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Dokumentas 31988D0038

88/38/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 1987 zur Genehmigung eines Integrierten Mittelmeerprogramms für das Departement Ardèche (Nur der französische Text ist verbindlich)

ABl. L 21 vom 27.1.1988, p. 28—36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dokumento teisinis statusas Nebegalioja, Galiojimo pabaigos data: 31/12/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1988/38/oj

31988D0038

88/38/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 1987 zur Genehmigung eines Integrierten Mittelmeerprogramms für das Departement Ardèche (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 021 vom 27/01/1988 S. 0028 - 0036


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 15. Juli 1987

zur Genehmigung eines Integrierten Mittelmeerprogramms für das Departement Ardèche

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(88/38/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2088/85 des Rates vom 23. Juli 1985 über die Integrierten Mittelmeerprogramme (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Frankreich hat der Kommission ein Integriertes Mittelmeerprogramm (IMP) für das Departement Ardèche vorgelegt.

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2088/85 hat die Kommission das IMP Ardèche in abgeänderter Form dem Beratenden Ausschuß für die Integrierten Mittelmeerprogramme vorgelegt, der eine befürwortende Stellungnahme dazu abgegeben hat.

Daher kann das IMP Ardèche einschließlich seines Finanzierungsplans von der Kommission genehmigt werden.

Das IMP Ardèche bezieht sich auf den Zeitraum vom 20. Februar 1986 bis 19. Februar 1993.

Das IMP Ardèche enthält Maßnahmen, die ein spezifisches Aktionsprogramm bilden und aufgrund von Artikel 12 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2088/85 für eine Unterstützung durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, in Frage kommen.

Um das IMP Ardèche möglichst wirksam zu gestalten, wird es in zwei aufeinanderfolgenden Abschnitten durchgeführt; der Finanzierungsplan für das IMP wird zunächst nur für den ersten Abschnitt festgelegt.

Die Ausgaben für die Maßnahmen im Rahmen des IMP Ardèche werden für den Zeitraum vom 20. Februar 1986 bis 31. Dezember 1988 auf 50 120 000 ECU geschätzt.

Der Gemeinschaftsbeitrag aus der besonderen Haushaltslinie gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2088/85 wird für den gleichen Zeitraum auf 5 040 000 ECU geschätzt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das IMP Ardèche wird in der Fassung genehmigt, die der Kommission am 20. Februar 1986 vorgelegt und später nach Prüfung durch die Kommission und darauffolgender Anhörung des Beratenden Ausschusses für die IMP geändert wurde. Die Schätzungen der Gesamtausgaben und die Vorausschätzungen der Beiträge aus den verschiedenen Haushaltsquellen der Gemeinschaft sind in dem Finanzierungsplan für das IMP Ardèche angegeben.

Sofern die Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem IMP Ardèche in den Grenzen der geschätzten Gesamtausgaben durchgeführt und die für die einzelnen Finanzierungsquellen geltenden Regeln und Verfahren eingehalten werden, gewährt die Kommission die in dem Finanzierungsplan für das IMP Ardèche angegebenen Gemeinschaftsbeiträge.

Artikel 2

Der Beitrag aus der besonderen Haushaltslinie gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2088/85 darf 5 040 000 ECU für die Ausgaben nicht übersteigen, die in der Zeit vom 20. Februar 1986 bis 31. Dezember 1988 für Maßnahmen getätigt werden, die im Rahmen des IMP Ardèche finanziert werden sollen und auf 50 120 000 ECU geschätzt werden.

Artikel 3

Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2088/85 wird eine erste Tranche aus der besonderen Haushaltslinie gemäß Artikel 11 Absatz 2 der genannten Verordnung in Höhe von 410 000 ECU in Übereinstimmung mit dem Finanzierungsplan für das IMP Ardèche gebunden.

Artikel 4

Wird eine Maßnahme teils aus Mitteln eines Strukturfonds und teils aus der besonderen Haushaltslinie finanziert, so kann gemäß den für die jeweilige Finanzierungsquelle geltenden Vorschriften aus jeder dieser Quellen ein Vorschuß gezahlt werden.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 15. Juli 1987

Für die Kommission

Grigoris VARFIS

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 197 vom 27. 7. 1985, S. 1.

