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Document 31987R3889

    Verordnung (EWG) Nr. 3889/87 der Kommission vom 22. Dezember 1987 mit Durchführungsbestimmungen für die zugunsten bestimmter Hopfenerzeugungsgebiete getroffenen Sondermaßnahmen

    ABl. L 365 vom 24.12.1987, p. 41–42 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/3889/oj

    31987R3889

    Verordnung (EWG) Nr. 3889/87 der Kommission vom 22. Dezember 1987 mit Durchführungsbestimmungen für die zugunsten bestimmter Hopfenerzeugungsgebiete getroffenen Sondermaßnahmen

    Amtsblatt Nr. L 365 vom 24/12/1987 S. 0041 - 0042


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3889/87 DER KOMMISSION

    vom 22. Dezember 1987

    mit Durchführungsbestimmungen für die zugunsten bestimmter Hopfenerzeugungsgebiete getroffenen Sondermaßnahmen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2997/87 des Rates vom 22. September 1987 zur Festsetzung der Beihilfe an Hopfenerzeuger für die Ernte 1986 und von Sondermaßnahmen für bestimmte Erzeugungsgebiete (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2997/87 wird für jeden hauptsächlich mit Bitterhopfensorten bestellten Hektar eine Beihilfe von 2 500 ECU an die Erzeugergemeinschaften gewährt, deren Mitglieder sich zur Durchführung eines Plans zur Umstellung auf Aromahopfen oder »super-alpha"-Sorten verpflichten. Die Sonderbeihilfe kann auch für mit anderen Sorten bestellte Anbauflächen gewährt werden, wenn es sich um hauptsächlich mit Bitterhopfensorten bestellte Anbauflächen handelt, die Gegenstand eines Umstellungsplans sind.

    Die Liste der jeweiligen Sortengruppen ist im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1517/77 der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2735/86 (3), enthalten. Erfahrungsgemäß sollte angeführt werden, daß es sich bei den »super-alpha"-Sorten um einen Typ handelt, dessen Gehalt an Alpha-Säure einen bestimmten Wert überschreitet. Bei den Sorten Target und Yeoman wird dieser Wert überschritten. Die betreffende Bezeichnung könnte jedoch auch für andere Sorten zugelassen werden.

    Die Erzeugergemeinschaften können eine Sonderbeihilfe erhalten, wenn die Hopfenanbaufläche ihrer Mitglieder während eines bestimmten Zeitraums die Anbaufläche nicht übersteigt, die 1986 von den damaligen Mitgliedern bestellt wurde.

    Während der Anwendung des Umstellungsplans könnten sich einer Erzeugergemeinschaft neue Mitglieder anschließen. Es sollte deshalb auch deren Anbaufläche Rechnung getragen werden, um feststellen zu können, ob die Erzeugergemeinschaft die Verpflichtung eingehalten hat, die von all diesen Mitgliedern 1986 mit Hopfen bestellte Anbaufläche nicht zu vergrössern. Damit die Maßnahme wirksam angewandt wird, sollte jedoch klargestellt werden, daß es sich bei der zu berücksichtigenden Fläche um die handelt, die von den neuen Mitgliedern 1986 bestellt worden ist.

    Der betreffende Mitgliedstaat kann sich zu einem noch festzulegenden Prozentsatz an der Finanzierung des Umstellungsplans beteiligen.

    Für die Gewährung der Sonderbeihilfe sollten die Durchführungsbestimmungen erlassen werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Hopfen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Mitgliedstaaten, auf welche sich die Sondermaßnahmen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2997/87 erstrecken, teilen der Kommission das in Absatz 5 des genannten Artikels vorgesehene Programm mit.

    (2) Das Programm ist vor dem 29. Februar 1988 vorzulegen. Für die ab 1989 durchzuführenden Umstellungspläne ist das Programm jedoch spätestens am 31. Dezember 1988 vorzulegen.

    (3) Hopfensorten des Typs »super-alpha" sind die Sorten Target und Yeoman oder jede andere Sorte, bei der drei aufeinanderfolgende Ernten im Durchschnitt einen Gehalt an Alpha-Säure aufweisen, der mindestens dem Gehalt der bezeichneten Sorten entspricht.

