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Document 31988D0318

88/318/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. März 1988 zu dem Gesetz Nr. 64 vom 1. März 1986 betreffend eine Beihilfe zugunsten des Mezzogiorno (Nur der italienische Text ist verbindlich)

ABl. L 143 vom 10.6.1988, p. 37–44 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1988/318/oj

31988D0318

88/318/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. März 1988 zu dem Gesetz Nr. 64 vom 1. März 1986 betreffend eine Beihilfe zugunsten des Mezzogiorno (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 143 vom 10/06/1988 S. 0037 - 0044


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 2. März 1988

zu dem Gesetz Nr. 64 vom 1. März 1986 betreffend eine Beihilfe zugunsten des Mezzogiorno

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(88/318/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert mit der Verordnung (EWG) Nr. 223/88 (2), insbesondere auf Artikel 31, sowie auf die übrigen Verordnungen über die landwirtschaftlichen Marktordnungen,

nach Einholung der Äusserungen der Beteiligten gemäß Artikel 93,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

1. Mit Schreiben vom 2. Mai 1986 teilte die italienische Regierung der Kommission die neue Beihilferegelung zugunsten des Mezzogiorno für eine Dauer von neun Jahren (1985 bis 1993) mit.

Diese Beihilferegelung ist im Gesetz Nr. 64 vom 1. März 1986 enthalten, das die unter dem vorigen Gesetz gewährten Beihilfen für das gleiche geografische Gebiet beibehält und erhöht (siehe Erlaß des Präsidenten der Republik Nr. 218 vom 6. März 1978). Nach diesem Gesetz, das - soweit der Kommission bekannt ist - noch nicht angewendet wurde, werden die Beihilfen für Industrie und Forschung verstärkt und neue Beihilfen für Dienstleistungen und Innovation in kleineren und mittleren Unternehmen eingeführt. Die bisherige Ermässigung der Soziallasten wird beibehalten, während bestimmte Steuererleichterungen verstärkt werden. Neue staatliche Bürgschaften werden eingeführt, um kurzfristige Darlehen für Genossenschaften und kleine und mittlere Unternehmen zu erleichtern, um Industrieunternehmen bei der Deckung der Kosten für Ausfuhren zu helfen und sie gegen Wechselkursschwankungen zu schützen. Beihilfen werden für neue Schuldverschreibungen gewährt, wenn sie von Banken ausgegeben werden, die im Mezzogiorno tätig sein können, während die Bestimmungen für öffentliche Aufträge verstärkt werden. Unternehmen in Sardinien wird eine 30%ige Ermässigung auf Tarife des Luft-, See- und Schienenverkehrs gewährt und landwirtschaftliche Erzeugnisse aus dem Mezzogiorno können zu ermässigten Tarifen mit der Bahn befördert werden. Die normale Mehrwertsteuererstattung erhöht sich um 4 % zugunsten von Industriebetrieben für die Einfuhr oder den Kauf von neuen Investitionsgütern, die für ihre Tätigkeit erforderlich sind.

Die Beihilfeintensität hängt von der sozioökonomischen Lage der einzelnen Provinzen ab. Für diesen Zweck erstellten die italienischen Behörden einen Index aus sechs Indikatoren. Daraus ergaben sich drei Gebiete: Das erste (A) am wenigsten entwickelte mit 25 % der Bewohner des Mezzogiorno, das zweite (B), besser entwickelte mit insgesamt 61 % der Bewohner des Mezzogiorno und das dritte (C) am meisten entwickelte Gebiet mit 14 % der Bewohner. Das letzte Gebiet umfasst die Provinzen Frosinone, Latina, Rieti, Roma (Lazio), Ascoli-Piceno (Marche), Chieti, l'Aquila, Pescara, Teramo (Abruzzi), Taranto (Puglia). Entsprechend teilte die italienische Regierung der Kommission ihre Absicht mit, die Beihilfen abzustufen, indem sie für die A-Zone um 2/5 und für die B-Zone um 1/5 angehoben würden, während für das C-Gebiet der normale Satz beibehalten bliebe. Daraus ergäbe sich eine maximale Intensität für das Gebiet A, B und C von jeweils 73,78 %, 66,4 % und 59,02 % Netto-Subventionsäquivalent.

II

2. Die Kommission überprüfte die laut Gesetz 64/86 und Erlaß Nr. 218/78 gewährten Beihilfen gemäß Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag. Am 28. April 1987 beschloß sie, das Verfahren aus Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag einzuleiten, während sie gleichzeitig mit Entscheidung vom 30. April 1987 die Anwendung des Gesetzes Nr. 64 in den meisten Gebieten des Mezzogiorno genehmigte. Sie unterrichtete die italienische Regierung hiervon mit Schreiben vom 30. April 1987 und die Regierungen der übrigen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 21. September 1987, mit dem sie zur Äusserung aufgefordert wurden. Gemäß Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag wurde auch eine Mitteilung an andere Beteiligte im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 29. September 1987 veröffentlicht (3).

Das Verfahren aus Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag wurde für alle Gebiete des Mezzogiorno wegen der Gewährung einer subsidiären Bürgschaft bei Ausfuhren, der geplanten Preisnachlässe für den Transport landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus dem Mezzogiorno sowie der geplanten Ermässigung der Sozialversicherungsbeiträge landwirtschaftlicher Nahrungsmittelunternehmen gemäß Gesetz Nr. 64/86 und Erlaß Nr. 218/78 eröffnet.