PROGRAMMVERTRAG

ZWISCHEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,

im folgenden als »die Kommission" bezeichnet,

DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

DER REGION RHÔNE-ALPES

und

DEM DEPARTEMENT ARDÈCHE,

im folgenden als »die Vertragsparteien" bezeichnet,

WIRD FOLGENDES VEREINBART:

TITEL I

Gemeinsame Aktion zur Durchführung des Integrierten Mittelmeerprogramms für das Departement Ardèche (im folgenden »IMP" genannt)

Artikel 1

Der vorliegende Vertrag ist ein Programmvertrag im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2088/85. Er tritt am 20. Februar 1986 in Kraft und erlischt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission den Abschluß der Zuschußzahlungen aus dem Haushalt der Gemeinschaft feststellt.

Im Rahmen dieses Vertrages vereinbaren die Vertragsparteien eine gemeinsame Aktion, um die ordnungsgemässe Abwicklung des mit Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 1987 genehmigten IMP entsprechend den darin festgelegten Bedingungen zu gewährleisten.

Ziel der gemeinsamen Aktion ist es, die Effizienz der Maßnahmen zur Durchführung des IMP im Rahmen eines integrierten Entwicklungsansatzes sicherzustellen, und zwar durch:

- eine klare Abgrenzung der Zuständigkeiten, um im Einklang mit den Zielen der Gemeinschaftspolitik eine sachgerechte Verwaltung sämtlicher im Finanzierungsplan des IMP aufgeführten öffentlichen Haushaltsmittel zu gewährleisten;

- die Einrichtung eines Systems zur Koordinierung und Mobilisierung der Tätigkeiten aller beteiligten Verwaltungsstellen sowie der Vertretungsinstanzen der Begünstigten und der Wirtschaftsakteure der Region;

- die Einrichtung eines Systems zur zuverlässigen, zweckmässigen und raschen Information über die Durchführung des IMP und seine wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen.

TITEL II

Zuständigkeit für Verwaltung und Koordinierung

Artikel 2

Der Minister für Europafragen ist gegenüber der Europäischen Gemeinschaft für die allgemeinen Fragen bei der Durchführung sämtlicher französischer IMP und unter anderem für die Einhaltung der Vorschriften dieses Vertrages verantwortlich.

Artikel 3

(1) Der Präfekt, Kommissar der Republik, und der Präsident des Generalrates des Departements Ardèche sind im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten mit der Gewährleistung der ordnungsgemässen Durchführung des IMP beauftragt.

Sie werden von einem in der Region Ardèche tagenden Lenkungsausschuß unterstützt, dessen Vorsitz sie gemeinsam innehaben. Die Aufgaben und Zuständigkeiten des Ausschusses sind in Kapitel 5 Ziffer 2 des IMP festgelegt; die Vertragsparteien können ihm darüber hinaus in gegenseitigem Einvernehmen weitere Aufgaben übertragen. Die Zusammensetzung des Lenkungsausschusses ist in Anhang I dieses Vertrages angegeben.

(2) Über die auf nationaler Ebene notwendigen Koordinierungsmaßnahmen entscheiden die französischen Behörden.

(3) Über die auf Gemeinschaftsebene notwendigen Koordinierungsmaßnahmen entscheidet die Kommission, gegebenenfalls im Benehmen mit der Europäischen Investitionsbank.

Artikel 4

Die Vertragsparteien verpflichten sich jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, den Personen, denen aufgrund dieses Programmvertrags Aufgaben übertragen werden, alle zweckdienlichen Weisungen zu erteilen, um die für die ordnungsgemässe Abwicklung des IMP notwendige Konsultation und Koordinierung auf allen Ebenen und insbesondere mit sämtlichen Beteiligten in dem Departement Ardèche zu gewährleisten.

Artikel 5

Die französischen Vertragsparteien benennen innerhalb der öffentlichen Verwaltung vor Ort jeweils einen Lenkungsbeauftragten für die Teilprogramme des IMP. Jeder Lenkungsbeauftragte trägt dafür Sorge, daß die ständigen Mitglieder des Lenkungsausschusses über die einzelnen Maßnahmen, aus denen sich sein Teilprogramm zusammensetzt, entsprechend den Bestimmungen der Artikel 12 und 13 dieses Vertrages umfassend und in standardisierter Form unterrichtet werden.

Er hat den Präfekten, Kommissar der Republik des Departements Ardèche, und den Präsidenten des Generalrates laufend auf die verschiedenen administrativen, technischen oder haushaltstechnischen Initiativen aufmerksam zu machen, die zur ordnungsgemässen Abwicklung seines Teilprogramms in der genehmigten Form notwendig sind.

