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Document 31987R2823

    Verordnung (EWG) Nr. 2823/87 der Kommission vom 18. September 1987 über die Papiere, die im Rahmen der eine Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung der Waren erfordernden Gemeinschaftsmaßnahmen zu verwenden sind

    ABl. L 270 vom 23.9.1987, p. 1–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1993; Aufgehoben durch 392R3566 und 396R0658

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2823/oj

    31987R2823

    Verordnung (EWG) Nr. 2823/87 der Kommission vom 18. September 1987 über die Papiere, die im Rahmen der eine Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung der Waren erfordernden Gemeinschaftsmaßnahmen zu verwenden sind

    Amtsblatt Nr. L 270 vom 23/09/1987 S. 0001 - 0026


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2823/87 DER KOMMISSION

    vom 18. September 1987

    über die Papiere, die im Rahmen der eine Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung der Waren erfordernden Gemeinschaftsmaßnahmen zu verwenden sind

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche Versandverfahren (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1674/87 (2), insbesondere auf Artikel 57,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 der Kommission vom 22. Dezember 1976 über Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3399/85 (4), ist eine besondere Ausfertigung des gemeinschaftlichen Versandpapiers - »Kontrollexemplar T 5" genannt - eingeführt worden, das mit den Eintragungen der Zollbehörden versehen den Nachweis erbringt, daß die betreffenden Waren der vorgesehenen oder vorgeschriebenen Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt worden sind.

    Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 über das Kontrollexemplar T 5 sind verschiedentlich ergänzt worden.

    Im Rahmen der Kodifizierung der Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens sind die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 223/77, mit Ausnahme der das Kontrollexemplar T 5 betreffenden Bestimmungen, durch die Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 der Kommission (5) aufgehoben worden.

    In Anbetracht der Besonderheiten der Bestimmungen über das Kontrollexemplar T 5 hat es sich als notwendig erwiesen, sie in einer eigenen Verordnung zusammenzufassen.

    Die genannte Verordnung (EWG) Nr. 222/77 ist durch die Verordnung (EWG) Nr. 1901/85 des Rates (6) angepasst worden, um die Verwendung des mit den Verordnungen (EWG) Nr. 678/85 des Rates (7) und (EWG) Nr. 679/85 des Rates (8), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2791/86 (9), eingeführten Einheitspapiers im Rahmen des externen wie internen gemeinschaftlichen Versandverfahrens zu ermöglichen.

    Der Vordruck für das Kontrollexemplar T 5 ist soweit wie möglich an das Vordruckmuster des Einheitspapiers anzupassen.

    Die anwendbar gebliebenen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 müssen infolge der vorliegenden Verordnung aufgehoben werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Warenverkehr -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Hängt die Anwendung einer Gemeinschaftsmaßnahme auf dem Gebiet der Wareneinfuhr oder Warenausfuhr oder des Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft von dem Nachweis ab, daß die betreffenden Waren der in der Maßnahme vorgesehenen oder vorgeschriebenen Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt worden sind, so ist der Nachweis durch die Vorlage eines Kontrollexemplars T 5 zu erbringen. Als Kontrollexemplar T 5 gilt ein auf einem Vordruck T 5 ausgestelltes Kontrollexemplar, das unter den in Artikel 7 bezeichneten Voraussetzungen gegebenenfalls durch einen oder mehrere Vordrucke T 5 bis oder unter den in den Artikeln 8 und 9 bezeichneten Voraussetzungen durch eine oder mehrere Ladelisten T 5 ergänzt ist.

    (2) Wer ein Kontrollexemplar T 5 im Sinne des Absatzes 1 unterschreibt, ist verpflichtet, die darin bezeichneten Waren der angegebenen Verwendung und/oder Bestimmung zuzuführen.

    Artikel 2

    Die Vordrucke, auf denen das Kontrollexemplar T 5 ausgestellt wird, müssen den Mustern in den Anhängen I, II und III entsprechen.

    Das Kontrollexemplar T 5 wird nach Maßgabe der Artikel 5 bis 14 ausgestellt und verwendet.