3. Die Kommission war nicht in der Lage, die Vereinbarkeit der geplanten Beihilfen zugunsten der Innovation kleiner und mittlerer Unternehmen mit dem gemeinsamen Markt zu beurteilen, da die laut Artikel 12 Absatz 5 vorgesehenen Durchführungsvorschriften noch nicht erlassen worden waren. Die Kommission behielt sich das Recht vor, ihre Stellungnahme zu den Bestimmungen über Quoten für Unternehmen im Mezzogiorno bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und die Garantie für Wechselkursschwankungen zu einem späteren Zeitpunkt bekanntzumachen, da sie diese Fragen zur Zeit im Gemeinschaftszusammenhang prüft. Hinsichtlich der Mehrwertsteuer behielt die Kommission sich das Recht vor, die technischen Einzelheiten der Bereitstellung der Beihilfe mit Hilfe der italienischen Behörden hinsichtlich der sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie und der Erhebung der Eigenmittel zu überprüfen.

Bei der Eröffnung des Verfahrens erklärte die Kommission, daß die Gebiete A, B und die Provinz Taranto als Gebiete betrachtet werden können, in denen die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, und daß ihnen somit gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EWG-Vertrag eine Unterstützung gewährt werden kann. Ausserdem könnten Investitionsbeihilfen von über 30 % NSÄ zugunsten der Provinzen Frosinone, Pescara und Chieti gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag akzeptiert werden; Betriebsbeihilfen wie Befreiungen von der Körperschaftssteuer und Ermässigungen der Sozialversicherungsbeiträge wurden in diesen Provinzen nicht akzeptiert. Schließlich ist eine Fortsetzung der Regionalbeihilfen in den Provinzen Ascoli-Piceno, Rieti, Roma, Latina, L'Aquila und Teramo gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) nicht gerechtfertigt.

4. Während der Geltungsdauer des Gesetzes Nr. 64/86 (9 Jahre) ist eine Erhöhung und Refinanzierung der Sozialabgaben der Unternehmen an die für die Altersversorgung der Arbeitnehmer zuständigen Organisationen der Sozialversicherung vorgesehen. Dabei sollen für im Mezzogiorno niedergelassene Industriebetriebe und Dienstleistungsunternehmen Beihilfen gewährt werden. Diese Maßnahme gilt für alle Sektoren einschließlich der Unternehmen, die die Anhang II zum EWG-Vertrag unterliegenden Erzeugnisse verarbeiten.

Das Gesetz Nr. 64/86 sieht ferner Subventionen für die Beförderung von Rohstoffen einschließlich der Anhang II des EWG-Vertrags unterliegenden Erzeugnisse von und nach Sardinien vor (Artikel 17 Absätze 11 und 12) und gewährt ferner Sondertarife für die Beförderung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus dem Mezzogiorno (Artikel 17 Absatz 13). Im ersten Falle handelt es sich um eine Ermässigung der Frachttarife im See-, Luft- und Eisenbahnverkehr um 30 %, im zweiten Falle um eine Ermässigung der Eisenbahntarife um 20 %.

III

Ein Mitgliedstaat und hundertfünfundvierzig Beteiligte äusserten sich zu dieser Maßnahme.

IV

1. Die Beihilfen für Investitionen in den Bereichen Industrie, Dienstleistungen und Forschung sowie die übrigen gemäß Gesetz Nr. 64/86 und Erlaß Nr. 218/78 gewährten Beihilfen fallen unter Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags.

Die Beihilfen werden solchen Unternehmen gewährt, die beihilfefähige Investitionen im Mezzogiorno vornehmen. Sie begünstigen diese Unternehmen insofern, als die gleichen Beihilfen nicht für ähnliche Investitionen ausserhalb dieses Gebietes gewährt werden.

Die Beihilfen bewirken eine Wettbewerbsverzerrung, da sie den Ertrag der Investitionen der Begünstigten im Vergleich zu Wettbewerbern, die keine Unterstützung erhalten, berechenbar erhöhen.

Die Beihilfen für die Industrie können bis zu 73,78 %, 66,4 % und 59,02 % NSÄ betragen. Die Beihilfen für Dienstleistungen (Verkauf) können bis zu 44,88 %, 39,84 % und 34,79 % NSÄ, für Dienstleistungen (Kauf) bis zu 50 % NSÄ betragen. Die Beihilfen für Forschung können bis zu 76 % NSÄ betragen. Eine Senkung der Investitionskosten um solche Beträge macht die Investitionen für die begünstigten Unternehmen auf künstliche Weise einträchtlicher als für ihre nicht unterstützten Konkurrenten, und der Wettberwerb wird somit verzerrt.

Diese Beihilfen beeinträchtigen auch den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Obwohl es bei der Überprüfung der Gewährung dieser Beihilfen nicht möglich ist, genau zu sagen, wo die Märkte der Begünstigten liegen, da die voraussichtlichen Beihilfeempfänger nicht bekannt sind, zeigen die Statistiken über Import/Export (NUTS Gebietseinheit der Ebene III, daß ein Grossteil der regionalen Erzeugnisse, die je nach Gebiet unterschiedlich sind, nach anderen Mitgliedstaaten ausgeführt wird. Ausserdem wird der innergemeinschaftliche Handel auch beeinträchtigt, wenn die Beihilfen die einzelstaatliche Produktion zuungunsten der Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten fördern.

Die fragliche Beihilferegelung zielt darauf hin ab, die Unternehmen zu veranlassen, in den betroffenen Gebieten zu investieren und kann daher den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinflussen und den Wettbewerb zumindest potentiell verfälschen. Aufgrund der Ausgestaltung der Regelung und insbesondere der Höhe der Beihilfebeträge und Beihilfesätze erhalten die Nutznießer der Regelung einen beträchtlichen Wettbewerbsvorteil. Zu den Beihilfeempfängern gehören auch Grossunternehmen, deren Erzeugnisse zumindest teilweise in andere Mitgliedstaaten ausgeführt werden.