Der Lenkungsbeauftragte nimmt unter der Verantwortung des Vorsitzes des Lenkungsausschusses auch den Vorsitz der technischen Arbeitsgruppen zur Vorbereitung der Beratungen im Lenkungsausschuß wahr.

Artikel 6

Bis zum 31. Juli 1987 benennen der Präfekt, Kommissar der Republik des Departements Ardèche und der Präsident des Generalrates jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und in paritätischer Weise die Mitglieder des Lenkungsausschusses. Die Region ist auf Vorschlag des Präsidenten des Regionalrates im Lenkungsausschuß vertreten. Der Sekretär des Lenkungsausschusses ist der Generalsekretär der Präfektur, der die notwendige Koordinierung mit den Behörden des Departements und gegebenenfalls der Region Rhône-Alpes sicherstellt.

Bis zum 31. Juli 1987 benennt die Kommission ihre Vertreter im Lenkungsausschuß und fordert die Europäische Investitionsbank auf, ihren Vertreter zu benennen. Die französischen Behörden werden davon in Kenntnis gesetzt.

Der Sekretär trifft unter der Verantwortung des Vorsitzes des Lenkungsausschusses alle notwendigen Vorkehrungen, um das reibungslose Funktionieren des Lenkungsausschusses und insbesondere die Verarbeitung der Informationen zu gewährleisten.

Artikel 7

Die Vertragsparteien benennen bis zum 31. Dezember 1987 einvernehmlich eine unabhängige Evaluierungsinstanz.

Diese Evaluierungsinstanz muß über die zur Erfuellung ihrer Aufgabe notwendige Erfahrung und Sachkenntnis verfügen. Sie wird auf der Grundlage eines befristeten Vertrages benannt, dessen Bestimmungen von den Vertragsparteien vereinbart werden. Ihre Vergütung erfolgt aus den für »Kontrolle und Beurteilung" des Teilprogramms »Durchführung des IMP" angesetzten Mitteln. Die Evaluierungsinstanz wird auf den Sitzungen des Lenkungsausschusses angehört.

Die Evaluierungsinstanz kann zur Überprüfung des Stands der laufenden Maßnahmen einen Vertreter entsenden. Diese Besuche sind jedoch vorher anzukündigen, und der genannte Vertreter ist von einem Verantwortlichen, der vom Vorsitz des Lenkungsausschusses benannt wird, zu begleiten.

TITEL III

Verwaltung der Haushaltsmittel

Artikel 8

Um die Durchführung der bereits heute im Rahmen des IMP beschlossenen Maßnahmen zu gewährleisten, wird der indikative Zeitplan für die Mittelbindungen und Zahlungen von Haushaltsmitteln im Rahmen der verschiedenen Gemeinschaftsfinanzierungsquellen in Anhang II dieses Vertrages aufgeführt. Die Mittelbindungen und Zahlungen sind in jeweiligen ECU angegeben.

Die Mittelbindungen und Zahlungen im Rahmen der Gemeinschaftsbeteiligung am IMP erfolgen in ECU. Geht den Mittelbindungen und Erstattungen im Rahmen des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, eine zusätzliche Prüfung auf Grundlage von Angaben in nationaler Währung voraus, so wird nach Überprüfung der für Zuschüsse in Betracht kommenden Aufwendungen in nationaler Währung derjenige Umrechnungskurs zugrunde gelegt, der für den Monat gilt, in dem die Prüfung abgeschlossen wird. Bei der Umrechnung von französischen Franken in ECU für Vorschüsse und noch ausstehende Restbeträge wird der für den Monat, in dem der Vorschuß- oder Zahlungsantrag bei der Kommission eingegangen ist, geltende Wechselkurs zugrunde gelegt.

Ab 1988 legt das Sekretariat des Lenkungsausschusses bis spätestens 31. März jedes Jahres in Abstimmung insbesondere mit dem Generalrat und dem Departement einen Finanzierungsvoranschlag für das laufende Jahr vor, in dem die vom Zentralstaat, der Region und gegebenenfalls von anderen Gebietskörperschaften zu verwendenden Mittel getrennt ausgewiesen werden. Diese Finanzierungsvoranschläge werden auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden festgestellten Haushaltspläne aufgestellt. Sie bieten die Möglichkeit, die jährlichen Finanzierungsvoranschläge für jede einzelne Maßnahme der verschiedenen IMP-Teilprogramme direkt miteinander zu vergleichen. Des weiteren geht aus ihnen die Höhe der zur Durchführung der einzelnen Maßnahmen vorgesehenen Gemeinschaftsbeteiligung hervor.