    Artikel 3

    (1) Zu verwenden ist hellblaues Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 Gramm. Es muß so gut deckend gearbeitet sein, daß die Eintragungen auf der einen Seite die Lesbarkeit der Eintragungen auf der anderen Seite nicht beeinträchtigen, und so fest sein, daß es bei normalem Gebrauch weder einreisst noch knittert.

    (2) Der Vordruck hat folgendes Format:

    a) 210 × 297 mm bei dem Vordruck T 5 (Anhang I) und dem Vordruck T 5 bis (Anhang II), wobei in der Länge Abweichungen von 5 bis +8 mm zugelassen sind;

    b) 297 × 420 mm bei den Ladelisten T 5 (Anhang III), wobei in der Länge Abweichungen von 5 bis +8 mm zugelassen sind.

    Artikel 4

    Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß die Vordrucke des Kontrollexemplars T 5 den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten müssen.

    Artikel 5

    Die Vordrucke sind in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft zu erstellen, die von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats anerkannt wird.

    Soweit erforderlich, können die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, in dem die Papiere vorzulegen sind, eine Übersetzung in die oder eine Amtssprache dieses Mitgliedstaats verlangen.

    Artikel 6

    (1) Das Kontrollexemplar T 5 ist mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanographischen oder ähnlichen Verfahrens auszufuellen. Es kann auch leserlich handschriftlich ausgefuellt werden. In diesem Fall sind Tinte oder Kugelschreiber und Druckschrift zu verwenden.

    Die Vordrucke dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, daß die unzutreffenden Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muß von dem, der sie vorgenommen hat, und von den Zollbehörden bestätigt werden.

    (2) Ferner kann das Kontrollexemplar T 5 mittels eines Reproduktionsverfahrens statt mittels eines der in Absatz 1 genannten Verfahren ausgefuellt werden. Es kann auch mittels eines Reproduktionsverfahrens hergestellt und gleichzeitig ausgefuellt werden; dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, daß die Bestimmungen über die Vordruckmuster, über das Vordruckpapier und -format, über die zu verwendende Sprache, über die Leserlichkeit, über das Verbot von Rasuren und Übermalungen sowie über Änderungen genau eingehalten werden.

    Artikel 7

    (1) Die zuständigen Zollbehörden eines Mitgliedstaats können zulassen, daß in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Unternehmen das Kontrollexemplar T 5 durch ein oder mehrere Ergänzungsblätter T 5 bis ergänzen, sofern alle Vordrucke sich nur auf eine Warensendung beziehen, die auf ein Beförderungsmittel verladen und nur für einen Empfänger sowie für eine Verwendung oder Bestimmung bestimmt ist.

    (2) Die Anzahl der Ergänzungsblätter T 5 bis ist in Feld 3 des zugehörigen Kontrollexemplars T 5 zu vermerken. Die Eintragungsnummer des Kontrollexemplars T 5 ist in dem für die Eintragung vorgesehenen Feld jedes Ergänzungsblatts T 5 bis zu vermerken. Die Gesamtanzahl der in dem Vordruck T 5 und der in dem Ergänzungsblatt oder in den Ergänzungsblättern T 5 bis aufgeführten Packstücke ist in Feld 6 des Kontrollexemplars T 5 anzugeben.

    Artikel 8

    (1) Die zuständigen Zollbehörden eines Mitgliedstaats können zulassen, daß in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Unternehmen das Kontrollexemplar T 5 durch eine oder mehrere Ladelisten T 5 ergänzen, die die sonst in den Feldern 31, 33, 35, 38, 100, 103 und 105 des Vordrucks T 5 eingetragenen Angaben enthalten, sofern alle Vordrucke sich nur auf eine Warensendung beziehen, die auf ein Beförderungsmittel verladen und nur für einen Empfänger sowie für eine Verwendung oder Bestimmung bestimmt ist.

    (2) Als Ladelisten T 5 darf nur die Vorderseite des Vordrucks verwendet werden. Jeder in der Ladeliste T 5 aufgeführte Warenposten muß mit einer fortlaufenden Nummer versehen sein, und sämtliche in den Spaltenüberschriften der Liste vorgesehenen Angaben müssen eingetragen werden.

