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Document 31988D0254

88/254/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. März 1988 zur Genehmigung eines zweiten Programms für den Bereich Milch und Milcherzeugnisse in Bayern gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

ABl. L 106 vom 27.4.1988, p. 43–44 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 04/04/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1988/254/oj

31988D0254

88/254/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. März 1988 zur Genehmigung eines zweiten Programms für den Bereich Milch und Milcherzeugnisse in Bayern gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 106 vom 27/04/1988 S. 0043 - 0044


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. März 1988

zur Genehmigung eines zweiten Programms für den Bereich Milch und Milcherzeugnisse in Bayern gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(88/254/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse der Fischerei (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 560/87 (2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat am 5. Mai 1986 ein Programm, das dem durch die Entscheidung 80/1336/EWG der Kommission (3) genehmigten Programm für den Bereich Milch und Milcherzeugnisse in Bayern folgt, mitgeteilt und durch Zusatzangaben am 16. April, 28. Oktober und 9. Dezember 1987 ergänzt.

Dieses zweite Programm hat die Rationalisierung und Modernisierung im Bereich Milch und Milcherzeugnisse zum Ziel, um die Wettbewerbsfähigkeit dieses Sektors zu festigen und den Wert seiner Produkte zu erhöhen; es handelt sich somit um ein Programm im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77.

Angesichts der Lage auf dem Milchmarkt kann sich die Genehmigung des Programms nicht auf solche Investitionsvorhaben erstrecken,

- die eine Erhöhung der Milchverarbeitungskapazität vorsehen, wenn diese Vorhaben nicht zugleich den Beweis führen, daß gleiche Kapazitäten geschlossen werden;

- die die Herstellung von Butter, Molkepulver, Milchpulver, Butteröl, Laktose, Kasein, Kaseinaten zum Inhalt haben;

- die die Herstellung anderer Produkte betreffen, die Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie, verursachen, welche im Hinblick auf die Marktsituation nicht vertretbar sind.

Die Genehmigung dieses zweiten Programms kann sich nicht auf Investitionsvorhaben zur Herstellung von Produkten erstrecken wie bestimmte Käsesorten, für die es bereits überschüssige Produktionskapazitäten in der europäischen Gemeinschaft gibt.

Die Genehmigung dieses zweiten Programms kann Investitionen zur Herstellung von Waren, die nicht im Anhang II zum Vertrag aufgeführt sind, nicht betreffen.

Dieses zweite Programm enthält ausreichende Angaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77, wonach die in Artikel 1 der Verordnung genannten Ziele für den Bereich Milch und Milcherzeugnisse in Bayern erreicht werden können. Die für die Durchführung dieses zweiten Programms vorgesehene Frist überschreitet nicht den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) der Verordnung genannten Zeitraum.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Das von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland am 5. Mai 1986 eingereichte und gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 am 16. April, 28. Oktober und 9. Dezember 1987 ergänzte zweite Programm für den Bereich Milch und Milcherzeugnisse in Bayern wird genehmigt.

(2) Die Genehmigung erstreckt sich nicht auf Vorhaben:

- die eine Erhöhung der Milchverarbeitungskapazität vorsehen, wenn diese Vorhaben nicht den Beweis führen, daß gleiche Kapazitäten geschlossen werden;

- bezueglich Butter, Molkepulver, Milchpulver, Butteröl, Laktose, Kasein, Kaseinate;

- bezueglich anderer Produkte, die Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie, verursachen, welche im Hinblick auf die Marktsituation nicht vertretbar sind.

Die Genehmigung dieses zweiten Programms kann sich nicht auf Investitionsvorhaben zur Herstellung von Produkten erstrecken wie bestimmte Käsesorten, für die es bereits überschüssige Produktionskapazitäten in der europäischen Gemeinschaft gibt.

Die Genehmigung dieses Programms kann Investitionen zur Herstellung von Waren, die nicht im Anhang II zum Vertrag aufgeführt sind, nicht betreffen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 29. März 1988

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 57 vom 27. 2. 1987, S. 6.

(3) ABl. Nr. L 384 vom 31. 12. 1980, S. 1.

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