Der Handel wird auch dadurch beeinträchtigt, daß die Beihilfen die Standortentscheidungen der begünstigten Unternehmen beeinflussen. Wenn die Beihilfen die Unternehmen dazu veranlassen, ihren Standort in den unterstützten Gebieten zu wählen, oder von einem Mitgliedstaat in den anderen zu verlegen, werden die Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten durch die Produktion an den neuen Standort und das Angebot der dort hergestellten Waren verändert. Wie bereits erwähnt erhöht die Beihilfe die Wirtschaftlichkeit der begünstigten Unternehmen im Vergleich zu der ihrer Wettbewerber. Die Beihilfe beeinträchtigt den innergemeinschaftlichen Handel. Somit fallen diese Beihilfen unter Artikel 92 Absatz 1.

2. Da die Bezeichnung der Beihilfegebiete im Mezzogiorno Regionalbeihilfen betrifft, kann die Kommission Beihilfen in diesen Regionen nur dann genehmigen, wenn sie die Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem Verbot staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) erfuellen. Dies setzt voraus, daß die Beihilfen genau festgelegten Gemeinschaftszielen dienen, und nicht nur den Interessen des Mitgliedstaats oder des Empfängers. Die Ausnahmen müssen bei der Prüfung von Beihilferegelungen oder Einzelbeihilfen eng ausgelegt werden.

Sie dürfen nur dann angewandt werden, wenn die Kommission der Meinung ist, daß Marktkräfte allein die Begünstigten nicht zu einem Verhalten bewegen können, das den in den Ausnahmeregeln des Artikels 92 enthaltenen Zielen entspricht.

Würden die Ausnahmen in Fällen geltend gemacht, in denen dies nicht zutrifft, so würden die Handelsbedingungen zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und der Wettbewerb verzerrt, ohne daß gleichzeitig ein Nutzen für die Gemeinschaft zu verzeichnen wäre.

Bei der Anwendung dieser Grundsätze anläßlich der Prüfung regionaler Beihilferegelungen muß die Kommission sich davon überzeugen, daß in den betroffenen Regionen Schwierigkeiten herrschen, die im Vergleich zur Lage in der übrigen Gemeinschaft ernsthaft genug sind, um die Gewährung von Beihilfen in der genannten Höhe zu rechtfertigen. Die Prüfung muß ergeben, daß die Beihilfe zur Erreichung der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) oder c) genannten Ziele erforderlich ist. Zu diesem Zweck verfügt die Kommission über Ermessensbefugnisse, bei deren Ausübung sie wirtschaftliche und soziale Faktoren berücksichtigt, die im Zusammenhang der gesamten Gemeinschaft zu betrachten sind.

3. Die Ausnahmeregelung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) gilt für Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Bei der Frage, ob diese Bedingungen erfuellt sind, hat die Kommission eine Methode ausgearbeitet. Diese Methode wurde den italienischen Behörden im Laufe des Verfahrens bekanntgegeben. Die Kommission ist der Auffassung, daß in den Gebieten die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, in denen die meisten Gebietseinheiten der Ebene III Teil einer Gebietseinheit der Ebene II sind, und in denen das Verhältnis Bruttoinlandsprodukt/Kaufkraftsstandard höchstens 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts beträgt.

Es ist möglich, zu unterscheiden zwischen Beihilfen für Erstinvestitionen und Beihilfen, die in direktem Zusammenhang mit diesen Investitionen stehen (Betriebsbeihilfen). Im allgemeinen genehmigt die Kommission keine Betriebsbeihilfen aufgrund ihres wettbewerbverzerrenden Effekts. Allerdings können in den am meisten benachteiligten Gebieten der Gemeinschaft, wie sie in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) definiert sind, unter bestimmten, genau festgelegten Bedingungen und zeitlich befristet gewisse Betriebsbeihilfen die Regionalentwicklung fördern.

Die in der fraglichen italienischen Regelung vorgesehenen Beihilfen entsprechen diesen Kriterien und können daher zugelassen werden, jedoch nur in den Regionen, für die Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) gilt. Es handelt sich vor allem um die Ermässigung der Sozialversicherungsbeiträge (Artikel 59 des Erlasses 218/78 und Artikel 14 Absatz 5 des Gesetzes 64/86, staatliche Bürgschaften (Artikel 15, Artikel 17 Absatz 5 des Gesetzes Nr. 64/86) sowie um Transportbeihilfen für Unternehmen in Sardinien (Artikel 17 Absätze 11 bis 12 des Gesetzes Nr. 64/86).

Was das Gesetz 64/86 betrifft, können ferner die Beihilfen für Investitionen in den Bereichen Industrie (Artikel 9), Dienstleistungen (Artikel 12) und Forschung (Artikel 12 Absatz 13) wie unter Punkt 1 erwähnt eine vorausberechenbare Hoechstintensität erreichen. Andere Investitionsbeihilfen, z. B. die Mehrwertsteuererstattung (Artikel 14 Absatz 3), die ILOR-Freistellung der gemeldeten Gewinne unter der Voraussetzung, daß sie im Mezzogiorno reinvestiert werden (Artikel 14 Absatz 4), sowie die Beihilfe für die Ausgabe von Obligationen (Artikel 10) können nicht vorher berechnet werden. Daher kann die Gesamthöhe der Beihilfen, die für eine Investition in Frage kommen, nicht vorausberechnet werden. Somit ist es Sache der italienischen Behörden, alle zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, daß die von der Kommission in den Grundsätzen für regionale Beihilferegelungen (1) genehmigte Hoechstintensität auf keine Weise und in keinem Fall überschritten wird, und die Kommission von den Maßnahmen zu unterrichten, die zur Befolgung dieser Entscheidung veranlasst wurden.

