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Document 31988L0095

    Richtlinie 88/95/EWG der Kommission vom 8. Januar 1988 zur Änderung von Anlage I der Richtlinie 66/400/EWG des Rates über den Verkehr mit Betarübensaatgut

    ABl. L 56 vom 2.3.1988, p. 42–42 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/08/2002

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1988/95/oj

    31988L0095

    Richtlinie 88/95/EWG der Kommission vom 8. Januar 1988 zur Änderung von Anlage I der Richtlinie 66/400/EWG des Rates über den Verkehr mit Betarübensaatgut

    Amtsblatt Nr. L 056 vom 02/03/1988 S. 0042 - 0042
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 26 S. 0100
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 26 S. 0100


    *****

    RICHTLINIE DER KOMMISSION

    vom 8. Januar 1988

    zur Änderung von Anlage I der Richtlinie 66/400/EWG des Rates über den Verkehr mit Betarübensaatgut

    (88/95/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 66/400/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/120/EWG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 21a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In Anbetracht der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse ist die Anlage I der Richtlinie 66/400/EWG aus nachstehenden Gründen zu ändern.

    Das Vorhandensein von Krankheiten, die den Saatwert beeinträchtigen, ist auf ein Mindestmaß zu beschränken.

    Es ist festgestellt worden, daß die gemeinschaftliche Rübenerzeugung insbesondere bei Zucker- und Futterrüben in zunehmendem Masse durch die Verbreitung von Rhizomanie, einer durch den »necrotic yellow vein virus" hervorgerufenen Krankheit, gefährdet wird.

    Die unschädlichen Verunreinigungen der Saatgutpartien bilden eine Gefahr für die Verbreitung der Rhizomanie. Die Normen für den Hoechstgehalt an unschädlichen Verunreinigungen bei den Arten von Rübensamen, die den grösseren Teil der in der Gemeinschaft verwendeten Samen darstellen, sind aus vorgenannten Gründen und in Anbetracht der Entwicklung der normalerweise erzielten Saatgutqualität den jeweiligen individuellen Kategorien anzupassen.

    Bei Multigermsaatgut können die angemessenen Schutzmaßnahmen noch nicht genau definiert werden. In Anbetracht der quantitativ geringen Gefahr erscheint es gerechtfertigt, die Festlegung zusätzlicher Anforderungen für diese Saatgutart zu verschieben.

    Gebiete der Gemeinschaft, die nach einschlägigem Gemeinschaftsvorgehen als »von der Rhizomanie freie Gebiete" anerkannt worden sind, sollten bereits wirksam gegen die Gefahr der Einschleppung der Rhizomanie abgeschirmt werden.

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    1. In Anlage I Teil B Ziffer 3 Buchstabe b) der Richtlinie 66/400/EWG wird folgender Wortlaut eingefügt:

    »cc) Bei Saatgut der Kategorie »Basissaatgut" überschreitet der gewichtsmässige Anteil an unschädlichen Verunreinigungen nicht 1,0 v. H. Bei Saatgut der Kategorie »Zertifiziertes Saatgut" überschreitet dieser Anteil nicht 0,5 v. H. Bei umhülltem Saatgut wird die Einhaltung dieser Bedingung anhand von Stichproben geprüft, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 aus verarbeitetem Saatgut gezogen werden, das teilweise geschält (geschliffen oder zerkleinert), jedoch noch nicht umhüllt worden ist, und zwar unbeschadet der amtlichen Prüfung der Mindestanalysenreinheit des umhüllten Saatguts."

    2. In Anlage I Teil B Ziffer 3 der Richtlinie 66/400/EWG wird folgender Wortlaut eingefügt:

    »c) Sonstige Sonderbedingungen

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Betarübensaatgut nicht in Gebiete eingeführt wird, die nach einschlägigem Gemeinschaftsvorgehen als »von der Rhizomanie freie Gebiete" anerkannt worden sind, es sei denn, der gewichtsmässige Anteil an unschädlichen Verunreinigungen liegt nicht über 0,5 v. H."

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis 1. Juli 1988 nachzukommen.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 8. Januar 1988

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2290/66.

    (2) ABl. Nr. L 49 vom 18. 2. 1987, S. 39.

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