    Artikel 2

    (1) Das in Artikel 1 genannte Programm enthält insbesondere folgendes:

    a) Beschreibung der Lage des Hopfenanbaus in den Gebieten, die an der Umstellungsmaßnahme interessiert sind;

    b) Standort der Hopfenanbauflächen, die Gegenstand von Umstellungsplänen sind; die betreffende Gesamtfläche darf nicht grösser als 800 ha sein;

    c) Verzeichnis der gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates (4) anerkannten Erzeugergemeinschaften, die einen Umstellungsplan eingereicht haben; der Umstellungsplan muß für jede Erzeugergemeinschaft folgende Angaben enthalten:

    - Anbaufläche, die Gegenstand eines Umstellungsplans ist;

    - Anzahl der beteiligten Mitglieder;

    - umzustellende Sorten sowie für die Umstellung ausgewählte Sorten;

    - 1986 von allen Mitgliedern mit Hopfen bestellte Anbaufläche;

    - 1988 bis 1990 von allen Mitgliedern mit Hopfen bestellte Anbaufläche;

    - Dauer der Plandurchführung;

    - geplante Umstellungsmaßnahmen unter Angabe der Stückkosten;

    - die für die Durchführung der Maßnahmen und die Erstattung der Ausgaben festgelegten Kriterien;

    - geschätzte Kosten und Finanzierungsplan; die staatliche Beteiligung muß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2997/87 entsprechen;

    die Erzeugergemeinschaften erklären auf eigene Verantwortung, daß sich jedes beteiligte Mitglied schriftlich verpflichtet hat, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 2997/87 ergebenden Verpflichtungen einzuhalten;

    d) voraussichtliche wirtschaftliche Auswirkungen des Programms;

    e) die zugrunde gelegten Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

    (2) Die betreffenden Mitgliedstaaten erlassen die Maßnahmen, die zur Einhaltung der gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2997/87 gestellten Bedingungen erforderlich sind. Sie setzen die Kommission über die Abwicklung des Programms regelmässig in Kenntnis.

    Artikel 3

    Die Kommission beschließt nach dem Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 über die Genehmigung des Programms, gegebenenfalls nach seiner Änderung. Nach dem gleichen Verfahren kann sie die Änderung eines bereits genehmigten Programms beschließen.

    Artikel 4

    Treten einer Erzeugergemeinschaft im Anwendungszeitraum der Sondermaßnahmen neue Mitglieder bei, so wird die von ihnen 1986 bestellte Anbaufläche im Zusammenhang mit der Einhaltung der mit Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2997/87 vorgesehenen Verpflichtung der gemäß dem Umstellungsplan von ihren Mitgliedern im gleichen Jahr bestellten Anbaufläche hinzugefügt.

    Artikel 5

    (1) Die Sonderbeihilfe wird den Erzeugergemeinschaften, die dies bei der Kommission durch den betreffenden Mitgliedstaat beantragen, unter folgenden Bedingungen gewährt:

    a) der Umstellungsplan wurde gemäß den Anweisungen des von der Kommission genehmigten einzelstaatlichen Programms durchgeführt;

    b) die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2997/87 gestellten Bedingungen wurden eingehalten.

    (2) Nach Genehmigung des Programms kann eine Anzahlung von 50 % der Sonderbeihilfe den Erzeugergemeinschaften gewährt werden, die auf den Namen der zuständigen Stelle und gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (1) eine Sicherheit in gleicher Höhe stellen. Die Sicherheit wird freigegeben, wenn die Bedingungen des Absatzes 1 erfuellt sind.

    Artikel 6

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 22. Dezember 1987

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 284 vom 7. 10. 1987, S. 19.

    (2) ABl. Nr. L 169 vom 7. 7. 1977, S. 13.

    (3) ABl. Nr. L 252 vom 4. 9. 1986, S. 13.

    (4) ABl. Nr. L 175 vom 4. 8. 1971, S. 1.

    (1) ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5.

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