Artikel 9

Die französischen Behörden legen der Kommission bis spätestens 15. Oktober 1988 den Entwurf des ausführlichen Finanzierungsplans des IMP für die Jahre 1989 bis 1993 vor. Sie schlagen ausserdem etwaige Änderungen oder Präzisierungen der technischen und finanziellen Angaben im Anhang zu dem Programm vor.

Im Juli 1988 überprüfen die Vertragsparteien die Einrichtung und die Funktionsweise des in diesem Vertrag vorgesehenen Koordinierungs-, Mobilisierungs- und Lenkungssystems und ziehen für die weitere Abwicklung des IMP die entsprechenden Konsequenzen. Anschließend legt die Kommission nach Konsultation der französischen Vertragsparteien das Verzeichnis und den Zeitplan der IMP-Maßnahmen für die Zeit nach 1988, gegebenenfalls in geänderter Form, fest, überprüft die technischen und finanziellen Angaben im Anhang des IMP und übermittelt das geänderte und überprüfte IMP den französischen Behörden. Innerhalb einer Frist, die so bemessen ist, daß das IMP ohne Unterbrechung weitergeführt werden kann, wird der indikative Zeitplan für die Mittelbindungen und Zahlungen von Haushaltsmitteln im Rahmen der verschiedenen Gemeinschaftsfinanzierungsquellen überarbeitet und in einem Zusatz zum vorliegenden Programmvertrag festgelegt.

Artikel 10

Sollte das Koordinierungs- und Lenkungssystem des IMP nicht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrages funktionieren, so kann dies die Anwendung von Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2088/85 zur Folge haben.

Sollte die Kommission die Anwendung von Artikel 17 Absatz 3 oder 4 dieser Verordnung erwägen, so gilt generell, daß der Französischen Republik Gelegenheit gegeben würde, sich innerhalb der von der Kommission festgesetzten Fristen zu äussern.

TITEL IV

Maßnahmen zur Prüfung, Evaluierung

und allgemein zur Kontrolle

Artikel 11

Die Vertragsparteien kommen überein, bis zum 31. Dezember 1987 ein gemeinsames Überwachungssystem einzurichten, das folgende Aufgaben hat:

- vor Beginn eines jeden Haushaltsjahrs das Verzeichnis der noch nicht genau festgelegten IMP-Vorhaben sowie drei Monate vor Ende eines jeden Haushaltsjahres für jene Vorhaben, für die die Beihilferegelungen gelten, das Verzeichnis der im Rahmen des IMP geförderten Vorhaben aufzustellen;

- den grössten Teil der Informationen über die einzelnen finanziellen und materiellen Vorgänge im Rahmen der Durchführung des Finanzierungsplans in standardisierter Weise zu erfassen, um die EDV-gestützte Verarbeitung der einzelnen Daten durch die gemeinschaftlichen, nationalen oder regionalen Instanzen zu erleichtern.

Das Überwachungssystem berücksichtigt, unter Beachtung des Gebots der Vereinfachung und der Harmonisierung, die Prüfungs-, Evaluierungs- und Kontrollverfahren, die für die verschiedenen Strukturfonds der Gemeinschaft und die verschiedenen Finanzierungsquellen des Zentralstaates und der Region gelten. Das Überwachungssystem soll soweit als möglich zur Evaluierung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des IMP beitragen.

Artikel 12

Jeweils zu Quartalsende haben die einzelnen Lenkungsbeauftragten sich zu vergewissern, daß die Mittelbindungs- und Zahlungsvorgänge für das Departement Ardèche im Zusammenhang mit der Durchführung ihrer jeweiligen Teilprogramme vom Überwachungssystem erfasst worden sind. Das Sekretariat des Lenkungsausschusses stellt dem Ausschuß die entsprechenden Angaben zur Verfügung.

Die Kommission unterrichtet ebenfalls jeweils zu Quartalsende das Sekretariat des Lenkungsausschusses über die direkt an die Endbegünstigten geleisteten Zahlungen im Rahmen der IMP-Maßnahmen, wenn die geltenden Finanzierungsmodalitäten solche direkten Zahlungen vorsehen.

