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Document 31988R1354

    Verordnung (EWG) Nr. 1354/88 der Kommission vom 18. Mai 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2681/83 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für Ölsaaten

    ABl. L 125 vom 19.5.1988, p. 19–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1996

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/1354/oj

    31988R1354

    Verordnung (EWG) Nr. 1354/88 der Kommission vom 18. Mai 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2681/83 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für Ölsaaten

    Amtsblatt Nr. L 125 vom 19/05/1988 S. 0019 - 0019
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 26 S. 0179
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 26 S. 0179


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1354/88 DER KOMMISSION

    vom 18. Mai 1988

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2681/83 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für Ölsaaten

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1098/88 (2), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 7 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2681/83 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3857/87 (4), muß die Ausfertigung Nr. 1 des Teils A.P. der Bescheinigung oder ihres Auszugs spätestens im Laufe des zweiten Werktags nach Antragstellung des Teils I.D. der Bescheinigung bei der zuständigen Stelle eingehen, falls dieser Antrag telegrafisch, fernschriftlich oder durch Telekopie an diese Stelle gerichtet wurde. In bestimmten Fällen erweist es sich als schwierig, diese Forderung einzuhalten. Folglich ist diese Vorschrift anzupassen.

    Die Fassung des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 2681/83 ist der Kombinierten Nomenklatur der Waren anzupassen.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2681/83 wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 7 erhält der zweite Unterabsatz des Absatzes 3 folgende Fassung:

    »Wurde der Antrag telegrafisch, fernschriftlich oder durch Telekopie an die zuständige Stelle gerichtet, so muß die Ausfertigung Nr. 1 des Teils A.P. der Bescheinigung oder ihres Auszugs spätestens im Laufe des zweiten Werktags nach Antragstellung bei der zuständigen Stelle eingehen. Wird jedoch innerhalb dieser Frist die zuständige Stelle telegrafisch, fernschriftlich oder durch Telekopie von einer anderen Stelle, die die Bescheinigung ausstellt, unterrichtet, daß die Ausfertigung Nr. 1 des Teils A.P. der betreffenden Bescheinigung oder ihres Auszugs abgesandt wurde, wird die betreffende Frist bis höchstens 15 Werktage verlängert."

    2. In Artikel 30 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

    »- zu Waren der Position 1208 oder 2309 der Kombinierten Nomenklatur verarbeitet worden sind,".

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 18. Mai 1988

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

    (2) ABl. Nr. L 110 vom 29. 4. 1988, S. 10.

    (3) ABl. Nr. L 266 vom 28. 9. 1983, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 363 vom 23. 12. 1987, S. 26.

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