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Document 31988D0569

88/569/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 1988 zur Genehmigung des von Frankreich im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 vorgelegten mehrjährigen Ausrichtungsprogramms für die Fischereiflotte in den französischen überseeischen Departements (1987-1991) (Nur der französische Text ist verbindlich)

ABl. L 311 vom 17.11.1988, p. 40–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1991

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1988/569/oj

31988D0569

88/569/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 1988 zur Genehmigung des von Frankreich im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 vorgelegten mehrjährigen Ausrichtungsprogramms für die Fischereiflotte in den französischen überseeischen Departements (1987-1991) (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 311 vom 17/11/1988 S. 0040 - 0043


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

VOM 28 . OKTOBER 1988

ZUR GENEHMIGUNG DES VON FRANKREICH IM RAHMEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 4028/86 VORGELEGTEN MEHRJÄHRIGEN AUSRICHTUNGSPROGRAMMS FÜR DIE FISCHEREIFLOTTE IN DEN FRANZÖSISCHEN ÜBERSEEISCHEN DEPARTEMENTS ( 1987-1991 )

( NUR DER FRANZÖSISCHE TEXT IST VERBINDLICH )

( 88/569/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN _

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 4028/86 DES RATES VOM 18 . DEZEMBER 1986 ÜBER GEMEINSCHAFTSMASSNAHMEN ZUR VERBESSERUNG UND ANPASSUNG DER STRUKTUREN IM BEREICH DER FISCHEREI UND DER AQUAKULTUR ( 1 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 4,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG HAT DER KOMMISSION AM 30 . APRIL 1987 EIN MEHRJÄHRIGES AUSRICHTUNGSPROGRAMM FÜR DIE FISCHEREIFLOTTE, NACHSTEHEND "PROGRAMM" GENANNT, ÜBERMITTELT . SIE HAT AM 18 . AUGUST 1987 LETZTE ZUSÄTZLICHE ANGABEN ZU DIESEM PROGRAMM MITGETEILT .

DIE KOMMISSION HAT DIESES PROGRAMM MIT ENTSCHEIDUNG 88/121/EWG ( 2 ) GENEHMIGT .

ZU DIESEM ZEITPUNKT WURDE DAVON AUSGEGANGEN, IN DEN FRANZÖSISCHEN ÜBERSEEISCHEN DEPARTEMENTS SPEZIFISCHE AKTIONEN IM RAHMEN DER INTEGRIERTEN ENTWICKLUNGSMASSNAHMEN DURCHZUFÜHREN, DIE AUCH DIE FISCHEREIFLOTTE EINBEZOGEN .

DIESER UMSTAND HAT DIE KOMMISSION BEWOGEN, IHRE GENEHMIGUNG FÜR DEN TEIL DES PROGRAMMS, DER SICH AUF DIE ÜBERSEEISCHEN DEPARTEMENTS BEZIEHT, AUF 1987 ZU BESCHRÄNKEN .

DIE INTEGRIERTE ENTWICKLUNGSMASSNAHME FÜR DIE INSEL REUNION WURDE AM 15 . DEZEMBER 1987 GENEHMIGT .

IM ZUSAMMENHANG MIT DEN SPEZIFISCHEN AKTIONEN FÜR DIE FISCHEREI IN DEN DEPARTEMENTS MARTINIQUE, GUADELOUPE UND GUAYANA WAR ES DER KOMMISSION NICHT MÖGLICH, EINE ENTSCHEIDUNG ZU TREFFEN, DA IHR NICHT ALLE FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG IM HINBLICK AUF EINE GENEHMIGUNG ERFORDERLICHEN ANGABEN VORLAGEN, UND SIE HAT DAHER BESCHLOSSEN, DIE FINANZIERUNG DER MASSNAHMEN DIESER "SPEZIFISCHEN AKTIONEN" FÜR DIE FISCHEREIFLOTTE IN DIESEN DEPARTEMENTS IM RAHMEN DER ÜBLICHEN ARBEITSWEISE DER FONDS UND NICHT UNTER DEM ASPEKT INTEGRIERTER MASSNAHMEN ZU PRÜFEN .

