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Document 31987R2335

Verordnung (EWG) Nr. 2335/87 der Kommission vom 31. Juli 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1146/86 mit Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Süßkartoffeln

ABl. L 210 vom 1.8.1987, p. 65–65 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1988; Stillschweigend aufgehoben durch 387R3962

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2335/oj

31987R2335

Verordnung (EWG) Nr. 2335/87 der Kommission vom 31. Juli 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1146/86 mit Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Süßkartoffeln

Amtsblatt Nr. L 210 vom 01/08/1987 S. 0065 - 0065


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2335/87 DER KOMMISSION

vom 31. Juli 1987

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1146/86 mit Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Süßkartoffeln

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1900/87 (2), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2748/75 des Rates (3) wurden die Bedingungen festgelegt, unter denen im Sektor Getreide Schutzmaßnahmen anzuwenden sind. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 474/87 (4) hat die Kommission die bei der Einfuhr von zur Verfütterung bestimmten Süßkartoffeln anwendbaren und vorher durch die Verordnung (EWG) Nr. 1146/86 (5) erlassenen Schutzmaßnahmen gelockert. Diese Lockerung bestand in der Bestimmung von Hoechstmengen, für die Lizenzen für die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (600 000 Tonnen) und in jedem anderen Drittland (5 000 Tonnen) erteilt werden.

Zur Verhütung einer übermässigen Beantragung von Lizenzen sollte die Sicherheit bezueglich derjenigen Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen erhöht werden, in denen ein anderer Ursprung als die Volksrepublik China angegeben ist. Da nur eine geringe Menge zur Verfügung steht (5 000 Tonnen), werden mit jedem Antrag, der nach der Erteilung der Lizenz und in deren Gültigkeitsdauer nicht zur Einfuhr genutzt wird, den Marktbeteiligten Einfuhrrechte vorenthalten, die von bestimmten Ausfuhrländern ernsthafte Garantien erhalten hätten.

Lizenzen können somit für eine Hoechstmenge von 5 000 Tonnen beantragt werden, wenn die Anträge einen anderen Ursprung als die Volksrepublik China ausweisen und durch die Leistung der mit dieser Verordnung bestimmten Sicherheit ergänzt sind.

Dagegen empfiehlt es sich nicht, die Sicherheit für Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China zu erhöhen, da die Lizenzerteilung von der Vorlage der Erstschrift einer von den Behörden dieses Landes ausgestellten Ausfuhrbescheinigung abhängt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1146/86 wird der nachstehende Absatz 3 angefügt:

»(3) Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 (1) wird die Sicherheit bezueglich der Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen gemäß Absatz 2 Buchstabe b) auf 20 ECU/t festgesetzt.

(1) ABl. Nr. L 213 vom 11. 8. 1975, S. 5."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Juli 1987

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 182 vom 3. 7. 1987, S. 40.

(3) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 85.

(4) ABl. Nr. L 48 vom 17. 2. 1987, S. 15.

(5) ABl. Nr. L 103 vom 19. 4. 1986, S. 58.

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