Die italienischen Behörden haben der Kommission versichert, daß sämtliche an Erstinvestitionen gebundene Beihilfen die in Punkt 18 der Koordinierungsgrundsätze festgelegten Kriterien erfuellen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß zu dem Zeitpunkt, als die Kommission die Einleitung des Verfahrens beschloß, die Daten des BIP in bezug auf zwei der vier Zonen der Ebene III der Region Abruzzen den Hoechstwert von 75 % überschritten (1983). Dagegen erreichten aufgrund der Daten für 1985, die im Verlauf des Verfahrens übermittelt wurden, drei Zonen der Ebene III die Schwelle von 75 % nicht. Da sich die Situation offensichtlich verschlechtert, ist es nach Auffassung der Kommission daher möglich, zumindest vorläufig für die Provinzen L'Aquila, Teramo, Pescara und Chieti die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) anzuwenden. Somit können die Beihilfen gemäß Ziffer 1 gewährt werden.

(1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 23 vom 28. 1. 1988, S. 1.

(3) ABl. Nr. C 259 vom 29. 9. 1987, S. 2.

(1) ABl. Nr. C 31 vom 3. 2. 1979, S. 9.

Die Kommisson wird bis Ende 1990 die soziale und wirtschaftliche Lage der Region Abruzzen erneut überprüfen.

Im Hinblick auf die übrigen Provinzen Ascoli-Piceno, Rieti, Roma, Lato und Frosinone bestätigen die Zahlen für 1985 die von der Kommission zu Beginn des Verfahrens vertretene Auffassung, daß die Voraussetzungen des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe a) nicht erfuellt sind.

4. Die Ausnahme von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) gilt für Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

Die Auswirkung von Regionalbeihilfen auf die Handelsbedingungen kann als nicht dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufend betrachtet werden, wenn erwiesen ist, daß in der begünstigten Region Schwierigkeiten bestehen, die im Vergleich zur übrigen Gemeinschaft schwerwiegend sind, daß ohne diese Beihilfen die Marktkräfte allein die Schwierigkeiten nicht beseitigen würden und daß die Bereitstellung der Beihilfen den Wettbewerb in bestimmten Sektoren nicht unverhältnismässig verzerrt.

Daher berücksichtigt die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit regionaler Beihilfen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) alle schwerwiegenden Unterschiede zwischen Regionen des gleichen Mitgliedstaats sowie die sozio-ökonomische Lage in den betroffenen Regionen im Vergleich zum Rest der Gemeinschaft.

Damit diese Beurteilung systematisch und objektiv ausfällt, hat die Kommission eine Methode ausgearbeitet, mit der für alle Mitgliedstaaten zunächst Schwellenwerte für die strukturelle Arbeitslosigkeit und das BIP pro Kopf der Bevölkerung festgelegt werden; damit kann festgelegt werden, ob die Gewährung einer Regionalbeihilfe annehmbar ist. Diese Methode wurde den italienischen Behörden im Laufe des Verfahrens mitgeteilt. Die Schwellenwerte für einen bestimmten Mitgliedstaat werden aufgrund seiner relativen Stellung im Vergleich zum Gemeinschaftsdurchschnitt festgelegt. Die Schwellenwerte sind daher für wirtschaftlich besser entwickelte Mitgliedstaaten strenger. In Italien betragen sie zur Zeit 85 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukts und 116 % der durchschnittlichen nationalen Arbeitslosenziffer.

In der zweiten Phase der Methode verwendet die Kommission alle übrigen relevanten Indikatoren, auch solche, die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegt werden.

5. Die Anwendung dieser Methode zeigt, daß in dem Gebiet der Ebene III Frosinone eine oberhalb der Schwelle von 116 % liegende Arbeitslosenziffer besteht. Die Kommission hat überprüft, welche Beihilfeintensität für dieses Gebiet gerechtfertigt wäre. Zu diesem Zweck wurden die Durchschnittwerte des Bruttoinlandsprodukts und der strukturellen Arbeitslosigkeit in diesem Gebiet mit denen in NUTS-Gebietseinheiten der Ebene III in Frankreich und im Vereinigten Königreich verglichen, wo die Kommission die nach den Kriterien des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) höchste Beihilfeintensität gewährt hat, sowie mit denen der Provinzen in Mittel- und Norditalien. Die Kommission fand keine Rechtfertigung für Beihilfen mit einer Intensität von über 30 % Netto-Subventionsäquivalent, der in den Koordinierungsgrundsätzen für Regionalbeihilfen (Amtsblatt Nr. C 31, 3. 2. 1979) unter Punkt 2 ii) vorgesehenen Hoechstintensität für Beihilfen).

6. Die Gebiete der Ebenen III Ascoli-Piceno, Rieti, Roma, Latina haben einen BIP-Index pro Kopf der Bevölkerung von etwa 85 % des nationalen Durchschnitts und eine Arbeitslosenziffer von unter 116 % des nationalen Durchschnitts. Da diese Gebiete ausserdem nicht das Kriterium der Mindestdisparität erfuellen, prüfte die Kommission andere sozio-ökonomische Daten, um festzustellen, ob Regionalbeihilfen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) gerechtfertigt sein könnten. Die BIP- und Arbeitslosenzahlen wurden mit denen der Provinzen in Mittel- und Norditalien sowie mit denen der NUTS-Gebietseinheiten der Ebene III in anderen Mitgliedstaaten verglichen. Die Kommission prüfte ausserdem folgende Indikatoren, die von den italienischen Behörden vorgelegt wurden: Schwankungen der Einwohnerzahl, Netto-Emigration, Bevölkerungsdichte, Erwerbsquote (Erwerbspersonen ansässige Bevölkerung), Erhöhung der Erwerbsintensität, Arbeitslosenziffer, Jugendarbeitslosigkeit, technische Arbeitslosigkeit, potentielle Arbeitslosigkeit, Vorausberechnung der Anzahl der Erwerbspersonen, BIP pro Kopf/pro Erwerbstätigen, aktive Bevölkerung nach Wirtschaftszweigen, Erwerbsquote in der Landwirtschaft, Erwerbsquote in der verarbeitenden Industrie, Industrialisierung der einzelnen Zweige, Erwerbsquote in der technologisch fortgeschrittenen Industrie, von bestimmten Wirtschaftszweigen abhängige Dienstleistungen, fortgeschrittene Unternehmensdienste, Zuwachsrate der Investitionen, Grad der Internationalisierung der Wirtschaft, Infrastuktur, Zinssatz der Finanzinstitute. Die verschiedenen Vergleiche und die Auswertung der Daten veranlassten die Kommission nicht zu einer Änderung ihrer ursprünglichen Auffassung, daß in diesen Gebieten keine Regionalbeihilfen gewährt werden können, wie dies bei der Eröffnung des Verfahrens dargelegt wurde. Daher sind alle Beihilfen des Gesetzes Nr. 64/86 und des Erlasses 218/78 in den Provinzen Ascoli-Piceno, Rieti, Roma und Latina nicht mit dem gemeinsamen Markt vereinbar, und die Ausnahmen des Artikels 92 Buchstaben a) und c) können nicht für sich geltend gemacht werden. Diese Schlußfolgerung wurde von Vertretern Italiens auf zwei Sitzungen am 30. November und 16. Dezember 1987 mitgeteilt.

