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Document 31988D0253

    88/253/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. März 1988 zur Genehmigung der vierten Änderung des von Griechenland vorgelegten Plans für eine beschleunigte Tilgung der klassischen Schweinepest (Nur der griechische Text ist verbindlich)

    ABl. L 106 vom 27.4.1988, p. 42–42 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/03/1993

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1988/253/oj

    31988D0253

    88/253/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. März 1988 zur Genehmigung der vierten Änderung des von Griechenland vorgelegten Plans für eine beschleunigte Tilgung der klassischen Schweinepest (Nur der griechische Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 106 vom 27/04/1988 S. 0042 - 0042


    *****

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 28. März 1988

    zur Genehmigung der vierten Änderung des von Griechenland vorgelegten Plans für eine beschleunigte Tilgung der klassischen Schweinepest

    (Nur der griechische Text ist verbindlich)

    (88/253/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 80/1095/EWG des Rates vom 11. November 1980 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen das Gebiet der Gemeinschaft von klassischer Schweinepest freigemacht und freigehalten werden kann (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/487/EWG (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4,

    gestützt auf die Entscheidung 80/1096/EWG des Rates vom 11. November 1980 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Ausmerzung der klassischen Schweinepest (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 87/488/EWG (4), insbesondere auf Artikel 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Entscheidung 83/484/EWG (5) hat die Kommission den von Griechenland vorgelegten Plan für eine beschleunigte Tilgung der klassischen Schweinepest genehmigt.

    Mit den Entscheidungen 85/179/EWG (6), 86/51/EWG (7) und 87/202/EWG (8) hat die Kommission eine erste, zweite und dritte Änderung des ursprünglichen Plans genehmigt.

    Mit Fernschreiben vom 22. Dezember 1987 haben die griechischen Behörden der Kommission Änderungen des Plans mitgeteilt, um der Entwicklung der klassischen Schweinpest in Griechenland Rechnung zu tragen.

    Eine entsprechende Prüfung hat ergeben, daß dieser geänderte Plan mit der Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (9) und der Richtlinie 80/1095/EWG übereinstimmt; somit sind die Bedingungen für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft weiterhin erfuellt.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die vierte von Griechenland vorgelegte Änderung des Plans zur beschleunigten Tilgung der klassischen Schweinepest wird genehmigt.

    Artikel 2

    Die in Artikel 1 genannte Änderung des Plans gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1988.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an die Republik Griechenland gerichtet.

    Brüssel, den 28. März 1988

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 325 vom 1. 12. 1980, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 280 vom 3. 10. 1987, S. 24.

    (3) ABl. Nr. L 325 vom 1. 12. 1980, S. 5.

    (4) ABl. Nr. L 280 vom 3. 10. 1987, S. 26.

    (5) ABl. Nr. L 264 vom 27. 9. 1983, S. 23.

    (6) ABl. Nr. L 67 vom 7. 3. 1985, S. 39.

    (7) ABl. Nr. L 68 vom 11. 3. 1986, S. 6.

    (8) ABl. Nr. L 80 vom 24. 3. 1987, S. 30.

    (9) ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 11.

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