschöpfung in Höhe von 150 ECU/t im Rahmen folgender jährlicher Gemeinschaftszollkontingente erhoben:

    1. 2 000 Tonnen für Stärke von Maniok zur Verarbeitung zu Arzneiwaren der Codenummer 3003 und/oder 3004 der Kombinierten Nomenklatur,

    2. 8 000 Tonnen für Waren zur Verarbeitung zu folgenden Waren:

    a) Lebensmittelzubereitungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf der Codenummer 1901 der Kombinierten Nomenklatur und/oder

    b) Tapiokasago in Form von Granulat oder Perlen in Aufmachungen für den Einzelverkauf der Codenummer 1903 der Kombinierten Nomenklatur.

    Für die Anwendung des unter Nummer 2 genannten Kontingents kann die Kommission nach dem in Artikel 4 genannten Verfahren die Aufteilung der Jahresmenge auf die beiden unter Buchstaben a) und b) genannten Verwendungszwecke unter Berücksichtigung der herkömmlichen Verwendung der jeweiligen Ware vornehmen.

    Artikel 4

    Die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 festgelegt.

    Artikel 5

    Gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird der Wortlaut der Codenummern 0714 20 00 und 1108 14 00 der Kombinierten Nomenklatur entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 6

    Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1988 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 1988.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    I. KIECHLE

    (1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 371 vom 30. 12. 1987, S. 38.

    ANHANG

    1.2.3,4.5 // // // // // KN-Code // Warenbezeichnung // Zollsatz // Besondere Masseinheit // 1.2.3.4.5 // // // autonom (%) oder Abschöpfung (AGR) // vertrags- mässig (%) // // // // // // // 1 // 2 // 3 // 4 // 5 // // // // // // 0714 20 // Süßkartoffeln: // // // // 0714 20 10 // frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr (5) // 6 (2) // 6 // - // 0714 20 90 // andere // 10 ECU/100 kg // (4) // - // // // (3)

    // // // // // // // (2) Dieser Zollsatz ist auf unbestimmte Zeit auf 3 % ermässigt (Aussetzung).

    (3) Frei im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 600 000 Tonnen mit Ursprung in der Volksrepublik China. Die Zulassung zu diesem Zollkontingent erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.

    (4) Frei im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 5 000 Tonnen mit Ursprung in anderen Drittländern als der Volksrepublik China. Die Zulassung zu diesem Zollkontingent erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.

    (5) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.

    1.2.3,4.5 // // // // // KN-Code // Warenbezeichnung // Zollsatz // Besondere Masseinheit // 1.2.3.4.5 // // // autonom (%) oder Abschöpfung (AGR) // vertrags- mässig (%) // // // // // // // 1 // 2 // 3 // 4 // 5 // // // // // // 1108 14 00 // Stärke von Maniok // 28 (AGR) // (1) (2) // - // // // // //

    (1) 150 ECU je Tonne im Rahmen eines jährlichen Gemeinschaftszollkontingents von 8 000 Tonnen für Stärke von Maniok, zur Herstellung folgender Waren:

    - Lebensmittelzubereitungen, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Codenummer 1901 oder

    - Tapiokasago in Form von Granulat oder Perlen, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Codenummer 1903.

    Die Zulassung zu diesem Zollkontingent erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.

    (2) 150 ECU je Tonne im Rahmen eines jährlichen Gemeinschaftszollkontingents von 2 000 Tonnen für Tapiokasago zur Herstellung von Arzneiwaren der Codenummern 3003 oder 3004. Die Zulassung zu diesem Zollkontingent erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.

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