7. Die italienischen Behörden machen geltend, daß die Kommission das Bestehen sehr unterschiedlicher Gegebenheiten in den einzelnen Provinzen, von denen einige sich durch einen aussergewöhnlich niedrigen Lebensstandard und grosse Arbeitslosigkeit auszeichnen, nicht berücksichtigt habe. Zur Bewertung der sozioökonomischen Lage in den Regionen verwendet die Kommission die NUTS (Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik) - Gebietseinheit der Ebene III. Dies ist die kleinste Einheit der drei Ebenen unterschiedlicher Regionen, die zwischen Eurostat und den Mitgliedstaaten zur Schaffung eines einheitlichen Bezugsrahmens für Regionalstatistiken vereinbart wurden. In Italien entspricht die Ebene III der Provinz, die auch von den italienischen Behörden als geographische Einheit bei der Unterteilung des Mezzogiorno in drei Gebiete wenig, mittelmässig und stärker entwickelter Regionen verwendet wird.

Die italienischen Behörden betonen, daß die betroffenen Gebiete noch nicht einen Grad der Entwicklung erreicht haben, von dem aus sie ihr Wirtschaftswachstum ohne Beihilfen weiterentwickeln können, und daß das wirtschaftliche Gefälle im Vergleich zu Mittel- und Norditalien noch nicht ausgeglichen wurde. Ausserdem werden die meisten der sie betreffenden Investitionsentscheidungen von Entscheidungszentren getroffen, die in anderen Gebieten angesiedelt sind.

Die italienischen Behörden weisen ferner darauf hin, daß die ersten Industrialisierungsschritte des Mezzogiorno in diesen Provinzen stattgefunden haben. Daraus erfolgt die verstärkte Notwendigkeit einer Erneuerung der vor zehn bis fünfzehn Jahren installierten Anlagen und Geräte und der Einführung neuer Technologien. Diese umfangreichen Investitionen können die dort ansässigen Unternehmen sich nicht leisten. Mittel- bis langfristige Investitionen können aufgrund unzureichender Mittel nicht vorgenommen werden, was zu einer wirtschaftlichen Verlangsamung und im schlimmsten Fall zum Bankrott zahlreicher dem Wettbewerb nicht mehr gewachsenen Unternehmen führen könnte.

Nach Auffassung der Kommission haben die Unternehmen der fünf Provinzen von Marche und Lazio einen erheblichen Anteil der im Rahmen der unterschiedlichen Gesetze über Sondermaßnahmen zugunsten des Mezzogiorno verfügbaren Gesamtsumme an Beihilfen erhalten. Daraufhin haben sie alle anderen Regionen des Mezzogiorno im Wirtschaftswachstum überholt, und die sozioökonomischen Indikatoren zeigen an, daß sie eine Wirtschaftsebene erreicht haben, die den Regionen Mittelitaliens entspricht. Demnach sollten sämtliche Neuinvestitionen der Unternehmen dieser Gebiete dem für Mittelitalien festgelegten Muster folgen. In Anbetracht der Tatsache, daß ab 1. Januar 1988 keine Regionalbeihilfen mehr an Mittel- und Norditalien gezahlt werden, ist für die hier besprochenen Gebiete eine ähnliche Entwicklung zu erwarten.

Zwischen Rom und Neapel liegt das grösste industrielle Ballungszentrum des ganzen Mezzogiorno und viele Unternehmen, besonders die in staatlicher Hand, haben ihre Entscheidungszentren an Ort und Stelle.

Die italienischen Behörden weisen darauf hin, daß ihr Wirtschaftsrahmen hauptsächlich aus kleinen und mittleren Unternehmen besteht, die in überalterten Sektoren tätig sind und dem Wettbewerb aus dem Ausland - insbesondere aus Spanien und Portugal - besonders unsicher gegenüber stehen. Unzureichende Beihilfen würden die Umstellung auf moderne Tätigkeiten verhindern und sowohl die technologische Innovation als auch das Wachstum der Industrietätigkeiten gefährden.

Die Kommission hat jedoch festgestellt, daß ein ähnliches Wirtschaftsgefüge auch in Mittel- und Norditalien besteht. Dort haben die Dezentralisierung und die verstärkte Inanspruchnahme von Zulieferbetrieben ein neues Industrialisierungsmodell geprägt, das durch kleinere Produktionseinheiten gekennzeichnet ist. Allerdings ist diese Entwicklung im restlichen Mezzogiorno nicht anzutreffen, wo Arbeitsplätze in mittelständischen Unternehmen verlorengehen, während gleichzeitig die Grossunternehmen sich weiter entfalten. Daher ist die Kommission weiterhin der Auffassung, daß die Beihilfen in den Provinzen Ascoli, Piceno, Rieti, Roma und Latina nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind (siehe Punkt 3).