DER DIE FISCHEREIFLOTTE BETREFFENDE TEIL DIESER AKTIONEN MUSS DAHER IM RAHMEN DER "MEHRJÄHRIGEN AUSRICHTUNGSPROGRAMME FÜR DIE FISCHEREIFLOTTE" BEURTEILT UND DER TEIL DES PROGRAMMS, DER SICH AUF DIE ÜBERSEEISCHEN DEPARTEMENTS BEZIEHT, FÜR DIE URSPRÜNGLICH VORGESEHENE GELTUNGSDAUER 1987-1991 GENEHMIGT WERDEN .

DIE IN DIESER ENTSCHEIDUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES STÄNDIGEN STRUKTURAUSSCHUSSES FÜR DIE FISCHWIRTSCHAFT _

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

DAS AM 30 . APRIL 1987 VON DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG VORGELEGTE UND ZULETZT AM 18 . AUGUST 1987 ERGÄNZTE MEHRJÄHRIGE AUSRICHTUNGSPROGRAMM FÜR DIE FISCHEREIFLOTTE IN DEN FRANZÖSISCHEN ÜBERSEEISCHEN DEPARTEMENTS ( 1987-1991 ) WIRD UNTER DEN BEDINGUNGEN DIESER ENTSCHEIDUNG GENEHMIGT .

ARTIKEL 2

FRANKREICH TEILT DER KOMMISSION JEDES JAHR SPÄTESTENS AM 15 . FEBRUAR UND 31 . JULI FÜR JEDE IM PROGRAMM FESTGELEGTE SCHIFFSKLASSE DIE ANGABEN ÜBER ANZAHL, TONNAGE UND MOTORLEISTUNG DER FISCHEREIFAHRZEUGE MIT, DIE IN DEM HALBJAHR, DAS AM VORAUSGEGANGENEN 31 . DEZEMBER BZW . 30 . JUNI ENDET, IN DIENST UND AUSSER DIENST GESTELLT WORDEN SIND .

ARTIKEL 3

DIE GENEHMIGUNG NACH ARTIKEL 1 WIRD NUR WIRKSAM, WENN DIE ENTWICKLUNG DER FLOTTE DER VERWIRKLICHUNG DER PROGRAMMZIELE, WIE SIE IM ANHANG DARGESTELLT SIND, ENTSPRICHT . AUF DER GRUNDLAGE VON FESTSTELLUNGEN, DIE SICH AUS DEN REGELMÄSSIG VORGELEGTEN ANGABEN GEMÄSS ARTIKEL 2 ERGEBEN, ODER BEI WIEDERHOLTEM AUSBLEIBEN DIESER ANGABEN AM ENDE EINES ZEITRAUMS VON ZWEI AUFEINANDERFOLGENDEN HALBJAHREN TEILT DIE KOMMISSION DEM MITGLIEDSTAAT DEN TATBESTAND DER NICHTERFÜLLUNG DER BEDINGUNGEN MIT, AN DIE DIE GENEHMIGUNG DES PROGRAMMS GEKNÜPFT WAR .

ARTIKEL 4

DIESE ENTSCHEIDUNG GREIFT ETWAIGEN FINANZIELLEN ENTSCHEIDUNGEN DER GEMEINSCHAFT ZU EINZELNEN INVESTITIONSVORHABEN NICHT VOR .

ARTIKEL 5

DIESE ENTSCHEIDUNG IST AN DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK GERICHTET .

BRÜSSEL, DEN 28 . OKTOBER 1988

FÜR DIE KOMMISSION

ANTONIO CARDOSO E CUNHA

MITGLIED DER KOMMISSION

( 1 ) ABL . NR . L 376 VOM 31 . 12 . 1986, S . 7 .

( 2 ) ABL . NR . L 62 VOM 8 . 3 . 1988, S . 25 .

ANHANG

MEHRJÄHRIGES AUSRICHTUNGSPROGRAMM FÜR DIE FISCHEREIFLOTTE IN DEN FRANZÖSISCHEN ÜBERSEEISCHEN DEPARTEMENTS ( 1987-1991 )

I . ALLGEMEINES

DAS PROGRAMM UMFASST DIE GESAMTE FISCHEREIFLOTTE DER FRANZÖSISCHEN ÜBERSEEISCHEN DEPARTEMENTS UND ERSTRECKT SICH AUF DEREN HOHEITSGEBIETE INSGESAMT .