    Unmittelbar unter der letzten Eintragung ist ein waagerechter Strich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichung für weitere Eintragungen unbrauchbar zu machen. Die Gesamtanzahl der Packstücke mit den in der Liste aufgeführten Waren sowie deren Gesamtroh- und Gesamteigenmasse sind in den entsprechenden Spalten unten einzutragen.

    (3) Werden Ladelisten T 5 verwendet, so sind die Felder 31, 33, 35, 38, 100, 103 und 105 des zugehörigen Kontrollexemplars T 5 durchzustreichen; Ergänzungsblätter T 5 bis dürfen nicht beigefügt werden.

    (4) Die Anzahl der Ladelisten T 5 ist in Feld 4 des Kontrollexemplars T 5 zu vermerken. Die Eintragungsnummer des Kontrollexemplars T 5 ist in dem für die Eintragung vorgesehenen Feld jeder Ladeliste T 5 zu vermerken. Die Gesamtanzahl der in den Ladelisten aufgeführten Packstücke ist in Feld 6 des Kontrollexemplars T 5 anzugeben. Artikel 9

    (1) In der Zulassung nach Artikel 8 Absatz 1 kann festgelegt werden, daß Unternehmen, deren Geschäftsunterlagen im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden, mittels solcher Verfahren ausgestellte Ladelisten T 5 verwenden, die zwar alle Angaben der Liste nach dem Muster in Anhang III enthalten, jedoch nicht alle Voraussetzungen der Artikel 2, 3, 4 und 6 sowie die Voraussetzung des Artikels 8 Absatz 2 betreffend die Verpflichtung, jeden Warenposten der Liste mit einer laufenden Nummer zu versehen, erfuellen.

    Diese Listen müssen jedoch so gestaltet sein und ausgefuellt werden, daß sie von den Zollstellen und sonstigen zuständigen Stellen ohne Schwierigkeiten ausgewertet werden können.

    (2) Die Zulassung wird nur Unternehmen erteilt, welche die von den Zollbehörden für erforderlich erachtete Gewähr bieten.

    Der Inhaber der Zulassung haftet für jede mißbräuchliche Verwendung - auch durch dritte Personen - der von ihm ausgestellten Ladelisten.

    Artikel 10

    (1) Das Kontrollexemplar T 5 und gegebenenfalls die Ergänzungsblätter T 5 bis oder die Ladelisten T 5 werden von dem Beteiligten im Original und mit mindestens einer Durchschrift ausgestellt. Die Unterschrift darf nicht durchgeschrieben werden.

    (2) Das Kontrollexemplar T 5 und gegebenenfalls die Ergänzungsblätter T 5 bis oder die Ladelisten T 5 müssen hinsichtlich der Warenbezeichnung und der besonderen Angaben alle Eintragungen enthalten, die gemäß den Bestimmungen über die eine Überwachung erfordernde Gemeinschaftsmaßnahme notwendig sind.

    (3) Werden die Waren nicht zu einem gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigt, so muß das Kontrollexemplar T 5 einen Hinweis auf das in dem betreffenden Verfahren verwendete Papier enthalten.

    (4) Der Versandschein oder das für das in dem betreffenden Verfahren verwendete Papier muß einen Hinweis auf das oder die ausgestellten Kontrollexemplare T 5 enthalten.

    Artikel 11

    (1) Im Rahmen eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens wird das Kontrollexemplar T 5 von der Abgangszollstelle ausgestellt. Die zuständige Zollstelle des Bestimmungsmitgliedstaats überwacht die vorgesehene oder vorgeschriebene Verwendung oder Bestimmung oder lässt sie überwachen.

    (2) Eine Durchschrift des Kontrollexemplars T 5 verbleibt bei der Abgangszollstelle.

    (3) Das Original des Kontrollexemplars T 5 begleitet die Waren ebenso wie das Papier über das angewendete Verfahren.

    (4) Unbeschadet des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 wird das Original des Kontrollexemplars T 5 unverzueglich an die in dem Feld »Zurücksenden an" vermerkte Anschrift gesandt, nachdem es von der zuständigen Zollstelle des Bestimmungsmitgliedstaats mit dem entsprechenden Vermerk versehen worden ist.