8. Die subsidiäre Bürgschaft für Unternehmen bei Nichtrückzahlung von Krediten bei Handelsgeschäften mit dem Ausland einschließlich der Ausfuhren nach anderen Mitgliedstaaten (siehe Artikel 15 Absatz 5 des Gesetzes Nr. 64/86) ist nach Auffassung der Kommission nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die Kommission hat solche Beihilfen stets als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar betrachtet, da sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten direkt und nachteilig verändern und besonders starke Wettbewerbsverzerrungen verursachen. Daher kann für diese Beihilfen die Ausnahmeregelung aus Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und b) nicht geltend gemacht werden. Diese Schlußfolgerung gilt für alle Provinzen des Mezzogiorno.

9. Was die Beihilfen zur Unterstützung der Innovation kleinerer und mittlerer Unternehmen betrifft (Artikel 12 Absatz 4 des Gesetzes 64/86), ist die Kommission nicht in der Lage, ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu beurteilen, da die Anwendungsbestimmungen noch nicht festgelegt wurden. Die Kommission behält sich das Recht vor, Stellung zu nehmen, sobald diese Bestimmungen mitgeteilt werden. Die Kommission behält sich ferner das Recht vor, zu einem späteren Zeitpunkt Stellung zu den Bestimmungen für öffentliche Aufträge (Artikel 17 Absätze 14 bis 17 des Gesetzes 64/86) und die Garantie für Wechselkursänderungen (Artikel 17 Absatz 5 des Gesetzes 64/86) zu nehmen.

Nach erfolgter Prüfung ist die Kommission der Auffassung, daß die Bestimmung über die Mehrwertsteuer Artikel 14 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 64/86) weder gegen die Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie noch gegen die Vorschriften über die Eigenmittel der Gemeinschaft verstösst.

10. In bezug auf die vorgesehenen Beihilfen nach dem Erlaß Nr. 218/78 und dem Gesetz Nr. 64/86 für Erzeugnisse, die Anhang II des EWG-Vertrags unterliegen, haben die italienischen Behörden ausgeführt, die Ermässigung der Beförderungstarife für diese Erzeugnisse habe keinen Einfluß auf den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel, da diese Ermässigungen ausdrücklich dazu bestimmt seien, die Mehrkosten aufgrund der Entfernung des Mezzogiorno auszugleichen und die wichtigsten Wirtschaftssektoren in diesem Teil Italiens zu entwickeln. Die Tatsache, daß die Kommission derartige Maßnahmen für nicht Anhang II unterliegende Erzeugnisse nicht verboten habe, beweise, daß diese Maßnahmen eine geringere Auswirkung auf den Wettbe werb hätten. Die Ermässigung der Sozialabgaben sei keine gezielte Maßnahme, sondern eine Maßnahme horizontalen Charakters, die für alle Industrieunternehmen, Handwerksbetriebe und landwirtschaftlichen Betriebe des Mezzogiorno gelte.

Nach Auffassung der Kommission handelt es sich bei diesen Maßnahmen um Betriebsbeihilfen in Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der geförderten Unternehmen, die mit Hilfe dieser Maßnahmen auf dem einheimischen Markt und auf den Märkten der übrigen Mitgliedstaaten zu niedrigeren Preisen verkaufen können als dies normal möglich wäre. Diese Maßnahmen verursachen Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Erzeugern und den Unternehmen, die die Anhang II des EWG-Vertrags unterliegenden Erzeugnisse verarbeiten auf der einen Seite und den Erzeugern und Unternehmen der Mitgliedstaaten, die diese Vorteile nicht in Ansprucht nehmen können auf der anderen Seite. Somit handelt es sich um Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1.

11. Unbeschadet der Auffassung der Kommission in bezug auf den gezielten oder horizontalen Charakter dieser Maßnahmen und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Ermässigung der Sozialabgaben für Unternehmen, die die Anhang II des Vertrags unterliegenden Erzeugnisse verarbeiten, nicht einmal 4 % der entsprechenden Gesamtabgaben der Industrie ausmache, kann jedoch angenommen werden, daß sie global gesehen von sekundärer Bedeutung sind. Aus diesem Grund sollte ihre Anwendung nicht verboten werden, um die Gleichbehandlung sämtlicher Industriesektoren zu gewährleisten.

12. Dagegen enthalten Beihilfen in Form einer Ermässigung der Beförderungstarife eine Senkung der Vertriebskosten und können den Handel zwischen den Mitgliedstaaten mit den Anhang II des EWG-Vertrags unterliegenden Erzeugnissen beeinträchtigen. In der Tat kann eine künstliche Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen die italienischen Erzeuger und Verarbeitungsbetriebe dazu veranlassen, neue Absatzmärkte zu suchen oder sie in die Lage versetzen, ihre traditionellen Strukturen aufrecht zu erhalten. Sie können ihre Kosten aufgrund von Skalenvorteilen verringern und ihre Wettbewerbsfähigkeit auf den Märkten der anderen Mitgliedstaaten erhöhen. Somit sind die Kriterien von Artikel 92 des Vertrags erfuellt, nach dem solche Beihilfen in keinem Fall mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

Die Ausnahmen nach Artikel 92 Absatz 2 können offensichtlich für die fraglichen Beihilfen nicht in Anspruch genommen werden. Die Ausnahmen nach Absatz 3 betreffen Ziele, die im Interesse der Gemeinschaft verfolgt werden und nicht zur Förderung spezifischer Sektoren der einzelstaatlichen Wirtschaft. Bei der Prüfung von regionalen oder sektoralen Förderprogrammen oder von Einzelfällen im Zusammenhang mit der Anwendung umfassender Beihilferegelungen müssen diese Ausnahmen eng ausgelegt werden.

