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Document 31988R0133

    Verordnung (EWG) Nr. 133/88 der Kommission vom 19. Januar 1988 mit bei der Einfuhr von zur Aussat bestimmtem Hybridmais zu treffenden Schutzmaßnahmen

    ABl. L 15 vom 20.1.1988, p. 9–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/05/1988; Aufgehoben durch 388R1274

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/133/oj

    31988R0133

    Verordnung (EWG) Nr. 133/88 der Kommission vom 19. Januar 1988 mit bei der Einfuhr von zur Aussat bestimmtem Hybridmais zu treffenden Schutzmaßnahmen

    Amtsblatt Nr. L 015 vom 20/01/1988 S. 0009 - 0010


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 133/88 DER KOMMISSION

    vom 19. Januar 1988

    mit bei der Einfuhr von zur Aussat bestimmtem Hybridmais zu treffenden Schutzmaßnahmen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates vom 26. Oktober 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Saatgut (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Französische Republik hat am 12. Januar 1988 bei der Kommission die Anwendung von Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Hybridmais zur Aussat in die Gemeinschaft beantragt. Die Kommission hat um zusätzliche Auskünfte hinsichtlich der Art der von der französischen Regierung gewünschten Maßnahmen gebeten. Nach der bei der Kommission am 18. Januar eingegangenen Antwort sollte als geeignete Maßnahme jede Einfuhr von Hybridmais zur Aussat im Rahmen der sogenannten Freimarktregelung ausgesetzt und umgehend eine Arbeitsgruppe eingesetzt werden, die sich mit der Festlegung der für die nächsten Wirtschaftsjahre zu treffenden, die gemeinschaftliche Maissaatguterzeugung erhaltenden Maßnahmen befasst.

    Der letztere Gesichtspunkt des französischen Antrags ist Sache der normalen Verwaltung des Sektors und erfordert deshalb, unabhängig von seiner Rechtfertigung, keine sofortige Handlung im Sinne von Schutzmaßnahmen.

    Dagegen zeigen die von den französischen Behörden gelieferten Angaben zur Lage des Marktes für Hybridmais zur Aussaat, daß die Gemeinschaftserzeugung im Wirtschaftsjahr 1987/88 nach Jahren der ständigen Steigerung einen starken Rückgang erfahren hat. Gleichzeitig sind die auf vertraglicher Grundlage oder frei getätigten Einfuhren in erheblichem Masse gestiegen.

    Würden sich die Einfuhren entsprechend der Gemeinschaftserzeugung entwickeln, dürfte der Gemeinschaftsmarkt kein Ungleichgewicht aufweisen. Wenn sie jedoch in den nächsten Monaten ebenso wie im vergangenen Wirtschaftsjahr fortgesetzt werden, so hätte das für die Gemeinschaftserzeugung des Wirtschaftsjahres 1988/89 eine Lage zur Folge, durch die die Ziele des Artikels 39 des Vertrages gefährdet würden, insbesondere wenn man auch die zur Aussat bestimmten umfangreichen Hybridmaisbestände in Rechnung stellt.

    Nach den vorliegenden Informationen dürften die Einfuhren wie im Vorjahr fortgesetzt werden, so daß die Gemeinschaftserzeugung nachhaltig beeinträchtigt werden könnte. Unter diesen Umständen besteht die Gefahr, daß der Gemeinschaftsmarkt schwerwiegenden Störungen ausgesetzt wird. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich, die Einfuhren einer Überwachungsregelung zu unterziehen, die der Kommission die Möglichkeit gibt, gemäß ihrem Marktverwaltungsauftrag jederzeit Gegenmaßnahmen zu treffen.

    Die in diesem Zusammenhang geeignetste Maßnahme besteht in der Einführung einer Wartefrist, die zwischen dem Tag der Beantragung einer Einfuhrlizenz und dem Tag ihrer Erteilung ablaufen muß, damit der Kommission gegebenenfalls die Zeit bleibt, die zum Erlaß der notwendigen Gegenmaßnahmen erforderlich ist -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Abweichend von Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 (2) wird eine Lizenz für die Einfuhr von Hybridmais zur Aussat erst am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Beantragung erteilt, sofern in dieser Frist keine Sondermaßnahmen getroffen werden.

    Artikel 2

    (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission folgendes mit:

    - die Mengen Hybridmais zur Aussat, für die Einfuhrlizenzen beantragt wurden,

    - das Ursprungsland.

    Diese Angaben sind gemäß der Kombinierten Nomenklatur (KN-Unterpositionen 1005 10, 11, 13, 15, 19) aufzuteilen.

    Für die Übersendung der betreffenden Mitteilungen gilt folgender Zeitplan:

    - an jedem Mittwoch für die am Montag und Dienstag gestellten Anträge,

    - an jedem Freitag für die am Mittwoch und Donnerstag gestellten Anträge,

    - an jedem Montag für die am Freitag der Vorwoche gestellten Anträge.

    Wurde in den vorstehenden Zeitspannen keine Einfuhrlizenz beantragt, so setzt der betreffende Mitgliedstaat die Kommission darüber an den genannten Tagen fernschriftlich in Kenntnis.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Montag die Originale der Unterlagen gemäß Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich mit.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 19. Januar 1988

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 246 vom 5. 11. 1971, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 338 vom 13. 12. 1980.

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