Artikel 13

Jeweils zu Halbjahresende erstellt der Lenkungsbeauftragte für den Lenkungsausschuß eine Übersicht über die Abwicklung seines Teilprogramms auf der Ebene des Departements Ardèche unter Angabe der öffentlichen Ausgaben und Gesamtausgaben und anhand materieller Indikatoren, wobei für die einzelnen Maßnahmen die Veränderungen gegenüber den Vorausschätzungen des IMP deutlich zu machen sind. Dieser Bericht enthält insbesondere Bemerkungen zu den Maßnahmen, bei denen innerhalb zweier aufeinanderfolgender Halbjahreszeiträume die getätigten Ausgaben um über 50 % hinter den im IMP-Zeitplan im Jahresdurchschnitt vorgesehenen Gesamtausgaben zurückgeblieben sind.

Artikel 14

Die unabhängige Evaluierungsinstanz legt dem Lenkungsausschuß bis spätestens 31. März des auf das betreffende Haushaltsjahr folgenden Jahres einen jährlichen Beurteilungsbericht vor, in dem die im Rahmen des Überwachungsverfahrens gewonnenen Informationen über die finanzielle und materielle Abwicklung berücksichtigt werden.

Der Bericht ist vertraulich. Er wird nur den Mitgliedern des engeren Lenkungsausschusses mitgeteilt, der eine Stellungnahme dazu abgibt. Der Vorsitz erstattet dem erweiterten Lenkungsausschuß Bericht und übermittelt seine Schlußfolgerungen anschließend denjenigen für die Durchführung der IMP-Maßnahmen Verantwortlichen, die nicht im Lenkungsausschuß vertreten sind.

TITEL V

Hinweise für die Beantragung der Gemeinschaftsbeteiligungen

Artikel 15

Die Zahlungsanträge sind nach den für die einzelnen Fonds geltenden Bestimmungen einzureichen.

Anpassungen der bereits vorhandenen Zahlungsformulare, die zur Berücksichtigung einer über die nach den Bestimmungen der einzelnen Fonds geltenden Hoechstbeträge hinausgehenden Gemeinschaftsfinanzierung notwendig werden sollten, werden den französischen Behörden von der Kommission rechtzeitig bekanntgegeben. Bei Zahlungen allein auf der Grundlage der besonderen Haushaltslinie gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2088/85 teilt die Kommission der Französischen Republik mit, welche Formulare für die Anträge auf Zahlung der für das Jahr ausstehenden Restbeträge bis zum 30. November 1987 einzureichen sind.

Bei dem spezifischen Aktionsprogramm für das Departement Ardèche, das gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2088/85 aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, finanziert wird, haben die französischen Behörden während der Durchführung des IMP-Ardèche die Gemeinschaftsverfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1760/78 des Rates (1) zu beachten, wobei die Mittelbindungen im Rahmen des IMP in Jahrestranchen vorgenommen werden.

Den französischen Behörden steht es frei, einen Vorschlag für ein neues Rahmenprogramm zum Ausbau der Infrastrukturen auf dem Lande und zu den forstwirtschaftlichen Maßnahmen vorzulegen.

Artikel 16

Vom Tage der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages an wird die Höhe der Mitfinanzierung für jede einzelne Maßnahme festgelegt, wodurch gegebenenfalls der Beteiligungssatz der Gemeinschaft bei den zuschußfähigen Aufwendungen nach den einzelnen Vorhaben und Maßnahmen differenziert werden kann. Dies gilt ausschließlich für Finanzierungen aus der besonderen Haushaltslinie gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2088/85; der Gesamtbetrag der Zuschüsse für sämtliche Aufwendungen im Rahmen einer Maßnahme dient als Bezugsgrösse zur Festlegung der Mitfinanzierung für die beiden Finanzierungsquellen.

Vor Unterzeichnung des Vertrages weisen die französischen Behörden durch eine genaue Beschreibung der Vorhaben, die im Rahmen des IMP finanziert werden sollen, die Gegenleistungen für die Gemeinschaftsfinanzierung nach.

