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Document 31987R3221
Commission Regulation (EEC) No 3221/87 of 28 October 1987 authorizing the Federal Republic of Germany, the United Kingdom and Luxembourg to permit under certain conditions an additional increase in the alcoholic strength of certain wines and certain products intended for wine-making
Verordnung (EWG) Nr. 3221/87 der Kommission vom 28. Oktober 1987 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, des Vereinigten Königreichs und Luxemburgs, unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche Erhöhung des Alkoholgehalts bestimmter Weine und bestimmter zur Weinherstellung vorgesehener Erzeugnisse zu gestatten
Verordnung (EWG) Nr. 3221/87 der Kommission vom 28. Oktober 1987 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, des Vereinigten Königreichs und Luxemburgs, unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche Erhöhung des Alkoholgehalts bestimmter Weine und bestimmter zur Weinherstellung vorgesehener Erzeugnisse zu gestatten
ABl. L 307 vom 29.10.1987, p. 17–18
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1988
Verordnung (EWG) Nr. 3221/87 der Kommission vom 28. Oktober 1987 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, des Vereinigten Königreichs und Luxemburgs, unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche Erhöhung des Alkoholgehalts bestimmter Weine und bestimmter zur Weinherstellung vorgesehener Erzeugnisse zu gestatten
Amtsblatt Nr. L 307 vom 29/10/1987 S. 0017 - 0018
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3221/87 DER KOMMISSION vom 28. Oktober 1987 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, des Vereinigten Königreichs und Luxemburgs, unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche Erhöhung des Alkoholgehalts bestimmter Weine und bestimmter zur Weinherstellung vorgesehener Erzeugnisse zu gestatten DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3146/87 (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 4 und Artikel 81, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (3), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 dritter Unterabsatz, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 dürfen die Mitgliedstaaten die Erhöhung des vorhandenen oder potentiellen natürlichen Alkoholgehalts nur innerhalb bestimmter Grenzen zulassen. Wegen der 1987 in Teilen der Weinbauzonen A und B herrschenden aussergewöhnlich ungünstigen Witterung, die durch anomal häufige Regenfälle und mangelnde Sonneneinstrahlung gekennzeichnet war, reichen die in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 für die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts festgesetzten Grenzen vielfach nicht aus, um solche Weine herzustellen, wie sie der Markt normalerweise verlangt. Die betroffenen Mitgliedstaaten sind daher zu ermächtigen, in den geschädigten Gebieten eine zusätzliche Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 zuzulassen. Ferner empfiehlt es sich, daß die Mitgliedstaaten der Kommission bestimmte Angaben machen, insbesondere aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1594/70 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 418/86 (5). Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Bundesrepublik Deutschland, das Vereinigte Königreich und Luxemburg werden für das Weinwirtschaftsjahr 1987/88 ermächtigt, die vorgesehene zusätzliche Erhöhung des Alkoholgehalts für die Weinbauzonen A und B gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 und Artikel 8 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 für die in Absatz 1 erster Unterabsatz des Artikels 18 und in Absatz 2 erster Unterabsatz des Artikels 8 genannten Erzeugnisse zuzulassen, sofern sie 1. im Falle der Bundesrepublik Deutschland von Trauben stammen, a) die zur Herstellung von Tafelwein und Qualitätswein b. A. bestimmt sind und b) im Weinbaugebiet - Ahr geerntet worden sind und den Rebsorten Blauer Portugieser und Riesling angehören, - Mosel-Saar-Ruwer geerntet worden sind und den Rebsorten Riesling und Elbling angehören, - Mittelrhein geerntet worden sind und der Rebsorte Riesling angehören; 2. im Falle des Vereinigten Königreichs von Trauben stammen, a) die zur Herstellung von Tafelwein bestimmt sind und b) die in den im Anhang aufgeführten Verwaltungseinheiten geerntet worden sind; 3. im Falle Luxemburgs von Trauben stammen, a) die zur Herstellung von Tafelwein und Qualitätswein b. A. bestimmt sind und b) den Rebsorten Riesling und Elbling angehören. Artikel 2 Anhand der in Artikel 23 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 genannten Meldung teilen die betroffenen Mitgliedstaaten bis spätestens 31. Mai 1988 der Kommission die Mengen an Zucker, Traubenmostkonzentrat und rektifizierten Traubenmostkonzentrat mit, die zur zusätzlichen Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse verwendet wurden. Diese Mitteilungen enthalten die geschätzten Angaben über die Mengen an Zucker, Traubenmostkonzentrat und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat, die für die zusätzlichen Erhöhung des Alkoholgehalts gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 verwendet wurden. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Oktober 1987 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 300 vom 23. 10. 1987, S. 4. (3) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 59. (4) ABl. Nr. L 173 vom 6. 8. 1970, S. 23. (5) ABl. Nr. L 48 vom 26. 2. 1986, S. 8. ANHANG Bedfordshire, Berkshire, Buckinghamshire, Cambridgeshire, Derbyshire, Dyfed, Essex, Glamorgan, Gloucestershire, Gwent, Hampshire, Hereford and Worcester, Hertfordshire, Kent, Leicestershire, Lincolnshire, Norfolk, Northamptonshire, Nottinghamshire, Oxfordshire, Suffolk, Surrey, East and West Sussex, Warwickshire, Wiltshire.