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Document 31988R0874

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 874/88 DER KOMMISSION vom 30. März 1988 über die Freigabe der Sicherheiten für bestimmte Einfuhrlizenzen für Orangensaft

    ABl. L 87 vom 31.3.1988, p. 77–77 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/08/1995

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/874/oj

    31988R0874

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 874/88 DER KOMMISSION vom 30. März 1988 über die Freigabe der Sicherheiten für bestimmte Einfuhrlizenzen für Orangensaft -

    Amtsblatt Nr. L 087 vom 31/03/1988 S. 0077 - 0077
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 26 S. 0124
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 26 S. 0124


    ( 2 ) ABl . Nr . L 370 vom 30 . 12 . 1987, S . 20 .

    ( 3 ) ABl . Nr . L 325 vom 20 . 11 . 1986, S . 14 .

    ( 4 ) ABl . Nr . L 21 vom 27 . 1 . 1988, S . 7 .

    VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 874/88 DER KOMMISSION vom 30 . März 1988 über die Freigabe der Sicherheiten für bestimmte Einfuhrlizenzen für Orangensaft

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 426/86 des Rates vom 24 . Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3909/87 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 3518/86 der Kommission ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 210/88 ( 4 ), wurde die Einfuhr von Orangensaft im Rahmen besonderer Überwachungsmaßnahmen von der Vorlage einer Einfuhrlizenz abhängig gemacht .

    Durch die genannte Verordnung ( EWG ) Nr . 210/88 wurden die Maßnahmen zur Einfuhrüberwachung auf bestimmte Erzeugnisse und Aufmachungen beschränkt; ausserdem wurde die für die Lizenzen zu leistende Sicherheit gesenkt . Bei den Erzeugnissen und Aufmachungen, auf die diese Maßnahmen seit dem 11 . Februar 1988 keine Anwendung mehr finden, sollte deshalb die Freigabe der Sicherheiten gegen Rückgabe der entsprechenden Lizenzen vorgesehen werden .

    Ausserdem sollte die Möglichkeit geschaffen werden, daß die Marktbeteiligten ihre Lizenzen gegen Lizenzen für solche Erzeugnisse und Aufmachungen eintauschen, auf deren Einfuhr die genannten Überwachungsmaßnahmen weiterhin Anwendung finden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

    Artikel 1 ( 1 ) Die Sicherheiten, die für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Orangensafterzeugnisse und -aufmachungen der Unterpositionen 2009 11 91, 2009 11 99, 2009 19 91 und 2009 19 99 der Kombinierten Nomenklatur geleistet worden sind, deren Verfalldatum nach dem 10 . Februar 1988 liegt, werden von den zuständigen Behörden gegen Vorlage der betreffenden Lizenzen durch die Marktbeteiligten unverzueglich freigegeben .

    ( 2 ) Auf Antrag der Marktbeteiligten werden gegen Vorlage bereits erteilter Lizenzen neue Einfuhrlizenzen unter den Bedingungen der geänderten Verordnung ( EWG ) Nr . 3518/86 für Erzeugnisse erteilt, die unter die Unterpositionen 2009 11 11, 2009 11 19, 2009 19 11 und 2009 19 19 der Kombinierten Nomenklatur fallen .

    Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

    Brüssel, den 30 . März 1988 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident ( 1 ) ABl . Nr . L 49 vom 27 . 2 . 1986, S . 1 .

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