Für die gesamte Phase 1986 bis 1988 gewährleisten die französischen Behörden, daß die Zuschüsse der Gemeinschaft aus Haushaltsmitteln im Rahmen des vorliegenden IMP zu den bereits im Planvertrag und seinen Zusätzen, wie sie in Kapitel 3 unter Ziffern 1 und 2 des IMP beschrieben werden, vorgesehenen Finanzierungen hinzukommen. Bis zum 31. August 1989 ist dem Lenkungsausschuß und der Kommission ein Bericht vorzulegen, auf dessen Grundlage die für die Phase 1986 bis 1988 ausstehenden Restbeträge gezahlt werden können.

TITEL VI

Beachtung der Gemeinschaftspolitiken

Artikel 17

Die französischen Behörden legen der Kommission alle Vorhaben für produktive Investitionen, für die ein Zuschuß der Gemeinschaft beantragt wird und deren Gesamtkosten 15 Millionen ECU übersteigen, zusammen mit einer Durchführbarkeits- und Rentabilitätsstudie, wie sie der Europäische Fonds für regionale Entwicklung für entsprechende Vorhaben gewöhnlich verlangt, zur Genehmigung vor. Die Kommission behält sich vor, für sämtliche von der Gemeinschaft finanzierten Programme Notifizierungs- oder Informationsverfahren einzuführen, die andere Arten von produktiven Investitionen, für die ein Zuschuß der Gemeinschaft beantragt wird, betreffen.

Die französischen Behörden legen der Kommission ausserdem für sämtliche Infrastrukturinvestitionsvorhaben, deren Gesamtkosten 15 Millionen ECU übersteigen, eine sozio-ökonomische Kosten-Nutzen-Analyse zur Zustimmung vor.

Die Industrie- und Infrastrukturvorhaben, deren Gesamtkosten 15 Millionen ECU übersteigen, werden vom Lenkungsausschuß entsprechend den Ergebnissen der genannten Studien geprüft.

Artikel 18

Die französischen Vertragsparteien erklären sich einverstanden, der Kommission jeweils zum Halbjahresende in zusammengefasster Form die Angaben für die Bekanntmachung der Ausschreibungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und einen Bericht über den Verlauf der Vergabeverfahren vorzulegen, um die Beachtung der Richtlinie 77/62/EWG des Rates (2), der Entscheidung 80/797/EWG der Kommission (3) und der Richtlinie 71/305/EWG des Rates (4) nachzuweisen.

Artikel 19

Die französischen Vertragsparteien treffen die notwendigen Vorkehrungen, um den Gemeinschaftsmaßnahmen eine möglichst breite Publizität zu sichern. Für Einzelprojekte, deren Kosten 500 000 ECU übersteigen, sind am Standort dieser Vorhaben ständige Hinweistafeln anzubringen.

Artikel 20

Für ein und dasselbe Vorhaben können nicht Zuschüsse der Gemeinschaft im Rahmen des vorliegenden IMP und gleichzeitig aufgrund einer anderen Gemeinschaftsmaßnahme gewährt werden.

TITEL VII

Zahlungsempfänger

Artikel 21

Die Zuschüsse der Gemeinschaft aus Haushaltsmitteln im Rahmen des IMP werden den Begünstigten entsprechend den für die einzelnen Strukturfonds der Gemeinschaft geltenden Einzelheiten überwiesen.

Die Vertragsparteien setzen sich zum Ziel, im Rahmen des Möglichen zu gewährleisten, daß die Vorschüsse gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2088/85 spätestens eineinhalb Monate, nachdem der Vorschussantrag zusammen mit sämtlichen notwendigen Belegen bei der Kommission eingegangen ist, an die Zentralkasse des Staates überwiesen und anschließend spätestens eineinhalb Monate nach Eingang der von der Gemeinschaft geleisteten Zahlungen über den Haushalt des Ministeriums des Inneren an den Präfekten, Kommissar der Republik der Region, weitergeleitet werden.

Artikel 22

Die Region kann die notwendigen Vorkehrungen treffen, um Vorschüsse aus öffentlichen Mitteln auf erwartete Zuschüsse der Gemeinschaft zu leisten, wenn sich dies als notwendig erweist, um den Zeitplan für die Durchführung der Arbeiten einzuhalten. Der Lenkungsausschuß gibt regelmässig eine Stellungnahme hierzu ab.

TITEL VIII

Vertragszusätze

Artikel 23

Wesentliche Änderungen des IMP werden in Zusätzen zu diesem Vertrag festgelegt.

TITEL IX

Schlußbestimmung

Artikel 24

Etwaige Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des vorliegenden Vertrages werden dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgelegt, wenn keine gütliche Einigung zustande gekommen ist.