    Artikel 12

    Werden Waren, die einer Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung unterliegen, nicht im gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert, so wird für sie neben dem für das benutzte Verfahren erforderlichen Papier noch ein Kontrollexemplar T 5 ausgestellt. Für seine Ausstellung und Verwendung gelten die in Artikel 11 festgelegten Voraussetzungen.

    Artikel 13

    Eine Eingangsbescheinigung auf einem Vordruck nach dem in Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 vorgesehenen Muster wird auf Antrag der Person ausgestellt, die der zuständigen Zollstelle des Bestimmungsmitgliedstaats die Warensendung mit dem dazugehörigen Kontrollexemplar T 5 gestellt hat.

    Die Eingangsbescheinigung kann das Kontrollexemplar T 5 nicht ersetzen.

    Artikel 14

    (1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können ausnahmsweise zulassen, daß eine von einem Kontrollexemplar T 5 begleitete Sendung sowie dieses Kontrollexemplar T 5 vor Beendigung des Verfahrens, für das das Kontrollexemplar ausgestellt wurde, aufgeteilt werden. Aufgeteilte Sendungen können jedoch nicht erneut aufgeteilt werden.

    (2) Absatz 1 gilt jedoch vorbehaltlich der Gemeinschaftsmaßnahmen für Erzeugnisse aus Interventionsbeständen, die einer Kontrolle ihrer Verwendung und/oder Bestimmung unterliegen und die vor Erreichen ihrer endgültigen Verwendung und/oder Bestimmung in einem anderen Mitgliedstaat verarbeitet werden.

    (3) Die Aufteilung nach Absatz 1 wird unter den in den Absätzen 4 bis 7 bezeichneten Voraussetzungen durchgeführt. Die Mitgliedstaaten können von diesen Voraussetzungen abweichen, wenn die gesamte aufgeteilte Sendung der angemeldeten Verwendung oder Bestimmung in dem gleichen Mitgliedstaat zugeführt wird, in dem auch die Aufteilung vorgenommen wird.

    (4) Die Zollstelle, bei der die Aufteilung erfolgt, stellt unter Verwendung eines Vordrucks des Kontrollexemplars T 5 für jede Partie der aufgeteilten Sendung gemäß Artikel 10 einen Auszug aus dem Kontrollexemplar T 5 aus. Jeder Auszug muß unter anderem die besonderen Angaben des ursprünglichen Kontrollexemplars T 5 enthalten; hierbei ist insbesondere die Eigenmasse der betreffenden Waren anzugeben. In Feld 106 jedes Auszugs sind die Eintragungsnummer, das Datum, die Zollstelle, die das ursprüngliche Kontrollexemplar T 5 ausgestellt hat, sowie deren Land anzugeben; hierfür ist einer der nachstehenden Vermerke zu verwenden:

    - Extracto del ejemplar de control:

    (número, fecha, aduana y país de expedición)

    - Udskrift af kontroleksemplar:

    (nummer, dato, udstedende toldsted og land)

    - Auszug aus dem Kontrollexemplar:

    (Nummer, Datum, ausstellende Zollstelle und Land)

    - Apóspasma toy antitýpoy elénchoy:

    (arithmós, imerominía, teloneío kai chóra ekdóseos)

    - Extract of control copy:

    (Number, date, office and country of ißü)

    - Extrait de l'exemplaire de contrôle:

    (numéro, date, bureau et pays de délivrance)

    - Estratto dell'esemplare di controllo:

    (numero, data, ufficio e päse di emissione)

    - Uittreksel uit controle-exemplaar:

    (nummer, datum, kantoor en land van afgifte)

    - Extracto do exemplar de controlo:

    (número, data, estância aduaneira, país de emißão).

    (5) Die Zollstelle, bei der die Aufteilung vorgenommen wird, vermerkt das Geschehene auf dem ursprünglichen Kontrollexemplar T 5. Zu diesem Zweck bringt sie im Feld »Überwachung der Verwendung und/oder der Bestimmung" einen der nachstehenden Vermerke an:

    - . . . (número) extractos expedidos - copias adjuntas

    - . . . (antal) udstedte udskrifter - kopier vedföjet

    - . . . (Anzahl) Auszuege ausgestellt - Durchschriften liegen bei

    - . . . (arithmós) ekdothénta apospásmata - synimména antígrafa

    - . . . (number) extracts ißüd - copies attached

    - . . . (nombre) extraits délivrés - copies ci-jointes

    - . . . (numero) estratti rilasciati - copie allegate

    - . . . (aantal) uittreksels afgegeven - kopieën bijgevögd

    - . . . (quantidade) extractos emitidos - cópias juntas.