Ausnahmen können genehmigt werden, wenn die Kommission in der Lage ist festzustellen, daß die Beihilfe für die Erreichung eines der Ziele gemäß Artikel 92 Absatz 3 erforderlich ist. Würden Ausnahmen für Beihilfen gewährt, die diese Bedingungen nicht erfuellen, würde der innergemeinschaftliche Handel beeinträchtigt und Wettbewerbsverzerrungen verursacht, die im Blick auf das gemeinsame Interesse nicht vertretbar sind. Ferner würden die Unternehmen einiger Mitgliedstaaten in den Genuß unzulässiger Vorteile kommen.

Im vorliegenden Falle scheinen die Beihilfen mit keinem derartigen Nutzen verbunden zu sein. Die italienischen Behörden konnten keine ausreichenden Gründe beibringen, mit denen belegt wird, daß die fraglichen Beihilfen die Bedingungen von Artikel 92 Absatz 3 des EWG-Vertrags erfuellen. Auch die Kommission konnte bei ihrer Prüfung keine entsprechenden Anhaltspunkte finden.

Es handelt sich in der Tat nicht um Maßnahmen zur Förderung eines bedeutenden Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse in Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b). Die betreffenden Maßnahmen sind auch nicht aufgrund der möglichen Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel von gemeinschaftlichem Interesse. Es handelt sich auch nicht um Maßnahmen zur Beseitigung einer schweren Störung der Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaates im Sinne des gleichen Artikels. Was die Ausnahmen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) bis c) für Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung einiger Regionen oder Wirtschaftszweige betrifft, so sind die fraglichen Maßnahmen Betriebsbeihilfen und können nicht zur dauerhaften Verbesserung der Lage der Beihilfeempfänger beitragen, da diese sich nach Einstellung der Beihilfe in der gleichen strukturellen Situation befinden wie vor Gewährung der Beihilfe.

In diesem Zusammenhang ist die Feststellung wichtig, daß die fraglichen Beihilfen eine Erhöhung der Produktion der Anhang II unterliegenden Erzeugnisse und somit der Agrarproduktion verursachen können, bei der für viele Erzeugnisgruppen bereits Überschüsse bestehen. Die Kommission hat sich stets grundsätzlich gegen Betriebsbeihilfen im Agrarsektor ausgesprochen, da diese die Voraussetzung für eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) bis c) nicht erfuellen.

Ferner ist festzustellen, daß die Ermässigung der Beförderungstarife Erzeugnisse betrifft, die der gemeinsamen Marktorganisation unterliegen. In diesem Sektor ist die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, unmittelbar in das Funktionieren der fraglichen Märkte einzugreifen, begrenzt, da eine gemeinsame Preisregelung besteht, die der ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft unterliegt.

Die geplanten Beihilfen berücksichtigten das Grundprinzip nicht, nach dem die Mitgliedstaaten nicht mehr die Möglichkeit haben, die Einkommen der Landwirte einseitig im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation zu bestimmten, indem sie Beihilfen dieser Art gewähren, selbst dann, wenn eine Ausnahme nach Artikel 92 daher unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt ist. Die italienischen Behörden müssen daher die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diese Beihilfen abzuschaffen. Diese Entscheidung erfolgt unbeschadet eventueller künftiger Maßnahmen der Kommission im Bereich der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik im Rahmen des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft.

13. In Anbetracht der Tatsache, daß die von dieser Entscheidung betroffenen Regionen seit 1959 Regionalbeihilfen erhalten haben, und daß eine sofortige Einstellung der Beihilfen in bestimmten Gebieten, die bisher von den italienischen Behörden als im Rahmen der neuen Regelung beihilfefähig betrachtet wurden, negative Auswirkungen haben könnte, wird als angemessen erachtet, die Beihilfe über einen relativ langen Zeitraum auslaufen zu lassen, da die sozioökonomische Lage von Gebiet zu Gebiet unterschiedlich ausfällt. Da Beihilfen in den Regionen Ascoli-Piceno, Roma, Latina und Rieti als nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden, dürfen die Beihilfearten des Gesetzes 64/86 nicht in diesen Gebieten gewährt werden. Im Rahmen der Übergangsregelungen können jedoch folgende im Erlaß des Präsidenten der Republik Nr. 218 vom 6. März 1987 vorgesehene Beihilfenarten gewährt werden:

- bis zum 31. Dezember 1990 in den Provinzen Ascoli-Piceno und Roma,

- bis zum 31. Dezember 1992 in den Provinzen Latina und Rieti. Die Kommission wird die sozioökonomische Lage in Rieti gleichzeitig mit der in den Abruzzi überprüfen (siehe Punkt 3), unbeschadet der Übergangsperiode, die laut dieser Entscheidung bis zum 31. Dezember 1992 eingeräumt wird,

- bis zum 31. Dezember 1990 in der Provinz Frosinone. In Anbetracht der besonderen sozioökonomischen Lage dieser Provinz (siehe Punkt 5) ist die Kommission jedoch der Auffassung, daß die Investitionsbeihilfen, die gemäß Gesetz 64/68 zusätzlich zu denen des Erlasses 218/78, gewährt werden, allerdings nur bis zu einer Gesamtintensität von 30 % NSA, gelten.

Die Kommission betont, daß die während der Übergangsperiode anzuwendenden Beihilfen des Erlasses 218/78 in folgenden Artikeln enthalten sind:

- Artikel 63-69 (industrielle Investitionen),

- Artikel 70 (Forschung),

- Artikel 59 (Ermässigung der Beiträge zur Sozialversicherung in der Industrie),

- Artikel 101, 102, 105 (Steuererleichterung für Industriezweige).

Die Kommission weist ferner darauf hin, daß die italienischen Behörden die Regeln über die Kumulierung von Beihilfen, wie sie in ihrer Mitteilung über die Kumulierung von Beihilfen unterschiedlicher Zielsetzung enthalten sind (1), einhalten müssen.