II . ZIELE

ANPASSUNG ODER ERHÖHUNG DER FISCHEREIFLOTTE IN DEM BESTREBEN,

_ DIE FLOTTE DER HANDWERKLICHEN KÜSTENFISCHEREI IN DEN FRANZÖSISCHEN ÜBERSEEISCHEN DEPARTEMENTS TECHNISCH UMZURÜSTEN :

DURCH DEN EINSATZ VON KLEINEREN FAHRZEUGEN OHNE DECK, DIE DEN ZUGANG ZU RESSOURCEN IN TIEFEREN GEWÄSSERN UND MÖGLICHERWEISE BESTIMMTEN PELAGISCHEN BESTÄNDEN ERMÖGLICHEN; DIE TRADITIONELLEN FISCHEREIBOOTE WERDEN DURCH EINE GERINGERE ANZAHL VON VERBESSERTEN BOOTEN MIT MITTLERER LEISTUNGSFÄHIGKEIT ERSETZT;

DURCH DEN EINSATZ VON FISCHEREIFAHRZEUGEN MIT DECK MIT EINER LÄNGE ZWISCHEN DEN LOTEN BIS ZU 9 METERN, DIE GEGEBENENFALLS EINE GEOGRAPHISCHE VERLAGERUNG DER HANDWERKLICHEN FISCHEREITÄTIGKEIT ERMÖGLICHEN;

DURCH DEN EINSATZ VON MEHRZWECKFAHRZEUGEN MIT EINER LÄNGE ZWISCHEN DEN LOTEN VON MEHR ALS 9 METERN, DIE INSBESONDERE DEN HANDWERKLICHEN FISCHERN IN GUAYANA DIE AUSÜBUNG DES GARNELENFANGS ODER DES FANGS VON GRUNDFISCHARTEN ERMÖGLICHEN;

_ IN DIESEM DEPARTEMENT DIE AUFNAHME ODER DEN AUSBAU DER AUF DEN FANG MIT SCHLEPPNETZEN WIE AUCH DEN FANG PELAGISCHER ARTEN AUSGERICHTETEN KLEINEN HOCHSEEFISCHEREI ODER DES FISCHFANGS MIT LEINEN, REUSEN ODER NETZEN ZU FÖRDERN;

_ DIE ÜBERFÜHRUNG EINES TEILS DER INDUSTRIELLEN GARNELENFANGFLOTTE GUAYANAS UNTER GEMEINSCHAFTSFLAGGE VORZUNEHMEN, SO DASS ENDE 1991 DER GRÖSSTE TEIL DER BESTÄNDE VON FISCHEREIFAHRZEUGEN DER GEMEINSCHAFT BEFISCHT WIRD .

III . INVESTITIONEN

GEPLANT SIND DIE FOLGENDEN INVESTITIONEN :

1.2.3.4,5DEPARTEMENT

ART DER INVESTITION

ANZAHL FISCHEREI - FAHRZEUGE

HÖHE DER INVESTITION

1.2.3.4.5MILLIONEN FFRS

MILLIONEN ECU // // // // // // // // // //

MARTINIQUE

KLEINE HANDWERKLICHE FISCHEREI : // // // //

TRADITIONELLE FISCHEREIBOOTE ( AUSGENOMMEN AUSSENBORDMOTOREN ), SCHIFFE MIT EINER LÄNGE ZWISCHEN DEN LOTEN VON WENIGER ALS 9 METERN

300

15

2,143 //

KLEINE HANDWERKLICHE FISCHEREI : // // // //

BOOTE MIT MASCHINEN ( EINGEBAUTER DIESELMOTOR )