Geschehen zu Paris am 17. Juli 1987.

Für die Kommission

G. VARFIS

Mitglied der Kommission

Für die Französische Republik

A. TERRAZZONI

Der Präfekt, Kommissar der Republik für

das Departement Ardèche

Für die Region

CH. BERAUDIER

Der Präsident des Regionalrates

Für das Departement Ardèche

H. TORRE

Der Präsident des Generalrates

(1) ABl. Nr. L 204 vom 28. 7. 1978, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 13 vom 15. 1. 1977, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 234 vom 5. 9. 1980, S. 33.

(4) ABl. Nr. L 185 vom 25. 8. 1971, S. 5.

ANHANG I

DÉPARTEMENT ARDÈCHE

ZUSAMMENSETZUNG DES LENKUNGSAUSSCHUSSES

1. Engerer Ausschuß

1.1. Departement:

- Der Präsident des Generalrates des Departements Ardèche

- Vier Vertreter des Generalrates des Departements Ardèche

1.2. Zentralstaat:

- Der Präfekt, Kommissar der Republik für das Departement

- Der Generalsekretär

- Vier Vertreter der Präfektur des Departements Ardèche

1.3. Region:

- Der Präsident des Regionalrates

1.4. Zentralstaat: (auf der Ebene der Region)

- Der Präfekt, Kommissar der Republik für die Region

1.5. Europäische Gemeinschaft:

- Drei Vertreter der Kommissionsdienststellen

- Ein Vertreter der Europäischen Investitionsbank

2. Erweiterter Ausschuß

Zusätzlich:

- Die Parlamentsabgeordneten aus dem Departement Ardèche

- Die Präsidenten der Handelsgerichte des Departements

- Der Präsident des Departementausschusses für Fremdenverkehr

- Der Präsident der Agentur für Industrialisierung und Entwicklung des Departements Ardèche

- Der Präsident des Ausrüstungskonsortiums für das Departement Ardèche

- Der Direktor der Bank von Frankreich für das Departement Ardèche

- Die Leiter der nicht im engeren Lenkungsausschuß vertretenen Verwaltungsdienste

- Der Leiter der Finanzverwaltung

- Der Direktor für Ausrüstung des Departements

- Der Direktor für Gesundheitswesen und soziale Angelegenheiten des Departements

- Der Regionalbeauftragte für Tourismus

- Der Regionalbeauftragte für Handel und Handwerk

- Der mehrere Departements vertretende Direktor für Industrie und Forschung

ANHANG II

IMP: ARDÈCHE

(in Millionen ECU)

1.2,9 // // // Fonds // Geschätzter Mittelbedarf: Indikativer Zeitplan // 1.2,4.5,9 // // Mittelbindungen // Zahlungen // // // // // // 1.2.3.4.5.6.7.8.9 // // 1987 // 1988 // Insge- samt // 1987 // 1988 // 1989 // 1990 // Insge- samt // // // // // // // // // // 1. EAGFL // // // // // // // // // - direkte/indirekte Maßnahmen // 0,82 // 0,87 // 1,69 // 0,66 // 0,86 // 0,17 // - // 1,69 // 2. EFRE // 1,35 // 1,97 // 3,32 // 0,66 // 1,27 // 1,00 // 0,39 // 3,32 // 3. ESF (1) // 1,38 // 0,63 // 2,01 // 0,85 // 0,67 // 0,36 // 0,13 // 2,01 // 4. Artikel 551 // 2,65 // 2,39 // 5,04 // 1,32 // 1,40 // 1,12 // 1,20 // 5,04 // // // // // // // // // // Insgesamt // 6,20 // 5,86 // 12,06 // 3,49 // 4,20 // 2,65 // 1,72 // 12,06 // // // // // // // // //

(1) 1986 wurde entsprechend den Verfahren des ESF die Mittelbindung für einen Zuschuß in Höhe von 0,54 Millionen ECU vorgenommen.

INSGESAMT

6,20

5,86

12,06

3,49

4,20

2,65

1,72

12,06 // // // // // // // // //

( 1 ) 1986 WURDE ENTSPRECHEND DEN VERFAHREN DES ESF DIE MITTELBINDUNG FÜR EINEN ZUSCHUSS IN HÖHE VON 0,54 MILLIONEN ECU VORGENOMMEN .

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