    Das ursprüngliche Kontrollexemplar T 5 wird zusammen mit den Durchschriften der ausgestellten Auszuege unverzueglich an die in dem Feld »Zurücksenden an" vermerkte Anschrift gesandt.

    (6) Die Originale der Auszuege aus dem Kontrollexemplar T 5 begleiten die Teilsendungen ebenso wie das Papier über das angewandte Verfahren.

    (7) Die zuständigen Zollstellen der Bestimmungsmitgliedstaaten der Teilsendungen überwachen die vorgesehene oder vorgeschriebene Verwendung und/oder Bestimmung oder lassen sie überwachen. Sie senden die gemäß Artikel 11 Absatz 4 mit dem entsprechenden Vermerk versehenen Auszuege an die in dem Feld »Zurücksenden an" vermerkte Anschrift.

    Artikel 15

    (1) Das Kontrollexemplar T 5 kann nachträglich ausgestellt werden, vorausgesetzt:

    - daß die Unterlassung der Beantragung oder Ausstellung des Kontrollexemplars im Zeitpunkt der Versendung der Waren vom Beteiligten nicht zu vertreten war;

    - daß der Beteiligte den Nachweis erbringt, daß das Kontrollexemplar T 5 sich auf die Waren bezieht, für die die Versendungs- oder Ausfuhrförmlichkeiten erfuellt wurden;

    - daß der Beteiligte die für die Ausstellung des genannten Dokuments erforderlichen Unterlagen vorlegt;

    - daß den zuständigen Zollbehörden der hinreichende Nachweis dafür erbracht wird, daß die nachträgliche Ausstellung des Kontrollexemplars T 5 aufgrund des gegebenenfalls angewendeten Versandverfahrens, des zollrechtlichen Status der Waren und ihrer Verwendung und/oder Bestimmung nicht zur Erlangung ungerechtfertigter finanzieller Vorteile führen kann.

    (2) Bei nachträglicher Ausstellung ist das Kontrollexemplar T 5 mit einem der nachstehenden Vermerke in roter Schrift zu versehen:

    - Expedido a posteriori

    - Udstedt efterfölgende

    - Nachträglich ausgestellt

    - Ekdothén ek ton ystéron

    - Ißüd retroactively

    - Délivré a posteriori

    - Rilasciato a posteriori

    - Achteraf afgegeven

    - Emitido a posteriori.

    Der Beteiligte hat zudem auf dem Kontrollexemplar T 5 das Kennzeichen des Beförderungsmittels, mit dem die Waren befördert wurden, sowie das Datum des Abgangs und gegebenenfalls der Wiedergestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle einzutragen.

    (3) Das nachträglich ausgestellte Kontrollexemplar T 5 kann den Sichtvermerk der zuständigen Zollstelle des Bestimmungsmitgliedstaats nur dann erhalten, wenn für sie feststeht, daß die in dem Dokument bezeichneten Waren der angegebenen Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt wurden, die in der gemeinschaftlichen Maßnahme auf dem Gebiet der Wareneinfuhr oder -ausfuhr oder des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs vorgesehen oder vorgeschrieben ist. Artikel 16

    Sofern in den Bestimmungen über die Gemeinschaftsmaßnahmen nichts Gegenteiliges bestimmt ist, kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Artikel 1 vorsehen, daß der Nachweis, daß die Waren der vorgesehenen oder vorgeschriebenen Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt worden sind, nach einem einzelstaatlichen Verfahren erbracht wird, sofern die Waren, bevor sie der vorgesehenen oder vorgeschriebenen Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt werden, das Gebiet dieses Mitgliedstaats nicht verlassen.

    Artikel 17

    Die Zollbehörden jedes Mitgliedstaats können einer Person, die die Voraussetzungen nach Artikel 19 erfuellt und Waren versenden will, für die ein Kontrollexemplar T 5 auszustellen ist - nachstehend zugelassener Versender genannt - bewilligen, daß der Abgangszollstelle weder die Waren gestellt werden noch das Kontrollexemplar T 5 dafür vorgelegt wird.