50

20

2,857 //

HANDWERKLICHE KÜSTENFISCHEREI : // // // //

MEHRZWECKFAHRZEUGE MIT DECK WENIGER ALS 12 METER

5

6

0,857 //

KLEINE HOCHSEEFISCHEREI : // // // //

REEDEREI-FISCHEREIFAHRZEUGE

5

35

5 // // // // // //

INSGESAMT

76

10,857 // // // // //

GUADELOUPE

KLEINE HANDWERKLICHE FISCHEREI : // // // //

TRADITIONELLE FISCHEREIBOOTE

300

15

2,143 //

KLEINE HANDWERKLICHE FISCHEREI : // // // //

FISCHEREIBOOTE MIT MASCHINEN

125

18,75

2,679 //

KLEINE KÜSTENFISCHEREI

10

10

1,429 //

KLEINE HOCHSEEFISCHEREI : // // // //

REEDEREI-FISCHEREIFAHRZEUGE

1

7

1 // // // // // //

INSGESAMT

50,75

7,251 // // // // //

1.2.3.4,5DEPARTEMENT

ART DER INVESTITION

ANZAHL FISCHEREI - FAHRZEUGE

HÖHE DER INVESTITION

1.2.3.4.5MILLIONEN FFRS

MILLIONEN ECU // // // // // //

GUAYANA

KLEINE HANDWERKLICHE FISCHEREI : // // // //

TRADITIONELLE FISCHEREIBOOTE

20

4,5

0,643 //

KLEINE HANDWERKLICHE FISCHEREI : // // // //

VERBESSERTE FISCHEREIBOOTE

36

18

2,571 //

HANDWERKLICHER GARNELENFANG // // // //

HANDWERKLICHE MEHRZWECKFISCHEREI

35

175

25,00 //

INDUSTRIELLER GARNELENFANG // // // //

INDUSTRIELLE MEHRZWECKFISCHEREI // // // // // // // // //

INSGESAMT

197,5

28,214 // // // // //

LA REUNION

KÜSTENFISCHEREI : // // // //

SCHIFFE MIT EINER LÄNGE ZWISCHEN DEN LOTEN VON WENIGER ALS 9 METERN

5

3,5

0,5 //

KLEINE HOCHSEEFISCHEREI

3

7,8

1,114 // // // // // //

INSGESAMT

11,3

1,614 // // // // // //

GESAMTINVESTITIONEN

335,55

47,796 // // // // //

IV . ANMERKUNGEN

1 . DIE GENANNTEN ZIELE UND INVESTITIONEN KÖNNEN NUR AUF DER GRUNDLAGE EXAKTER WISSENSCHAFTLICHER GUTACHTEN ÜBERPRÜFT WERDEN, ANHAND DERER SICH FESTSTELLEN LÄSST, OB GEGENWÄRTIG SÄMTLICHE RESSOURCEN VOLL AUSGESCHÖPFT WERDEN ODER NICHT .

2 . BEI DER ÜBERFÜHRUNG DER IN DEN GEWÄSSERN GUAYANAS EINGESETZTEN GARNELEN - UND MEHRZWECKFÄNGER UNTER GEMEINSCHAFTSFLAGGE IST DARAUF ZU ACHTEN, DASS DAS GLEICHGEWICHT DER BESTÄNDE GEWAHRT WIRD, DAS DURCH DIE GEMEINSCHAFTSREGELUNG ZUR ERHALTUNG UND BEWIRTSCHAFTUNG DER FISCHBESTÄNDE HERGESTELLT WURDE .

3 . BEI DER KÜSTENFLOTTE KANN AUS GRÜNDEN DER SICHERHEIT, DER VERBESSERUNG DER ARBEITSBEDINGUNGEN UND DER ERHALTUNG DER VORHANDENEN RESSOURCEN IN DEN KÜSTENGEBIETEN BEI DER DURCHFÜHRUNG DES PROGRAMMS EINE GEWISSE STEIGERUNG DER TONNAGE UND DER DURCHSCHNITTLICHEN MOTORLEISTUNG DER SCHIFFE IN ERWAEGUNG GEZOGEN WERDEN . IM FALL EINER DERARTIGEN STEIGERUNG MÜSSEN FANGKAPAZITÄTEN UND VORAUSSICHTLICH ZU BEFISCHENDE RESSOURCEN IN EINEM AUSGEWOGENEN VERHÄLTNIS STEHEN .

4 . DIE KOMMISSION ERINNERT DARAN, DASS SICH ALLE FINANZIELLEN STRUKTURMASSNAHMEN DER STAATLICHEN, REGIONALEN ODER LOKALEN BEHÖRDEN ZUGUNSTEN DES BETREFFENDEN SEKTORS KÜNFTIG IN DEN RAHMEN DES VORLIEGENDEN PROGRAMMS EINFÜGEN MÜSSEN .

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