14. Damit die Kommission überprüfen kann, ob die künftig im Rahmen dieser Regelung gewährten Beihilfen die genehmigten Hoechstgrenzen nicht überschreiten, ist ihr ein Jahresbericht über die Anwendung der Beihilfenregelung zu übermitteln -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gewährung der im Gesetz 64/86 und Erlaß 218/78 für die Provinzen L'Aquila, Teramo, Pescara und Chieti vorgesehenen Beihilfen ist mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) des EWG-Vertrags vereinbar.

Die Kommission wird bis Ende 1990 die sozioökonomische Lage dieser Provinzen erneut überprüfen, um die Vereinbarkeit von in diesen Provinzen für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 1990 gewährten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt zu beurteilen.

Artikel 2

Die in Artikel 9, Artikel 12 Absatz 13, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 14 und Artikel 10 des Gesetzes 64/86 sowie den Artikeln 63, 69, 70, 59, 101 und 105 des Erlasses Nr. 218/78 vorgesehenen Investitionsbeihilfen in der Provinz Frosinone sind mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des EWG-Vertrags vereinbar, wenn ihre Intensität weniger als 30 % Nettosubventionsäquivalent beträgt. Als Übergangsmaßnahme können die Beihilfen gemäß den Artikeln 9, 10, 12, 14 Absätze 3 und 4 des Gesetzes Nr. 64/86 und den Artikeln 59, 101 und 105 des Erlasses Nr. 218/78 bis zum 31. Dezember 1990 die genannten Intensitätshöchstgrenze überschreiten.

Artikel 3

Die Gewährung der Beihilfen gemäß Gesetz Nr. 64/86 und Erlaß Nr. 218/78 in den Provinzen Latina und Rieti wird als mit dem gemeinsamen Markt gemäß Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags unvereinbar erklärt. Als Übergangsmaßnahme können die Beihilfen aus den Artikeln 59, 63, 69, 70, 101, 102 und 105 des Erlasses Nr. 218/78 höchstens bis zum 31. Dezember 1992 gewährt werden.

Artikel 4

Die Gewährung der Beihilfen gemäß Gesetz Nr. 64/86 und Erlaß Nr. 218/78 in den Provinzen Ascoli-Piceno und Roma ist mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags unvereinbar. Als Übergangsmaßnahme können die Beihilfen aus den Artikeln 59, 63, 69, 70, 101, 102 und 105 des Erlasses Nr. 218/78 höchstens bis zum 31. Dezember 1990 gewährt werden.

Artikel 5

Die subsidäre Bürgschaft für Ausfuhren, die in Gesetz Nr. 64/86 Artikel 5 Absatz 5 zugunsten von Industrieunternehmen vorgesehen ist, ist gemäß Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Italien wird sie nicht gewähren.

Artikel 6

In bezug auf die Anhang II des EWG-Vertrags unterliegenden Erzeugnisse sind die Ermässigungen der Beförderungstarife gemäß Artikel 17 Absatz 11, Artikel 12 und Artikel 13 des Gesetzes 64/86 nach Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Italien muß diese Beihilfen einstellen.

Artikel 7

(1) Die Ermässigung der Sozialabgaben gemäß Artikel 59 des Erlasses Nr. 218/78 zugunsten von Unternehmen, die die Anhang II des EWG-Vertrags unterliegenden Erzeugnisse verarbeiten, sind nach Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Sie können jedoch als Übergangsmaßnahme für die Provinz Frosinone bis 31. Dezember 1990, für die Provinzen Latina und Rieti bis 31. Dezember 1992 und für die Provinzen Ascoli-Piceno und Roma bis 31. Dezember 1990 gewährt werden.

(2) In den Artikel 1 des Erlasses Nr. 218/78 genannten Provinzen, die nicht in dem vorstehenden Abschnitt erwähnt sind, ist die Ermässigung der Sozialabgaben nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) des EWG-Vertrags mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und kann bis 31. Dezember 1993 gewährt werden. In bezug auf die Provinzen L'Aquila, Teramo, Pescara und Chieti wird die Vereinbarkeit dieser Beihilfen jedoch unter den Bedingungen nach Artikel 1 Absatz 2 dieser Entscheidung überprüft.

Artikel 8

Die Kommission behält sich vor, zu den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 64/86 über die genannten Zuschüsse für die Innovation zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen (Artikel 12 Absatz 4), über die öffentlichen Aufträge (Artikel 17 Absätze 14, 15, 16 und 17) sowie über die Garantien für Wechselkursschwankungen (Artikel 17 Absatz 5) zu einem späteren Zeitpunkt Stellung zu nehmen.

Artikel 9

Italien ist bei der Anwendung dieser Entscheidung verpflichtet, die von den Gemeinschaftsorganen erlassenen Vorschriften und Verordnungen auf dem Gebiet der Koordinierung der verschiedenen Beihilfen in den Bereichen der Industrie, Landwirtschaft und Fischerei einzuhalten.

Artikel 10

Italien legt der Kommission jährlich vor Ende Juni einen Bericht vor, der Angaben über den Gesamtwert der gewährten Regionalbeihilfen (oder der Mindereinnahmen im Fall von Steuererleichterungen) enthält, und zwar aufgegliedert nach Art der Beihilfe, Anzahl der Zuschüsse, Ort ihrer Gewährung sowie nach den betroffenen Sektoren und Unternehmen. Diese Angaben werden ferner gegliedert nach Regionen (Ebene III gemäß der Systematik der Gebietseinheiten, die vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften erstellt wurde) und nach Sektoren (in der zweistelligen Aufgliederung nach Sektoren gemäß der allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft).

Artikel 11

Italien teilt der Kommission binnen zwei Monaten nach dem Tag der Übermittlung dieser Entscheidung die zur Durchführung dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen mit.

Artikel 12

Diese Entscheidung ist an die Republik Italien gerichtet.

Brüssel, den 2. März 1988

Für die Kommission

Peter SUTHERLAND

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. C 3 vom 5. 1. 1985, S. 2.

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