    Artikel 18

    Der zugelassene Versender tritt für alle, insbesondere finanziellen Folgen ein, die sich aus Fehlern, Auslassungen oder sonstigen Mängeln bei der Ausstellung der Kontrollexemplare T 5 oder im Verlauf des von ihm gemäß der Bewilligung nach Artikel 17 durchzuführenden Verfahrens ergeben.

    Artikel 19

    (1) Die Bewilligung nach Artikel 17 wird nur Personen erteilt,

    a) die laufend Waren versenden,

    b) deren Anschreibungen es den Zollbehörden ermöglichen, die Warenbewegungen zu kontrollieren.

    (2) Die Zollbehörden können die Bewilligung solchen Personen verweigern, die nicht die Gewähr bieten, die sie für erforderlich halten.

    (3) Die Zollbehörden können die Bewilligung insbesondere dann widerrufen, wenn der zugelassene Versender die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfuellt oder die nach Absatz 2 verlangte Gewähr nicht mehr bietet.

    (4) Für die Fälle, in denen bei Ausstellung des Kontrollexemplars T 5 Sicherheit zu leisten ist, treffen die Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen, damit diese Sicherheit geleistet wird.

    Artikel 20

    In der von den Zollbehörden zu erteilenden Bewilligung werden festgelegt:

    a) die Zollstelle oder Zollstellen, die als Abgangszollstellen für den Versand zuständig sind;

    b) die Frist sowie die sonstigen Einzelheiten der Anzeige der zum Versand vorgesehenen Sendungen durch den zugelassenen Versender bei der Abgangszollstelle, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren eine Kontrolle vornehmen kann;

    c) die Frist, innerhalb der die Waren der Bestimmungszollstelle gestellt werden müssen;

    d) die zur Nämlichkeitssicherung zu treffenden Maßnahmen. Die Zollbehörden können vorschreiben, daß die Beförderungsmittel oder die Packstücke vom zugelassenen Versender mit besonderen, von den Zollbehörden zugelassenen Verschlüssen versehen werden.

    Artikel 21

    (1) Ausser den in Artikel 20 vorgesehenen Einzelheiten wird in der Bewilligung nach Artikel 17 bestimmt, daß das Feld für die Eintragung auf der Vorderseite des Kontrollexemplars T 5

    a) im voraus mit dem Abdruck des Stempels der Abgangszollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen wird

    oder

    b) von dem zugelassenen Versender mit dem Abdruck eines von den Zollbehörden zugelassenen Sonderstempels aus Metall versehen wird, der dem Muster im Anhang IV entspricht. Dieser Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird.

    Der zugelassene Versender hat dieses Feld durch die Angabe des Versandtags der Waren zu vervollständigen.

    (2) Die Zollbehörden können die Verwendung von Vordrucken vorschreiben, die jeweils mit einem Unterscheidungszeichen versehen sind.

    Artikel 22

    (1) Spätestens im Zeitpunkt des Versands der Waren vervollständigt der zugelassene Versender das ordnungsgemäß ausgefuellte Kontrollexemplar T 5, indem er auf der Vorderseite im Feld »Prüfung durch die Abgangszollstelle" gegebenenfalls die Frist, innerhalb der die Waren der zuständigen Zollstelle des Bestimmungsmitgliedstaats gestellt werden müssen, die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen, die von dem Abgangsmitgliedstaat verlangten Hinweise auf das Ausfuhrpapier sowie einen der nachstehenden Vermerke einträgt

    - Procedimiento simplificado

    - Forenklet procedure

    - Vereinfachtes Verfahren

    - Aploystevméni diadikasía

    - Simplified procedure

    - Procédure simplifiée

    - Procedura semplificata

    - Vereenvoudigde regeling

    - Procedimento simplificado.

    (2) Nach dem Versand übermittelt der zugelassene Versender der Abgangszollstelle unverzueglich die Durchschrift des Kontrollexemplars T 5 zusammen mit allen Dokumenten, aufgrund deren das Kontrollexemplar T 5 ausgestellt wurde. (3) Nehmen die Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats beim Abgang einer Sendung eine Kontrolle vor, so vermerken sie dies im Feld »Prüfung durch die Abgangszollstelle" auf der Vorderseite des Kontrollexemplars T 5.

    (4) Das ordnungsgemäß ausgefuellte und durch die in Absatz 1 vorgesehenen Angaben vervollständigte sowie vom zugelassenen Versender unterzeichnete Kontrollexemplar T 5 gilt als von der Abgangszollstelle ausgestellt, die den Vordruck nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) im voraus abgestempelt hat oder deren Bezeichnung aus dem Abdruck des Sonderstempels nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b) ersichtlich ist, und zwar im Hinblick auf seine Verwendung als Nachweis dafür, daß die betreffenden Waren der vorgesehenen oder vorgeschriebenen Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt worden sind.

    Artikel 23

    (1) Der zugelassene Versender muß

    a) die Vorschriften dieser Verordnung und der Bewilligung einhalten;

    b) den Sonderstempel oder die mit dem Abdruck des Stempels der Abgangszollstelle oder des Sonderstempels versehenen Vordrucke sicher aufbewahren.

    (2) Bei mißbräuchlicher Verwendung der Vordrucke, die im voraus mit dem Stempel der Abgangszollstelle oder mit dem Sonderstempel versehen sind, haftet der zugelassene Versender - unabhängig davon, wer den Mißbrauch begangen hat, und unbeschadet strafrechtlicher Maßnahmen - für die Entrichtung der Zölle und sonstigen Abgaben, die in einem Mitgliedstaat für die mit diesen Vordrucken beförderten Waren fällig geworden sind, sofern er den Zollbehörden, die ihn zugelassen haben, nicht nachweist, daß er die in Absatz 1 unter Buchstabe b) genannten Maßnahmen getroffen hat.

    Artikel 24

    (1) Die Zollbehörden können einem zugelassenen Versender gestatten, die im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellten Kontrollexemplare T 5 nicht zu unterzeichnen, sofern diese mit dem Abdruck des in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b) bezeichneten Sonderstempels versehen sind. Diese Bewilligung wird unter der Voraussetzung erteilt, daß der zugelassene Versender sich zuvor schriftlich gegenüber diesen Behörden verpflichtet, daß er bei Verwendung von Kontrollexemplaren T 5, die mit dem Abdruck des Sonderstempels versehen sind, - unbeschadet strafrechtlicher Maßnahmen - die Haftung für die Entrichtung der nicht gezahlten Zölle und sonstigen Abgaben sowie für die Erstattung von zu Unrecht gewährten finanziellen Vorteilen übernimmt.

    (2) Die gemäß Absatz 1 erstellten Kontrollexemplare T 5 müssen in dem für die Unterschrift des Beteiligten vorgesehenen Feld einen der nachstehenden Vermerke tragen:

    - Dispensa de firma

    - Fritaget for underskrift

    - Freistellung von der Unterschriftsleistung

    - Den apaiteítai ypografí

    - Signature waived

    - Dispense de signature

    - Dispensa della firma

    - Van ondertekening vrijgesteld

    - Dispensada a assinatura.

    Artikel 25

    Die Entsprechungstabelle zwischen dieser Verordnung und den Artikeln und Anhängen der aufgehobenen Verordnung (EWG) Nr. 223/77 ist in Anhang V enthalten.

    Sämtliche Hinweise in Rechtsakten der Gemeinschaft auf die Artikel oder Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 gelten als Hinweise auf die entsprechenden Artikel oder Anhänge dieser Verordnung.

    Artikel 26

    Zugelassene Versender, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung einen Sonderstempel nach dem Muster in Anhang XV der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 in Gebrauch haben, können diesen Sonderstempel bis zum 31. Dezember 1992 weiterverwenden.

    Artikel 27

    Die Kontrollexemplare T 5, die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 spätestens am 31. Dezember 1987 ausgestellt werden, bleiben über dieses Datum hinaus gültig.

    Artikel 28

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    »(1) Werden die in Artikel 20 Absatz 1 genannten Waren nicht zum gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigt, so lässt die Zollstelle, bei der die Förmlichkeiten der Versendung erfuellt werden, ein Kontrollexemplar T 5 gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2823/87 der Kommission (1) ausstellen. Der Beteiligte bringt im Feld 104 dieses Exemplars je nach Sachlage einen der in Artikel 21 vorgesehenen Vermerke an.

    (1) ABl. Nr. L 270 vom 23. 9. 1987, S. 1."

    2. Artikel 25 Absatz 1 zweiter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

    »Abweichend von Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2823/87 begleitet das Original des Kontrollexemplars T 5 die Waren bis zur zuständigen Zollstelle des Bestimmungsmitgliedstaats."

    3. Artikel 28 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

    »a) die Anwendung der Artikel 1 bis 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2823/87;" 4. Artikel 97 erhält folgende Fassung:

    »Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 223/77; Entsprechungstabelle

    Artikel 97

    (1) Die Verordnung (EWG) Nr. 223/77 wird aufgehoben.

    (2) Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und die Verordnung (EWG) Nr. 2823/87.

    Die Verweisungen auf die Artikel der aufgehobenen Verordnung sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang X dieser Verordnung und der Entsprechungstabelle in Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 2823/87 auszulegen."

    Artikel 29

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 18. September 1987

    Für die Kommission

    COCKFIELD

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 38 vom 9. 2. 1977, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 157 vom 17. 6. 1987, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 38 vom 9. 2. 1977, S. 20.

    (4) ABl. Nr. L 322 vom 3. 12. 1985, S. 10.

    (5) ABl. Nr. L 107 vom 22. 4. 1987, S. 1.

    (6) ABl. Nr. L 179 vom 11. 7. 1985, S. 6.

    (7) ABl. Nr. L 79 vom 21. 3. 1985, S. 1.

    (8) ABl. Nr. L 79 vom 21. 3. 1985, S. 7.

    (9) ABl. Nr. L 263 vom 15. 9. 1986, S. 1.

    ANHANG IV

    SONDERSTEMPEL

    1. Wappen des Mitgliedstaats

    2. Zollamt

    3. Nummer des Versandscheins

    4. Datum

    5. Zugelassener Versender

    6. Bewilligung

    ANHANG V

    ENTSPRECHUNGSTABELLE

    1.2 // // // Verordnung (EWG) Nr. 2823/87 // Verordnung (EWG) Nr. 223/77 // // 1.2.3 // Artikel // Artikel // // 1 // 10 // // 2 // 1 // Absatz 3 // 3 // 2 // Absätze 1 und 5 // 4 // 2 // Absatz 9 // 5 // 2 // Absatz 6 // 6 // 2 // Absatz 10 // // 2a // // 7 // 10a // // 8 // 10b // // 9 // 10c // // 10 // 11 // // 11 // 12 // // 12 // 13 // // 13 // 15 // Absatz 2 // 14 // 13a // // 15 // 13b // // 16 // 14 // // 17 // 61a // Absatz 1 // 18 // 61b // // 19 Absätze 1 bis 3 // 56 // Absatz 1 Buchstaben a) und b), // // // Absätze 2 und 3 // 19 Absatz 4 // 61a // Absatz 2 // 20 // 57 // // 21 // 61c // // 22 // 61d // // 23 Absatz 1 // 61 // Absatz 1 // 23 Absatz 2 // 61e // // 24 // 61f // 1.2 // Anhang // Anhang // I // VI // II // VIA // III // VIB // IV // XV // //

    ABSATZ 10 //

    2A //

    7

    10A //

    8

    10B //

    9

    10C //

    10

    11 //

    11

    12 //

    12

    13 //

    13

    15

    ABSATZ 2

    14

    13A //

    15

    13B //

    16

    14 //

    17

    61A

    ABSATZ 1

    18

    61B //

    19 ABSÄTZE 1 BIS 3

    56

    ABSATZ 1 BUCHSTABEN A ) UND B ), // //

    ABSÄTZE 2 UND 3

    19 ABSATZ 4

    61A

    ABSATZ 2

    20

    57 //

    21

    61C //

    22

    61D //

    23 ABSATZ 1

    61

    ABSATZ 1

    23 ABSATZ 2

    61E //

    24

    61F //

    1.2ANHANG

    ANHANG

    I

    VI

    II

    VIA

    III

    VIB

    IV

    XV // //

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